Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

2.9.12

Warum das Leistungsschutzrecht für Presseagenturen eine lukrative Sache wäre

Dass das lobbyistische Gezerre um das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse noch nicht zu Ende ist, sondern gerade nochmals kräftig Fahrt aufnimmt, war absehbar. Dass nunmehr auch Nachrichtenagenturen – allen voran die dapd – fordern, ebenfalls in den Kreis der der Hersteller von Presseerzeugnissen aufgenommen zu werden, ist ebenfalls wenig überraschend.

Hierzu muss man zunächst wissen, dass einige der Presseagenturen, insbesondere dapd und afp, in den letzten Jahren eine rege Abmahntätigkeit entfaltet haben, die sich gegen die Veröffentlichung von Teilen ihrer Meldungen im Netz richtet. Urheberrechtlich stehen diese Abmahnungen bislang allerdings auf eher wackeligen Beinen. Denn derartige Agenturmeldungen erreichen häufig die notwendige Schöpfungshöhe nicht, zumal sie nicht selten aus Zitaten bestehen oder gar aus anderen Quellen mehr oder weniger wörtlich abgeschrieben sind. Auf Abmahnungen von Presseagenturen sind daher bislang nur selten Klagen gefolgt. Das könnte sich freilich schlagartig ändern, denn auch kurze Agenturtexte wären über ein Leistungsschutzrecht geschützt, weshalb die gerichtliche Durchsetzung nicht mehr weiter problematisch wäre.

Sofern man also erneut ein neues Betätigungsfeld für Massenabmahner schaffen will, dann sollte man auch die Nachrichtenagenturen unbedingt noch in den Kreis der Leistungsschutzberechtigten aufnehmen.

posted by Stadler at 21:40  

29.8.12

Die Kritik am Porno-Pranger wächst

Die Ankündigung der Regensburger Anwaltskanzlei U&C eine Liste mit Gegnern von Filesharingabmahungen im Internet zu veröffentlichen, stößt überwiegend auf Kritik. Mittlerweile prüft auch das bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht den Fall.

Zu dem Thema habe ich dem Bayerischen Fernsehen ein Interview gegeben und auch hier im Blog rechtlich Stellung genommen. Auch der renommierte Verfassungsrechtler Christoph Degenhart sieht in einer solchen Veröffentlichung eine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Sollte die Regensburger Abmahnkanzlei ihre Ankündigung tatsächlich wahr machen, wird es interessant sein zu sehen, wie viele Betroffene sich dagegen gerichtlich zur Wehr setzen werden. Denn eine große Anzahl an einstweiligen Verfügungen, die sich dann (auch) direkt gegen die Rechtsanwälte richten könnten, würde die Kanzlei sicherlich vor erhebliche Probleme stellen.

posted by Stadler at 22:12  

16.8.12

Der Filesharing-Pranger

Die Regensburger Abmahnkanzlei Urmann & Collegen erregte vor einiger Zeit Aufsehen damit, dass sie Forderungen aus zweifelhaften Filesharingabmahnungen, die sie selbst nicht eintreiben konnte, durch das Inkassounternehmern Debcon geltend machen ließ.

Vor einigen Wochen hat die Kanzlei auf ihrer Website dann angekündigt, dass sie ab 01.09.2012 „Gegnerlisten“ im Netz veröffentlichen will. Das bedeutet, die Abgemahnten sollen namentlich genannt werden. Nach einem Bericht des Regensburger Wochenblatts wollen Urmann & Collegen mehr als 150.000 (!) Namen von Abgemahnten auf diese Weise öffentlich machen.

Dieses Vorhaben ist auch deshalb besonders pikant, weil die Betroffenen dadurch nicht nur öffentlich als Urheberrechtsverletzer an den Pranger gestellt werden, sondern in vielen Fällen auch als Konsumenten von Pornofilmen. Denn zahlreiche Abmahnungen der Regensburger Anwaltskanzlei betreffen den Erotiksektor und stammen u.a. von der Fa. DigiProtect.

