Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

29.5.12

Impressumspflicht eines Vereins

Das Landgericht Essen hat mit Urteil vom 26.04.2012 (Az.: 4 O 256/11) entschieden, dass ein Verein seiner Impressumspflicht nach § 5 TMG nicht dadurch genügt, dass sich die notwendigen Angaben aus der Vereinssatzung ergeben, die über die Website des Vereins abrufbar ist.

Das Gericht betrachtet dies als eine versteckte Angabe, die nicht der gesetzlichen Vorgabe genügt, die notwendigen Informationen leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar bereitzuhalten.

Die Angabe e.V. für einen eingetragenen Verein erachtet das Landgericht allerdings als eine ausreichendeBezeichnung der Rechtsform, vollständig angeschrieben muss die Angabe also nach Ansicht des Gerichts nicht sein.

Insgesamt keine wirklich überraschende Entscheidung.

posted by Stadler at 16:54  

21.5.12

OLG Köln: Keine generelle Haftung des Internetanschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen des Ehepartners

Das OLG Köln hat in einer ganz aktuellen Entscheidung (Urteil vom 16.05.2012, Az: 6 U 239/11) eine generelle Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Rechtsverletzungen seines Ehegatten abgelehnt und die Revision zum BGH zugelassen.

In der Pressemitteilung heißt es zur Verneinung der Störerhaftung des Anschlussinhabers:

Hierzu vertrat das Gericht die Auffassung, dass die bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit an den Ehegatten noch keine Haftung auslöst. Eine solche könne allenfalls dann in Betracht kommen, wenn entweder der Anschlussinhaber Kenntnis davon hat, dass der Ehepartner den Anschluss für illegale Aktivitäten nutzt (was hier nicht der Fall war), oder wenn eine Aufsichtspflicht bestünde. Eine Prüf- und Kontrollpflicht wird angenommen, wenn Eltern ihren Anschluss durch ihre (minderjährigen) Kinder mitnutzen lassen und diese im Internet Urheberrechtsverletzungen begehen. Eine solche Überwachungspflicht bestehe aber nicht im Verhältnis zwischen Ehepartnern.

Das Landgericht hatte die Anschlussinhaberin verurteilt, obwohl die Sache wegen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits zuvor beim OLG war.

Der 6. Senat des OLG Köln scheint seine Rechtsprechung in diesem Punkt zwischenzeitlich geändert haben, denn das BVerfG hatte erst kürzlich eine noch anderslautende Entscheidung des OLG Köln aufgehoben.

 

 

posted by Stadler at 18:23  

16.5.12

OLG Köln: Anforderungen an die Ermittlungssoftware beim Filesharing

Das OlG Köln hat in Filesharing-Fällen nun zum wiederholten Male zu erkennen gegeben, dass es nicht gewillt ist, die allzu großzügige und laxe Haltung des Landgerichts Köln zu akzeptieren.

Mit Beschluss vom 20.01.2012 (Az.:6 W 242/11) hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass ein Beschluss des Landgerichts Köln, der es dem Provider gestattet hatte, Auskunft über den Namen und die Anschrift der Beschwerdeführer zu erteilen, rechtswidrig war.

Der Senat stützt seine Entscheidung maßgeblich darauf, dass das Landgericht das gesetzliche Erfordernis der Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung zu großzügig bejaht hatte.

Wörtlich führt das OLG Köln aus:

Das Erfordernis der Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung dient dem Schutz der am Verfahren zunächst nicht beteiligten Anschlussinhaber, der durch eine unberechtigte Inanspruchnahme in erheblicher Weise in seinen Rechten verletzt wird (vgl. Senat, GRUR-RR 2009, 9, 11). Dieser Schutz läuft leer, wenn die Ordnungsgemäßheit der Ermittlungen erst im Nachhinein (also nachdem die Auskunft erteilt worden ist) auf die Rüge des Anschlussinhabers hin ermittelt wird. Vielmehr muss dem Erfordernis der Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung bereits im Zeitpunkt der Antragstellung genügt werden. Der Rechteinhaber muss daher, bevor er mit der Ermittlung von Rechtsverletzungen beginnt, sicherstellen, dass diese Ermittlungen ordnungsgemäß durchgeführt werden und dass er dies dokumentieren kann. Setzt er hierfür eine Software ein, muss diese durch einen unabhängigen Sachverständigen überprüft und regelmäßig kontrolliert werden. Eine nachträgliche Untersuchung der eingesetzten Software durch das Gericht mit ungewissem Ausgang (vgl. Beschluss des Senats vom 7.9.2011 – 6 W 82/11) genügt dagegen nicht, um eine Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung begründen zu können.

