Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

5.11.13

Der übereifrige Mitarbeiter bei Facebook

Das Landgericht Freiburg (Urteil vom 04.11.2013, Az.: 12 O 83/13) hat ein Autohaus wegen wettbewerbswidriger Werbung eines Mitarbeiters auf Facebook verurteilt. Der Leitsatz des Gerichts lautet:

Wirbt ein als Verkäufer tätiger Mitarbeiter eines Autohauses auf seiner privaten Facebookseite für den Kauf von Kraftfahrzeugen bei dem namentlich benannten Autohaus unter Hinweis auf seine dienstliche Telefonnummer, haftet das Autohaus für Wettbewerbsverstöße des Mitarbeiters nach § 8 Abs. 2 UWG, auch wenn es keine Kenntnis von der Handlung des Mitarbeiters hatte.

Nach § 8 Abs. 2 UWG kann der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens gerichtet werden, wenn die Zuwiderhandlungen im Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen werden. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob der Betriebsinhaber Kenntnis von den Aktivitäten seiner Mitarbeiter hat. Im konkreten Fall war alleine fraglich, ob die Handlung „in einem Unternehmen“ erfolgt ist, nachdem der Mitarbeiter ganz ersichtlich seinen privaten Facebook-Account genutzt hatte. Für das Gericht war insoweit entscheidend, dass der Mitarbeiter ein Foto verwendet hat, das ein Kraftfahrzeug in einem Verkaufsraum zeigt und zusätzlich mitgeteilt hat, dass er für Rückfragen unter seiner beruflichen Telefonnummer zur Verfügung steht.

Wenn Mitarbeiter in sozialen Netzen wie Facebook oder Twitter für das Unternehmen oder mit Unternehmensbezug kommunizieren, ist dieses Verhalten dem Unternehmen im Zweifel zuzurechnen und kann, wie die Entscheidung des Landgerichts Freiburg zeigt, zu wettbewerbsrechtlichen Problemen führen.

Der Kollege Dr. Ulbricht hat sich noch etwas ausführlicher mit dem Thema beschäftigt.

posted by Stadler at 17:24  

2.10.13

Unternehmen müssen in der Werbung auch ihre Rechtsform angeben

Ein Einzelhandelsgeschäft hatte in der Werbebeilage einer Zeitung eine Produktbwerbung mit Preisangaben für Elektro- und Elektronikgeräte veröffentlicht. Der Unternehmer, der ein eingetragener Kaufmann (e.K.) im Sinne des Handelsrechts ist, hatte diesen Rechtsformzusatz in dem Prospekt weggelassen.

Damit verstößt er nach einer neuen Entscheidung des BGH (Urteil vom 18.04.2013, Az.: I ZR 180/12) gegen § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG. Nach dieser Vorschrift handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen der Kommunikationsmittel wesentlich ist. Nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG gilt die Information über die Identität und Anschrift des Unternehmers als wesentlich, wenn Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann.

Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, dass zu diesen Informationen auch die Rechtsform des werbenden Unternehmens zählt. Das leitet der BGH aus Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken ab. Danach ist nämlich ausdrücklich der Handelsname anzugeben. Der Rechtsformzusatz ist Bestandteil der Firma und des Namens eines Einzelkaufmanns (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB), einer Personengesellschaft (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HGB) und einer Partnerschaftsgesellschaft (§ 2 Abs. 1 PartGG). Entsprechendes gilt für Kapitalgesellschaften (§ § 4, 279 AktG; § 4 GmbHG) und Genossenschaften (§ 3 GenG).

Unternehmen müssen also in der Werbung unbedingt darauf achten, dass sie ihren vollständigen Firmennamen einschließlich des Rechtsformzusatzes nennen.

posted by Stadler at 09:40  

10.9.13

Müssen ausländische Anbieter ein Impressum nach § 5 TMG haben?

Das Landgericht Siegen hat mit Urteil vom 09.07.2013 (Az.: 2 O 36/13) entschieden, dass ein ägyptischer Reiseveranstalter, der sich online an deutsche Reiesende wendet, für sein Onlineangebot nicht den Vorschriften des deutschen Telemediengesetzes unterliegt und deshalb auch kein Impressum nach § 5 TMG vorhalten muss.

