Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

18.11.14

Jugendmedienschutz: Alter Wein in neuen Schläuchen

Vor vier Jahren wurde die Diskussion um eine Novellierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) sehr heftig und kontrovers geführt, was schließlich zu einem Scheitern der damals geplanten Neuregelungen geführt hat. Mittlerweile gibt es einen neuen Anlauf für eine Neuregelung, der weit weniger öffentliche Beachtung findet, auch wenn die geplanten Änderungen ähnlich fragwürdig sind wie vor vier Jahren und man nach innovativen Ansätze wie die Einbindung medienpädagogischer Konzepte weiterhin vergeblich sucht.

Eine konsolidierte Fassung des JMStV, die den aktuellen Diskussionsstand enthält, findet man hier. Zentraler Regelungsbestandteil der geplanten Novellierung ist die Einfügung von Altersstufen für entwicklungsbeeinträchtigende Internetinhalte. Der Anbieter von entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten soll seine Pflicht zur Alterskennzeichnung dadurch erfüllen können, dass er ein gemäß den Vorgaben des JMStV entwickeltes Verfahren nutzt, bei dem die Alterskennzeichnung von einem anerkannten Jugendschutzprogramm ausgelesen wird. Alternativ kann er die Zeit, in der seine Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so wählen, dass Kinder oder Jugendliche die Angebote üblicherweise nicht wahrnehmen. D.h. die Angebote sollen dann erst nach 20 oder 22 Uhr verfügbar sein.

Die Regelung zeigt, dass der Gesetzgeber immer noch daran glaubt, die aus dem Fernsehen bekannte Sendezeitbeschränkung und die für Trägermedien geltenden Alterskennzeichnungen auch auf Websites übertragen zu können. Die Problematik die hinter diesen Konzepten steckt, wird seit Jahren diskutiert, ohne erkennbares Ergebnis.

Gerade für kleine Seitenbetreiber und Blogger ist es ohnehin eher schwierig zu erkennen, ob ihre Inhalte entwicklungsbeeinträchtigend im Sinne des Gesetzes sein können. Websites, die nicht mit einer Alterskennzeichnung versehen werden, laufen künftig Gefahr, dass sie von Kindern und Jugendlichen, denen von den Eltern – oder gar vom Provider, wie beispielsweise von der KJM gefordert – ein entsprechendes Filterprogramm vorgesetzt worden ist, überhaupt nicht mehr aufgerufen werden können. Und das gilt selbst für völlig harmlose Websites. Denn wenn die Jugendschutzprogramme alle Websites ausfiltern, die überhaupt keine Alterskennzeichnung haben (White-List-Prinzip), dann bleibt nicht mehr viel übrig. Dieser Mechanismus könnte dazu führen, dass ein faktischer Zwang zur Alterskennzeichnung entsteht. Will man das Risiko vermeiden, dass die eigene Website von Minderjährigen überhaupt nicht mehr genutzt werden kann, wird man als Anbieter im Zweifel also lieber eine Alterskennzeichnung vornehmen. Die kann man sich allerdings nicht selbst ausdenken, sondern man muss sie von einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle vornehmen lassen. Und das ist für die meisten Websites, die mit ihren Inhalten kein Geld verdienen, keine realistische Option. Das Szenario, wonach mit staatlicher Hilfe in großem Stile Internetinhalte ausgefiltert werden, ist somit nicht gänzlich abwegig.

Die großen Profiteure dieser Regelung sind übrigens Erotik- und Softpornoanbieter, denn ihnen würde die Regelung ermöglichen, nunmehr Inhalte ins Netz zu stellen, die bislang nicht frei verfügbar waren. Solche Anbieter stehen der Neuregelung daher durchaus wohlwollend gegenüber. Die Frage, ob damit der Jugendschutz nicht eher in sein Gegenteil verkehrt wird, darf und muss gestellt werden.

