Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

1.5.10

OLG Düsseldorf: Rapidshare haftet nicht als Störer

Im Gegensatz zu anderen Gerichten hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 27.04.2010 (I-20 U 166/09) eine Störerhaftung des Sharehosters Rapidshare für von Nutzern des Dienstes hochgeladene Filmwerke verneint.

Die Argumentation des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist in Teilen durchaus innovativ. Das OLG Düsseldorf verneint Unterlassungsansprüche gegen Rapidshare vor allen Dingen deshalb , weil es dem Sharehoster technisch nicht zuverlässig und zielgenau möglich sei, die künftige Zugänglichmachung von Filmen durch Nutzer zuverlässig zu verhindern.

Außerdem führt das OLG Düsseldorf aus, man könne Rapidshare letztlich nur verbieten, dass Nutzer des Dienstes bestimmte Dateien auf den Servern des Sharehosters speichern. Das sieht der Senat aber mit Blick auf  die urheberrechtliche Schranke der Privatkopie (§ 53 Abs. 1 UrhG) als problematisch an. Denn der Nutzer kann eine rechtmäßig erworbene Filmkopie grundsätzlich auch auf externen Servern zu privaten Zwecken speichern. Er darf nur den „Standort” nicht öffentlich preisgeben, kann aber im Rahmen des § 53 Abs. 1 UrhG den Film mit Familienmitgliedern oder Freunden teilen. Würde man Rapidshare zwingen, bereits den Upload bestimmter Film- oder Musikdateien generell zu verhindern, dann wäre es den Rechteinhabern damit auch gelungen, die bei ihnen ohnehin unbeliebte Möglichkeit der Privtakopie insoweit auszuhebeln. Das ist eine, wie ich finde, durchaus beachtliche Argumentation des OLG Düsseldorf..

posted by Stadler at 17:09  

30.4.10

Zypries empfiehlt: Anwaltliche Abmahnungen einfach in den Papierkorb

Die frühere Bundesjustizminsterin wird in einem Bericht der HAZ über eine Podiumsdiskussion bei der Friedrich-Ebert-Stiftung mit folgenden Worten zitiert:

„So etwas solle man stets wegschmeißen, sagte Zypries, reagieren müsse man erst auf einen Mahnbescheid.“

Die Aussage stand laut HAZ in Zusammenhang mit Abmahnungen  wegen der zugegeben unlauteren Nutzung fremder Fotos auf der eigenen Homepage, für die Abmahnfirmen Anwaltskosten in vierstelliger Summe verlangen würden.

Wer diesen Vorschlag der früheren Justizministerin befolgt, wird anschließend eventuell zur Kenntnis nehmen müssen, dass nicht etwa ein Mahnbescheid kommt, sondern der Gerichtsvollzieher, der eine einstweilige Verfügung zustellt.

Bei solch einem fachlichen Niveau braucht man sich über die Qualität der Rechtspolitik in diesem Land nicht zu wundern.

posted by Stadler at 08:00  

29.4.10

Keine Urheberrechtsverletzung durch Google-Thumbnails

Die Bildersuche von Google verletzt mit ihren Vorschaubildern (Thumbnails) die Rechte des Urhebers der Bilder bzw. abgebildeten Werke nach einer heute verkündeten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ( Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08) nicht.

Der in der Wiedergabe in Vorschaubildern liegende Eingriff in das Recht des Urhebers seine Werke öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG), ist nicht rechtswidrig, weil Google dem Verhalten der Klägerin entnehmen durfte, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden.

Wer seine Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich macht, ohne von der technischen Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Abbildungen seiner Werke durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern zu unterbinden, muss derartige Thumbnails nach Ansicht des BGH auch dulden. Damit knüpft der BGH an die von ihm in der Paperboy-Entscheidung aufgestellten Grundsätze an.

Der Bundesgerichtshof weist außerdem darauf hin – was im konkreten Fall keine Rolle spielt – dass Suchmaschinenbetreiber nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH unter bestimmten Voraussetzungen für ihre Dienstleistungen die Haftungsbeschränkungen nach der E-Commerce-Richtlinie in Anspruch nehmen können.

posted by Stadler at 10:37  

22.4.10

Filesharing: Amtsgericht Düsseldorf weist Klage auf Erstattung von Abmahnkosten ab

Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 14.04.2010 (Az.: 57 C 15741/09) eine Klage der Uptunes GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte Nümann + Lang, auf Erstattung von Abmahnkosten und Schadensersatz abgewiesen.

