Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

10.12.12

Filesharing: DigiProtect setzt die Weihnachtsmütze auf

Heute erreichten mich mehrere gleichlautende Schreiben der Rechtsanwälte CGM in Filesharingsmandaten. In dem Schreiben heißt es wörtlich:

Im Hinblick auf die sich nähernden Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel besteht seitens unserer Mandantschaft trotz eindeutiger Rechtslage ein großes Interesse, die leidige Angelegenheit nunmehr endgültig noch im Jahre 2012 zu erledigen.

Das festliche Angebot der Firma DigiProtect besteht darin, die „leidige Angelegenheit“ gegen Zahlung eines Betrags von EUR 199,- abzugelten. Vor zwei Jahren betrug der Weihnachtstarif von DigiProtect übrigens noch EUR 99,-.

In diesen Fällen hatte ursprünglich die Regensburger Kanzlei Urmann & Collegen die Zahlung eines Betrags von EUR 650,- für DigiProtect geltend gemacht. Anschließend trat das Inkassobüro Debcon auf den Plan und wollte sich auf EUR 495,- vergleichen, nachdem man allerdings vorgerechnet hatte, dass sich die tatsächliche Forderung auf schlappe EUR 1.286,80 belaufen würde. Der dritte Streich kommt jetzt von der neu beauftragten Anwaltskanzlei CGM. Und jetzt wäre man sogar mit EUR 199,- zufrieden.

Man kann zu diesem Vorgang jedenfalls feststellen, dass es professionellere Abmahner gibt als DigiProtect.

posted by Stadler at 10:19  

23.11.12

Muss man die Internetnutzung seiner Kinder jetzt schon vertraglich regeln?

Die Entscheidung des BGH zur (Ent-)Haftung des Anschlussinhabers beim Filesharing durch seine Kinder zieht interessante juristische Vorschläge nach sich. Der Kollege Solmecke empfiehlt den Eltern mit ihren Kindern einen „Vertrag über die Internetnutzung“ zu schließen, für den er gleich mal ein Muster entwickelt hat. Hintergrund ist der, dass der BGH von Eltern verlangt, dass sie ihre Kinder über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren.

Eine Belehrung erfordert natürlich keinen Vertrag, aber dem Kollegen Solmecke geht wohl darum, die Belehrung zu dokumentieren. Absurde Züge trägt dieser Vorschlag natürlich dennoch. Darüber, was das über unsere Gesellschaft besagt, möchte ich erst gar nicht nachdenken.

posted by Stadler at 19:01  

22.11.12

LG Hamburg erlässt einstweilige Verfügung wegen Filesharings mit „RetroShare“

Die Software „RetroShare“ ist von Gulli, Chip und Computerbild als anonymes Messenger- und Filesharing-Tool angepriesen worden. Das dürfte bei dem ein oder anderen die Fehlvorstellung hervorgerufen haben, man könne damit unbeschwert Filesharing ohne Abmahnrisiko betreiben.

Diese Annahme ist falsch, wie eine aktuelle einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 24.09.2012 (Az.: 308 O 319/12), über die auch der Kollege Dosch berichtet, zeigt. Die Berichterstattung hat sich damit als trügerisch erwiesen. Das Landgericht Hamburg verbietet in seiner Beschlussverfügung den Tausch urheberrechtlich geschützter Inhalte mittels „RetroShare“. Offenbar war es auch hier möglich, wie in P2P-Netzwerken einen Netzwerkmitschnitt anzufertigen und die Teilnehmer eines Filesharing-Vorgangs über die IP-Adresse zu ermitteln und zuzuordnen.

Die Begründung des Landgerichts Hamburg ist allerdings interessant, denn sie geht davon aus, dass der Antragsgegner überhaupt nicht bewusst Filesharing betrieben hat. Was ihm letztlich vorgeworfen wird, ist die Verletzung einer Prüfflicht dadurch, dass er das Tool RetroShare“ eingesetzt hat, und damit anderen Teilnehmern des Retro-Share-Netzwerks ermöglicht hätte, urheberrechtlich geschützte Werke über seinen Anschluss und Rechner zu tauschen.

Diese Rechtsauffassung ist durchaus gewagt, denn sie bedeutet letztlich, dass man als Störer für die Funktionalität einer Software haftet, die man als Nutzer vielleicht gar nicht ausreichend verstanden hat.

posted by Stadler at 11:30  

20.11.12

Unseriöse Abmahnungen durch Presseagenturen

Pressegenturen wie DPA, DAPD oder AFP mahnen seit einiger Zeit immer wieder Blogger und Webseitenbetreiber wegen der Übernahme von Agenturmeldungen ab und verlangen Schadensersatz und Erstatttung von Anwaltskosten wegen einer Urheberrechtsverletzung. Ob kurze Agenturmeldungen überhaupt urheberrechtlichen Schutz genießen, kann man durchaus bezweifeln. Dies ist aber letztlich eine Frage des Einzelfalles. Die Rechtsprechung legt hier allerdings zugunsten der Agenturen zuweilen einen recht großzügigen Maßstab an.