Urmann & Collegen berurft sich zur Rechtfertigung auf eine Entscheidung des BVerfG, die die Veröffentlichung von (gewerblichen) Gegnern aus dem Bereich des Kapitalanlagerechts unter dem Aspekt der Berufsfreiheit für zulässig erachtet hat. Dass sich diese Rechtsprechung auf Privatpersonen übertragen lässt, deren vermeintlicher Pornokunsum dadurch öffentlich gemacht werden soll, darf bezweifelt werden. Denn die Ankündigung der Regensburger Massenabmahner betrifft das Persönlichkeitsrecht derartiger Gegner in ihrer Privat-, wenn nicht gar Intimsphäre. Damit ist allerdings dann eine ganz andere verfassungsrechtliche Abwägung verbunden, als bei Unternehmen. Die gezielte Erzeugung einer derartigen Prangerwirkung ist nicht nur zivilrechtlich unzulässig, sondern dürfte sich auch strafrechtlich zumindest im Grenzbereich zur Nötigung bewegen.

 

posted by Stadler at 22:21  

14.8.12

„Griaß Di“ sorgt für Unmut

„Griaß di“ ist eine in Bayern und Österreich geläufige Grußformel und bedeutet „Grüß Dich“. Eine Druckerei aus dem Allgäu hat sich diesen Ausdruck als Gemeinschaftswortmarke (Nr. 010118396) EU-weit schützen lassen, u.a. für Textilien und Bekleidung, namentlich auch für T-Shirts. Das deutsche Unternehmer hat jetzt einen Kleinunternehmer aus Tirol abgemahnt, der T-Shirts mit dem Aufdruck „Griaß di“ verkauft.

Wenn man der Berichterstattung glauben darf, kocht die österreichische Volksseele gerade über und Bayern und Österreich befindet sich im Sommerloch Grußkrieg.

Zu diesem Vorgang habe ich sowohl als Jurist als auch auch als Bayer einige Anmerkungen zu machen.

Man wird jetzt trefflich darüber streiten können, ob dieser Grußformel jegliche Unterscheidungskraft im markenrechtliche Sinne fehlt und die Marke deshalb vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt gar nicht erst als Gemeinschaftsmarke hätte eingetragen werden dürfen. Ungeachtet dessen, steht die Abmahnung des deutschen Unternehmens allerdings auf äußerst wackeligen Beinen. Denn wenn allgemein gängige Begriffe, Abkürzungen oder Redewendungen auf T-Shirts gedruckt werden, sieht der Verkehr nach der Rechtsprechung des BGH darin nur ein dekoratives Element und keine Produktkennzeichnung. Das bedeutet, dass eine Markenverletzung in diesen Fällen ausscheidet. Es könnte also sein, dass diese windige Abmahnung etwas zuviel Wirbel verursacht.

Als Bayer muss ich mich dennoch aufs Schärfste gegen die Behauptung verwahren, „Griaß Di“ sei eine österreichische Grußformel. In Wirklichkeit handelt es sich natürlich um eine originär bayerische Grußformel. Dass man beispielsweise in Tirol ebenso grüßt wie in Bayern, könnte daran liegen, dass das Tirolerische (nur) ein bajuwarischer Dialekt ist.

In Erwartung eines österreichischen Shitstorms beende ich diesen Blogbeitrag hiermit. ;-)

posted by Stadler at 22:25  

10.8.12

BGH: Providerauskunft in Filesharingfällen auch ohne gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung

Der BGH hat mit Beschluss vom 19. April 2012 (Az.: I ZB 80/11) entschieden, dass Internet-Service-Provider in Fällen des Filesharings auch dann zur Auskunft über die Person des Inhabers eines Internetanschlusses verpflichtet sind, wenn dem betroffenen Kunden keine Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorgeworfen wird.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es zur Begründung:

Der in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung (im Streitfall das offensichtlich unberechtigte Einstellen des Musikstücks in eine Online-Tauschbörse) gegebene Anspruch des Rechtsinhabers aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat (im Streitfall die Deutsche Telekom AG als Internet-Provider), setzt – so der Bundesgerichtshof – nicht voraus, dass die rechtsverletzende Tätigkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt hat. Aus dem Wortlaut der Bestimmung und der Systematik des Gesetzes ergibt sich eine solche Voraussetzung nicht. Sie widerspräche auch dem Ziel des Gesetzes, Rechtsverletzungen im Internet wirksam zu bekämpfen. Dem Rechtsinhaber, stehen Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz nicht nur gegen einen im gewerblichen Ausmaß handelnden Verletzer, sondern gegen jeden Verletzer zu. Er wäre faktisch schutzlos gestellt, soweit er bei Rechtsverletzungen, die kein gewerbliches Ausmaß aufweisen, keine Auskunft über den Namen und die Anschrift der Verletzer erhielte. In den Fällen, in denen – wie im Streitfall – ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG besteht, hat das Gericht dem Dienstleister auf dessen Antrag nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG zu gestatten, die Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte IP-Adressen zugewiesen waren, unter Verwendung von Verkehrsdaten zu erteilen. Ein solcher Antrag setzt – so der Bundesgerichtshof – gleichfalls kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus, sondern ist unter Abwägung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in aller Regel ohne weiteres begründet.