Das Landgericht Siegen bleibt allerdings eine nachvollziehbare Begründung dafür, dass das Marktortprinzip des Wettbewerbsrechts nicht zur Anwendung kommen soll, schuldig. Das Gericht kommt nämlich, nach an sich überflüssigen Ausführungen zum (europarechtlichen) Herkunftslandprinzip, zu der zutreffenden Schlussfolgerung, dass das Herkunftslandprinzip für Anbieter aus Nicht-EU-Staaten nicht gilt. Die deutsche Rechtsprechung geht unter Berufung auf §§ 40, 41 EGBGB davon aus, dass bei marktbezogenen Wettbewerbshandlungen weiterhin das Marktortprinzip gilt. Eine Verdrängung durch das Herkunftslandprinzip kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das (europarechtliche) Herkunftslandprinzip für einen ägyptischen Anbieter nicht gilt. Zumindest der Werbemarkt für das ägyptische Unternehmen ist Deutschland. Indem es gezielt deutsche Touristen über das Internet anspricht, begibt es sich auch in Wettbewerb zu inländischen Veranstaltern, die ebenfalls Reisen nach Ägypten anbieten. Das Marktortprinzip ist also anzuwenden. Die Rückgriff des LG Siegen auf die Kollisionsnormen der Rom-I-Verordnung für Verbraucherverträge ist angesichts des wettbewerbsrechtlichen Charakters der Streitigkeit verfehlt.

Aber selbst dann, wenn man der Rechtsansicht des LG Siegen folgen möchte, sollte man mit der Schlussfolgerung, ausländische Unternehmen müssten keine Anbieterkennzeichnung vorhalten, wie sie beispielsweise bei den Kollegen Damm & Partner zu lesen ist, vorsichtig sein. Das gilt in dem Fall des ägyptischen Reiseveranstalters nämlich nur deshalb, weil er seine Leistung in Ägypten erbringt. In dem typischen Fall, dass die Leistung in Deutschland erbracht bzw. nach Deutschland versandt wird, gilt nämlich gerade gegenüber Verbrauchern sehr wohl deutsches Recht.

posted by Stadler at 11:35  

23.8.13

Für Internethändler gilt: Achtung Spielzeug

Wer als Onlinehändler Spielzeug verkauft, muss nicht nur fernabsatzrechtliche Hinweis- und Belehrungspflichten beachten, sondern zusätzlich die Vorgaben der 2. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug). Diese Verordnung dient der Umsetzung der EU-Spielzeugrichtlinie.

Nach § 11 Abs. 2 und Abs 3 der Verordnung hat der Hersteller gesetzlich vorgeschriebene Warnhinweise deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich und in zutreffender Form auf dem Spielzeug, einem fest angebrachten Etikett oder auf der Verpackung anzubringen und, falls erforderlich, in der beigefügten Gebrauchsanleitung anzubringen. Diese Warnhinweise müssen mit dem Wort „Achtung“ beginnen.

Diese Verpflichtung trifft zunächst nur den Hersteller. § 11 Abs. 4 der Verordnung besagt nun aber ergänzend, dass die Warnhinweise für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein müssen und dies auch gilt, wenn der Kauf auf elektronischem Weg abgeschlossen wird.

Hieraus schlussfolgert das OLG Hamm in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 16.05.2013, Az.: 4 U 194/12), dass die Warnhinweise bei Käufen im Internet vor dem Kauf auf der Website sichtbar sein müssen und es in der Natur der Sache liege, dass hierfür nur der Händler Sorge tragen kann und muss.

Nachdem die Regelung ausdrücklich verlangt, dass die Warnhinweise mit dem Wort „Achtung“ eingeleitet werden müssen, genügt eine Einleitung mit der Formulierung „Sicherheitshinweise“ nicht.

Das OLG Hamm betrachtet die Vorschrift außerdem als sog. Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, mit der Folge, dass die Nichtbeachtung zugleich einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt.

posted by Stadler at 12:30  

24.7.13

OLG Düsseldorf: Unzulässige Drohung mit Schufa-Meldung

Das OLG Düsseldorf hat es Vodafone mit Urteil vom 09.07.2013 (Az.: I-20 U 102/12) verboten, mit einer Meldung einer nicht bezahlten Forderung an die Schufa zu drohen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich und unmissverständlich darauf hingewiesen wird, dass die Meldung an die Schufa vom Kunden durch ein einfaches Bestreiten der Forderung verhindert werden kann. Die verwendete Formulierung Vodafone sei „verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen“ genügt diesen Anforderungen nicht. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf wird dem juristischen Laien dadurch nämlich nicht hinreichend deutlich gemacht, dass es allein an ihm liegt, den Schufa-Eintrag durch ein einfaches Bestreiten zunächst abzuwenden.

Rechtlich stützt sich das OLG Düsseldorf auf einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 1 UWG. Danach ist es unlauter, geschäftliche Handlungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen. Vorliegend wird nach Ansicht des OLG Düsseldorf in unsachlicher Weise Druck auf den Verbraucher ausgeübt, um ihn zu einer angstgeleiteten Zahlung zu bewegen. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg.

posted by Stadler at 16:57  

15.7.13

Verstößt das Verbot von Schleichwerbung in deutschen Pressegesetzen gegen EU-Recht?

