Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

11.12.13

Massenabmahnung wegen fehlendem Impressum bei Facebook war rechtsmissbräuchlich

Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 03.12.2013 (Az.: 3 U 348/13) entschieden, dass der Ausspruch von 199 wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen fehlerhafter Impressumsangaben bei Facebook rechtsmissbräuchlich ist, wenn die Abmahnwelle in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des abmahnenden Unternehmens steht und die Abmahnungen innerhalb von nur wenigen Tagen erfolgen.

Im konkreten Fall war es so, dass die Klägerin bis zum Zeitpunkt der Abmahnungen einen Nettoerlös erwirtschaftet hatte, der rechnerisch niedriger war als die Abmahnkosten. Dieser Umstand hat das OLG neben weiteren Indizien, wie die fehlende Verfolgung des Unterlassungsanspruchs und das geringe wirtschaftliche Eigeninteresse an der Verfolgung dieser Wettbewerbsverstöße, dazu bewogen, eine Rechtsmissbräuchlichkeit anzunehmen.

Das OLG hat die Klage deshalb bereits als unzulässig bewertet und sich mit der interessanten materiellen Frage, unter welchen Voraussetzungen bei Facebook ein wettbewerbsrechtlich relevanter Impressumsverstoß gegeben ist, nicht mehr befasst.

Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die nicht verallgemeinerungsfähig ist. Gleichwohl wird erkennbar, dass man bei Massenabmahnungen durch kleine Unternehmen, deren eigenes Interesse an der (massenhaften) Verfolgung eines Verstoßes nicht ohne weiteres ersichtlich ist, durchaus ernsthaft über die Frage des Rechtsmissbrauchs nachdenken muss.

Für das klagende Unternehmen könnte es jetzt teuer werden, sofern eine große Zahl der 199 Abgemahnten ihre Gegenansprüche nunmehr geltend macht und auch durchsetzt.

posted by Stadler at 10:38  

6 Comments

  1. Zweiklassenjustiz at its best:
    Hast du viel Geld (Umsatz) darfst machen was du willst, hast du wenig Geld hast du’s Maul zu halten oder wir machen dich kaputt.

    Comment by Name — 11.12, 2013 @ 13:26

  2. „wenn die Abmahnwelle in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des abmahnenden Unternehmens steht und die Abmahnungen innerhalb von nur wenigen Tagen erfolgen.“

    Na den Satz merken wir uns mal für The Archive AG.

    Comment by Avantgarde — 11.12, 2013 @ 13:29

  3. Und wer hatte hier in dem Fall die Facebook-Abmahnungen rausgehauen?
    Richtig! Ein Klüngel-Kumpel und Ex-„IT-Dienstleister“ vom Urmann (namens Florian Blischke). Ich glaub die teilen sich sogar noch die Anschrift in Regensburg (Zeißstr.)

    Ich sach doch… Der Abmahnwahn ist EIN Klüngel

    Wenn das der Günni noch erleben könnte…

    Comment by Baxter — 11.12, 2013 @ 13:51

  4. @1:
    Nein, es geht darum zu unterbinden, daß Firmen hauptsächlich aus Abmahnungen ihren Umsatz generieren und die Firma nur als Vorwand existiert.

    Comment by Peter Maier — 11.12, 2013 @ 14:12

  5. @4: Die Firma erzielt durch die Abmahnungen keinerlei Umsatz (Ausnahme: Vertragsstrafen), da es sich nur um ein Unterlassungsbegehren handelt.

    Comment by Laurenz — 11.12, 2013 @ 15:11

  6. @5 Die leider Gottes selten nachweisbare rechtswidrige Praxis sieht natürlich so aus, dass sich Anwalt und Kläger die bezahlten Anwaltsgebühren teilen und für die nicht erfolgreichen Abmahnungen die RA-Gebühr nicht in Rechnung gestellt wird.

    So schuldet The Archive bei den (inzwischen konservativ) geschätzten 10000 Abmahnungen der Kanzlei U+C an die 1,7 Mio Euro an RA-Gebühren.

    Das Aktienkapital der Firma beträgt aber nur 100.000 CHF (82.000 Euro)

    Comment by Avantgarde — 11.12, 2013 @ 15:59

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