Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

18.5.10

Einstweilige Verfügung gegen Provider wegen Pirate Bay (Update)

Die einstweilige Verfügung gegen den Provider, der für Pirate Bay das Routing erledigte, ist mittlerweile bei Telemedicus online. Gleichzeitig ist „The Pirate Bay“ nach nur einem Tag Pause wieder am Netz, vermutlich über einen ukrainischen Provider.

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg wäre juristisch betrachtet  nur dann gerechtfertigt, wenn der Provider über das gewöhnliche Routing hinaus agiert hätte, wie in meinem Ausgangsbeitrag dargestellt. Damit wäre aber auch der Bereich der Störerhaftung verlassen worden.

Hierauf stellt das Landgericht Hamburg allerdings nicht ab. Der eher formalistische Einwand, der Provider könne sich auf die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG nicht berufen, weil diese für Unterlassungsansprüche nicht gelte, zeigt allenfalls, dass insoweit gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Wenn die Rechtsprechung eine Störerhaftung selbst dann bejaht, wenn gleichzeitig  für andere Ansprüche die Privilegierungstatbestände der §§ 8 – 10 TMG eingreifen, so wird dadurch der Sinn der Haftungsfreistellung in Frage gestellt.

Die tatsächliche Entwicklung zeigt aber ohnehin, dass die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg praktisch wirkungslos verpufft ist.

posted by Stadler at 14:28  

16.5.10

Einstweilige Verfügung gegen Provider wegen Pirate Bay

Verschiedene Medien haben an diesem Wochenende berichtet, dass die MPA (Motion Pictures Association) am 6. Mai beim Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen den Routing-Provider CB3ROB erwirkt hat. Die Verbotsverfügung untersagt dem Provider angeblich, den Pirate-Bay-Servern weiterhin einen Internetanschluss zur Verfügung zu stellen. CB3ROB hostet nach eigenen Angaben die Website von Pirate Bay nicht, sondern führt nur das Routing für deren Hauptseite durch.

Ob dieser Fall allerdings tatsächlich für eine juristische Auseinandersetzung um die Frage der Netzneutralität taugt, wie CB3ROB zu glauben scheint, ist fraglich. Der Grundsatz der Netzneutralität ist – auch wenn es so nicht formuliert worden ist – in der E-Commerce-Richtlinie und dem Telemediengesetz verankert. In § 8 TMG heißt es hierzu:

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie

1. die Übermittlung nicht veranlasst,

2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und

3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.

Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.

Unabhängig von der umstrittenen Frage, ob diese Vorschrift auch für Unterlassungsansprüche gilt – was der BGH verneint – kann man bezweifeln, dass die gesetzlichen Anforderungen für eine Haftungsfreistellung auf die konkrete Leistung von CB3ROB zutreffen. Verändert der Provider nicht Daten und arbeitet er nicht auch gezielt mit Pirate Bay zusammen, damit die Plattform ihr rechtswidriges Konzept fortsetzen kann?

posted by Stadler at 14:32  

14.5.10

Reaktionen aus USA auf W-LAN-Urteil des BGH

Das einflussreiche amerikanische Blog „Techdirt“ hat das hierzulande vieldiskutierte Urteil des BGH, wonach der Betreiber eines privaten W-LANs verpflichtet ist, dieses zu verschlüsseln, als „bizzarre“ bezeichnet.

Der Beitrag weist völlig zu Recht darauf hin, dass es gute Gründe dafür gibt, ein W-LAN offen zu betreiben. Wenn man die Kommentare im Blog liest, erkennt man aber, dass es auch bei den Lesern des Techdirt-Blogs vereinzelt Zustimmung zur Haltung des BGH gibt.

Heute ist von mir zu dem Thema auch ein juristischer Aufsatz – der vor der Urteilsverkündung  geschrieben wurde – erschienen: Der unfreiwillige Access-Provider – Haftung des Anschlussinhabers für Rechtsverletzungen über (offene) W-LANs, AnwZert ITR 9/2010, Anm. 3.