Das Konzept der Alterskennzeichnung ist im Netz jedenfalls auch deshalb problematisch, weil sich auch Kinder und Jugendliche auf die Informationsfreiheit des Art. 5 GG berufen können und es auch ihnen möglich sein muss, sich grundsätzlich ungehindert aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Genau das ist auch ein wichtiger Baustein auf dem Weg, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu fördern. Gerade diese Aufgabe des Jugendschutzes wird durch das skizzierte Konzept des Jugendmedienschutzes erschwert.

Darüber hinaus funktioniert die Alterskennzeichnung im Netz aber auch technisch nicht. Sie lässt sich auf sehr einfache Art und Weise umgehen, wie Alvar Freude schon vor einiger Zeit in seinem Blog erläutert hat.

Der Informatikers Johannnes Federrath hat in einer Ausschussanhörung im  Landtag von Nordrhein-Westfalen im Jahre 2010 deutlich gemacht, dass der JMStV aus technischer Sicht keine tragfähige Grundlage für den Jugendmedienschutz darstellt. Da das Grundkonzept des JMStV unverändert bleibt, behält auch diese Aussage weiterhin ihre Gültigkeit.

Das Internet ist eben kein Fernsehen und auch keine DVD, worauf Henning Tillmann gerade zu Recht hingewiesen hat.

posted by Stadler at 14:40  

17.11.14

OLG München: Kündigung per E-Mail kann in AGB grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden

Vor einiger Zeit habe ich über ein Urteil des Landgerichts München I berichtet, wonach Online-Portale – im konkreten Fall ein Datingportal – eine Kündigung in digitaler Form ermöglichen müssen und die Klausel, dass die Kündigung der Schriftform bedarf und die elektronische Form ausgeschlossen wird, unwirksam ist.

Diese Entscheidung ist kürzlich vom OLG München bestätigt worden (Urteil vom 09.10.2014, Az.: 29 U 857/14). Das OLG merkt in seiner Urteilsbegründung zunächst an, dass wegen §§ 126 Abs. 3, 127 BGB die schriftliche Form auch durch eine Kündigung per Telefax oder E-Mail eingehalten ist und die von dem Datingportal verwendete Klausel versucht, diese gesetzlich vorgesehenen Vorgaben für die vereinbarte (gewillkürte) Form weiter einzuschränken, weil die gesetzlichen Erleichterungen gerade ausgeschlossen werden sollen. Damit verstößt die Klausel nach Ansicht des Oberlandesgerichts gegen § 309 Nr. 13 BGB, weil eine strengere Form als die (gesetzliche) Schriftform vereinbart werden soll.

posted by Stadler at 10:52  

14.11.14

Das Rechts- und Verfassungsverständnis des BND ist nicht von dieser Welt

Darüber, dass der BND ein eigenartiges Rechts- und Verfassungsverständnis hat, habe ich vor einiger Zeit hier schon gebloggt. Gestern hat ein hochrangiger Beamter des BND im NSA-Untersuchungsausschuss die Auffassung vertreten, dass Menschen, die der BND im Ausland überwacht, sog. Funktionsträger seien und damit keine Grundrechtsträger. Kai Biermann hat hierfür bei ZEIT-Online mit „Die Anarchos vom BND“ die richtige Überschrift gewählt.

Bei derartigem juristischem Unfug muss jeder, der sich auch nur ansatzweise mit Staastrecht und Grundrechtsdogmatik befasst hat, tief durchatmen. Art. 10 GG ist ein sog. Jedermannsrecht. Geschützt ist also jede Person, nicht nur der deutsche Staatbürger. Der persönliche Schutzbereich erstreckt sich natürlich auch und gerade auf solche Menschen, denen staatliche Behörden eine rechtswidrige Handlung vorwerfen. Denn gerade ihrem Schutz dienen die Grundrechte ja. Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat. Der sachliche und persönliche Schutzbereich eines Grundrechts wird nicht von Behörden definiert und steht auch nicht zu ihrer Disposition.