Ob das Verbot von Schleichwerbung, das in allen deutschen Landespressegesetzen normiert ist, gegen EU-Recht verstößt, beschäftigt derzeit den EuGH. Es geht hierbei vor allem um die Frage, ob eine entgeltliche Veröffentlichung (Werbung) ausdrücklich als Anzeige gekennzeichnet sein muss, wie es das deutsche Presserecht verlangt. Der BGH hat diese Frage dem EuGH vorgelegt und hierbei die Tendenz erkennen lassen, dass er keinen Verstoß gegen die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken sieht.

Anders wird dies jetzt allerdings vom Generalanwalt beim EuGH bewertet. Der Generalanwalt meint in seinem Schlussantrag vom 11.07.2013, Az.: C?391/12) dass der nationale Gesetzgeber nur noch dann Regelungen treffen kann die über die Richtlinie hinausgehen, wenn es um Veröffentlichungen von politischen Parteien, gemeinnützigen Vereinigungen oder ähnlichen Organisationen geht, die keinen kommerziellen Zweck verfolgen.

In allen anderen Fällen kommerzieller Veröffentlichungen sollen nationale Rechtsvorschriften die eine Kennzeichnung als Anzeige verlangen, gegen die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken verstoßen. Der EuGH schließt sich in seinem Urteil dem Plädoyer des Generalanwalts häufig an, wenngleich der Schlussantrag keine Bindungswirkung entfaltet. Sinn und Zweck des Entscheidungsvorschlags des Generalanwalts ist es, die Entscheidungsfindung des Gerichtshofs zu unterstützen.

posted by Stadler at 14:07  

8.7.13

Betreiber eines Handelsportals muss darauf hinwirken, dass sich Händler an Impressumspflicht halten

Der Betreiber einer Handelsplattform muss darauf hinwirken, dass die bei ihm anbietenden Händler auch tatsächlich ein Impressum im Sinne von § 5 TMG vorhalten. Das hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 18.06.2013 (Az.: I-20 U 145/12) entschieden.

Nach der Entscheidung trifft den Portalbetreiber eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht, der durch die Bereitstellung seiner Plattform geschaffenen Gefahr von Verstößen gegen die Impressumspflicht entgegenzuwirken.

Was dem Betreiber eines Handelsportals insoweit genau zumutbar ist, erläutert das OLG Düsseldorf folgendermaßen:

posted by Stadler at 17:25  

4.5.13

Bundesrat will beim Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken Nachbesserungen

Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken soll nach dem Willen des Bundesrates an einigen Stellen nachgebessert werden.

Zu den eher fragwürdigen Änderungsvorschlägen des Bundesrates gehört es, die sog. Button-Lösung sowie die Belehrungspflichten im Fernabsatz auch auf Unternehmen auszuweiten. Hierzu sollen in § 312 g Abs. 2 und Abs. 3 BGB die Wörter „Verbraucher“ durch die Wörter „Kunde“ ersetzt werden. Das ist bereits deshalb nicht sachgerecht, weil das gesamte Fernabsatzrecht originäres Verbraucherrecht darstellt. Die umfangreichen Informationspflichten sind letztlich nur im Kontext der Notwendigkeit der Einräumung eines Widerrufsrechts sinnvoll und würden im Verkehr zwischen Unternehmen beide Vertragspartner nur behindern.

Der Bundesrat möchte im Urheberrecht außerdem den fliegenden Gerichtsstand abschaffen für Klagen, die sich gegen natürliche Personen richten, die urheberrechtliche Werke oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Leistungen nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwenden. Hierzu soll folgender § 104a in das UrhG eingefügt werden:

§ 104a

Örtliche Zuständigkeit

(1) Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die urheberrechtliche Werke oder durch verwandte Schutz- rechte geschützte Leistungen nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz, ist sein inländischer Aufenthaltsort maßgeblich.

(2) § 105 bleibt unberührt.

Das wäre sicherlich sinnvoll, zumal sich die Filesharingklagen derzeit auf einige wenige Amtsgerichte in Deutschland konzentrieren, derzeit vor allem München und Hamburg, die besonders rechteinhaberfreundlich entscheiden und zu denen die Beklagten oftmals durch die ganze Republik anreisen müssen.

Der Bundesrat bittet außerdem darum, zu prüfen, in welcher Form durch eine Änderung von § 101 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) künftig sichergestellt werden kann, dass der darin normierte Auskunftsanspruch auf Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß beschränkt bleibt. Hintergrund ist eine aktuelle Rechtsprechung des BGH, die für die Providerauskunft keine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß mehr erfordert.