Update: Zu den Auswirkungen des Urteils auf Internet-Cafes haben sich die Kollegen Jens Ferner und Reto Mantz Gedanken gemacht.

posted by Stadler at 09:33  

11.5.10

Kippt die Geräteabgabe nach § 54 UrhG?

In Deutschland werden auf Geräte und Speichermedien, die zur Herstellung von Privatkopien von urheberrechtlich geschützten Werken benutzt werden, pauschale Urheberrechtsabgaben erhoben. Betroffen davon sind u.a. Computer, CD- und DVD-Brenner, Kopierer, Scanner, Faxgeräte sowie CD- und DVD-Rohlinge.  Das findet seine rechtliche Grundlage in § 54 UrhG. Vergütungsschuldner sind die Gerätehersteller.

Diese durchaus umstrittene Pauschalabgabe könnte nunmehr ins Wanken geraten. Denn die Generalanwältin beim EuGH hat in einem spanischen Vorlageverfahren (Rechtssache C-467/08) in ihrem Schlussantrag laut der Pressemitteilung des EuGH vom 11.05.2010 folgende Ansicht vertreten:

„Generalanwältin Trstenjak ist der Meinung, dass zwischen der Nutzung des Rechts und dem entsprechenden finanziellen Ausgleich für Privatkopien ein hinreichend enger Zusammenhang bestehen muss. Entscheide sich ein Mitgliedstaat, wie Spanien, für ein Ausgleichssystem in Form einer Abgabe auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Wiedergabe, könne diese Abgabe nur dann als mit der Richtlinie konformes Ausgleichssystem für Privatkopien angesehen werden, wenn die Anlagen, Geräte und Medien mutmaßlich zur Anfertigung von Privatkopien benutzt würden. Die Vergütung, die den Rechtsinhabern infolge der unterschiedslosen Anwendung einer solchen Abgabe auf Unternehmen und Freiberufler, die erfahrungsgemäß Geräte und Datenträger zur digitalen Wiedergabe zu anderen Zwecken als dem des privaten Gebrauchs erwürben, zugesprochen werde, stelle keinen „gerechten Ausgleich“ im Sinne der Richtlinie dar.“

Ob diese Erwägungen auch auf das deutsche Vergütungssystem des § 54 UrhG zutreffen, ist nunmehr die spannende Frage. Denn die deutschen Vorschriften des § 53 Abs. 1 – 3 UrhG betreffen nicht nur die Vervielfältigung zu privaten Zwecken, sondern auch zum sonstigen eigenen Gebrauch, also außerhalb des Privatbereichs. Die Pauschalvergütung des § 54 UrhG setzt andererseits aber überhaupt nicht voraus, dass die Geräte, wie von der Generalanwältin verlangt, auch mutmaßlich zur Anfertigungen von privilegierten Kopien verwendet werden.

Sollte sich der EuGH der Ansicht der Generalanwältin anschließen, könnte das durchaus auch § 54 UrhG in seiner jetzigen Form in Frage stellen.

posted by Stadler at 13:58  

11.5.10

Leistungsschutzrecht: Geht es wirklich um die Urheber?

Der deutsche Journalistenverband (DJV) unterstützt die Forderung der Verlage nach einem Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse und rechtfertigt dies damit, dass es ihm um die Urheber gehen würde. Man sollte bei einem Verband unterstellen, dass er versucht, die Interessen seiner Mitglieder zu vertreten.

Offenbar hat der DJV aber noch nicht erkannt, dass dieses Leistungschutzrecht, so wie es sich die Verlage vorstellen, nicht im Interesse der Autoren ist. Denn der Gesetzesvorschlag der Verlage ist anders ausgestaltet als andere Leistungsschutzrechte, wie zum Beispiel der Datenbankschutz. Dort wird die wirtschaftliche Investition des Datenbankherstellers in den Aufbau der Datenbank geschützt, während die Rechte an einzelnen Elementen, also die urheberrechtlichen Werke, die in die Datenbank aufgenommen worden sind, nicht zugunsten des Datenbankherstellers geschützt werden, sondern beim Urheber verbleiben.