Hätte das Rechts- und Verfassungsverständnis des BND, das definitiv nicht von dieser Welt ist, nicht so ernsthafte und weitreichende Folgen, müsste man es schlicht als albern bezeichnen. Die fehlende rechtsstaatliche Gesinnung, die die Behörde Bundesnachrichtendienst offenbar wie einen roten Faden durchzieht, stellt für diesen Staat und diese Gesellschaft aber leider ein ernsthaftes Problem dar.

posted by Stadler at 17:45  

14.11.14

Bundestag diskutiert Ausschluss der Störerhaftung für öffentliche Funknetze

Grüne und Linke haben den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes – Störerhaftung“ in den Bundestag eingebracht, über den heute debattiert wird. Es handelt sich um einen Gesetzesvorschlag, den die Linkspartei schon vor einiger Zeit eingebracht hatte und den ich hier bereits kritisch besprochen habe. Mir erscheint die Formulierung nach wie vor nicht sonderlich glücklich. Sollte der Vorschlag Gesetz werden – wovon nach den aktuellen Mehrheitsverhältnissen im Parlament ohnehin nicht auszugehen ist – würde sich die Frage stellen, ob die Formulierung „öffentliche Funknetze“ auch den Privaten erfasst, der sein heimisches Netz offen hält, um auch anderen die Nutzung zu ermöglichen.

Rechtssicherheit würde die Regelung aber für diejenigen öffentlichen Netze bieten, die immer mehr Kommunen derzeit auf- und ausbauen.

posted by Stadler at 08:56  

13.11.14

LG Arnsberg: Amazon-Händler haftet nicht für Tell-A-Friend Funktion

Das Landgericht Arnsberg hat mit Urteil vom 30.10.2014 (8 O 121/14) entschieden, dass ein Händler auf dem Amazon-Marketplace nicht als Störer für die vom Plattformbetreiber Amazon bereitgestellte Weiterempfehlungsfunktion haftet. Im konkreten Fall hatte ein Mitbewerber versucht, dem Beklagten die Nutzung der Weiterempfehlungsfunktion zu untersagen. Hintergrund dieses Verfahrens dürfte die Entscheidung des BGH sein, wonach die Weiterempfehlungsfunktion als Mittel zum Versand unerlaubter Werbung betrachet wird, mit der Folge, dass der Anbieter auf Unterlassung haftet.

Das Landgericht Arnbserg hat maßgeblich darauf abgestellt, dass der Händler die von Amazon stammende Weiterempfehlungsfunktion nicht deaktivieren oder ausblenden kann. Im Urteil heißt es hierzu:

Dementsprechend bestand für die B nur die Möglichkeit, den Erfolg – Aktivierung der Weiterempfehlungsfunktion – dadurch zu verhindern, dass sie völlig von der Nutzung der Plattform „xxx.de“ absah. Das kann aber weder rechtlich gefordert werden noch ist das geschäftlich zumutbar.

posted by Stadler at 11:09  

12.11.14

BGH zur Eintragungsfähigkeit von Abkürzungen als Marke

Vom BGH kommt eine interessante und wichtige neue Entscheidung zum Markenrecht (Beschluss vom 22.05.2014, Az.: I ZB 64/1 3).

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Marke wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft nicht in das Markenregister eingetragen werden kann, kommt es darauf an, ob der Verkehr anhand der Marke selbst eine beschreibende Angabe oder Abkürzung erkennt. Bei der Ermittlung dieses Verkehrsverständnisses darf nach Ansicht des BGH aber nicht auf den Inhalt des Dienstleistungsverzeichnisses abgestellt werden.

Maßgeblich für die Unterscheidungskraft einer Marke ist die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen. Hierbei muss aber der Inhalt des einzutragenden Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses unberücksichtigt bleiben, weil der Durchschnittsverbraucher den Inhalt dieses Verzeichnisses nicht kennt und weil er auch keine analysierende Betrachtung anstellt.