Das Gericht stützt seine Entscheidung allein auf den Umstand, dass die Uptunes GmbH das Bestehen ausschließlicher urheberrechtlicher Nutzungsrechte und damit die Aktivlegitimation nicht nachweisen konnte. Vermutlich wird gegen das Urteil Berufung eingelegt werden.

posted by Stadler at 17:30  

21.4.10

Internetregulierung nach dem ACTA Entwurf

Im Hinblick auf die umstrittenen ACTA Verhandlungen ist nun erstmals ein offizieller Entwurf des beabsichtigen Vertragstextes veröffentlicht worden. Anders als die geleakten Fassungen, lässt dieser Entwurf nicht erkennen, welche Staaten und Parteien welche Positionen eingenommen haben.

Mit Blick auf die Durchsetzung des geistigen Eigentums im Internet – die Regelungen hierzu finden sich ab Seite 18  – wird allerdings der Ansatz einer stärkeren Inpflichtnahme von Internet Service Providern mehr als deutlich.

Die Definition des Begriffs „Online Service Provider“ ist dabei sehr weit gefasst:

„online service provider and provider mean a provider of online services or network access, or the operators of facilities therefore, and includes an entity offering the transmission, routing, or providing of connections for digital online communications, between or among points specified by a user, of material of the user’s choosing, without modification to the content of the material as sent or received“

Welche Maßnahmen die Provider konkret ergreifen sollen, ist nicht in allen Details hinreichend klar umrissen. U.A. Auskunftsansprüche von Rechteinhabern gegen Provider und eine Art „Notice And Take Down“ sind allerdings angedeutet. Und nachdem ein Zugangsprovider keine Inhalte löschen oder entfernen kann, er andererseits zum Kreis derjenigen gehört, die Maßnahmen ergreifen sollen, verbleiben als Handlungsoptionen eigentlich nur Access-Sperren und Filterkonzepte.

Um überhaupt zu einer halbwegs ausgewogenen Regelung zu kommen, wäre es deshalb in einem ersten Schritt nötig, Access-Provider gänzlich auszunehmen, was im übrigen auch mit Blick auf die vieldiskutierte Netzneutralität geboten ist. Und genau das sollte die EU, auch vor dem Hintergrund der E-Commerce-Richtlinie, in den weiteren Verhandlungen fordern.

posted by Stadler at 15:45  

21.4.10

Bushido: Plagiatsurteile des LG Hamburg im Volltext

Der Rapper und Filesharing-Abmahner Bushido hat selbst in ganz erheblicher Weise das Urheberrecht verletzt und sich für eigene Songs bei Aufnahmen einer französischen Band bedient.

Bushido und sein Verlag wurden deshalb vom Landgericht Hamburg zur Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz dem Grunde nach verurteilt und Bushido persönlich auch zu sog. Billigkeitsentschädigung.

Die beiden Entscheidungen vom 23.03.2010 (Az. 308 O 175/08) und (Az. 310 O 155/08) sind u.a. bei Telemedicus jetzt im Volltext online.

Die Urteile sind auch deshalb interessant, weil sie sich näher mit der Frage von Urheberrechtsverletzungen durch Samples bzw. Loops beschäftigen.

Zu dieser Frage hat sich der BGH im letzten Jahr ebenfalls geäußert, in der vielbeachteten „Metall auf Metall“  Entscheidung, der eine Auseinandersetzung zwischen der Kultband Kraftwerk und dem Musikproduzenten Moses Pelham zugrunde lag.

posted by Stadler at 12:42  

19.4.10

Grundrecht auf offene Netze?

Im Zusammenhang mit der anstehenden Entscheidung des BGH zur Haftung eines Betreibers eines (offenen) W-Lans für Rechtsverletzungen durch Dritte, stellt Oliver Garcia bei Telepolis die nicht ganz unberechtigte Frage nach der verfassungsgrechtlichen Dimension der Thematik.

Und man sollte in der Tat die Frage stellen, ob es in einer freiheitlichen Gesellschaft nicht sogar ein Recht darauf geben muss, offene Netze unterhalten zu können. Welche Auswirkungen eine restriktive Haltung der Rechtsprechung hätte, habe ich in einem früheren Beitrag schon skizziert.

Würde der Staat einen flächendeckenden Internetzugang zur Verfügung stellen, was unter dem Aspekt der Daseinsvorsorsorge gar keine so abwegige Vorstellung ist, so wäre dieser Zugang ebenfalls offen und frei und deshalb natürlich mit der Gefahr von Urheberrechtsverletzungen verbunden. Wäre ein solches Vorhaben deshalb unzulässig? Würde eine Teilhabe aller Menschen an den Interessen einer kleiner Gruppe von Rechteinhabern scheitern? Einen solchen Ansatz hat unsere Verfassung noch nie verfolgt, es ist der Ansatz von Lobbyisten.

