Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

10.3.14

LG Frankfurt: Auf Tracking muss vorab hingewiesen werden

Das Landgericht Frankfurt überrascht mit einer interessanten Entscheidung. Es hat einen Webseitenbetreiber dazu verurteilt, die Nutzung des Trackingtool Piwik zu unterlassen, sofern zu Beginn des Nutzungsvorgangs nicht auf den Einsatz der Trackingsoftware hingewiesen wird. (Urteil vom 18.02.2014, Az 3-10 O 86-12).

Die Urteilsbegründung des Landgerichts ist inhaltlich allerdings nicht ganz stimmig. Das Landgericht geht davon aus, dass wegen einer Anonymisierung der IP-Adressen überhaupt keine personenbezogenen Daten betroffen sind. Wenn dem so ist, dann sind die datenschutzrechtlichen Vorschriften der §§ 11 ff. TMG erst gar nicht anwendbar, weshalb es auch zu keinem Verstoß gegen § 15 Abs. 3 TMG gekommen sein kann.

Das Gericht möchte anschließend aber offenbar Anonymisierung und Pseudonymisierung gleichsetzen und meint, § 15 Abs. 3 TMG würde – entgegen seines Wortlauts – auch für anonymisierte Daten gelten. Diese Argumentation ist nicht konsistent.

Interessant bleibt aber die weitere Schlussfolgerung des Gerichts, dass auch bei unvollständig anonymisierten IP-Adressen die Pflicht des § 13 Abs. 1 TMG besteht, den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu unterrichten. Eine Datenschutzerklärung, die in der Rubrik Kontakt zu finden ist, genügt hierfür nach Ansicht des Gerichts aber nicht.

Dieser Logik folgend wäre dann aber nicht nur jegliches Tracking oder der Einsatz von Cookies problematisch, sondern natürlich auch die Erstellung von Logfiles, die praktisch auf jedem Webserver stattfindet.

Man kann datenschutzrechtliche Vorschriften natürlich so auslegen, aber man kann die alltägliche Internetkommunikation, die jeder von uns betreibt, dann eben nicht mehr datenschutzkonform abbilden. Das aber dann nur den Gerichten, wie hier dem LG Frankfurt, anzulasten, wäre unfair. Das Problem als solches ist in der Konstruktion unseres Datenschutzrechts angelegt.

Während wir (Juristen) immer noch über IP-Adressen und Cookies diskutieren, ist die Karawane ohnehin längst weitergezogen. Technologien wie das Browser Fingerprinting werden den Einsatz von Cookies obsolet machen und die Fokussierung der Datenschützer auf die IP-Adressen lenkt nur von anderen, bedenklicheren Entwicklungen ab.

Dass das Gericht § 15 TMG als Markverhaltensregel im Sinne des UWG einordnet, ist am Ende wenig überraschend. Denn der Trend, Datenschutzverstöße als wettbewerbswidrig zu qualifizieren, verfestigt sich in der Rechtsprechung in letzter Zeit.

posted by Stadler at 14:54  

4.3.14

Himbeer-Vanille Abenteuer ganz ohne Himbeeren und Vanille?

Teetrinker und Joghurtesser, die auch einen Blick auf die Inhaltsliste werfen, kennen das Problem, das den BGH jetzt zu einer Vorlage an den EuGH bewogen hat (Beschluss vom 26.02.2014, Az.: I ZR 45/13 – Himbeer-Vanille Abenteuer).

Ein Tee wurde unter der Bezeichnung „Himbeer-Vanille Abenteuer“ vertrieben, mit dem Vermerk „nur natürliche Zutaten“. Auf der Packung waren zudem Himbeeren und Vanilleschoten abgebildet. Tatsächlich enthielt der Tee aber keinerlei Bestandteile oder Aromen von Vanille oder Himbeere.