Im konkreten Fall der Marke „ECR-Award“ ist der Verkehr ohne Berücksichtigung der im Verzeichnis angegebenen Dienstleistungen nach Ansicht des BGH aber nicht in der Lage, „ECR“ als Abkürzzung für „Efficient Consumer Response“ zu begreifen, so dass von einem Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft nicht ausgegangen werden kann.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass der BGH bei der Frage der Eintragungsfähigkeit häufig großzügigere Maßstäbe anlegt als das DPMA und das Bundespatentgericht.

posted by Stadler at 12:00  

11.11.14

„Deutsche Wirtschafts Nachrichten“ mahnen netzpolitik.org ab

Die Deutschen Wirtschaftsnachrichten, die sich gerne als alternative Nachrichtenquelle darstellen, denen im Netz allerdings zu Recht tendenziöser Journalismus vorgeworfen wird, haben netzpolitik.org abgemahnt und die Unterlassung von zwei Äußerungen aus einem Blogbeitrag verlangt.  Die Unterlassungserklärung fordert konkret folgendes:

in Bezug auf das von der Unterlassungsgläubigerin betriebene Onlineportal „Deutsche WirtschaftsNachrichten“ wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,

„[…] Auf den verschwörungstheoretischen Kopp-Verlag wurde gelinkt. […]“;

„[…] Die Deutschen Wirtschafts-Nachrichten sind der Kopp—Verlag für ‚irgendwas mit Wirtschaft‘. […]“

und dadurch den Eindruck zu erwecken, das Onlineportal der Unterlassungsgläubigerin würde dem Kopp-Verlag gehören bzw. sei mit dem Kopp-Verlag rechtlich, zumindest aber tatsächlich verbunden

In juristischer Hinsicht kann man zunächst bezweifeln, dass überhaupt der Eindruck erweckt wird bzw. entsteht, die DWN würden dem Kopp-Verlag gehören bzw. seien mit dem Kopp-Verlag in irgendeiner Form verbunden. Beim durchschnittlich aufmerksamen Leser entsteht dieser Eindruck nicht. Vielmehr wird man als Leser diesen Hinweis dahingehend deuten müssen, dass die DWN ähnlich stark auf Verschwörungstheorien setzen, wie es der Kopp-Verlag tut.

Ungeachtet dessen, erscheint mir die Bewertung der Aussage “Kopp-Verlag für irgendwas mit Wirtschaft” nicht zu beanstandungsfähig. Es handelt sich um ein Werturteil, bei dem nicht eine Schmähung oder Diffamierung im Vordergrund steht, sondern erkennbar folgende im Text angefügte Sachaussage:

Das Geschäftsmodell ist einfach erklärt: Möglichst hysterische Untergangsszenarieren an die Wand malen, damit unbedarfte Leserinnen und Leser auf allen Kanälen alle ihre Kontakte darauf hinweisen, die das wiederum anklicken (sollen) und damit wird dann mit wenig Aufwand viel Werbung verkauft. Je reißerischer, je mehr Weltuntergang und Verschwörungstheorie dabei ist, umso besser verkauft sich eine Geschichte.

Damit ist diese Äußerung eindeutig von der Meinungsfreiheit gedeckt. Ein Unterlassungsanspruch besteht nicht.

Etwas schwieriger ist es mit der Aussage, auf den verschwörungstheoretischen Kopp-Verlag würde verlinkt. Hierbei handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, die im Zweifel wahr sein muss. Diese Äußerung findet sich im Blogbeitrag von netzpolitik.org freilich gar nicht, sondern erst in dem verlinkten Video des Elektronischen Reporters. Wenn man insoweit die Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg als Maßstab nimmt, käme man wohl dennoch zur Schlussfolgerung, dass netzpolitik.org als Verbreiter des Videos des elektronischen Reporters für sämtliche im Filmbeitrag getätigten Äußerungen auf Unterlassung haftet. Zumindest hat man das im Hamburg in einem durchaus ähnlichen Fall – der immer noch beim OLG Hamburg in der Berufung anhängig ist – so entschieden. Es ist also im Zweifel hilfreich, wenn netzpolitik.org tatsächlich darlegen kann, dass die DWN auf den Kopp-Verlag verlinkt haben.

Ungeachtet der juristischen Bewertung ist allerdings bemerkenswert, dass ausgerechnet ein Portal wie Deutsche Wirtschaftsnachrichten, das von der Verzerrung lebt, Äußerungen in einem kritischen netzpolitischen Blog beanstandet.