Für künftige Fälle bedeutet dies, dass die Glaubhaftmachung der zuverlässigen Arbeitsweise der Ermittlungssoftware voraussetzt, dass die Software von einem unabhängigen Sachverständigen überprüft worden ist und regelmäßig kontrolliert wird. Man darf also gespannt sein, welche Rechteinhaber das tatsächlich glaubhaft machen können und wie sich das Landgericht Köln auf diese sachgerechte Einschränkung durch das OLG einstellen wird.

Der Gerichtsort Köln ist für Fälle des Filesharing von herausragender Bedeutung, weil das Landgericht Köln für die Anordnung der Auskunft gegenüber der Telekom zuständig ist, weshalb die meisten dieser Verfahren in Köln geführt werden.

posted by Stadler at 10:03  

27.4.12

Der Missbrauch des Urheberrechts (Sixtus vs. Dropbox)

Der Journalist Mario Sixtus hat gestern auf Twitter darüber berichtet, dass Dropbox eine von ihm bei dem Dienst hinterlegte Datei gesperrt hat und zwar auf Antrag von Dr. Wolfgang Stock, dem Gründer von Wikiwatch.

Beim Versuch die fragliche Datei aufzurufen, erteilt Dropbox einen Hinweis auf den amerikanischen Digital Millennium Copyright Act (DMCA). Der DMCA sieht ein sog. Notice And Take Down Verfahren vor, das einen Hoster vollständig aus der Haftung für eine Urheberrechtsverletzung entlässt, sofern er auf den entsprechenden Hinweis hin den beanstandeten Content umgehend vom Netz nimmt. Wie ich aus eigener anwaltlicher Erfahrung weiß, genügt bei amerikanischen Anbietern regelmäßig schon der Hinweis auf den DMCA und die Behauptung einer Urheberrechtsverletzung und die Inhalte sind vom Netz. Ob amerikanisches Urheberrecht überhaupt anwendbar ist, interessiert da wenig. Dieses Prozedere führt natürlich in allen Fällen, in denen die Urheberrechtsverletzung zweifelhaft, oder wie im vorliegenden Fall nur vorgeschoben ist, dazu, dass missliebige Inhalte vorschnell aus dem Netz verschwinden. Der DMCA ist damit auch ein Instrument, das sich bestens dazu eignet, unliebsame Meinungsäußerungen zu bekämpfen.

Die fragliche Datei die Dropbox im Fall Sixtus mitsamt der Sharing-Funktionen gesperrt hat, ist an anderer Stelle online, weshalb sich der Sachverhalt gut nachvollziehen lässt. Bei der gesperrten PDF-Datei handelt sich um eine längeren Text – dessen Autor nicht der besagte Wolfgang Stock ist – der sich mit verschiedenen Veränderungen und Verfälschungen von Wikipediaeinträgen befasst, hinter denen der Autor des Texts ebendiesen Wolfgang Stock vermutet. Der  beanstandete Text enthält zwei oder drei wörtliche Zitate Stocks, die im Kontext einem klaren Zitatzweck folgen. Eine Urheberrechtsverletzung ist für mich nicht ersichtlich.