Die zivilrechtliche Diskussion hat sich bisher wenig mit der vorgelagerten und letztlich entscheidenden Fragestellung befasst, ob man wirklich von einer Gefahrenquelle sprechen kann, die die Gefahr von Rechtsverletzungen schafft oder erhöht. Die Gefahrenquelle wäre dabei nämlich nicht der Netzzugang, sondern das Internet selbst. Denn es ist die Existenz des Netzes, die die Gefahr von Urheberrechtsverletzungen durch Nutzung von P2P-Netzwerken erhöht.

Wäre also der Ansatz richtig, dass die Haftung an die Schaffung einer Gefahrenquelle anknüpft, dann müssten konsequenter Weise für Urheberrechtsverletzungen auch diejenigen haften, die die Netzinfrakstruktur bereit stellen, weil sie die“ Gefahrenquelle“ Internet schaffen. Das wären z.B. Carrier wie die Telekom und die Provider. Dass dies Unsinn ist, leuchtet wohl jedem ein.

Es ist deshalb an der Zeit, sich von der Vorstellung vom Internet als Gefahrenquelle zu verabschieden. Die Existenzberechtigung für offene Netze sollte in einem freiheitlichen Staat eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein. Dass in freiheitlich-demokratischen Staaten die Gefahr von bestimmten Rechtsverletzungen mitunter höher sein kann, weil es an einer Überwachung wie in einem totalitären Staat fehlt, wissen wir. Es handelt sich hierbei um den Preis der Freiheit, den alle Mitglieder dieser Gesellschaft zu zahlen haben, auch die Inhaber von Urheberrechten.

posted by Stadler at 17:00  

30.3.10

Innovative Bekämpfung von Urheberrechtsverstößen

Die Musik- und Filmindustrie ist nur noch dann innovativ, wenn es um die Verfolgung von Filesharern geht. Neuestes Beispiel ist Warner Bros., die jetzt technikaffine Studenten bzw. Absolventen technischer Studiengänge anwerben, damit diese im Rahmen eines Praktikums Warner bei der Bekämpfung des Filesharings unterstützen. Das wirklich schlagende Argument von Warner lautet, dass diese jungen Leute schließlich mit dem Filesharing aufgewachsen sind und deshalb auch Experten auf diesem Gebiet sein müssen.

Und dafür gibt es sogar eine offizielle Stellenausschreibung!

posted by Stadler at 12:25  

28.3.10

Die Bedrohung ACTA

Welche Bedrohung ACTA tatsächlich für das Internet und den ungehinderten Informationsfluss darstellen könnte, lässt der unlängst geleakte 56-seitige Vertragsentwurf zumindest erahnen. Auch wenn dort an zahlreichen Punkten noch Uneinigkeit besteht, zeigen vor allen Dingen die Seiten 27 ff. auf, wie die Regulierung des Internets zu Gunsten des Schutzes des „geistigen Eigentums“ aussehen könnte. Entscheidend wird letztlich wohl die Reichweite des Begriffs des Internet-Service-Providers sein. Sollte man sich am Ende darauf einigen,  auch Zugangsprovider , Suchmaschinen und diejenigen die Hyperlinks setzen, in die Pflicht nehmen zu wollen, würde das über alles hinausgehen, was wir bislang kennen. Speziell für die EU würde sich allerdings dann u.a. auch die Frage der Vereinbarkeit mit der E-Commerce-Richtlinie stellen.

Entscheidend ist in jedem Fall, dass ACTA endlich öffentlich diskutiert wird und insoweit ist der Leak ein wichtiger Beitrag.

posted by Stadler at 20:26  

26.3.10

Die Schimäre vom Diebstahl des geistigen Eigentums

In der heutigen Ausgabe der Süddeutschen (S. 12), kritisiert Michael Hutter in einem äußerst lesenswerten Beitrag die Rede vom Diebstahl geistigen Eigentums.

In der Tat haben sich Ausdrücke wie „Raubkopie“ und „Diebstahl geistigen Eigentums“ etabliert, wenn man von einer urheberrechtswidrigen Vervielfältigung von Werken spricht. Dieses Bild könnte unrichtiger freilich gar nicht sein, denn beim Diebstahl und beim Raub wird vom Täter eine Sache weggenommen, während in dem anderen Fall ein Geisteswerk kopiert und damit vermehrt wird. Es ist also anschließend nichts weg, sondern in Wahrheit ist noch mehr davon da als vorher. Wenn man einen halbwegs passenden Vergleich zu herkömmlichen Straftaten ziehen will, dann eher zu den Fällen der Erschleichung einer Leistung, die vergütungspflichtig ist.

