Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

10.7.12

Wettbewerbswidrigkeit fehlerhafter AGB

Der BGH hat mit Urteil vom 31.05.2012 (Az.: I ZR 45/11) entschieden, dass jedenfalls die Vorschriften der §§ 307, 308 Nr. 1, § 309 Nr. 7a BGB, die Klauselverbote in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln, zugleich sog. Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG darstellen. Das bedeutet, dass die Verwendung von AGB-Klauseln, die gegen diese Vorschriften verstoßen, zusätzlich wettbewerbswidrig sind und nach den Vorgaben des UWG abgemahnt werden können.

Vor diesem Hintergrund ist es es insbesondere dann, wenn man seine AGB ins Netz stellt, besonders wichtig, darauf zu achten, dass keine unzulässigen Klauseln verwendet werden.

Der BGH hat außerdem entschieden, dass selbst eine rechtskräftige Entscheidung über den Unterlassungsanspruch grundsätzlich keine Bindungswirkung für die Frage hat, ob die vorgerichtliche Abmahnung begründet war. Ein Streit über die Ersatttung von Abmahnkosten kann also selbst dann noch geführt werden, wenn bereits rechtskräftig über den Unterlassungsanspruch entschieden worden ist.

posted by Stadler at 10:59  

Ein Kommentar

  1. Schön, dann gibt es endlich mal eine anstädnige rechtliche Grundlage um gegen die ganzen Verbraucherfeindlichen Klauseln vorzugehen die viele Unternehmen nur deshalb einbauen, weil sie wissen das die meisten Verbraucher die uzulässigkeit gar nicht erst erkennen.

    Hoffen wir mal die Verbraucherzentralen machen davon ordentlich gebrauch.

    Comment by Mojo — 10.07, 2012 @ 12:40

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