Diese Auslegung des BGH entspricht jedenfalls nicht der Gesetzesbegründung, die eine doppelte Gewerbsmäßigkeit verlangt. Danach muss also sowohl die Rechtsverletzung ein gewerbliches Ausmaß erreichen, als auch der Provider seine Dienstleistung in gewerblichem Ausmaß erbringen. Zu dieser Frage gab es im Gesetzgebungsverfahren sogar eine Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drs. 16/5048, S. 65), wonach Auskunftsansprüche nur dann vorgesehen seien, wenn die Rechtsverletzung selbst in gewerblichem Ausmaß vorgenommen wird. Diese Auslegung entsprach auch der bisherigen h.M. in Rechtsprechung und Literatur.

Der Bundesgerichtshof ist nicht an die Gesetzesbegründung gebunden, zumal die sog. historische Auslegung nach der juristischen Methodenlehre gegenüber der wörtlichen und der sog. teleologischen Auslegung als nachrangig gilt. Dies bringt er in seiner Entscheidungsbegründung auch deutlich zum Ausdruck.

Gleichwohl zeigt diese rechteinhaberfreundliche Entscheidung, dass der I. Senat dem Gesetzgeber hier die Gefolgschaft verweigert. Andererseits hätte der Gesetzgeber den Wortlaut natürlich auch so fassen können, dass dem BGH die Möglichkeit der abweichenden Auslegung versperrt wird. Es sind also einmal mehr handwerkliche Mängel der Gesetzgebung, die dem BGH eine Auslegung ermöglichen, die ausweislich der Gesetzesmaterialien nicht gewollt war.

Der BGH nimmt in diesem Beschluss außerdem zur Frage Stellung, ob dynamische IP-Adressen Verkehrsdaten im Sinne von § 3 Nr. 30 TKG sind und bejaht dies unter der Voraussetzung, dass eine Verknüpfung der dynamischen IP-Adresse mit dem Nutzer nur unter Verwendung der jeweils hierzu gespeicherten Verkehrsdaten wie Datum und Uhrzeit der Verbindung möglich ist.

Der BGH begründet anschließend – unter Bezugnahme auf das Urteil des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung – dass auch das Fernmeldegeheimnis einer solchen Auskunftserteilung nicht engegensteht.

Leider erläuert der BGH nicht näher, was er sich unter einer offensichtlichen Rechtsverletzung vorstellt, sondern unterstellt lediglich apodiktisch, dass eine offensichtliche Verletzung des Urheberrechts vorliegt. Das Problem, dass der Anschlussinhaber allenfalls in jedem zweiten Fall der tatsächliche Verletzer ist, thematisiert der BGH nicht. Die nach dem Gesetz und auch von Verfassungs wegen durchzuführende Verhältnismäßigkeitsprüfung müsste aber genau bei dieser Frage ansetzen.

Kann man in Bezug auf einen Anschlussinhaber von einer offensichtlichen Rechtsverletzung sprechen, obwohl bei statistischer Betrachtung feststeht, dass im Durchschnitt nur etwa jeder zweite Anschlussinhaber gleichzeitig der Verletzer ist? Oder ist eine Inanspruchnahme des Anschlussinhabers nur dann verhältnismäßig, wenn offensichtlich ist, dass er selbst die Rechtsverletzung begangen hat. Diese Fragen, die durchaus von verfassungsrechtlicher Dimension sind, stellt und beantwortet der BGH nicht.

