Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

28.6.10

Die gebührenfinanzierte Presse

Die heutige Anhörung des BMJ zur Forderung der Verlage nach einem eigenen Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse hat einmal mehr deutlich gemacht, welche Forderung in Wirklichkeit erhoben wird. Es geht um eine allgemeine Zwangsgebühr für Presseerzeugnisse. Man will eine GEZ für Verlage schaffen. Das Vehikel, das man hierfür bemüht, ist das Urheberrecht, aber um urheberrechtliche Fragen geht es im Grunde nicht. Die Verlage sehen ihr Geschäftsmodell durch das Internet gefährdet, weil sie es nicht geschafft haben, Paid-Content-Modelle im Netz zu etablieren. Natürlich behaupten die Verlage, und mit ihnen Gewerkschaften und Journalistenverbände, es ginge um den Schutz der Pressefreiheit und der Informationsvielfalt.

Wer sich die aktuelle Medienlandschaft ansieht, insbesondere die vielen verschiedenen Angebote und Blogs, die sich jenseits der klassischen Medien etabliert haben, weiß aber natürlich, dass es noch nie eine derartige Informationsvielfalt gegeben hat und auch noch nie eine derartige Menge an qualitativ hochwertigen Angeboten. Der „Qualitätsjournalismus“ findet längst nicht mehr nur bei den alten Flagschiffen der traditionellen Presse statt. Die Schimäre von der Bedrohung der freien Presse ist ein Mittel des politischen Lobbyismus, entbehrt aber einer ausreichenden sachlichen Grundlagen. Wenn einige Zeitungen sterben sollten – was durchaus naheliegend erscheint – dann wäre dies eine logische Konsequenz des durch das Netz verursachten Medienumbruchs, die keineswegs die Informations- oder Pressefreiheit gefährdet.

posted by Stadler at 16:32  

21.6.10

Die strengen Anforderungen an den Wortlaut einer Unterlassungserklärung

Die Kanzlei Waldorf schreibt mir in einer Filesharing-Sache, dass die abgegebene Erklärung nur teilweise „die strengen Anforderungen der Gerichte an den Wortlaut einer wirksamen Unterlassungserklärung“ erfüllt. Was sie genau stört, schreiben die Kollegen freilich nicht. Dafür haben sie vermutlich keinen Textbaustein.

Die Rückmeldung ist auch insoweit erstaunlich, als gleichlautende modifizierte Unterlassungserklärungen von derselben Kanzlei bereits mehrfach akzeptiert worden sind. Bin mal gespannt, ob die Kanzlei Waldorf diese Frage tatsächlich gerichtlich klären lassen möchte.

Update:

Wie mir die Kanzlei Waldorf jetzt telefonisch mitteilt, ist die Unterlassungserklärung doch in Ordnung. Das ganze sei ein Versehen gewesen. Falschen Textbaustein angeklickt? ;-)

posted by Stadler at 16:51  

19.6.10

OLG Hamburg: Unwirksame Abmahnung

Eine aktuelle Entscheidung des OLG Hamburg (Beschluss vom 27.04.2010, Az.: 5 W 24/10) befasst sich mit den Anforderungen an eine urheberrechtliche Abmahnung.

Das Oberlandesgericht Hamburg vertritt die Ansicht, dass als rechtsverletzend beanstandete Grafiken und/oder Abbildungen konkret zu benennen und der Abmahnung regelmäßig beizufügen sind, weil eine wirksame Reaktion des Abgemahnten die Kenntnis des konkreten Erscheinungsbildes des Schutzobjekts voraussetzt.

Eine Abmahnung, die diesen Anforderungen nicht genügt, löst bei einem als Störer in Anspruch genommenen Forenbetreiber keine Prüf- und Handlungspflichten aus.
(via MIR)

posted by Stadler at 23:16  

18.6.10

Neues zum Leistungsschutzrecht der Verleger

Die „Berliner Rede zum Urheberrecht„, in der Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger vor einigen Tagen sehr einseitig Position zugunsten von Rechteinhabern und Content-Industrie bezogen hat, wurde von den Verlagen, die gerade ein neues eigenes Leistungsschutzrechte für Verlagsprodukte fordern, erwartungsgemäß begrüßt.

Netzpolitik.org hat einige neue Informationen zum Thema zusammengetragen und verweist insbesondere auf ein Eckpunktepapier von BDVZ und VDZ, das man dem Justizministerium offenbar demnächst präsentieren will.

