Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

23.1.13

LG Krefeld: Google will nur Deine Daten

Das Landgericht Krefeld hat sich in einer neuen Entscheidung (Beschluss vom 15.11.2012, Az.: 12 O 111/12) in durchaus erstaunlicher Art und Weise zu Google+ geäußert:

Allen diesen Nachweisen ist gemeinsam, dass sie zusätzlich mit „plus.google.com“ gekennzeichnet sind, dem neuen „sozialen“ Netzwerk von Google, mit dem Google versucht, unter dem Deckmantel eines solchen Netzwerkes an Nutzerdaten zu kommen, um sie für eigene kommerzielle Zwecke zu nutzen.

In der Sache hat das Landgericht eine einstweilige Verfügung zurückgewiesen, durch die eine angeblich wettbewerbswidrige Werbung bei Google untersagt werden sollte.

Der Leitsatz des Gerichts lautet:

Ein Treffer in Google rechtfertigt nicht ohne weiteres den Schluss darauf, dass der dort aufgelistete Gewerbetreibende einen unzulässigen werbenden Eintrag im Internet veranlasst oder veröffentlicht hat.

Wenn man den unklar formulierten Beschluss des Gerichts liest, gewinnt man allerdings eher den Eindruck, dass es um einen Eintrag in einem Profil bei Google+ ging und weniger um einen Suchmaschinentreffer. Allerdings scheint auch der Sachvortrag des Antragstellers diesbezüglich eher verwirrend gewesen zu sein.

posted by Stadler at 11:03  

20.11.12

OLG München: Bestellbestätigung im Double-Opt-In-Verfahren kann Spam sein

Das OLG München hat mit Urteil vom 27. September 2012 (Az.: 29 U 1682/12) entschieden, dass auch die Aufforderung zur Bestätigung einer Bestellung im Double-Opt-In-Verfahren als unerlaubte Zusendung einer Werbemail zu betrachten ist, wenn der E-Mail-Versender im Streitfall die Einwilligung des E-Mail-Empfängers nicht nachweisen kann.

Das OLG München zieht insoweit einen Verstoß gegen § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. §§ 3, 7 Abs. 1 und 2 Nr. 3 bzw. § 4 Nr. 10 UWG in Betracht, den es nur mangels eines Wettbewerbsverhältnisses ablehnt. Das ändert aber im konkreten Fall nichts, denn das Gericht bejaht einen Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB unter dem Aspekt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb.

Spam-Mails sind in Deutschland regelmäßig unzulässig. Und weil der Nachweis für eine Einwilligung in die Werbezusendung vom Versender zu erbringen ist, werden auch die Aufforderung zu Bestellbestätigung oder zur Bestätigung einer Registrierung im Zweifel als Werbemails behandelt.

Update vom 22.11.2012:
Der Kollege Schwenke schreibt zu der Entscheidung in seinem Blog: „Double-Opt-In-Bestätigungsemail ist Spam – Aber nicht, wenn Sie diese Checkliste beachten„.

Die Einschätzung, man könne den Spam-Vorwurf durch eine ausreichende Dokumentation entkräften, teile ich nicht, auch angesichts der Erfahrung, die ich in einschlägigen gerichtlichen Verfahren gemacht habe. Dass man eine Bestätigungsmail als Spam qualifiziert, ist eigentlich ein alter Hut, über den Instanzgerichte vielfach entschieden haben. Entkräften lässt sich der Spam-Vorwurf letztlich nur durch den Nachweis, dass der Empfänger der Check-Mail sich ursprünglich auch angemeldet und diese Bestätigungsmail damit selbst ausgelöst hat. Das kann man aber durch die Protokollierung einer IP-Adresse nicht unbedingt erreichen. Denn in einem Prozess wird der Beklagte voraussichtlich gerade bestreiten, sich registriert bzw. angemeldet zu haben. Lediglich mit einer IP-Adresse, deren Zuordnung zu einem konkreten Nutzer dem Kläger ja nicht möglich ist, kann der notwendige Nachweis dann jedenfalls nicht geführt werden.