Der BGH setzt sich deshalb mit einem zentralen Aspekt erst gar nicht auseinander, weshalb mich die Entscheidung des Senats nicht überzeugt.

posted by Stadler at 16:51  

19.7.12

In Frankfurt fliegt der Gerichtsstand wieder

Das Amtsgericht Frankfurt hatte Ende des letzen Jahres und Anfang diesen Jahres mit mehreren Entscheidungen Aufsehen erregt, weil es eine Berufung auf den sog. fliegenden Gerichtsstand in Urheberrechtssachen abgelehnt hatte. Das Amtsgericht war der Ansicht, es sei nur dann örtlich zuständig, wenn die Rechtsverletzung einen sachlichen Bezug zum Bezirk des angerufenen Gerichts aufweist.

Dieses Rechtsprechung ist jetzt allerdings vom Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 18.07.2012 (Az.: 2-06 S 3/12) wieder kassiert worden.

Das Landgericht Frankfurt beruft sich auf die ständige Rechtsprechung des BGH, die schon bei Pressedelikten im Vor-Internet-Zeitalter einen Gerichtsstand im Sinne von § 32 ZPO an jedem Ort begründet sah, an dem eine Zeitung zu kaufen war und geht davon aus, dass sich hieran allein durch die neuen technischen Möglichkeiten nichts geändert habe, sondern, dass dieser Umstand allenfalls rechtspolitische Forderungen begründen kann, die das Gericht aber nicht berücksichtigen könne.

In der Sache – es handelte sich um einen Filesharing-Fall – hat das Landgericht zudem antragsgemäß verurteilt, weil der Beklagte das Filesharing offenbar nicht bestritten hatte.

posted by Stadler at 14:40  

10.7.12

Wettbewerbswidrigkeit fehlerhafter AGB

Der BGH hat mit Urteil vom 31.05.2012 (Az.: I ZR 45/11) entschieden, dass jedenfalls die Vorschriften der §§ 307, 308 Nr. 1, § 309 Nr. 7a BGB, die Klauselverbote in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln, zugleich sog. Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG darstellen. Das bedeutet, dass die Verwendung von AGB-Klauseln, die gegen diese Vorschriften verstoßen, zusätzlich wettbewerbswidrig sind und nach den Vorgaben des UWG abgemahnt werden können.

Vor diesem Hintergrund ist es es insbesondere dann, wenn man seine AGB ins Netz stellt, besonders wichtig, darauf zu achten, dass keine unzulässigen Klauseln verwendet werden.

Der BGH hat außerdem entschieden, dass selbst eine rechtskräftige Entscheidung über den Unterlassungsanspruch grundsätzlich keine Bindungswirkung für die Frage hat, ob die vorgerichtliche Abmahnung begründet war. Ein Streit über die Ersatttung von Abmahnkosten kann also selbst dann noch geführt werden, wenn bereits rechtskräftig über den Unterlassungsanspruch entschieden worden ist.

posted by Stadler at 10:59  

5.6.12

BGH zu rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen

Der BGH hat in einer vorformulierten Unterlassungserklärung, die ausdrücklich vorsieht, dass die Vertragsstrafe unabhängig von einem Verschulden verwirkt werden soll, einen Anhaltspunkt für einen Rechtsmissbrauch nach § 8 Abs. 4 UWG gesehen (Urteil vom 15.12.2011, Az.: I ZR 174/10).

Einen weiteren Anhaltspunkt für ein missbräuchliches Verhalten hatte das Berufungsgericht dem Umstand entnommen, dass in der vorformulierten Unterlassungserklärung für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.100,- versprochen worden war. Diese Vertragsstrafe hatte das Gericht mit Blick auf die in Rede stehenden Wettbewerbsverstöße als sehr hoch empfunden. Auch diese Annahme hat der BGH nicht beanstandet.

Als weiteren Umstand bzw. Anhaltspunkt der auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten hindeutet, hat es der BGH angesehen, dass die vorformulierte Unterlassungserklärung so weit gefasst war, dass darunter auch gänzlich andere als die abgemahnten Verstöße fallen könnten und jedwede gesetzwidrige Belehrung eines Verbrauchers eine Zuwiderhandlung darstellen würde.

Zudem hat der BGH auch den Aspekt, dass die Abmahnung den unzutreffenden Eindruck erweckt, die Unterwerfungserklärung und die Kostenerstattung gehörten zusammen, als Indiz für einen Rechtsmissbrauch bewertet. Die Erstattung der Abmahnkosten wurde gleichrangig mit der Unterwerfungserklärung unter derselben Ziffer der vorformulierten Unterlassungserklärung aufgeführt.