Unpassende Begriffe wie der der Raubkopie sind eine unmittelbare Folge der Fiktion vom geistigen Eigentum, das nicht zuletzt durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem tatsächlichen Eigentum gleichgesetzt und dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG unterstellt worden ist.

Die Verlage sowie die Musik- und Filmindustrie klammern sich vehement an diese Vorstellung vom geistigen Eigentum, was den Blick auf das verstellt, was notwendig wäre, um dieser Industrie das Überleben zu sichern.

Denn die Unterhaltungsindustrie hat in Wahrheit noch nie Geisteswerke verkauft, sondern – wie Hutter es in seinem Beitrag für die SZ nennt – immer nur Behälter. Diese Behälter heißen Bücher, Schallplatten, CD’s, DVD’s. Und seit man diese Behälter nicht mehr zwingend benötigt, hat sich gezeigt, dass Geisteswerke nicht wie Sachen festgehalten werden können und es neuer Mechanismen bedarf, wenn man weiterhin an ihrer wirtschaftlichen Verwertung partizipieren will.

Diesen neuen Mechanismen hat sich speziell die Musikindustrie immer strikt verweigert und sie tut das heute noch. Die Major-Labels hätten Ende der 90’er Jahre damit beginnen können, eine große Plattform für den kostenpflichtigen Download von Musik aufzubauen. Stattdessen hat man Tauschbörsen und P2P-Netzwerke und deren User mit juristischen Mitteln verfolgt und sich gleichzeitig Einnahmen in Milliardenhöhe entgehen lassen. Als dann ca. fünf Jahre später Apple der Musikindustrie demonstriert hat, wie man im Netz mit dem Vertrieb von Musik Geld verdienen kann, war man keineswegs begeistert, sondern hat auch diese Entwicklung nur zögerlich angenommen. Der Zug ist in der Zwischenzeit allerdings weiter gefahren. Derzeit ist dennoch deutlich zu erkennen, dass die stark steigende Zahl kostenpflichtiger Downloads die Umsätze der Musikindustrie wieder stabilisiert hat. Das hätte die Industrie vor 10 Jahren auch schon haben können, freilich auf damals noch deutlich höherem Niveau.

Es fehlt der Branche aber weiterhin die Einsicht, dass man zwingend neue Vertriebsformen benötigt, weil man im Laufe der Zeit immer weniger körperliche Werkexemplare verkaufen wird. Diese Entwicklung ist zwangsläufig, kein Gesetzgeber dieser Welt wird sie aufhalten.

Eines dieser Modelle auf das die Industrie setzen könnte, mag es auch noch unausgegoren und mit Blick auf internationale, völkerrechtliche Verträge nicht ohne Schwierigkeiten umsetzbar sein, ist die Idee von der Kulturflatrate.

Die Industrie und offenbar auch die Bundesregierung sind aber noch nicht einmal bereit, über dieses Modell zu diskutieren.

Am Ende wird die Frage nicht sein, ob der juristische Kampf gegen Filesharer legitim ist oder nicht, sondern allein ob er wirtschaftlich sinnvoll ist. Und das ist er nicht. Denn die Eindämmung des Filesharing in den letzten 5 Jahren, auf die sich die Musikindustrie so gerne beruft, hat der Industrie keine steigenden Umsatzzahlen beschert. Die Zusammmenhänge sind also möglicherweise doch anders als die Musikindustrie glaubt. Man kann die Branche nicht zu wirtschaftlich sinnvollem Verhalten zwingen, aber zumindest der Gesetzgeber sollte endlich damit aufhören, das Urheberrecht ständig weiter wider die Interessen der Allgemeinheit zu verschärfen.

Die Einführung eines Auskunftsanspruchs gegen Provider in § 101 UrhG hat bisher nur zur Entstehung eines neuen Abmahnunwesens geführt. Die Zahl der jährlichen Filesharing-Abmahnungen bewegt sich nur im Musikbereich deutlich im sechsstelligen Rahmen, wovon wiederum bestimmt 90 % auf sog. One-Song-Abmahnungen entfallen. Das ist zwar für einen dadurch neu entstandenen Geschäftszweig um Unternehmen wie DigiProtect lukraktiv, nützt aber der Musikindustrie wenig. Ganz im Gegenteil verschlechtert man sein Ansehen damit nur weiter. Solange Politik und Industrie aber in ihrer reflexhaften und rückwärtsgewandten Haltung übereinstimmen, dürfte sich wenig ändern.

posted by Stadler at 11:30  
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