Der Ausweg, der sich der Rechtsprechung anbietet, wäre zu sagen, dass man derartige Bestätigungsmails nicht als Spam qualifiziert. Aber auch das ist problematisch, weil das mit Sicherheit gewisse schwarze Schafe wiederum auf Ideen bringen würde. Vermutlich wird man einfach einsehen müssen, dass eine Registrierung für Newsletter o.ä. nicht gänzlich ohne Abmahnrisiko zu haben ist.

posted by Stadler at 17:52  

7.11.12

Neue Abmahngefahr für Onlinehändler

Das OLG Bremen hat mit Urteil vom 05.10.2012 (Az. 2 U 49/12) entschieden, dass die Angabe „Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage“ wegen Verstoß gegen § 308 Nr. 1 BGB AGB-rechtlich unzulässig und damit auch wettbewerbswidrig ist. Demgegenüber soll eine Circa-Angabe allerdings zulässig sein.

Das Argument des Gerichts lautet, dass sich die Beklagte mit der Angabe „Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage“ eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung der Leistung vorbehält, wodurch die dem Kunden im Falle einer Fristüberschreitung zustehenden Rechte, vor allem die aus §§ 281, 323 und 280 Abs. 2 iVm. § 286 BGB ausgehöhlt würden. Demgegenüber hält das Gericht die Angabe „Lieferfrist ca. 3 Tage“ für zulässig.

Nun besteht das Problem des Versandhändlers natürlich darin, dass er ein exaktes Lieferdatum schon deshalb nicht angeben kann, weil er auf die Postlaufzeiten keinen Einfluss nehmen kann, jedenfalls in Fällen des Standardversands. Dies hat der beklagte Händler versucht durch den Begriff „voraussichtlich“ zum Ausdruck zu bringen.

Das Urteil des OLG Bremen stellt m.E. semantische Haarspalterei dar. Denn circa deutet ebenso wie voraussichtlich die Möglichkeit einer Abweichung an. Wenn man als Synonym von voraussichtlich beispielsweise vermutlich oder wahrscheinlich ansieht, dann wird man der Circa-Angabe auch keinen entscheidend anderen Wortsinn beimessen können.

Die eBay- und Onlinehändler sollten ihre Angaben jedenfalls entsprechend anpassen, denn es werden sich bestimmt Abmahner finden, die sich auf die Entscheidung des OLG Bremen stürzen.

posted by Stadler at 18:29  

2.11.12

Schleichwerbung bei Wikipedia

Das OLG München hat mit Urteil vom 10.05.2012 (Az.: 29 U 515/12) den Inhalt eines Wikipedia-Artikels als getarnte Werbung i.S.v. § 4 Nr. 3 UWG und damit als wettbewerbswidrig bewertet.

Der Geschäftsführer eines Unternehmens hatte einen Wikipedia-Artikel bzw. Teile davon zum Thema Weihrauchpräparate verfasst, wobei er sich im Rahmen des Artikels auch mit konkreten Produkten eines Mitbewerbers auseinandergesetzt hat. Genau das hat das OLG München als Schleichwerbung betrachtet, weil dieses Verhalten jedenfalls auch der Förderung des Produktabsatzes seines eigenen Unternehmens gedient habe, weshalb der Werbecharakter hätte deutlich gemacht werden müssen.

Wer sich also als Unternehmer oder Mitarbeiter eines Unternehmens zu Produkten oder Dienstleistungen eines Konkurrenzunternehmens im Netz äußert, muss damit rechnen, dass man solche Äußerungen als werblich einstufen wird, mit der Folge, dass darauf auch deutlich hingewiesen werden muss. Für redaktionell gestaltete Beiträge gilt außerdem das sog. Gebot der Trennung von Inhalt und Werbung (Trennungsgebot) des § 58 RStV. Zudem trifft § 6 TMG im geschäftlichen Bereich weitere Regelungen für sog. kommerzielle Kommunikation, die immer ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein muss.

posted by Stadler at 16:14  

29.10.12

Kein Unterlassungsanspruch wenn im Impressum der Vertretungsberechtigte fehlt

Nach § 5 Abs. 1 TMG muss das Impressum eines Telemediums u.a. auch den Vertretungsberechtigten benennen, also beispielsweise im Fall einer GmbH den Geschäftsführer. Der Verstoß gegen § 5 TMG stellt nach überwiegender Ansicht zugleich eine Verletzung des Wettbewerbsrechts dar, weshalb unvollständige oder ungenaue Angaben zum Anbieter einen beliebten Aufhänger für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen bilden.

Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 21.09.2012 (Az.: 5 W 204/12) entschieden, dass das bloße Fehlen des Vertetungsberechtigten im Impressum einer Kapitalgesellschaft keinen Wettbewerbsverstoß begründet. Das Gericht hat dabei aber keineswegs einen Bagatellverstoß angenommen, sondern einen weitaus interessanteren Begründungsansatz bemüht.

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG und auch § 312c Abs. 1 BGB stellen nach Ansicht des Gerichts – soweit sie bei juristischen Personen zusätzlich die Angabe des bzw. eines Vertretungsberechtigten fordern – gar keine sog. Marktverhaltensregelungen Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar, weil es insoweit an einer hinreichenden Grundlage im Unionsrecht fehlt. Das Kammergericht geht davon aus, dass ein Verstoß gegen nationale Bestimmungen eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG nur noch dann begründen kann, wenn die betreffenden Regelungen eine Grundlage im Unionsrecht haben. Die Mitgliedstaaten dürfen nach Ansicht des KG  im Anwendungsbereich der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken nämlich grundsätzlich keine strengeren Maßnahmen vorsehen als die Richtlinie, auch nicht, um ein höheres Verbraucherschutzniveau zu erreichen.

Der Logik des KG folgend, wäre § 5 Abs. 1 TMG also insoweit auch europarechtswidrig.

posted by Stadler at 18:17  

20.8.12

BGH lässt Verbot der Schleichwerbung nach deutschen Pressegesetzen vom EuGH prüfen

Sämtliche Landespressegesetze enthalten eine Regelung, wonach eine entgeltliche Veröffentlichung kenntlich zu machen und deutlich als Anzeige zu kennzeichnen ist. Das baden-württembergische Pressegesetz lautet beispielsweise wie folgt:

§ 10 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen

Hat der Verleger eines periodischen Druckwerks oder der Verantwortliche (§ 8 Abs. 2 Satz 4) für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat er diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort „Anzeige“ zu bezeichnen.

Damit wird der Presse sog. Schleichwerbung verboten. Diese Regelung könnte allerdings gegen EU-Recht verstoßen, weil die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken abschließend regelt, welche Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern als unlauter anzusehen und deshalb unzulässig sind. Mit Beschuss vom 19.07.2012 (Az.: I ZR 2/11) hat der BGH diese Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.

Die Mitgliedstaaten dürfen im Anwendungsbereich der Richtlinie grundsätzlich keine strengeren als die in der Richtlinie festgelegten Maßnahmen erlassen, und zwar auch dann nicht, wenn damit ein höheres Verbraucherschutzniveau erreichet werden soll.

Der BGH neigt dennoch – m.E. zu Recht – dazu, die Reglungen der Pressegesetze für europarechtskonform zu halten. Im Beschluss heißt es hierzu:

Andererseits ist zu erwägen, ob die im Unionsrecht geregelten Trennungsgebote nicht Ausdruck der verfassungsrechtlich garantierten Rundfunk- und Pressefreiheit sind, die nicht nur im nationalen Recht (Art. 5 Abs. 1 GG) und in der Europäischen Konvention der Menschenrechte (Art. 10 Abs. 1 EMRK), sondern auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art. 11 EU-Grundrechtecharta) verankert ist. Müssten die Bestimmung des § 10 LPresseG und dem folgend die entsprechenden Regelungen des Trennungsgebots in den anderen Bundesländern richtlinienkonform in der Weise ausgelegt werden, dass sie nur bei Vorliegen der zusätzlichen lauterkeitsrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen angewandt werden können, wäre die Durchsetzung des presserechtlichen Trennungsgebots im Hinblick auf von Dritten finanzierte redaktionelle Inhalte ausgeschlossen, wenn die Dritten damit keine kommerziellen, sondern beispielsweise allein politische Zwecke verfolgten und daher auch keine Gefahr bestünde, dass Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst werden, die sie ansonsten nicht getroffen hätten.