Update vom 13.11.2014
Der Herausgeber von Deutsche Wirtschaftsnachrichten Herr Dr. Michael Maier hat mir gegenüber angekündigt, die Unterlassungsansprüche gegenüber netzpolitik.org nicht weiterverfolgen zu wollen. Seine Stellungnahme vom 13.11.2014 gebe ich mit seiner Zustimmung nachfolgend wörtlich wieder:

Die Deutschen Wirtschafts Nachrichen stehen für eine liberale Demokratie, wie unserem Impressum zu entnehmen ist. Als junges Medium profitieren wir von der umfassenden Pressefreiheit in Deutschland. Wir sind Anhänger der freien Rede und Gegenrede. Falsche Tatsachenbehauptungen sind in jeder demokratischen Rechtsordnung allerdings nicht Teil der Meinungsfreiheit.

In unserer Auseinandersetzung mit netzpolitik.org haben wir die Abmahnung nicht ausgesprochen, um die Pressefreiheit von netzpolitik.org zu beschränken. Die kritische Auseinandersetzung mit der Netzpolitik der Bundesregierung ist gerade heute von größter Bedeutung. Die Verdienste, die sich Markus Beckedahl in dieser Diskussion erworben hat – auch unter Inkaufnahme persönlicher Nachteile – sind unbestritten. Im Internet werden falsche Tatsachenbehauptungen allerdings schnell verbreitet. Deshalb wird sich der Verlag der DWN gegen falsche Tatsachenbehauptungen immer auch mit rechtlichen Mitteln zur Wehr setzen, wenn eine andere Form der Verständigung nicht möglich ist.

In den vergangenen Tagen ist ein wichtiger Sponsor von netzpolitik.org an uns herangetreten. Er hat uns gebeten, von weiteren rechtlichen Schritten abzusehen. Der Streit würde „für beiden Seiten nur unnötig Geld und Energie verbrennen“. Er hat, wie einige kluge Kommentatoren auf netzpolitik.org auch, festgestellt, dass es „da bei den journalistischen Überzeugungen doch so einige Überschneidungen mit den DWN“ gebe.

Es war nie unsere Absicht, netzpolitik.org Schaden zuzufügen. Wir verstehen, dass sich netzpolitik.org in einem schwierigen wirtschaftlichen Umfeld bewegt. Wir werden daher in diesem Fall auf eine gerichtliche Durchsetzung unserer Ansprüche gegenüber netzpolitik.org verzichten. Wir wollen unseren Beitrag leisten, dass sich netzpolitik.org auf die Kernkompetenzen – Aufklärung und Kontrolle in netzpolitischen Fragen – konzentrieren und seine immer engen Ressourcen in Journalismus und nicht in Rechtsstreitigkeiten stecken muss.“

Dr. Michael Maier
Herausgeber
Deutsche Wirtschafts Nachrichten

posted by Stadler at 15:58  

11.11.14

Amazon-Händler haftet für Wettbewerbsverstöße von Amazon

Ein Amazon-Händler haftet nach einer neuen Entscheidung des OLG Köln (Beschluss vom 23.09.2014, Az.: 6 U 115/14) auch für Wettbewerbsverstöße von Amazon, die sein konkretes Warenangebot betreffen.

Im konkreten Fall war zu dem Angebot im Amazon-Marketplace eine durchgestrichene unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers genannt. Daneben stand der günstigere Preis des Händlers. Die angegebene UVP war allerdings veraltet. Die Angaben stammten nicht von dem Amazon-Händler sondern von Amazon selbst.

Der Händler hatte sich u.a. auf die Haftungsprivilegien des TMG berufen. Hierzu hat der Senat folgendes ausgeführt:

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 TDG ist ein Dienstanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt Regelmäßig ist dies der Homepage-lnhaber, d.h. das für die Website insgesamt verantwortliche Unternehmen; bei Internetportalen kommt daneben der einzelne Anbieter als Dienstanbieter in Betracht, sofern er geschäftsmäßig Teledienste, etwa auf untergeordneten Seiten anbietet (vgl. OLG Düsseldorf, MMR 2008, 682, zitiert nach juris Rn. 20).