Der BGH geht davon aus, dass der Verbraucher aufgrund der sprechenden Bilder (Himbeeren und Vanilleschoten) auf der Verpackung davon ausgeht, dass diese Bestandteile auch enthalten sind und deshalb gar keine Veranlassung mehr sieht, dies anhand des Zutatenverzeichnisses zu überprüfen. Aus diesem Grund möchte der BGH eine Irreführung im Sinne der Richtlinie über die Etikettierung von Lebensmitteln annehmen.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es:

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 der Richtlinie über die Etikettierung von Lebensmitteln durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellung den Eindruck des Vorhandenseins einer bestimmten Zutat erwecken dürfen, obwohl die Zutat tatsächlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 dieser Richtlinie ergibt. Der EuGH hat in der Vergangenheit in Fällen, in denen sich die zutreffende Zusammensetzung eines Lebensmittels aus dem Zutatenverzeichnis ergab, die Gefahr einer Irreführung als gering eingestuft, weil er davon ausgeht, dass der mündige Verbraucher die ihm gebotenen Informationsmöglichkeiten wahrnimmt. Nach Ansicht des BGH können diese Grundsätze aber dann nicht gelten, wenn – wie im Streitfall – der Verbraucher aufgrund der Angaben auf der Verpackung bereits die eindeutige Antwort auf die Frage erhält, ob der Geschmack des Produkts durch aus Himbeerfrüchten und Vanillepflanzen gewonnene Aromen mitbestimmt wird. In einem solchen Fall hat auch der mündige Verbraucher keine Veranlassung mehr, sich anhand des Zutatenverzeichnisses zusätzlich zu informieren.

posted by Stadler at 09:24  

16.2.14

Anwalt mahnt Kollegen wegen fehlendem Impressum bei XING ab

Ein Rechtsanwalt, der augenscheinlich zu wenig zu tun hat, mahnt Anwaltskollegen wegen angeblich fehlendem Impressum bei XING ab. Betroffen sind u.a. die Kollegen Carsten Ulbricht und Thomas Schwenke, die im IT-Recht keine Unbekannten sind. Der Kollege Schwenke hat das Abmahnschreiben ins Netz gestellt. Allein die vorformulierte Unterlassungserklärung ist durchaus bemerkenswert, weil die Höhe der Vertragsstrafe in das Ermessen des Gerichts gestellt werden soll. Das ist bekanntlich aber nicht zulässig. Das Gericht kann nur eine Leistungsbestimmung der Parteien überprüfen, ihm kann aber keine originäre Leistungsbestimmung übertragen werden.

Bei einem Profil auf einem Business-Netzwerk wie XING, das ja gerade dem Zweck dient, von potentiellen Mandanten/Kunden gefunden zu werden und deshalb vor Informationen zum Anbieter nur so strotzt, stellt sich außerdem die Frage, ob nicht ohnehin alle wesentlichen Anbieterinformationen die § 5 TMG verlangt, vorhanden sind.

Zu der Frage, wann Verstöße gegen die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung einen Wettbewerbsverstoß beinhalten, erwarte ich außerdem demnächst eine Änderung der Rechtsprechung. Die bisher gängige Vorgehensweise, Verstöße gegen § 5 TMG über die Vorschrift der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG stets als Wettbewerbsverstoß zu betrachten, dürfte seit dem letzten Jahr nicht mehr mit europäischem Recht vereinbar sein. Die Hintergründe hierzu habe ich in einem anderen Blogbeitrag dargelegt. Auch dieser Umstand wird vermutlich in Bälde dazu führen, dass Impressumsverstöße nicht mehr in jedem Fall als Verstoß gegen das UWG geahndet werden können, sondern nach einer Abwägung im Einzelfall nur noch dann, wenn der Verbraucher von einer informierten geschäftlichen Entscheidung abgehalten wird. Die Gerichte haben diese Konsequenz noch nicht gezogen, werden das aber früher oder später tun müssen, auch wenn derzeit bei den Instanzgerichten weiterhin zu erwarten ist, dass noch nach dem alten Schema vorgegangen wird.

posted by Stadler at 10:01  

7.2.14

Gesponserte redaktionelle Presseveröffentlichungen müssen weiterhin als Anzeige gekennzeichnet werden

Die deutschen Landespressegesetze regeln, dass entgeltliche Veröffentlichungen deutlich als Anzeige gekennzeichnet werden müssen. Die Frage, ob diese Regelungen des deutschen Rechts mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vereinbar ist, hatte der BGH 2012 dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.

Der EuGH hat dann mit Urteil vom 17.10.2013 (Az.: C?391/12) entschieden, dass der Anwendungsbereich der UGP-Richtlinie auf Fälle dieser Art überhaupt nicht eröffnet ist. Das zentrale Argument des EuGH hierbei war, dass das Verhalten des Presseunternehmens, das einen bezahlten Text nicht als Anzeige kennzeichnet, nicht geeignet sei, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers bei seiner Entscheidung, das Blatt zu erwerben oder zur Hand zu nehmen, wesentlich zu beeinflussen.