Über den Vorwurf, Wolfgang Stock hätte Wikipediaeinträge manipuliert, hat beispielsweise auch Heise berichtet, verbunden mit dem Hinweis, Stock würde nunmehr auch juristisch gegen diese Vorwürfe vorgehen. Und damit ist auch klar, woher der Wind weht. Das Urheberrecht wird von Stock nur als Vorwand und Vehikel dafür benutzt, um Dokumente aus dem Netz zu bekommen, in denen besagter Manipulationsvorwurf enthalten ist. Wenn sich Herr Stock gegen angeblich falsche Tatsachenbehauptungen wehren will, dann soll er das tun, aber er sollte nicht das Urheberrecht für diese Zwecke missbrauchen.

In diesem Kontext hat mich übrigens der Blogbeitrag des Kollegen Lampmann, der sich augenscheinlich nicht mit dem zugrundeliegenden Sachverhalt befasst hat, dann doch eher erstaunt.

posted by Stadler at 22:04  

24.4.12

Haftung von Sedo für Markenrechtsverletzung durch Tippfehler-Domains

Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 19.04.2012 (Az.: 2 U 91/11) ein Urteil des Landgerichts Stuttgart bestätigt, durch das eine Haftung des Domainparking-Anbieters Sedo für eine Markenrechtsverletzung durch eine Tippfehler-Domain bejaht wurde.

Das OLG Stuttgart geht davon aus, dass Sedo, nachdem es von dem Rechtsverstoß in Kenntnis gesetzt worden ist, nicht untätig bleiben durfte und insbesondere ein Tätigwerden nicht davon abhängig machen durfte, dass die Klägerin zum Beleg ihrer Ansprüche eine Markenurkunde übersendet. Das Oberlandesgericht ist vielmehr der Ansicht, dass es Sedo zumutbar war, eine einfache Markenrecherche nach der Marke der Beklagten sowohl beim DPMA als auch beim HABM durchzuführen. Das Gericht meint zudem, dass eine weitergehende Prüfung der Verwechslungsgefahr nicht erforderlich war, weil es bei einer Tippfehlerdomain, unter der Konkurrenzwerbung eingeblendet wird, auf der Hand liege würde, dass Markenrechte verletzt werden.

Die Annahme des OLG, dass eine Markenrecherche in den Markenregistern des DPMA und des HABM zumutbar sei, obwohl nach der Rechtsprechung des BGH eine Störerhaftung nur dann in Frage kommt, wenn der Verstoß unschwer und ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung feststellbar ist, halte ich zumindest für kritisch.

Das Urteil des OLG ist speziell für Anwälte aber auch noch deshalb interessant, weil der Senat die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten von einer 1,5- auf eine 1,3-Geschäftsgebühr gekürzt hat, mit der Begründung, dass es sich hierbei um eine Rechtsfrage handeln würde, die vom Gericht uneingeschränkt nachgeprüft werden kann.

posted by Stadler at 15:26  

19.4.12

EuGH: Auskunftsansprüche gegen Provider bei Urheberrechtsverletzungen mit EU-Recht vereinbar

Der EuGH hat heute (Urteil vom 19.04.2012, Az.: C?461/10) entschieden, dass Auskunftsansprüche gegen Internet-Service-Provider, die in Mitgliedstaaten auf Grundlage der sog. Enforcement-Richtlinie geschaffen wurden – in Deutschland betrifft dies § 101 Abs. 2, Abs. 9 UrhG – sowohl mit der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung als auch mit der Datenschutzrichtlinie vereinbar sind. Mithilfe dieser Auskunftsansprüche werden in Fällen des Filesharing die von den Rechteinhabern ermittelten IP-Adressen dann von den Providern einem Kunden bzw. Anschlussinhaber zugeordnet.