posted by Stadler at 18:24  

10.7.12

Wettbewerbswidrigkeit fehlerhafter AGB

Der BGH hat mit Urteil vom 31.05.2012 (Az.: I ZR 45/11) entschieden, dass jedenfalls die Vorschriften der §§ 307, 308 Nr. 1, § 309 Nr. 7a BGB, die Klauselverbote in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln, zugleich sog. Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG darstellen. Das bedeutet, dass die Verwendung von AGB-Klauseln, die gegen diese Vorschriften verstoßen, zusätzlich wettbewerbswidrig sind und nach den Vorgaben des UWG abgemahnt werden können.

Vor diesem Hintergrund ist es es insbesondere dann, wenn man seine AGB ins Netz stellt, besonders wichtig, darauf zu achten, dass keine unzulässigen Klauseln verwendet werden.

Der BGH hat außerdem entschieden, dass selbst eine rechtskräftige Entscheidung über den Unterlassungsanspruch grundsätzlich keine Bindungswirkung für die Frage hat, ob die vorgerichtliche Abmahnung begründet war. Ein Streit über die Ersatttung von Abmahnkosten kann also selbst dann noch geführt werden, wenn bereits rechtskräftig über den Unterlassungsanspruch entschieden worden ist.

posted by Stadler at 10:59  

21.6.12

Der Streit um die Tagesschau-App

Die Tagesschau-App wurde gestern mit dem Grimme-Online-Award Publikumspreis ausgezeichnet, was man auch als Grußadresse an die Verlage verstehen kann, die derzeit vor Gericht versuchen, der ARD diese Mobilfunk-App zu verbieten.

Weshalb ich die Prozessaussichten der Verlage – sollte am Ende tatsächlich streitig entschieden werden – nicht für besonders gut halte, habe ich hier bereits erläutert.

Erstaunlich is darüber hinaus, dass sich neuerdings auch Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger beim Thema Tagesschau-App mit der Verlagslobby solidarisiert nachdem sie sich bereits für das fragwürdige Leistungsschutzrecht der Verleger einsetzt. Leider ist ihre ansonsten in vielen Bereichen lobenswerte Politik in diesen Fällen von etwas zuviel Lobbyismus und zu wenig Gemeinsinn geprägt.

 

posted by Stadler at 16:38  

11.6.12

Wettbewerbswidriges Abwerben von Mitarbeitern über XING

Das Landgericht Heidelberg hat entschieden (Urteil vom 23.5.2012; Az.: 1 S 58/11), dass sich derjenige, der über die Business-Plattform XING Mitarbeiter eines Konkurrenzunternehmens anschreibt, wettbewerbswidrig verhalten kann.

Die genauere Lektüre des Urteils zeigt allerdings, dass der Wettbewerbsverstoß gerade daraus resultiert, dass der Versuch der Abwerbung von Mitarbeiten im konreten Fall mit abwertenden Äußerungen über den Mitbewerber verbunden war. Im Urteil des LG Heidelberg heißt es hierzu:

Die Abwerbung von Mitarbeitern ist zwar grundsätzlich zulässig, nicht aber, wenn wettbewerbsrechtlich unlautere Begleitumstände hinzukommen wie z. B. herabsetzende Äußerungen über den bisherigen Arbeitgeber (Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 Rn. 10.104; Küttner, Personalhandbuch, Kap. 3 Rn. 4). Da hier die Kontaktaufnahme mit den Mitarbeitern der Klägerin mit unzulässigen herabsetzenden Äußerungen verbunden wurde, liegt eine wettbewerbswidrige Abwerbung vor.