Was mir im Rahmen meiner Sachbearbeitung aber nunmehr mehrfach untergekommen ist, sind solche Fälle, in denen die Nachrichtenagentur ihre Meldung selbst mehr oder weniger vollständig und praktisch wörtlich aus Pressemitteilungen von Behörden, Unternehmen oder Veranstaltern abgeschrieben hat.

Das ist m.E. deshalb besonders heikel, weil sich die Presseagentur damit eine Urheber- bzw. Rechteinhaberschaft anmaßt, die ihr, unabhängig von der Frage der Schutzfähigkeit, nicht zusteht. Die Presseagenturen betreiben in diesen Fällen ein äußerst fragwürdiges Nebengeschäft.

Update:
Die DPA hat sich auf den Blogbeitrag hin bei mir gemeldet und behauptet, gar keine Blogger abzumahnen, sondern nur kommerzielle Anbieter und wünscht sich eine Richtigstellung. Auch wenn ich gar nicht explizit behauptet habe, dass die DPA nur (nichtkommerzielle) Blogger abmahnt, ist mir jedenfalls ein solcher Fall bekannt. Vielleicht kennt ihr ja noch weitere?

posted by Stadler at 10:56  

16.11.12

Das Ende der Filesharing-Abmahnungen?

Das gestrige Urteil des BGH zu der Frage, ob und inwieweit ein Vater als Anschlussinhaber für Urheberrechstverstöße seines 13-jährigen Sohnes haftet, ist auf breite Zustimmung gestoßen. Es wurde z.T. die Ansicht geäußert, das Urteil habe weitreichende Konseqenzen und könne sogar Altfälle betreffen.

Auch wenn die schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vorliegt, dürfte die Euphorie deutlich übertrieben sein. Es muss damit gerechnet werden, dass sich der BGH eng am Einzelfall orientiert und ähnlich wie in der Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ nicht im Wege des Rundumschlags zu allen möglichen Fallkonstellationen Stellung nimmt. Es sind nach meinem Kenntnisstand auch noch weitere Filesharing-Verfahren beim BGH anhängig. Man wird also abwarten müssen, wie der I. Senat die Haftung des Anschlussinhabers für volljährige Familienmitglieder oder für Mitbewohner einer Wohngemeinschaft beurteilt. Es könnte nämlich durchaus sein, dass der BGH mit dem jetzigen Urteil nur über die Anwendung des § 832 BGB entschieden hat. Ob die Entscheidung weiterreichende Anhaltspunkte liefern wird, bleibt abzuwarten.

Die Filesharing-Abmahnungen werden nach meiner Einschätzung aber zunächst unverändert weiter ausgesprochen werden. Und das hat seinen Grund in der Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ des BGH, die für Betroffene aus mehreren Gründen nicht vorteilhaft ist. Denn der BGH postuliert dort eine Rechtsvermutung, dass der Anschlussinhaber auch der Rechtsverletzer ist. Die Abmahner dürfen also zunächst unterstellen, dass der Anschlussinhaber auch das Filesharing betrieben hat. Diese Vermutung kann und muss der Abgemahnte durch einen konkreten Sachvortrag entkräften. Er kann beispielsweise den Schadensersatzanspruch, nicht aber den Kostenerstattungsanspruch, zu Fall bringen, wenn er darstellen kann, dass er selbst die Rechtsverletzung nicht begangen hat. Nach der neuen Entscheidung kann er sich jetzt unter gewissen Voraussetzungen auch damit exkulpieren, dass sein minderjähriges Kind die Rechtsverletzung begangen hat. Das beinhaltet dann grundsätzlich aber auch die Notwendigkeit, das Kind (namentlich) zu benennen, was mit dem Risiko verbunden ist, dass anschließend das Kind abgemahnt wird. Das ist dann allerdings eine Folge, die viele Eltern gerade vermeiden wollen, wie ich aus meiner Beratungspraxis weiß.

Die eigentlich spannende Frage lautet daher, ob sich ein Anschlussinhaber alleine damit verteidigen kann, dass er selbst es nicht war, aber in seinem Haushalt noch weitere Familienmitglieder wohnen, die alle als Verletzter in Betracht kommen, wobei er  nicht sagen kann, wer die Rechtsverletzung tatsächlich begangen hat. Ob man mit einem solchen Sachvortrag seiner sog. sekundären Darlegungslast genügt, hat der BGH bislang nicht entschieden und zu dieser Frage dürfte das jetzige Urteil wohl kaum Aufschluss geben.