In der Formulierung des EuGH

Die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) und die Richtlinie 2004/48 sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegenstehen, soweit es diese Rechtsvorschriften dem nationalen Gericht, bei dem eine klagebefugte Person beantragt hat, die Weitergabe personenbezogener Daten anzuordnen, ermöglichen, anhand der Umstände des Einzelfalls und unter gebührender Berücksichtigung der sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Erfordernisse eine Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen.

erkenne ich freilich die deutsche Rechtswirklichkeit bei richterlichen Auskunftsbeschlüssen nach § 101 Abs. 9 UrhG kaum wieder. Denn eine Prüfung des Einzelfalls, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebührend berücksichtigen würde, findet bei deutschen Gerichten schlicht nicht statt. Es ist vielmehr so, dass die nach § 101 Abs. 9 UrhG angerufenen Gerichte massenhaft, tetxbausteinartig und ohne jegliche Einzelfallprüfung diejnigen Auskunftsbeschlüsse erlassen, die den Provider erst ermächtigen, die Daten seines Kunden herauszugeben. Mir liegen diesbezüglich eine ganze Reihe von Akteneinsichten, insbesondere des Landgerichts Köln, vor, die dieses schematische und textbausteinartige Vorgehen des Gerichts belegen. Der eigentlich als zusätzliche Hürde gedachte Richtervorbehalt verkommt dadurch zur bloßen Makulatur.

Eine gute Erläuterung des Urteils liefert auch der Kollege Dosch.

posted by Stadler at 17:13  

16.4.12

Gesetzesentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Bereits vor Monaten war in der Presse zu lesen, dass Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger der Abmahnindustrie den Kampf ansagen will. Der angekündigte Referentenentwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken liegt nunmehr vor. Er sieht eine Reihe von Gesetzesänderungen in den Bereichen Inkassowesen, Telefonwerbung und Abmahnwesen vor.

Besonders erwähnenswert ist die Neuregelung des § 14 Abs. 2 UWG durch die der fliegende Gerichtsstand im Wettbewerbsrecht praktisch abgeschafft werden soll. Einen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung soll es danach nur noch dann geben, wenn der Beklagte im Inland weder einen Geschäfts- noch einen Wohnsitz hat. Danach wird § 14 Abs. 1 UWG zum Regelfall, der auf die Niederlassung des Beklagten abstellt. Es fragt sich allerdings, warum diese Regelung nicht in gleicher Weise für alle Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes gelten soll und ob damit nicht über das Ziel hinaus geschossen wird.

Außerdem unternimmt das BMJ einen neuen Versuch, die Kosten urheberrechtlicher Abmahnungen deutlich einzudämmen, was ersichtlich einen Reaktion auf die massenhaften Filesharing-Abmahnungen darstellt. Für den Fall unberechtigter Abmahnungen sieht die neue Vorschrift des § 97a Abs. 3 UrhG vor, dass der zu Unrecht Abgemahnte (ohne weiteres) einen Anspruch darauf hat, den Ersatz seiner Rechtsverteidigungskosten zu verlangen. Eine vergleichbare Regelung gab es bislang nicht, die Rechtsprechung hat dies vielmehr ausdrücklich abgelehnt.

Die Höhe der Abmahnkosten soll durch den Verweis in der neuen Vorschrift des § 97a Abs. 2 S. 2 UrhG auf § 49 GKG erheblich eingeschränkt werden. Die geplante Vorschrift des § 49 GKG lautet:

(1) In einer Urheberrechtsstreitsache beträgt der Streitwert für den Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch 500 Euro, wenn der Beklagte

1. eine natürliche Person ist, die urheberechtliche Werke oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Leistungen nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und

2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Klägers durch Vertrag, aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden.

Für urheberrechtliche Abmahnungen gegenüber natürlichen Personen, die die geschützten Werke nicht für ihre gewerbliche oder selbständige Tätigkeit verwenden, soll der Streitwert also nur noch EUR 500,- betragen. Bislang war es in Filesharing-Fällen üblich auf einen Streitwert von EUR 10.000,- oder mehr für den Unterlassungsanspruch abzustellen. Bei einem Streitwert von EUR 500,- beträgt eine 1,3-Geschäftsgebühr EUR 58,50. Hinzu kommt eine Auslagenpauschale von EUR 11,70, was bedeutet, dass der Abmahnanwalt nur noch EUR 70,20 verdient und der Abgemahnte diesen Betrag zu erstatten hat – oder zzgl. MWSt. EUR 83,54 sofern der Rechteinhaber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist . Das Justizministerium erhofft sich dadurch offenbar, dass das Geschäft der Massenabmahnungen eingedämmt wird.