Worum es bei der Forderung nach einem Leistungsschutzrecht tatsächlich geht und was davon zu halten ist, habe ich bereits dargelegt.

posted by Stadler at 11:47  

15.6.10

Ernüchternd: Die Berliner Rede zum Urheberrecht

Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger hat gestern die angekündigte Berliner Rede zum Urheberrecht gehalten, die beim BMJ im Wortlaut hinterlegt ist.

Die Rede kann inhaltlich nicht überzeugen, ist in Teilen bedenklich und macht deutlich, dass einige Dinge im Ministerium nicht verstanden worden sind.

Wieder einmal wird der Schutz des Urhebers beschworen, um den es in der ganzen Debatte freilich allenfalls noch am Rande geht. Das Urheberrecht ist de facto längst ein gewerbliches Schutzrecht. Anstatt dies anzuerkennen, wie es das insoweit zumindest ehrlichere anglo-amerikanische Recht tut, wird von der Justizministerin weiterhin der Eindruck erweckt, es ginge in erster Linie um den Schutz der Kreativen.

Es finden sich in der Rede eine ganze Reihe von Aussagen, die aus grundsätzlichen Erwägungen Kritik verdienen.

Weshalb die Schwarmintelligenz ein in der Wissensgesellschaft verfehltes, gar gefährliches Konzept darstellen sollte, wird nur behauptet aber nicht begründet. Der Erfolg vieler Open Source Projekte belegt das Gegenteil allerdings ohnehin eindrucksvoll. Wieso anschließend Open Source und Creative Commons gleichgestellt werden, bleibt unklar. Selbst im Softwarebereich ist diese Gleichsetzung nicht gerechtfertigt. Denn unter dem Sammelbegriff Creative Commons werden eine Vielzahl von mehr oder weniger großzügigen Rechtseinräumungen zusammengefasst, die mit einer Offenlegung des Quellcodes und dem Recht, Software weiterzuentwickeln, grundsätzlich nichts zu tun haben.

Richtiggehend übel wird es aber dann, wenn die Ministerin “Open Culture” als Irrtum bezeichnet. Damit stellt sie letztlich – und das ist ihr, die sie diese Rede vermutlich nicht selbst geschrieben hat, vielleicht auch gar nicht bewusst – liberale Grundwerte in Frage.

Was bedeutet Open Culture und wofür steht der Begriff? Laut Wikipedia u.a. für freies Publizieren in Blogs, für die Forderung nach Open Access im Wissenschaftsbereich und für die Open-Source-Bewegung im Softwarebereich. Wer das als Irrtum betrachtet, stellt damit auch die freie Entscheidung der Urheber und Kreativen in Frage, die Nutzung ihres Werks durch die Allgemeinheit zu gestatten. Gerade an dieser Stelle wird deutlich, dass es dem BMJ keinesfalls um die Interessen und Anliegen der Urheber geht. Andernfalls könnte man deren selbstbestimmte Entscheidung für ein alternatives Urheberrechtsmodell kaum als Irrtum betrachten.

An dieser Stelle stoßen offenbar unterschiedliche Freiheitsbegriffe aufeinander. Der marktliberale Ansatz der FDP erweist sich als Gegenpol zu der freien Entscheidung von Urhebern, gezielt auf Teilhabe zu setzen. Es geht dabei um nicht weniger als den Konflikt zwischen dem Allgemeinwohl und den wirtschaftlichen Interessen der Rechteinhaber.

Zum Abschluss redet die Ministerin noch dem Leistungsschutzrecht für Verlage das Wort, einem durch und durch illiberalen Ansatz, der im Kern eine Umverteilung zugunsten der Verleger vorsieht, die nicht der Marktentwicklung entspricht.

Weshalb gerade mit protektionistischen Mitteln, die nur die Interessen starker, altüberkommener Lobbys stützen, ein Fortschritt des Urheberrechts erreicht werden soll, wird das Geheimnis von Frau Leutheusser-Schnarrenberger bleiben.