Das Konzept des Leistungsschutzrechts für Presseerzeugnisse wählt einen anderen Ansatz. Denn das dortige Ziel ist es gerade auch, einen Schutz des einzelnen journalistischen Beitrags („Teile daraus“) zugunsten der Verleger zu erreichen und zwar durch Schaffung eines ausschließlichen Verbreitungsrechts. Das kollidiert mit dem Urheberrecht der Autoren und kann deren Position nur schwächen. Denn dem Urheberrecht der Autoren stünde dann ein ausschließliches Verwertungsrecht der Verlage (kraft Gesetz) gegenüber. Wie diese kollidierenden Positionen in Einklang zu bringen sind, wenn der Autor dem Verlag zum Beispiel nur ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht einräumt, ist zudem unklar.

posted by Stadler at 11:14  

11.5.10

Google gegen ACTA

Dass sich Google klar und deutlich gegen ACTA (Anti-Counterfeiting Trade Agreement) ausspricht, wird manche überrascht haben, war der Suchmachinenriese bislang doch eher für moderate Töne bekannt. Google positioniert sich vor dem Hintergrund der eigenen wirtschaftlichen Interessen. Jede andere Annahme wäre naiv. Allerdings sind diese Interessen auf einen möglichst freien und ungehinderten Fluss von Informationen und Daten gerichtet, denn genau darauf baut das Geschäftsmodell von Google auf. Bürgerrechtler können und müssen einen Giganten wie Google insoweit als Verbündeten betrachten. Nicht weil Google hehre Ziele verfolgt, sondern weil Google in diesem Punkt von einer liberalen Position profitiert. Im Gegensatz dazu, wollen Staaten und die Inhaber von Schutzrechten das Netz kontrollieren und Inhalte blockieren und sperren.

Im Bereich des Datenschutzes sind die Vorzeichen umgekehrt. Das wirtschaftliche Interesse von Google ist dort auf ein niedriges Schutzniveau gerichtet. Letztlich zeigt sich auch hier in etwas anderer Ausprägung wiederum eine Kollision von Meinungs- und Informationsfreiheit einerseits und Persönlichkeitsrecht/Datenschutz andererseits. Dieser Konflikt wird uns noch eine Weile beschäftigen und es wird eine breite Diskussion darüber notwendig sein, wo und wie wir die Grenzen ziehen wollen.

Link: Internetregulierung nach dem ACTA Entwurf

posted by Stadler at 08:33  

8.5.10

Filesharing: 4000 Auskunftsanträge beim Landgericht Köln allein in 2010

Die Initiative „Abmahnwahn Dreipage“ hat ein Interview mit dem Pressesprecher des Landgerichts Köln zum Thema Filesharing und Auskunftsverfahren gegen Provider zur Ermittlung von Anschlussinhabern geführt.

Obwohl mir bewusst war, dass die Zahl der Verfahren beim Landgericht Köln sehr hoch ist, hat die Aussage, dass allein im Jahr 2010 (bis Ende April) 4000 solcher Auskunftsanträge dort eingegangen sind, meine Befürchtungen noch übertroffen. Nachdem mir einige Akten aus derartigen Verfahren (aus dem Jahr 2009) vorliegen, lässt sich sagen, dass in jedem dieser Verfahren mehrere hundert, oftmals sogar mehrere tausend IP-Adressen dem jeweiligen Anschlussinhaber zugeordnet werden. Prinzipiell kann aus jeder einzelnen IP-Adresse eine Abmahnung resultieren. Daher liegt die Schlussfolgerung nahe, dass allein das Landgericht Köln für mehrere Millionen Filesharing-Abmahnungen im Jahr den Boden bereitet. Auskunftsverfahren bei anderen Landgerichten kommen hinzu. Wie das Geschäftsmodell Filesharing-Abmahnung funktioniert, habe ich vor einigen Monaten am Beispiel von DigiProtect erläutert.

posted by Stadler at 15:15  

6.5.10

Urheberrecht: Google verklagt Plattenlabel

Google hat das Plattenlabel Blue Destiny Records vor einem Gericht in Kalifornien auf Feststellung verklagt, dass Google mit Suchmaschinenlinks die auf Downloadmöglichkeiten bei dem Sharehoster Rapidshare verweisen, die Urheberrechte des Labels nicht verletzt. Die Klageschrift ist vollständig online.