Meines Erachtens sollte sich der Gesetzgeber hier aber auch Gedanken darüber machen, dass er selbst die Abmahnindustrie im Bereich des Filesharing erst geschaffen hat und zwar durch Einführung des Auskunftsanspruchs gegen Zugangsprovider nach §§ 101 Abs. 2, Abs. 9 UrhG, der in der Gerichtspraxis mittlerweile massenhaft und textbausteinartig durchgewunken wird, ohne, dass die Gerichte eine Einzelfallprüfung anstellen. Gerade auch diesen Umstand gilt es kritisch zu beleuchten.

Wie bei vielen Referentenentwürfen bleibt ohnehin abzuwarten, ob und mit welchen Änderungen das Gesetz letztlich in Kraft treten wird.

posted by Stadler at 21:42  

10.4.12

Haftungsrisiko Facebook?

Ein Blogbeitrag der Kollegen LHR sorgt gerade für Aufregung, denn dort wird über den Fall einer Abmahnung eines Facebook-Nutzers berichtet, der dafür haften soll, dass ein Dritter auf seiner Facebook-Pinwand eine Bilddatei eingestellt hat, die angeblich die Urheberrechte des Fotografen verletzt.

Ob und in welchem Umfang der betroffene Facebook-Nutzer überhaupt haftet, möchte ich hier kurz erläutern und zugleich vorausschicken, dass diese Frage gerichtlich völlig ungeklärt ist, weshalb es durchaus sein kann, dass man derzeit die unterschiedlichsten Rechtsansichten zu dieser Frage antrifft.

Juristisch betrachtet gibt es aus meiner Sicht zwei denkbare Lösngsansätze. Entwede betrachtet man den Facebook-Nutzer im Hinblick auf Einträge und eingestellte Dateien auf seiner Pinwand bzw. in seiner Chronik ähnlich wie einen Blogger der Nutzerkommentare zulässt bzw. wie den Betreiber einer Foto-Community oder man betrachtet allein Facebook als den haftenden Anbieter.

Wenn es einem Foto nicht anzusehen ist, ob es unberechtigt aufgenommen worden ist oder nicht, scheidet nach einer neuen Entscheidung des BGH eine Störerhaftung des Plattformbetreibers aus. Zur Haftung eines Hosters für Blogbeiträge hat der BGH entschieden, dass ein Tätigwerden des Hostproviders überhaupt nur dann veranlasst sein kann, wenn der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann.

Man wird also davon ausgehen dürfen, dass eine Haftung überhaupt nur dann in Betracht kommt, wenn man dem eingestellten Foto auch als Laie ohne weiteres ansehen kann, dass es Rechte Dritter verletzt.

Die weitergehende Frage muss allerdings lauten, ob man einen normalen Facebook-Nutzer haftungsrechtlich überhaupt wie einen Blogger oder gar wie einen Hoster behandeln kann. Hier stellt sich auch die Frage, ob der Facebook-Nutzer wirklich der Anbieter der Pinwand ist oder ob nicht allein Facebook insoweit als Anbieter zu betrachten ist. Zu der allgemeinen Frage, ob der Nutzer von Twitter oder Facebook auch als Anbieter zu qualifizieren ist, hatte ich bereits vor einigen Jahren gebloggt.

Man muss zunächst berücksichtigen, dass die Pinwand, Chronik oder Timeline bei sozialen Netzen nicht etwas ist, was der Nutzer selbst erzeugt hat oder selbst zur Verfügung stellt. Diese Elemente sind vielmehr integraler und wesentlicher Bestandteil des sozialen Netzwerks, was gegen eine Qualifizierung als Dienst des Nutzers spricht. Wesentlich erscheint mir aber auch die Frage der Kontrolle und Kontrollmöglichkeit. Postings Dritter kann man als Nutzer von Twitter oder Facebook nicht verhindern. Eine solche Verhinderung würde auch dem Sinn und Zweck des sozialen Netzwerks widersprechen. Bei Facebook kann man lediglich nachträglich die Standardeinstellungen dahingehend verändern, dass man Postings Dritter nicht oder nur eingeschränkt zulässt.