Update: Bei IUWIS gibt es einen Überblick über die Reaktionen zu der Rede

posted by Stadler at 11:26  

2.6.10

Anhörungen zum 3. Korb des Urheberrechts

Das Bundesjustizministerium veranstaltet nach einem Bericht von netzpolitik.org in den nächsten Monaten verschiedene Anhörungen zu der geplanten dritten Runde der Novellierung des Urheberrechtsgesetzes (sog. 3. Korb). Eine Anhörung zu der ebenfalls in der Diskussion befindlichen weiteren Einschränkung der Möglichkeit zur Anfertigung von Privatkopien scheint dabei nicht geplant zu sein. Das ist insoweit erstaunlich, als die Punkte

  • Begrenzung der Privatkopie auf Kopien nur vom Original
  • Verbot der Herstellung einer Privatkopie durch Dritte
  • gesetzliches Verbot sogenannter intelligenter Aufnahmesoftware

in einem Schreiben des BMJ an Verbände ganz oben auf der Prioritätenliste für den 3. Korb gestanden hat. Außerdem hat die Justizministerin für den 14.06.2010 eine „Berliner Rede zum Urheberrecht“ angekündigt.

posted by Stadler at 22:04  

31.5.10

Ist das Internet ein Zoo?

Die SPD-Politikerin Barbara Kisseler – übrigens Fachfrau für Kultur in Steinmeiers grandiosem Wahlkampfteam – hat sich mit einer beachtlichen These zu Wort gemeldet. „Die freie Wildbahn im Internet kann nicht in unserem gesellschaftspolitischen Interesse sein“, sagte sie der Zeitschrift proMedia in einem Interview. Was dem Rechtspolitiker sein rechtsfreier Raum, das ist für den Kulturpolitiker offenbar die freie Wildbahn.

Entspricht es tatsächlich unserem gesellschaftspolitischen Interesse, das Internet in einen Zoo umzufunktionieren?  Und wen meint Frau Kisseler, wenn sie von wir spricht? Wohl eher die Content-Industrie als die Gesamtheit dieser Gesellschaft.

Schön ist auch folgender Satz aus dem Interview mit Kisseler:

Wenn man als Provider journalistische Inhalte benutzt, hat man davon einen direkten Vorteil und muss eine Gegenleistung erbringen.

Da kommt man aus dem Staunen gar nicht mehr raus vor lauter Expertentum, an dem bei der SPD nach wie vor kein Mangel zu herrschen scheint.

posted by Stadler at 08:00  

28.5.10

Filesharing: Zweifelhafte Doppelabmahnungen

Dass es bei Filesharing-Abmahnungen gelegentlich äußerst fragwürdig zugeht, belegt ein neuer Fall, den ich gerade auf den Tisch bekommen habe.

Der Mandant wurde bereits vor einigen Monaten von der Kanzlei Rasch im Auftrag von Universal Music abgemahnt, weil er das Werk „Aggro Berlin“ des Rappers Sido über einen Bit-Torrent-Client zum Download verfügbar gemacht haben soll.  Der Abgemahnte hat eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Monate später flattert dem Mandanten dann eine weitere Abmahnung ins Haus, diesmal von der Kanzlei Nümann & Lang, die die Verletzung der Rechte an dem Musikwerk „Siggi und Harry“ des Miturhebers David Vogt und am Musikwerk „Geburtstag“ des Urhebers Haschim Elobied rügen. Die Datei die Nümann & Lang als Gegenstand der Rechtsverletzung benennt, trägt allerdings den Namen „Sido – Aggro Berlin-DE-2009-YSP seeded by www.p2p-crew.to“. Die Zeitpunkte des ersten und zweiten Verstoßes sind, bis auf eine Differenz von neun Minuten, identisch, die benutzte IP-Adresse ist dieselbe. Interessanterweise liegen beiden Abmahnungen aber unterschiedliche Auskunftsbeschlüsse des Landgerichts Köln zugrunde.

Nachdem ich kein großer Fan von Sido bin, brachte erst die Überprüfung der Trackliste des Albums die Gewissheit, dass es sich bei „Siggi und Harry“ und bei „Geburtstag“ um zwei Stücke vom Album „Aggro Berlin“ handelt.

Hier wurde also derselbe Verstoß von zwei verschiedenen vermeintlichen Rechteinhabern und verschiedenen Kanzleien abgemahnt. Dieser Fall lässt sich durch Verweis auf die bereits erfolgte Drittunterwerfung gegenüber Universal erledigen. Er wirft freilich die Frage der Abmahnbefugnis bzw. Aktivlegitimation der verschiedenen Rechteinhaber auf.

