Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

5.6.12

BGH zu rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen

Der BGH hat in einer vorformulierten Unterlassungserklärung, die ausdrücklich vorsieht, dass die Vertragsstrafe unabhängig von einem Verschulden verwirkt werden soll, einen Anhaltspunkt für einen Rechtsmissbrauch nach § 8 Abs. 4 UWG gesehen (Urteil vom 15.12.2011, Az.: I ZR 174/10).

Einen weiteren Anhaltspunkt für ein missbräuchliches Verhalten hatte das Berufungsgericht dem Umstand entnommen, dass in der vorformulierten Unterlassungserklärung für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.100,- versprochen worden war. Diese Vertragsstrafe hatte das Gericht mit Blick auf die in Rede stehenden Wettbewerbsverstöße als sehr hoch empfunden. Auch diese Annahme hat der BGH nicht beanstandet.

Als weiteren Umstand bzw. Anhaltspunkt der auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten hindeutet, hat es der BGH angesehen, dass die vorformulierte Unterlassungserklärung so weit gefasst war, dass darunter auch gänzlich andere als die abgemahnten Verstöße fallen könnten und jedwede gesetzwidrige Belehrung eines Verbrauchers eine Zuwiderhandlung darstellen würde.

Zudem hat der BGH auch den Aspekt, dass die Abmahnung den unzutreffenden Eindruck erweckt, die Unterwerfungserklärung und die Kostenerstattung gehörten zusammen, als Indiz für einen Rechtsmissbrauch bewertet. Die Erstattung der Abmahnkosten wurde gleichrangig mit der Unterwerfungserklärung unter derselben Ziffer der vorformulierten Unterlassungserklärung aufgeführt.

Als weiteres Indiz für einen Rechtsmissbrauch hat es der BGH schließlich angesehen, dass als Gerichtsstand der Sitz des Prozessbevollmächtigten vereinbart worden war.

Bei der Bewertung der Entscheidung muss man allerdings berücksichtigen, dass erst die Gesamtschau aller dieser Umstände zu der Schlussfolgerung eines Rechtsmissbrauchs geführt hat. Das bedeutet deshalb nicht ohne weiteres, dass auch ein einzelner Umstand für sich alleine schon ausgereicht hätte.

Die Entscheidung macht andererseits deutlich, dass die weit verbreitete Praxis in den vorformulierten Unterlassungserklärungen die Vertragsstrafe immer mit dem Betrag von EUR 5.100,- anzusetzen durchaus riskant ist, weil diese Vertragsstrafe zumindest im Einzelfall unangemessen hoch sein kann. Ein ähnliches Risikopotential schlummert in äußerst weit gefassten Unterlassungserklärungen, die über die Beschreibung der konkreten Verletzungshandlung hinaus gehen.

 

posted by Stadler at 16:10  

5 Comments

  1. Frage:

    Weshalb gelten diese Anhaltspunkte für eine rechtsmißbräuchliche Abmahnung nicht auch für Abmahnungen aus dem Bereich des UrhG (Stichwort: „filesharing“-Abmahnungen)?

    Danke und Gruß, Baxter

    Comment by Baxter — 5.06, 2012 @ 21:13

  2. Hallo!? Jemand da…?

    @all:

    War die Frage evtl. mißverständlich formuliert?
    Dann noch einmal: Aus welchem Grund kann man die Maßstäbe aus dem § 8 Abs. 4 UWG nicht auch bei Abmahnungen im Zusammenhang mit dem UrhG ansetzen? Zitat:

    (4) Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

    Gehört solch ein Paragraph/Absatz eigentlich nicht unbedingt ins UrhG? Zum Beispiel an Stelle des § 97a Abs. 2 UrhG.
    Diese € 100 Euro-Deckelung ist in meinen Augen sowieso ein bug im Gesetzestext. Denn: Wenn es sich um eine „unerhebliche Rechtsverletzung“ handelt, dann darf es gar nicht erst zu einer Abmahnung kommen, weil es dann nämlich keine Auskunft hätte geben dürfen (101 UrhG).

    @Thomas Stadler:
    Auch keine Antwort? Noch nicht ‚mal ’ne kurze? Wirklich nix?

    ——————–
    Übrigens: Diese Frage stelle ich seit mindestens 5 Jahren (oder so) in losen Abständen. Bis jetzt habe ich noch nie (!) eine vernünftige Antwort erhalten.
    Da muss ich mir als Laien doch fast schon zwangsläufig die Frage stellen, ob niemand diese Frage beantworten WILL. Schließlich wäre eine positive Beantwortung der Frage das Aus eines SEHR lukrativen Geschäftsmodells. Und zwar sowohl auf Seiten der Abmahnanwälte, als auch auf Seiten der verteitigenden Anwälte.

    Am Rande: Auf meine Frage, ob die (filesharing-)Massenabmahnungen nicht sogar den Tatbestand des Betruges respektive Steuerhinterziehung erfüllen würden (Konjunktiv!), erhielt ich ebenfalls nie eine Antwort. Obwohl, stimmt nicht so ganz: Ein Anwalt antwortete wörtlich das hier, was immer es auch heißen mag: „Deine strafrechtlichen Aussagen haben durchaus Wahrheitsgehalt.
    Diejenigen, die es evtl. interessiert wie ich darauf komme dürfen gerne hier nachlesen:
    http://tinyurl.com/ABMAHNBETRUG
    ——————–

    Naja, wie dem auch sei…

    Erneut Danke vorab und Gruß, Baxter

    Comment by Baxter — 6.06, 2012 @ 19:27

  3. @Baxter:
    Man kann die Kriterien m.E. auf alle Arten von Abmahnungen übertragen, weil sie nicht wirklich UWG-spezifisch sind. Wenn also bei urheberrechtlichen Abmahnungen mehrere der vom BGH skizzierten Indizien vorliegen, sollte man künftig durchaus den Einwand des Rechtsmissbrauchs erheben. Was die (Instanz-)Gerichte daraus machen, ist eine andere Sache.

    Ich nehme außerdem an, dass einige jetzt ihre Textbausteine überarbeiten werden. ;-)

    Comment by Stadler — 6.06, 2012 @ 22:00

  4. Ich halte die Entscheidung für begrüßenswert. Die Forderung nach eine Unterlassungserklärung, die für die Fälligkeit der Vertragsstrafe kein Verschulden erfordert, ist mehr als ein bloßer Anhaltspunkt für den Rechtsmissbrauch. Es kann sich nur um eine missbräuchliche Abmahnung handeln. Die vorgegebene Vertragsstrafe von 5.100 € sehe ich allerdings nicht als Indiz für einen Rechtsmissbrauch. Es handelt sich bei 5.100 € um die „standartisierte Vertragsstrafe“.

    Comment by RA Berger — 8.06, 2012 @ 14:25

  5. @ RA Stadler

    Habe gleich mal mit passenden Textpassagen Ihres Texts rechtsverletzend ohne Ihre Einwilligung an einem AG erwidert. Danke schön. (Urteil folgt irgendwann)

    @ RA Berger

    Es geht (mir) im urheberrechtlichen Bereich um solche Werke der Anwaltskunst: http://2.bp.blogspot.com/-1N6STzTY7RA/T9IEtj0SH6I/AAAAAAAAAm4/o1LwD7dWWJ0/s1600/080612.JPG

    Nichts gegen „Standardisierung“, aber bitte doch nicht für „oder sonstwiige Öffentlichmachungen“.

    Comment by Shual — 8.06, 2012 @ 16:00

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