Der BGH hat infolge des Urteils des EuGH nunmehr entschieden, dass bezahlte (redaktionelle) Beiträge auch weiterhin entsprechend der Landespressegesetze als Anzeige gekennzeichnet werden müssen und ein Verstoß hiergegen über §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig ist (BGH, Urteil vom 6.02.2014, Az.: ­ I ZR 2/11 ­ GOOD NEWS II).

posted by Stadler at 15:30  

4.1.14

Unzulässige Werbung für Computerspiel gegenüber Kindern

Für das Onlinespiel „Runes of Magic“ wurde mit folgender Aussage geworben:

Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse „Etwas“.

Der BGH hat mit Urteil vom 17.07.2013 (Az.: I ZR 34/12 – Gameforge) entschieden, dass es sich hierbei um eine in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder handelt, selbst die beworbene Ware zu erwerben, die stets unzulässig und damit wettbewerbswidrig ist (Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG).

Die Werbung richte sich, so der BGH, nach der Art ihrer Formulierung ganz allgemein an minderjährige Spieler. Es sollen ganz gezielt Minderjährige und damit auch Minderjährige unter 14 Jahren angesprochen werden. Diese Schlussfolgerung macht der BGH an einer durchgängigen Verwendung der direkten Ansprache in der zweiten Person Singular und überwiegend kindertypischen Begrifflichkeiten einschließlich gebräuchlichen Anglizismen fest.

Diese Auslegung muss man allein in sprachlicher Hinsicht als gewagt bezeichnen. Die Verwendung von Anglizismen in der Werbung deutet heutzutage noch nicht einmal mehr auf eine jugendtypische Werbung hin. Welche kindertypischen Begrifflichkeiten die beanstandete Aussage enthalten soll, ist weder ohne weiteres ersichtlich, noch wird dies vom BGH näher erläutert. Die Verwendung von Umgangssprache ist werbetypisch. Speziell im Spielebereich deutet auch die Verwendung der 2.Person nicht zwingend darauf hin, dass primär Jugendliche angesprochen werden sollen. An dieser entscheidenden Stelle glänzt die BGH-Entscheidung leider durch die Abwesenheit einer Begründung.

Der BGH erörtert anschließend noch die Frage, ob es sich um einen unmittelbaren Kaufappell handelt, was er ebenfalls bejaht.

posted by Stadler at 21:31  

20.12.13

Klage gegen Tagesschau-App in 2. Instanz abgewiesen

Dass die von acht Zeitungsverlagen angestrengte Klage gegen die Smartphone-App der Tagesschau in der Berufungsinstanz beim OLG Köln wohl keinen Erfolg haben würde, hatte sich bereits abgezeichnet. Mit Urteil vom 20.12.2013 hat das OLG Köln die Klage jetzt abgewiesen und ein anderslautendes Urteil des Landgerichts Köln aufgehoben.

Das zentrale Argument des Senats besteht darin, dass die Tagesschau-App lediglich eine Umsetzung von tagesschau.de sei. Auf diesen Umstand hatte ich hier im Blog bereits vor über zwei Jahren hingewiesen. Tagesschau.de habe, so das OLG, den gesetzlich vorgegebenen Dreistufen-Test durchlaufen und ist anschließend durch die Niedersächsische Staatskanzlei freigegeben worden. Die Freigabe sei eine verbindliche Feststellung der Konformität des Medienangebots mit den Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrages. Der Senat als Wettbewerbsgericht sei an die rechtliche Bewertung der mit der Prüfung des Telemedienkonzepts befassten Institutionen gebunden.

Das Gericht geht also davon aus, dass es vor diesem Hintergrund eines öffentlich-rechtlichen Verfahrens überhaupt nicht befugt sei, abweichend von der behördlichen Prüfung, einen Verstoß gegen den Rundfunkstaatsvertrag festzustellen.

Das OLG Köln hat die Revison zum BGH zugelassen.

Funfact am Rande: Christoph Keese vom Springer-Verlag hat sich vor zweieinhalb Jahren darüber beklagt, dass ich den Verlagen im Wege der Ferndiagnose eine Niederlage vor Gericht prophezeit habe.

posted by Stadler at 15:42  

11.12.13

Massenabmahnung wegen fehlendem Impressum bei Facebook war rechtsmissbräuchlich

Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 03.12.2013 (Az.: 3 U 348/13) entschieden, dass der Ausspruch von 199 wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen fehlerhafter Impressumsangaben bei Facebook rechtsmissbräuchlich ist, wenn die Abmahnwelle in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des abmahnenden Unternehmens steht und die Abmahnungen innerhalb von nur wenigen Tagen erfolgen.

