Aufsatz zur Haftung des W-Lan Betreibers
In einem neuen Aufsatz für JurPC erörtert Reto Mantz die umstrittene Frage, ob und inwieweit der Inhaber eines privaten Internetanschlusses, der anderen mittels eines W-Lans den Internetzugang ermöglicht, für Rechtsverletzungen haftet, die über seinen Zugang erfolgen. In den Filesharing-Fällen wird praktisch immer der Anschlussinhaber in Anspruch genommen.
Mantz lehnt in diesem lesenswerten Aufsatz eine Verantwortlichkeit des Betreibers eines W-Lan sim Ergebnis ab und stellt u.a. auf den bislang noch wenig diskutierten Umstand ab, dass der Anschlussinhaber in diesen Fällen auch eine Art Access-Provider ist und kein triftiger Grund ersichtlich ist, ihn schlechter zu behandeln, als kommerzielle Zugangsprovider, die sich auf die Privilegierung des § 8 TMG berufen können und darauf, dass sie keine Prüfpflichten im Rahmen der Störerhaftung treffen. Auch die Prämisse, wonach der Betreiber eines W-Lan-Routers eine Gefahrenquelle eröffnet, stellt Mantz zu Recht in Frage. Siehe hierzu auch meinen Beitrag „Grundrecht auf offene Netze?“.
Bleibt zu hoffen, dass der BGH den Aufsatz vor seiner Entscheidung am 12.Mai noch liest.
Welchen Sachverhalt entscheidet denn der BGH am 12. Mai?
Comment by Interessierter — 4.05, 2010 @ 18:11
BGH am 12.May
Erstes Ergebnis bei google:
http://www.focus.de/digital/computer/wlan-schwarzsurfer-bundesgerichtshof-klaert-haftung-im-mai_aid_490875.html
mfg
Comment by gerd5 — 4.05, 2010 @ 19:33