Vor diesem Hintergrund ist die Annahme auch nur einer eingeschränkten Störerhaftung des Nutzers kommunikationsfeindlich. Im Falle von Facebook könnte der Nutzer diese Störerhaftung nämlich nur dadurch verhindern, dass er Postings Dritter generell sperrt, mit der Konsequenz dass auf seine Pinwand bzw. in seine Chronik niemand etwas schreiben kann. Die Auferlegung von Prüf- oder Handlungspflichten die den Kommunikationsprozess einschnüren, sehen das BVerfG und der BGH allerdings generell sehr kritisch.

Wenn man den juristischen Ansatz zutreffend wählt, dürfte also relativ klar sein, dass selbst die Annahme einer eingeschränkten Haftung des Facebook-Nutzers in Fällen der eingangs geschilderten Art ausscheiden muss. Nachdem einige Instanzgerichte allerdings in der Tendenz meinungsfeindlich agieren, sind abweichende Entscheidungen natürlich nicht auszuschließen.

posted by Stadler at 16:28  

6.4.12

Bundesratsinitiative gegen W-LAN-Störerhaftung

Die Stadt Berlin plant ein offenes und kostenloses W-LAN für alle. Weil die Frage der Haftung des Betreibers von (offenen) W-LANs für Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer unklar und juristisch umstritten ist, möchte Berlin auf  eine gesetzliche Regelung hinwirken, damit Betreiber wie Nachbarschaftsinitiativen, lokale Funkdatennetze oder Kommunen einen freien WLAN-Zugang anbieten können, ohne haftungsrechtliche Risiken einzugehen.

Das ist grundsätzlich sehr zu begrüßen, allerdings stört mich an dem Antragstext, der diesbezüglich im Berliner Abgeordnetenhaus eingebracht wurde, die Einschränkung, dass erforderliche technische Schutzmaßnahmen ihrem Zweck entsprechend wirksam gegen eine unbefugte Drittnutzung des Zugangs eingesetzt werden müssen. Was darunter im Kontext offener und kostenloser W-LANs zu verstehen ist, ist mir jedenfalls unklar. Vermutlich sind Portsperren und Proxyserver-Lösungen gemeint.

Der Text spricht außerdem von einer Haftung nach dem Telemediengesetz (TMG). Diese Formulierung ist juristisch unzutreffend, denn das TMG enthält keine haftungsbegründenden Vorschriften, sondern nur haftungsbeschränkende Normen. Die Haftung richtet sich allein nach dem Urheberrechtsgesetz in Kombination mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der sog. Störerhaftung.

Ähnliche Initiativen gibt es derzeit auch in der Hamburger und der Bremer Bürgerschaft. In Bremen hat die SPD-Fraktion einen Antrag „Rechtssicherheit für Anbieter von freiem Internet“ eingebracht, der noch etwas progressiver klingt als der aus Berlin. In dem Antrag wird gefordert, WLAN-Betreiber gesetzlich einem Access-Provider gleichzustellen und im Urheberrecht auf Änderungen hinzuwirken, die klare Voraussetzungen für das Vorliegen von Störerhaftung schaffen, wobei nach Möglichkeit insbesondere nichtgewerbliche WLAN- Betreiber von einer entsprechenden Haftung freigestellt werden sollen.

Sollte es tatsächlich zu einer entsprechenden Gesetzesinitiative über den Bundesrat kommen, ist allerdings mit heftigem lobbyistischen Gegenwind der Rechteinhaber zu rechnen, deren politischer Einfluss bekanntlich enorm ist.

posted by Stadler at 13:05  

4.4.12

Keine kostenpflichtige Abmahnung ohne vorherige Kontaktaufnahme?

Auf manchen Websites liest man den Hinweis, dass einer kostenpflichtigen Abmahnung ohne vorherige Kontaktaufnahme widersprochen wird oder eine solche Abmahnung als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen wird.