Im konkreten Fall war es so, dass die Klägerin bis zum Zeitpunkt der Abmahnungen einen Nettoerlös erwirtschaftet hatte, der rechnerisch niedriger war als die Abmahnkosten. Dieser Umstand hat das OLG neben weiteren Indizien, wie die fehlende Verfolgung des Unterlassungsanspruchs und das geringe wirtschaftliche Eigeninteresse an der Verfolgung dieser Wettbewerbsverstöße, dazu bewogen, eine Rechtsmissbräuchlichkeit anzunehmen.

Das OLG hat die Klage deshalb bereits als unzulässig bewertet und sich mit der interessanten materiellen Frage, unter welchen Voraussetzungen bei Facebook ein wettbewerbsrechtlich relevanter Impressumsverstoß gegeben ist, nicht mehr befasst.

Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die nicht verallgemeinerungsfähig ist. Gleichwohl wird erkennbar, dass man bei Massenabmahnungen durch kleine Unternehmen, deren eigenes Interesse an der (massenhaften) Verfolgung eines Verstoßes nicht ohne weiteres ersichtlich ist, durchaus ernsthaft über die Frage des Rechtsmissbrauchs nachdenken muss.

Für das klagende Unternehmen könnte es jetzt teuer werden, sofern eine große Zahl der 199 Abgemahnten ihre Gegenansprüche nunmehr geltend macht und auch durchsetzt.

posted by Stadler at 10:38  

2.12.13

Wende im Streit um die Tagesschau-App?

Acht Zeitungsverlage klagen in Köln gegen die Tagesschau-App der ARD und hatten zunächst beim Landgericht Köln einen Teilerfolg erzielt, von dem sie freilich nicht viel haben. Das Landgericht hatte in seiner Entscheidung allerdings den rundfunkrechtlichen Rahmen gänzlich verkannt. In zweiter Instanz sieht es nunmehr offenbar nach einer Wende und einer vollständigen Niederlage der Verlage aus. Ein Ergebnis, das ich bereits vor zwei Jahren hier und hier prognostiziert hatte.

Das OLG Köln hat in der mündlichen Verhandlung offenbar betont, dass die App lediglich eine andere Darstellung der Inhalte von Tagesschau.de darstellt und diese Inhalte den gesetzlich vorgegebenen Drei-Stufen-Test korrekt durchlaufen haben. Ein gesetzlich vorgegebenes rundfunkrechtliches Verfahren kann aber über das Wettbewerbsrecht nicht ohne weiteres korrigiert werden.

posted by Stadler at 21:26  

28.11.13

Die Impressumspflicht im Internet und das Wettbewerbsrecht

Verstöße gegen die Impressumspflicht des § 5 TMG werden von den Gerichten bislang regelmäßig als Wettbewerbsverstoß betrachtet. Das Einfallstor zum Wettbewerbsrecht ist die Vorschrift des § 4 Nr. 11 UWG die bei Verstößen gegen sog. Marktverhaltensregeln eine Unlauterkeit annimmt.

Diese Betrachtung könnte allerdings seit Mitte des Jahres gegen europäisches Recht verstoßen, eine Rechtsfolge die von den Gerichten bislang aber noch nicht erkannt worden ist.

Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) sieht in ihrem Art. 3 Abs. 5 vor, dass die Mitgliedsstaaten nur bis zum 12.06.2013 nationale Vorschriften beibehalten können, die restriktiver oder strenger sind als die Richtlinie. 

Wenn die UGP-Richtlinie also die wettbewerbsrechtliche Behandlung von Impressumspflichten weniger streng regelt als das nationale Recht, dann kann die bisherige Anwendung von Art. 3, 4 Nr. 11 UWG nicht mehr aufrecht erhalten bleiben.