Wer also schon versucht, Mitarbeiter eines Konkurrenten über soziale Netze abzuwerben, der sollte es tunlichst vermeiden, den Mitbewerber dabei auch noch schlecht zu machen.

Die Begründung des Landgerichts Heidelberg ist allerdings durchaus diskutabel und überzeugt mich letztlich nicht. Denn, ob bereits Äußerungen wie „Sie wissen ja hoffentlich, was Sie sich da angetan haben?“ und „Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem Unternehmen Sie gelandet sind?“ ausreichend sind, um eine Absicht der Mitbewerberbehinderung anzunehmen, kann man durchaus bezweifeln. Ob es sich außerdem um ein herabsetzendes Werturteil handelt, das zu einem Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 7 UWG führt, kann man m.E. ebenfalls diskutieren, zumal die Rechtsprechung in letzter Zeit dazu neigt, die Bedeutung der Meinungsfreiheit auch innerhalb des Wettbewerbsverhältnisses stärker zu betonen. Das Landgericht hätte jedenfalls auch in diesem Fall eine Güterabwägung unter Beachtung des Gesamtkontexts vornehmen müssen.

posted by Stadler at 11:03  

5.6.12

BGH zu rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen

Der BGH hat in einer vorformulierten Unterlassungserklärung, die ausdrücklich vorsieht, dass die Vertragsstrafe unabhängig von einem Verschulden verwirkt werden soll, einen Anhaltspunkt für einen Rechtsmissbrauch nach § 8 Abs. 4 UWG gesehen (Urteil vom 15.12.2011, Az.: I ZR 174/10).

Einen weiteren Anhaltspunkt für ein missbräuchliches Verhalten hatte das Berufungsgericht dem Umstand entnommen, dass in der vorformulierten Unterlassungserklärung für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.100,- versprochen worden war. Diese Vertragsstrafe hatte das Gericht mit Blick auf die in Rede stehenden Wettbewerbsverstöße als sehr hoch empfunden. Auch diese Annahme hat der BGH nicht beanstandet.

Als weiteren Umstand bzw. Anhaltspunkt der auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten hindeutet, hat es der BGH angesehen, dass die vorformulierte Unterlassungserklärung so weit gefasst war, dass darunter auch gänzlich andere als die abgemahnten Verstöße fallen könnten und jedwede gesetzwidrige Belehrung eines Verbrauchers eine Zuwiderhandlung darstellen würde.

Zudem hat der BGH auch den Aspekt, dass die Abmahnung den unzutreffenden Eindruck erweckt, die Unterwerfungserklärung und die Kostenerstattung gehörten zusammen, als Indiz für einen Rechtsmissbrauch bewertet. Die Erstattung der Abmahnkosten wurde gleichrangig mit der Unterwerfungserklärung unter derselben Ziffer der vorformulierten Unterlassungserklärung aufgeführt.

Als weiteres Indiz für einen Rechtsmissbrauch hat es der BGH schließlich angesehen, dass als Gerichtsstand der Sitz des Prozessbevollmächtigten vereinbart worden war.

Bei der Bewertung der Entscheidung muss man allerdings berücksichtigen, dass erst die Gesamtschau aller dieser Umstände zu der Schlussfolgerung eines Rechtsmissbrauchs geführt hat. Das bedeutet deshalb nicht ohne weiteres, dass auch ein einzelner Umstand für sich alleine schon ausgereicht hätte.

Die Entscheidung macht andererseits deutlich, dass die weit verbreitete Praxis in den vorformulierten Unterlassungserklärungen die Vertragsstrafe immer mit dem Betrag von EUR 5.100,- anzusetzen durchaus riskant ist, weil diese Vertragsstrafe zumindest im Einzelfall unangemessen hoch sein kann. Ein ähnliches Risikopotential schlummert in äußerst weit gefassten Unterlassungserklärungen, die über die Beschreibung der konkreten Verletzungshandlung hinaus gehen.

 

posted by Stadler at 16:10  
« Vorherige SeiteNächste Seite »