Der Bundesrat möchte außerdem den Streitwert für Unterlassungs- und Beseitigungsanspruche gegenüber natürlichen Personen die urheberechtliche Werke nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwenden und nicht bereits wegen eines Anspruchs desselben Rechteinhabers zur Unterlassung verpflichtet sind, auf EUR 500,- und nicht wie von der Bundesregierung geplant auf EUR 1.000,- begrenzen.

Interessanterweise wird hier in der Begründung von erstattungsfähigen Anwaltskosten von 155,30 Euro und bei einem Streitwert von EUR 500 von Anwaltskosten von 83,54 Euro gesprochen. Allein das zeigt mir, dass der Gesetzgeber die Thematik nicht ausreichend durchdrungen hat. Nachdem bei Abmahnungen in Filesharingfällen der Abmahnende in aller Regel zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist die Mehrwertsteuer nicht erstattungsfähig. Die korrekten Beträge lauten demgemäß EUR 130,50 und EUR 70,20.

Den Ansatz als solchen kann man durchaus begrüßen, wenngleich natürlich klar sein muss, dass damit eine generelle Bagetellisierung von Urheberrechtsverletzungen im privaten Bereich einhergeht, was vermutlich aber auch sinnvoll ist.

Den Gesetzesentwurf der Bundesregierung hatte ich hier bereits besprochen und kritisiert.

posted by Stadler at 21:53  

12.4.13

BGH: Einwilligung in Werbeanrufe auch in AGB möglich

Der BGH hat mit Urteil vom 25.10.2012 (Az.: I ZR 169/10) entschieden, dass eine Einwilligung in Werbeanrufe auch im Rahmen von AGB eines Glückspielanbieters möglich sind. Der BGH führt dazu aus:

Der deutsche Gesetzgeber hat in § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG die Opt-In-Lösung umgesetzt (…). Diese Vorschrift wirkt sich aber nur dann nicht als faktisches Verbot jeder Telefonwerbung im privaten Bereich aus, wenn eine im modernen Geschäftsleben praktikable Möglichkeit besteht, die Einwilligung zu erhalten. Das setzt voraus, dass die Einwilligung grundsätzlich auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam erteilt werden kann. (…) Davon geht auch die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur E-Mail-Werbung aus (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 – VIII ZR 348/06, BGHZ 177, 253 Rn. 29, 33). Soweit früheren Entscheidungen des Senats etwas Abweichendes entnommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2000 – I ZR 241/97, GRUR 2000, 818 = WRP 2000, 722 – Telefonwerbung VI; Urteil vom 2. November 2000 – I ZR 154/98, VersR 2001, 315), wird daran nicht festgehalten.

Die Frage, ob damit tatsächlich den strengen gesetzlichen Vorgaben, wonach eine vorherige ausdrückliche Einwilligung erforderlich ist, Genüge getan werden kann, erörtert der BGH leider nicht. Eine ausdrückliche Einwilligung im Rahmen von AGB muss man bereits deshalb als problematisch ansehen, da AGB ja nicht zwingend zur Kenntnis genommen werden müssen, sondern vielmehr die zumutbare Möglichkeit einer Kenntnisnahme für die Einbeziehung von AGB reicht.

Der BGH stützt sich in seiner Entscheidung nicht auf den Wortlaut des UWG, sondern ausschließlich auf die Richtlinie und führt aus, dass die Einwilligung in Kenntnis der Sachlage erfolgen muss, was voraussetzt, dass der Verbraucher weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf sie sich bezieht. Das setzt allerdings voraus, dass deutlich gemacht wird, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst.

Wenn also im Rahmen einer Teilnahme eines Verbrauchers an einem Glückspiel eine Einwilligung in Telefon- oder E-Mail-Werbung eingeholt werden soll, dann kann diese Einwilligung nicht pauschal erfolgen, sondern muss immer Bezug auf ein konkretes Unernehmen und konkrete Produkte nehmen.

posted by Stadler at 11:50  

6.2.13

Gericht verurteilt zur Unterlassung wegen fehlendem Impressum bei Facebook

Gewerbsmäßige Facebookprofile unterliegen nach einer neuen Entscheidung des Landgerichts Regensburg (Urteil vom 31.01.2013, Az.:1 HK O 1884/12) den Informationspflichten des § 5 TMG. Das Fehlen eines Impressums ist nach Ansicht des Gerichts wettbewerbswidrig. Ähnlich hatte bereits das Landgericht Aschaffenburg entschieden.

Die Entscheidung des LG Regensburg ist auch deshalb interessant, weil ihr offenbar eine wettbewerbsrechtliche Massenabmahnung zugrunde lag. Das Gericht geht insweit davon aus, dass 180 Abmahnungen binnen einer Woche, auch wenn der Abmahner ein eher kleiner Betrieb ist, allein nicht ausreichend sind, um auf einen Rechtsmissbrauch schließen zu können.

posted by Stadler at 09:48  
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