Diese Voraussetzungen erfüllt die Antragsgegnerin nicht.

Ihr Warenangebot erfolgt nicht im Rahmen eines eigenen Internetauftritts unter einer individualisierten Adresse. Der Umstand, dass auf der Verkaufsplattform des Betreibers amazon ein Warenangebot der Antragsgegnerin beworben wird, genügt ersichtlich nicht, um diese auch als Teledienstanbieter ansehen zu können, denn der Produktanbieter ist jedenfalls dann nicht zugleich Anbieter des Teledienstes, wenn mithilfe des Teledienstes für den Produktanbieter geworben wird (vgl. OLG Frankfurt, MMR 2007, 379, zitiert nach juris Tz. 27).

Auf etwaige Haftungsprivilegien kann sich die Antragsgegnerin nicht berufen. Der Senat hat im Übrigen bereits in seinem o.g. Urteil vom 28.05.2014 darauf hingewiesen, dass es sich um das bei amazon eingestellte eigene Angebot der dortigen Antragsgegnerin handelt und es insoweit auf Verschulden im Rahmen des verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruchs nicht ankommt.

Das OLG meint also, dass der Amazon-Händler, anders als z.B. ein Verkäufer bei eBay, nicht Diensteanbieter im Sinne des TMG sei, weshalb eine Berufung auf die §§ 8 ff. TMG von vornherein nicht in Betracht kommt. Die wettbewerbsrechtliche Verantwortlichlichkeit des Händlers liegt allerdings auch nach der Entscheidung des BGH „Espressomaschine“ nahe.

posted by Stadler at 12:19  

10.11.14

Der BND und das Grundgesetz

Der BND möchte nach Presseberichten auf dem grauen Markt Informationen über Softwareschwachstellen einkaufen, um Zugang zu geschützter Kommunikation durch Lücken in Betriebssystemen zu erhalten. Nach Ansicht des CCC führt die Beteiligung von Geheimdiensten an solchen Schwarzmarktgeschäften dazu, dass eklatante Sicherheitslücken länger unentdeckt bleiben, was vor allem auch Kriminellen zugute kommt. Die entsprechenden Lücken können dann für längere Zeit sowohl von Geheimdiensten als auch von kriminellen Hackern unbemerkt ausgenutzt werden um in informationstechnische Systeme einzudringen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gibt es allerdings ein Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. In der Entscheidung des BVerfG heißt es hierzu:

Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, ist verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Überragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Die Maßnahme kann schon dann gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr in näherer Zukunft eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr für das überragend wichtige Rechtsgut hinweisen.

Das Grundgesetz schützt also die Integrität informationstechnischer Systeme, der BND gefährdet sie. Deutlicher könnte ein Gegensatz also kaum ausfallen.

 

posted by Stadler at 21:17  

10.11.14

Wolfgang Bär zum Richter am BGH gewählt

Der Richterwahlausschuss hat am 06.11.2014 drei neue Bundesrichter gewählt u.a. für den Bundesgerichtshof den Bayreuther Juristen Wolfgang Bär, der zuletzt in der Abteilung für Strafrecht und Internetkriminalität des Bayerischen Justizministeriums tätig war und zwar im Referat „Internetkriminalität, Missbrauch neuer Technologien und Kriminologie“. Von Bär gibt es eine ganze Reihe von Veröffentlichungen zum Themenkreis Internet- und Computerkriminalität sowie TK-Überwachung. Bär ist hierbei nie als bürgerrechtsfreundlich aufgefallen, sondern hat regelmäßig die Überwachungs- und Eingriffsbefugnisse der Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden eher weit ausgelegt. Er ist beispielsweise ein erklärter Befürworter der umstrittenen Quellen-TKÜ auf Gurndlage der geltenden StPO.

Eine liberale Rechtsprechung ist von Bär nicht erwarten. Die Pressemitteilung des bayerischen Justizministers zur Berufung von Bär ist durchaus lesenswert.

posted by Stadler at 09:32  
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