Dieser Hinweis wirkt tatsächlich, allerdings anders als sich die betreffenden Seitenbetreiber das wohl vorgestellt haben. Das OLG Hamm hat entschieden (Urteil vom 31.01.2012, Az.: I-4 U 169/11), dass derjenige, der einen solchen Hinweis auf seiner Website angebracht hat, sich treuwidrig verhält, wenn er seinerseits einen Wettbewerber sofort kostenpflichtig abmahnt, ohne den Abgemahnten vorher formlos kontaktiert zu haben. Das OLG Hamm führt in seiner Entscheidung aus:

Darauf kommt aber nicht entscheidend an, weil die Abmahnung hier nicht berechtigt war, weil sie –jedenfalls so- auch im Hinblick auf die Erstattung von Anwaltskosten nicht erforderlich gewesen wäre, um ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Bereits ein Vorabkontakt durch die Klägerin selbst hätte hier ausgereicht, um eine förmliche Abmahnung durch einen Anwalt und den damit verbundenen Anfall von erheblichen Kosten ebenso zu vermeiden wie ein gerichtliches Verfahren. Zwar stellt § 12 Abs. 1 UWG nicht nur klar, dass der zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs berechtigte Mitbewerber grundsätzlich nicht nur sofort abmahnen kann, sondern auch abmahnen soll, um ein gerichtliches Verfahren möglichst zu vermeiden. Ein kleines Unternehmen, das über keine eigene Rechtsabteilung verfügt, kann die Abmahnung auch grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt aussprechen lassen. Das ändert aber nichts daran, dass Mitbewerber im Einzelfall vereinbaren können, vor einer formellen Abmahnung durch einen Rechtsanwalt miteinander Kontakt aufzunehmen und auf ein aus Sicht eines Mitbewerbers als wettbewerbswidrig angesehenes und zu unterlassenes Verhalten hinzuweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, das Verhalten ohne den Anfall weiterer Folgekosten sofort einzustellen. Solche Absprachen sind dem Senat schon wiederholt in anderen Fällen bekannt geworden. Zwar haben die Parteien hier eine Vereinbarung solcher Art unstreitig nicht getroffen. Einem Erstattungsanspruch der Klägerin steht hier aber der Grundsatz von Treu und Glauben im Hinblick auf ein widersprüchliches Verhalten (§ 242 BGB) entgegen. Der Grundsatz ist hier anwendbar, weil jedenfalls nach dem Klägervortrag eine durch einen Wettbewerbsverstoß des Beklagten entstandene Rechtsbeziehung als rechtliche Sonderverbindung zwischen den Parteien anzusehen ist. Nach der Rechtsprechung gilt in diesem Bereich des Wettbewerbsrechts, dass sich aus § 242 BGB sogar Handlungspflichten, nämlich eine Verpflichtung zur Antwort und zu einem Hinweis auf eine eventuelle Drittunterwerfung ergeben können (vgl. BGH GRUR 1987,54, 55 -Aufklärungspflicht des Abgemahnten, BGH GRUR 1990,381 -Antwortpflicht des Abgemahnten, Senat 4 U 64 / 10 – Aufklärungspflicht des Hingewiesenen). Die Klägerin muss sich deshalb nach dem Grundsatz von Treu und Glauben so behandeln lassen, als ob im Rahmen dieser Sonderverbindung eine solche Absprache getroffen worden wäre, weil ihr Verhalten ansonsten einen unauflösbaren Selbstwiderspruch darstellen würde.

Der von einem solchen Hinweis eigentlich beabsichtige Effekt, nämlich die Vermeidung kostenpflichtiger Abmahnungen, tritt freilich nicht ein. Denn an diesen Appell ist niemand gebunden, weil sowohl die Rechtsprechung als auch das Gesetz eine kostenpflichtige Abmahnung grundsätzlich als angemessene Reaktion auf einen Rechtsverstoß ansehen.

posted by Stadler at 16:51  
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