Es besteht also derzeit kein Grund zur Euphorie. Selbst meine gestrige Annahme, der BGH würde sich in seinem Urteil zur Störerhaftung äußern, könnte zu optimistisch gewesen sein. Es kann nämlich durchaus auch so sein, dass sich der BGH auf die Frage der Haftung des Aufsichtspflichtigen nach § 832 BGB beschränkt hat. Wir werden deshalb vermutlich noch einige weitere BGH-Entscheidungen und vielleicht auch irgendwann eine des BVerfG abwarten müssen, bis die Hauptfallgruppen geklärt sind.

Update:
Der Kollege Dosch hat eine juristische Presseschau zum Urteil des BGH zusammengestellt, deren Verlinkung sich natürlich anbietet.

posted by Stadler at 16:30  

15.11.12

BGH: Keine zwingende Störerhaftung der Eltern im Falle des Filesharings durch die Kinder

Der Bundesgerichtshof hat heute (Urteil vom 15.11.2012, Az.: I ZR 74/12) entschieden, dass die Eltern als Inhaber eines Internetanschlusses nicht zwingend für eine Urheberrechstverletzung ihres 13-jährigen Kindes haften, sofern das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt worden ist. Der BGH hob damit eine anderslautende Entscheidung des OLG Köln auf.

Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht laut BGH grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern – so der BGH – erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben. Nachdem bislang nur die Pressemitteilung des BGH vorliegt, darf man auf die Urteilsbegründung gespannt sein, u.a. auch darauf, ob sich der BGH zu ähnlich gelagerten Fällen ebenfalls äußert.

posted by Stadler at 17:11  

7.11.12

Neue Abmahngefahr für Onlinehändler

Das OLG Bremen hat mit Urteil vom 05.10.2012 (Az. 2 U 49/12) entschieden, dass die Angabe „Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage“ wegen Verstoß gegen § 308 Nr. 1 BGB AGB-rechtlich unzulässig und damit auch wettbewerbswidrig ist. Demgegenüber soll eine Circa-Angabe allerdings zulässig sein.

Das Argument des Gerichts lautet, dass sich die Beklagte mit der Angabe „Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage“ eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung der Leistung vorbehält, wodurch die dem Kunden im Falle einer Fristüberschreitung zustehenden Rechte, vor allem die aus §§ 281, 323 und 280 Abs. 2 iVm. § 286 BGB ausgehöhlt würden. Demgegenüber hält das Gericht die Angabe „Lieferfrist ca. 3 Tage“ für zulässig.

Nun besteht das Problem des Versandhändlers natürlich darin, dass er ein exaktes Lieferdatum schon deshalb nicht angeben kann, weil er auf die Postlaufzeiten keinen Einfluss nehmen kann, jedenfalls in Fällen des Standardversands. Dies hat der beklagte Händler versucht durch den Begriff „voraussichtlich“ zum Ausdruck zu bringen.

Das Urteil des OLG Bremen stellt m.E. semantische Haarspalterei dar. Denn circa deutet ebenso wie voraussichtlich die Möglichkeit einer Abweichung an. Wenn man als Synonym von voraussichtlich beispielsweise vermutlich oder wahrscheinlich ansieht, dann wird man der Circa-Angabe auch keinen entscheidend anderen Wortsinn beimessen können.

Die eBay- und Onlinehändler sollten ihre Angaben jedenfalls entsprechend anpassen, denn es werden sich bestimmt Abmahner finden, die sich auf die Entscheidung des OLG Bremen stürzen.

posted by Stadler at 18:29  

29.10.12

Kein Unterlassungsanspruch wenn im Impressum der Vertretungsberechtigte fehlt

Nach § 5 Abs. 1 TMG muss das Impressum eines Telemediums u.a. auch den Vertretungsberechtigten benennen, also beispielsweise im Fall einer GmbH den Geschäftsführer. Der Verstoß gegen § 5 TMG stellt nach überwiegender Ansicht zugleich eine Verletzung des Wettbewerbsrechts dar, weshalb unvollständige oder ungenaue Angaben zum Anbieter einen beliebten Aufhänger für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen bilden.

Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 21.09.2012 (Az.: 5 W 204/12) entschieden, dass das bloße Fehlen des Vertetungsberechtigten im Impressum einer Kapitalgesellschaft keinen Wettbewerbsverstoß begründet. Das Gericht hat dabei aber keineswegs einen Bagatellverstoß angenommen, sondern einen weitaus interessanteren Begründungsansatz bemüht.