posted by Stadler at 08:15  

4.5.10

Aufsatz zur Haftung des W-Lan Betreibers

In einem neuen Aufsatz für JurPC erörtert Reto Mantz die umstrittene Frage, ob und inwieweit der Inhaber eines privaten Internetanschlusses, der anderen mittels eines W-Lans den Internetzugang ermöglicht, für Rechtsverletzungen haftet, die über seinen Zugang erfolgen. In den Filesharing-Fällen wird praktisch immer der Anschlussinhaber in Anspruch genommen.

Mantz lehnt in diesem lesenswerten Aufsatz eine Verantwortlichkeit des Betreibers eines W-Lan sim Ergebnis  ab und stellt u.a. auf den bislang noch wenig diskutierten Umstand ab, dass der Anschlussinhaber in diesen Fällen auch eine Art Access-Provider ist und kein triftiger Grund ersichtlich ist, ihn schlechter zu behandeln, als kommerzielle Zugangsprovider, die sich auf die Privilegierung des § 8 TMG berufen können und darauf, dass sie keine Prüfpflichten im Rahmen der Störerhaftung treffen. Auch die Prämisse, wonach der Betreiber eines W-Lan-Routers eine Gefahrenquelle eröffnet, stellt Mantz zu Recht in Frage. Siehe hierzu auch meinen Beitrag „Grundrecht auf offene Netze?“.

Bleibt zu hoffen, dass der BGH den Aufsatz vor seiner Entscheidung am 12.Mai noch liest.

posted by Stadler at 17:16  

3.5.10

BGH: Hotelier verletzt Weitersenderecht nicht

Der BGH hat mit einem heute veröffentlichten Urteil (Urteil vom 12.11.2009, Az.: I ZR 160/07) darüber entschieden,ob ein Hotelier, der in seinem Hotel aufgrund eines Vertrags mit dem Kabelnetzbetreiber die einzelnen Hotelzimmer mit Fersehempfang versorgt, eine urheberrechtliche Weitersendung im Sinne v. §§ 87, 20 UrhG vornimmt und damit in das Senderecht eingreift. Das hat der Bundesgerichtshof verneint und folgenden Leitsatz formuliert:

Sendender i.S. von § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 20 UrhG ist im Falle einer Kabelweitersendung allein derjenige, der darüber entscheidet, welche Funksendungen in das Kabel eingespeist und an eine Öffentlichkeit weitergeleitet werden, nicht dagegen derjenige, der lediglich die hierfür erforderlichen technischen Vorrichtungen bereitstellt und betreibt. Überträgt der Betreiber eines Kabelnetzes Funksendungen durch Einspeisung in eine Kabelanlage aufgrund einer eigenen Entscheidung – und nicht lediglich als Dienstleister beim Signaltransport – weiter, sendet er selbst und ist dafür selbst urheberrechtlich verantwortlich.

Die Entscheidung wird man auch auf das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) im Internet übertragen können, so dass auch technische Dienstleister wie Provider nicht öffentlich zugänglich machen, solange sie nur Signale bzw. Daten weiterleiten. Ob die Entscheidung auch auf Fälle des Filesharings übertragbar ist, in denen Hoteliers als Anschlussinhaber in Anspruch genommen werden, wenn die rechtsverletzende Nutzung durch einen Hotelgast erfolgt ist, der den Internetzugang des Hotels benutzt hatte, erscheint allerdings zweifelhaft. Denn der BGH differenziert in den Gründen danach, ob nur ein Empfang oder auch eine Sendetätigkeit hinzutritt. In Fällen des Filesharing wird sich der Hotelier allerdings auf die Privilegierung des § 8 TMG berufen können und mit Blick auf Unterlassungsansprüche darauf, dass ihm eine Überprüfung des Nutzungsverhaltens seiner Gäste weder (rechtlich) möglich noch zumutbar ist.

posted by Stadler at 11:39  
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