Auch die Spruchpraxis des Landgerichts Köln rückt mit solchen Vorgängen ins Zwielicht. Denn offenbar bemerkt man dort nicht, dass man für ein und denselben Verstoß zwei unterschiedlichen Antragstellern – die möglicherweise beide ausschließliche Rechte behaupten – die Ermittlung der Anschlussinhaber ermöglicht und dadurch diese Mehrfachabmahnungen überhaupt erst möglich macht.

posted by Stadler at 16:38  

25.5.10

Filesharing-Abmahner bestreiten Deckelung der Abmahnkosten weiterhin

In der Entscheidung des BGH zur Haftung des Betreibers eines W-LANs wurde in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs auf die Deckelung der Abmahnkosten auf EUR 100,- in einfach gelagerten Fällen hingewiesen. Solange das Urteil nicht im Volltext vorliegt, darf aber weiterhin darüber spekuliert und gestritten werden, ob die Vorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG  in den Fällen typischer One-Song-Abmahnungen, wie sie z.B. von den Kanzleien Kornmeier oder Nümann & Lang regelmäßig verschickt werden, zur Anwendung kommen kann.

Die Abmahnkanzleien wehren sich derzeit aber noch mit Händen und Füßen gegen die Anwendung der Vorschrift, weil dadurch ihr Geschäftsmodell erheblich gefährdet wäre. Und sie kommen dabei immer auf neue und interessante Ideen.

So schreibt mir Rechtsanwalt Dr. Kornmeier am 21.05.2010, dass eine Anwendung von § 97a Abs. 2 UrhG vorliegend schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil meine Mandantschaft nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegebeben hat, was eine gesonderte anwaltliche Prüfung erfordert. Und aus diesem Grunde sei es eben auch kein einfach gelagerter Fall mehr gegeben.

Nachdem niemand die vorformulierte Unterlassungserklärung abgeben muss, sondern nur gehalten ist, eine rechtswirksame Erklärung abzugeben, kann das wohl kaum ein Argument sein.

posted by Stadler at 11:38  

19.5.10

Anmerkung zum Urteil des BGH zur Google-Bildersuche

Die vieldiskutierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Bildersuche von Google (Urteil vom 29. April 2010, Az.: I ZR 69/08) ist seit heute im Volltext online. Der BGH hatte entschieden, dass die Vorschaubilder (Thumbnails) bei Google die Rechte des Urhebers der Bilder bzw. der abgebildeten Werke nicht verletzen.

Den entscheidenden Leitsatz formuliert der BGH wie folgt:

Ein rechtswidriger Eingriff in urheberrechtliche Befugnisse ist nicht nur dann zu verneinen, wenn der Berechtigte rechtsgeschäftlich entweder durch Einräumung entsprechender Nutzungsrechte über sein Recht verfügt oder dem Nutzer die entsprechende Werknutzung schuldrechtlich gestattet hat. Vielmehr ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in ein ausschließliches Verwertungsrecht auch dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte in die rechtsverletzende Handlung eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung setzt keine auf den Eintritt dieser Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung voraus.

Der BGH führt dann weiter aus, dass ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen muss. Hierbei kommt es nach Ansicht des BGH nur auf den objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht des Erklärungsempfängers an. Damit ist es unerheblich, ob dem Berechtigten überhaupt bewusst ist, welche Nutzungshandlungen im Einzelnen mit der üblichen Bildersuche durch eine Bildersuchmaschine verbunden sind.

Der BGH geht dann noch einen Schritt weiter und erläutert, dass Google das Urheberrecht auch dann nicht verletzt, wenn die Bilder nicht mit Zustimmung des Urhebers ins Netz gelangt sind, zumindest solange Google nicht auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist. Der BGH stützt sich hierbei auf die Rechtsprechung des EuGH zu Google-AdWords und nimmt Bezug auf Art. 14 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie.

Diese Ausführungen des BGH verdienen besondere Beachtung. Letztlich hätte der BGH sich nicht nur auf Art. 14 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie beziehen müssen, sondern auch auf die deutsche Umsetzung in § 10 TMG.

Der BGH hat den Anwendungsbereich von §§ 9 – 11 TMG allerdings bislang einschränkend dahingehend ausgelegt, dass die Vorschriften nicht für Unterlassungsansprüche gelten sollen. Davon ist in der hiesigen Entscheidung nicht mehr die Rede. Das ist bereits deshalb erstaunlich, weil Google ja auf Unterlassung verklagt worden war, es vorliegend also explizit um Unterlassungsansprüche ging. Hieraus muss dann wohl auch gefolgert werden, dass der BGH seine bisherige Rechtsprechung nicht aufrecht erhalten kann und Art. 14 der ECRL und damit auch § 10 TMG nunmehr auch auf Unterlassungsansprüche zur Anwendung bringen wird. Möglicherweise war dem Senat aber auch der Widerspruch zu seiner  Entscheidung „Internet-Versteigerung“ nicht bewusst.

posted by Stadler at 10:41  
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