Als weiteres Indiz für einen Rechtsmissbrauch hat es der BGH schließlich angesehen, dass als Gerichtsstand der Sitz des Prozessbevollmächtigten vereinbart worden war.

Bei der Bewertung der Entscheidung muss man allerdings berücksichtigen, dass erst die Gesamtschau aller dieser Umstände zu der Schlussfolgerung eines Rechtsmissbrauchs geführt hat. Das bedeutet deshalb nicht ohne weiteres, dass auch ein einzelner Umstand für sich alleine schon ausgereicht hätte.

Die Entscheidung macht andererseits deutlich, dass die weit verbreitete Praxis in den vorformulierten Unterlassungserklärungen die Vertragsstrafe immer mit dem Betrag von EUR 5.100,- anzusetzen durchaus riskant ist, weil diese Vertragsstrafe zumindest im Einzelfall unangemessen hoch sein kann. Ein ähnliches Risikopotential schlummert in äußerst weit gefassten Unterlassungserklärungen, die über die Beschreibung der konkreten Verletzungshandlung hinaus gehen.

 

posted by Stadler at 16:10  

1.6.12

Treffende juristische Analyse des Urteils Klehr ./. Kompa des LG Hamburg

Vor einigen Tagen habe ich hier über ein Urteil des Landgerichts Hamburg berichtet, durch das dem bloggenden Rechtsanwalt Markus Kompa der Verweis auf einen Filmbeitrag des ZDF, der über YouTube abrufbar war, verboten worden ist. Das Urteil hat für viel Diskussionsstoff und zahlreiche Medienberichte gesorgt.

Gerade lese ich eine wirklich scharfsinnige juristische Analyse des Urteils, die von dem hochgeschätzten Kollegen Dr. Ralf Petring stammt. Petring hat sich die Urteilsbegründung genauer angesehen und legt eine ganze Reihe von Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten der Argumentation des Landgerichts offen.

posted by Stadler at 22:59  

30.5.12

BGH zur Haftung bei der Einbindung von RSS-Feeds

Der BGH hat mit Urteil vom 27. März 2012 (Az.: VI ZR 144/11), das heute im Volltext veröffentlicht wurde, entschieden, dass der Betreiber eines Informationsportals, der erkennbar fremde Nachrichten anderer Medien (hier: RSS-Feeds) ins Internet stellt, grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist erst verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt.

Der BGH nimmt in seinem Urteil zunächt zu der Frage Stellung, unter welchen Voraussetzungen man sich online fremde Inhalte zu eigen macht und erläutert, dass jemand, der Nachrichten aus fremden Blogs und Websites einbindet, sich diese Nachrichten grundsätzlich nicht zu eigen macht, wenn keine redaktionelle Kontrolle stattfindet und erkennbar bleibt, dass es sich um Fremdinhalte handelt. Hierzu führt der Senat aus:

Maßgeblich für die Frage, ob sich der Anbieter die auf seinem Internetportal eingestellten Inhalte, die er nicht selbst geschaffen hat, zu eigen macht, ist eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände, wobei insbesondere die Frage der inhaltlichen redaktionellen Kontrolle der fremden Inhalte und die Art der Präsentation von Bedeutung sind. Ein Zu-Eigen-Machen liegt regelmäßig vor, wenn die fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass die gesamte Äußerung als eigene erscheint. Auch lediglich undistanziert wiedergegebene Äußerungen Dritter können dem Vertreiber zugerechnet werden, wenn er sie sich zu Eigen gemacht hat. Ob dies der Fall ist, ist jedoch mit der im Interesse der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zurückhaltung zu prüfen. Schon aus der äußeren Form der Veröffentlichung kann sich ergeben, dass lediglich eine fremde Äußerung ohne eigene Wertung oder Stellungnahme mitgeteilt wird. Dies ist beispielsweise bei dem Abdruck einer Presseschau der Fall (vgl. BVerfG NJW 2004, 590, 591; WM 2009, 1706, 1709; Senatsurteil vom 17. November 2009 – VI ZR 226/08, VersR 2010, 220 Rn. 11 mwN). Im Streitfall liegt es vergleichbar.

Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts wird im Streitfall eine redaktionelle Kontrolle nicht durchgeführt; vielmehr ist der beanstandete Feed automatisiert im Rahmen eines bestehenden Abonnementvertrages zwischen der Beklagten und der Streithelferin ungeprüft übernommen worden.
Die auf der Website der Beklagten dargestellten Inhalte sind auch als fremd gekennzeichnet worden, indem sich direkt unter der Überschrift der Verweis auf die Ursprungs- bzw. Zielseite – hier: „Bild.de“ – befindet. Dadurch wird dem Leser hinreichend deutlich gemacht, dass es sich bei dem Artikel nicht um eine eigene Berichterstattung der Beklagten, sondern um eine fremde Nachricht – hier: der Streithelferin – handelt.

Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte als Betreiberin des Informationsportals eine inhaltliche Verantwortung für die veröffentlichten Nachrichten Dritter übernehmen wollte, finden sich nicht. Die Internetseite der Beklagten war nach den unangegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen als Informationsportal ausgestaltet, welches keine eigenen Inhalte enthielt, sondern mit Hilfe sogenannter RSS-Feeds Schlagzeilen aus Medien und Blogs wiedergab und jeweils einen Link zu dem entsprechenden Ursprungsartikel bereit hielt. In dem Impressum wies die Beklagte insofern unter anderem darauf hin, dass „alle Artikel und grafischen Elemente, so wie sie sind, … weiterverbreitet werden“.
Unter diesen Umständen reicht entgegen der Auffassung der Revision im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung allein die Tatsache, dass die Beklagte die Medien, von denen sie mittels eines Abonnementvertrages die RSS-Feeds bezog, vorausgewählt hatte, nicht aus, um einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des „Zu-Eigen-Machens“ zu begründen.

Anschließend verneint der BGH eine Störerhaftung in Form der sog. Verbreiterhaftung. Hierzu wird im Urteil folgendes ausgeführt:

Die Störerhaftung in der Form der Verbreiterhaftung darf jedoch nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Denn zu dem von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Kommunikationsprozess kann die Mitteilung einer fremden Meinung oder Tatsachenbehauptung auch dann zählen, wenn der Mitteilende sich diese weder zu Eigen macht noch sie in eine eigene Stellungnahme einbindet, sondern die fremde Äußerung lediglich verbreitet (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2009 – VI ZR 226/08, VersR 2010, 220 Rn. 13 mwN; BVerfGE 85, 1, 22; BVerfG, WM 2009, 1706). Eine Haftung des Verbreiters fremder Nachrichten als Störer setzt deshalb die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten, voraus; deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10, aaO Rn. 22 und vom 30. Juni 2009 – VI ZR 210/08, aaO Rn. 18 – Domainverpächter, jeweils mwN).

Der Betreiber eines Informationsportals, der wie die Beklagte erkennbar fremde Nachrichten anderer Medien und Blogs ins Internet stellt, ist danach grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Das würde den Betrieb des dem Informationsinteresse der Mediennutzer dienenden, auf schnelle und aktuelle Information ausgerichteten Informationsportals unzuträglich hemmen. Den Betreiber eines Informationsportals trifft deshalb erst dann eine Prüfpflicht, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Betreiber eines Informationsportals auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt einer in das Portal eingestellten Nachricht hin, kann der Betreiber des Portals als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10, aaO Rn. 24 – Hostprovider und vom 30. Juni 2009 – VI ZR 210/08, aaO Rn. 27 – Domainverpächter).

Wichtig erscheint mir auch noch folgende Urteilspassage:

Im Streitfall hat die Beklagte, nachdem sie von den Klägern auf die Verletzung des Persönlichkeitsrechts ihrer Mandantin durch die Streithelferin hingewiesen worden ist, die beanstandete Berichterstattung aus ihrem Angebot genommen. Infolgedessen ist sie nicht zur Störerin geworden und war auch keinem Unterlassungsanspruch ausgesetzt.

Wer also als sog. mittelbarer Störer einen bestimmten fremden Inhalt entfernt, nachdem er von einer Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt worden ist, hat damit die ihn treffende Verpflichtung erfüllt. Ein Unterlassungsanspruch besteht in diesem Fall gegen ihn dann nicht mehr.

posted by Stadler at 11:22  
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