Art. 7 UGP-Richtlinie regelt die Vorenthaltung wesentlicher Informationen gegenüber Verbrauchern als irreführende Unterlassung. Diese Vorschrift ist mit § 5a UWG in deutsches Recht umgesetzt worden. Interessant daran ist insbesondere, dass die Vorenthaltung wesentlicher Informationen, zu denen man zwanglos auch die Informationen des § 5 TMG zählen kann, danach nicht per se zu einem Wettbewerbsverstoß führt. Die Vorschrift erfordert vielmehr eine Abwägung im Einzelfall, wobei es darauf ankommt, ob der Verbraucher von einer informierten geschäftlichen Entscheidung abgehalten wird bzw. der Verstoß geeignet ist, eine geschäftliche Entscheidung zu veranlassen, die der Verbraucher sonst nicht getroffen hätte. Insoweit sind nach Art. 7 Abs. 1 UGP-RL alle tatsächlichen Umstände sowie die Beschränkungen des Kommunikationsmediums zu berücksichtigen.

Es kann vor diesem Hintergrund also ohne weiteres sein, dass ein Verstoß gegen § 5 TMG nicht als Wettbewerbsverstoß zu bewerten ist. Es stellt sich vielmehr der Frage, wann der Verbraucher diese Informationen benötigt, um eine informierte Entscheidung treffen zu können. Bei E-Commerce-Anbietern wird man diese Informationen regelmäßig als notwendig anzusehen haben, wenn ein Vertragsschluss typischerweise online erfolgt. Bei einem örtlichen Betrieb, der nur im Netz für sein Unternehmen wirbt, dürfte dies aber häufig anders zu beurteilen sein. Denn in diesen Fällen wird der Verbraucher die Informationen dazu benutzen, um mit dem Unternehmer Kontakt aufzunehmen und um evtl. später vor Ort einen Vertrag zu schließen. Der Verstoß ist in solchen Fällen nicht geeignet, eine geschäftliche Entscheidung herbeizuführen, die der Verbraucher sonst nicht getroffen hätte.

Auf die dargestellten Aspekte hat Helmut Köhler in einem aktuellen Aufsatz (WRP 2013, 1419) hingewiesen. Da Köhler im Wettbewerbsrecht nicht irgendjemand ist, könnte es durchaus sein, dass die Rechtsprechung diese Argumentation demnächst aufgreifen wird.

posted by Stadler at 14:40  

12.11.13

Impressumspflicht bei Facebook

Es gibt, soweit ersichtlich, gerade die erste obergerichtliche Entscheidung des OLG Düsseldorf  (Urteil v. 13.8.2013, Az.: I-20 U 75/13), zur Frage der Impressumspflicht bei Facebook. Dass geschäftsmäßige Facebookauftritte ein Impressum benötigen, dürfte mittlerweile keine sensationelle Neuigkeit mehr darstellen. Interessanter ist allerdings nach wie vor die Frage, wie und wo die Anbieterkennzeichnung zu platzieren ist, nachdem Facebook keine Rubrik Impressum bereitstellt.

Das OLG Düsseldorf hält eine Weiterverlinkung auf ein Webimpressum unter der Rubrik „Info“ für unzureichend, weil die Bezeichnung “Info” dem durchschnittlichen Nutzer nicht ausreichend verdeutliche, dass hierüber auch Anbieterinformationen abgerufen werden könnten.

Gerade diesen Begründungsansatz halte ich allerdings für schwerlich vertretbar. Denn was soll der durchschnittlich aufmerksame Nutzer unter der Rubrik „Info“ denn anderes erwarten, als Informationen zum Anbieter? Das gilt umso mehr, als der durchschnittliche Facebooknutzer vermutlich weiß, dass Facebook eine Rubrik Impressum erst gar nicht anbietet, weshalb es noch naheliegender ist, nach der Anbieterkennzeichung in der Rubrik „Info“ zu suchen. Es gibt natürlich auch andere Wege und Möglichkeiten, das Impressum bei Facebook deutlicher darzustellen. Die Frage ist allerdings, ob man den Anbieter darauf verweisen und wirklich so kleinlich argumentieren kann, wie es viele Gerichte derzeit tun. Aus meiner Sicht muss es ausreichen, wenn man die gesetzlich vorgesehenen Informationen ohne erheblichen Aufwand erreichen kann. Und dafür sollte ein in der Rubrik „Info“ platzierter Link auf ein Webimpressum ausreichen. Schließlich ist der Maßstab der durchschnittlich aufmerksame Internet- bzw. Facebooknutzer und nicht der überpenible Richter.

(via Shopbetreiber-Blog)

posted by Stadler at 09:39  
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