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG und auch § 312c Abs. 1 BGB stellen nach Ansicht des Gerichts – soweit sie bei juristischen Personen zusätzlich die Angabe des bzw. eines Vertretungsberechtigten fordern – gar keine sog. Marktverhaltensregelungen Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar, weil es insoweit an einer hinreichenden Grundlage im Unionsrecht fehlt. Das Kammergericht geht davon aus, dass ein Verstoß gegen nationale Bestimmungen eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG nur noch dann begründen kann, wenn die betreffenden Regelungen eine Grundlage im Unionsrecht haben. Die Mitgliedstaaten dürfen nach Ansicht des KG  im Anwendungsbereich der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken nämlich grundsätzlich keine strengeren Maßnahmen vorsehen als die Richtlinie, auch nicht, um ein höheres Verbraucherschutzniveau zu erreichen.

Der Logik des KG folgend, wäre § 5 Abs. 1 TMG also insoweit auch europarechtswidrig.

posted by Stadler at 18:17  

23.10.12

Haften Blogger für Embedded Content?

Letzte Woche haben mehrere Blogs über Abmahnungen von Universal berichtet, in denen Blogbetreiber aufgefordert wurden, Embedded Links auf ein Musikvideo bei YouTube zu entfernen. Beispielsweise der Kollege Dosch hat unter Verweis auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf die Auffassung vertreten, dass Blogger bei dieser Art der Einbindung von Videos urheberrechtlich haften würde. Der rechtliche Hintergrund wird bei Telemedicus gut erläutert.

Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist das Postulat der Paperboy-Entscheidung des BGH, dass im Falle eines (Deep-) Links keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung stattfindet. Denn der BGH geht davon aus, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk durch einen bloßen Link nicht öffentlich zugänglich gemacht werden kann, weil es bereits zugänglich ist. Der BGH hat sich in diesem Urteil ausdrücklich der von mir vertretenen Ansicht angeschlossen, wonach grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand geschaffen wird, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von Hyperlinks (auch in der Form von Deep-Links) nur erleichtert wird.

Die Frage ist jetzt, ob sich an dieser Betrachtung dadurch etwas ändert, dass man ein Video einbettet, indem man einen von YouTube angebotenen HTML-Code in sein Blog integriert, der dazu führt, dass ein Vorschaubild des Videos angezeigt wird und das Video dann zwar direkt über das Blog gestartet werden kann, aber tatsächlich weiterhin über die Videoplattform abgerufen wird.

Auch beim Embedded-Video wird nämlich nur der Zugang zu einem Werk erleichtert, das an einer anderen Stelle im Netz bereits zugänglich ist. Die Argumentation aus dem Paperboy-Urteil passt also auch hier. Der zusätzliche Aspekt der Einbettung kann m.E. daher nur über ergänzende juristische Konstruktionen, wie etwa der Annahme eines Zueigenmachens, zur Bejahung einer Urheberrechtsverletzung führen.

An dieser Stelle muss m.E. zwischen unterschiedlichen Formen des Einbettens differenziert werden. Ein Inlinelink, bei dem der Betrachter tatsächlich den Eindruck gewinnt, beispielsweise ein Bild sei integraler Bestandteil der eigenen Website, muss nicht zwingend mit einem Embedded-Video gleichzusetzen sein. Denn beim eingebundenen Video ist dem Durchschnittsnutzer natürlich bewusst, dass es sich um ein YouTube-Video handelt, weil man das YouTube-Logo einerseits bereits auf dem Vorschaubild sieht und es sich andererseits mittlerweile um eine ebtalierte und verbreitete Form der Verlinkung von Videos handelt, an die sich der User gewohnt hat.

Nach meiner juristischen Einschätzung liegt in diesen Fällen also weder eine originäre Urheberrechtsverletzung vor, noch besteht eine Störerhaftung für eine fremde Urheberrechtsverletzung. Da diese Frage höchstrichterlich nicht geklärt ist und die Rechtsansichten der Gerichte durchaus auseinandergehen, besteht derzeit für Blogger allerdings ein Haftungsrisiko, wenn sie Videos einbetten.

 

posted by Stadler at 11:04  

3.9.12

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht untersagt Porno-Pranger

Zu der von den Rechtsanwälten Urmann und Collegen angekündigten Veröffentlichung von Gegnerlisten, ist es nicht getkommen.

Wie sich der Website von U&C Rechtsanwälte entnehmen lässt, hat das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht der Kanzlei die Veröffentlichung untersagt.

Die Kollegen von U&C wollen gegen die Anordnung der Datenschutzaufsichtsbehörde Klage zum Verwaltungsgericht erheben. Mal sehen, ob man davon jemals wieder etwas hören wird.

posted by Stadler at 18:50  
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