Die neue britische Regierung möchte das Urheberrecht an das Internetzeitalter anpassen und ein Mehr an Benutzung ohne Zustimmung der Rechteinhaber gestatten, berichtet die BBC. Premierminister Cameron hat eine Überprüfung des britischen Urheberrechts angekündigt, an dessen Ende ein Mehr an „Fair Use“ und „Basic User Rights“ stehen soll. Vermutlich werden aber auch im UK jetzt erst einmal die Urheberrechtslobbyisten auf den Plan treten. Man wird sehen, was letztendlich von dem Vorhaben übrig bleibt.
posted by Stadler at 18:08
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Die Kanzlei Waldorf Frommer, einer der deutschen Big Player im Massengeschäft der Filesharing-Abmahnungen, antwortet neuerdings in Rekordzeit. Meine Schreiben vom 28.10.2010 wurden postwendend mit Schreiben vom 29.10.2010 beantwortet. Haben die Kollegen Waldorf etwa personell aufgerüstet? Vielleicht. Wobei andererseits 18 Seiten Textbaustein, ohne auch nur ein einziges Mal auf das Ausgangsschreiben einzugehen, gegen eine solche Annahme sprechen. Papier ist (leider) immer noch geduldig.
Update: Der Kollege Schultz befasst sich ebenfalls mit der Personalaufstockung bei Waldorf und stellt die Frage, ob die Filesharing-Abmahnungen am Ende konjunkturfördernd sind. Gute Frage. ;-)
posted by Stadler at 14:02
Es gibt eine Reihe ehemals bekannter Bands die sich von der Musikindustrie losgesagt haben und ihre Musik ohne Unterstützung der klassichen Labels finanzieren und vertreiben. Der Unmut über eine Branche, die über keinen Weitblick verfügt und die ständig nur nach dem Staat ruft, ist auch bei Künstlern weit verbreitet. Zudem ermöglicht das Internet Vieles, was noch vor einigen Jahren undenkbar war.
Ein alternatives Finanzierungsmodell für Künstler bietet zum Beispiel die Online-Plattform „SELLABAND“ an. Die Bands und Musiker die Mitglied dieser Plattform werden, versuchen sich ihre Musik durch Fans, die SELLABAND Believers nennt, vorfinanzieren zu lassen. Das jüngste, erfolgreiche Beispiel für dieses Konzept liefern die Hip Hop Pioniere Public Enemy, die über SELLABAND 51.000 Pfund eingesammelt haben, um ihr neues Album aufzunehmen.
SELLABAND stellt sicherlich ein interessantes Alternativkonzept dar, wobei das Modell des „Fan Funding“ wohl nur für Bands in Frage kommt, die über eine solch treue Fanbasis verfügen wie Public Enemy. Dieses Konzept taugt daher kaum als Role Model für den gesamten Musikmarkt.
posted by Stadler at 11:41
Gulli berichtet darüber, dass der Prozessfinanzierer metaclaims nunmehr eine „Sammelklage“ gegen das Anti-Piracy-Unternehmen DigiProtect erheben möchte. Metaclaims hat sich von sieben abgemahnten Filesharern, die Schadensersatz an DigiProtect bezahlt haben, deren vermeintliche Rückforderungsansprüche abtreten lassen.
Worauf diese Klagen genau gestützt werden sollen, erfährt man in dem Artikel leider nicht. Denn metaclaims muss darlegen und unter Beweis stellen, dass die Zahlung ohne rechtlichen Grund erfolgt ist und DigiProtect damit ungerechtfertigt bereichert ist. Das bei Gulli angedeutete Argument, DigiProtect könne eventuell als Lizenznehmer gar nicht abmahnen, kann ich auf den ersten Blick nicht nachvollziehen. In den Abtretungserklärungen von DigiProtect, die mir bekannt sind, wurden vom Rechteinhaber immer ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt, beschränkt auf die Nutzung in P2P-Netzwerken. Darüber hinaus wird sich die Frage auch kaum in nur einer Instanz klären lassen.
posted by Stadler at 20:39
Die Hartplatzhelden haben nach zwei Niederlagen in den Instanzen in der Frage, ob der Württembergische Fußball-Verband ihnen verbieten kann, Videos von Amateuerfußballspielen im Internet zu zeigen, das Endspiel für sich entscheiden können. Der Bundesgerichtshof hat die Urteile des Landgerichts und des OLG Stuttgart aufgehoben und die Klage des Verbandes abgewiesen. (Urteil vom 28. Oktober 2010 Az.: I ZR 60/09).
In der Pressemitteilung des BGH wird zur Begründung u.a. ausgeführt:
Der Bundesgerichtshof hat ein ausschließliches Verwertungsrecht des klagenden Verbandes verneint und die Klage dementsprechend abgewiesen. Maßgeblich dafür war, dass die Veröffentlichung der Filmausschnitte entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts keine nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UWG unlautere Nachahmung eines geschützten Leistungsergebnisses darstellt. Die vom Kläger erbrachte Leistung der Organisation und Durchführung der Fußballspiele bedarf im Übrigen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keines solchen Schutzes. Der Kläger kann sich über die ihm angehörigen Vereine eine entsprechende wirtschaftliche Verwertung der Fußballspiele in seinem Verbandsgebiet dadurch hinreichend sichern, dass Besuchern der Fußballspiele Filmaufnahmen unter Berufung auf das Hausrecht untersagt werden. Unter diesen Umständen hat der BGH ein besonderes Ausschließlichkeitsrecht von Sportverbänden auch unter den weiteren vom Kläger herangezogenen Gesichtspunkten verneint.
posted by Stadler at 17:14
Das Landgericht Hamburg hatte in einer neuen Entscheidung (Urteil vom 08.10.2010, Az.: 308 O 710/09) über die Höhe des Schadensersatzes in Fällen des Filesharing zu befinden und diesen mit 15 EUR pro Musiktitel eher niedrig festgesetzt. Die Klägerinnen hatte 300 EUR pro Titel gefordert. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Werke bereits 4 Jahre alt waren und das Gericht deshalb nicht mehr von einer übermäßig hohen Nachfrage ausgegangen ist. Andererseits waren Werke der bekannten Künstler Rammstein und Westernhagen betroffen.
Zur Bezifferung des Schadens nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie hat das Landgericht auf den GEMA-Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch) sowie auf den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 05.05.2010 im Schiedsstellenverfahren zwischen dem BITKOM und der GEMA, zurückgegriffen. Dem werden sich sicherlich nicht alle Gerichte anschließen wollen, zumal in diesen Fällen von anderen Gerichten eine Nutzung in gewerblichem Ausmaß angenommen wird.
Interessant an der Entscheidung ist zudem, dass der ebenfalls als Anschlussinhaber verklagte Vater des Tauschbörsennutzers nicht zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt wurde, weil ihn das Gericht nicht als Täter oder Teilnehmer angesehen hat, obwohl er nach Ansicht des Landgerichts als Störer Prüfpflichten verletzt hatte.
posted by Stadler at 18:17
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 21.10.2010 (Az.: C?467/08) über die (spanische) Geräteabgabe, die als Ausgleich für das vom Gesetzgeber eingeräumte Recht, Privatkopien anzufertigen dient, entschieden.
Der EuGH hat betont, dass ein Zusammenhang zwischen der Anwendung der zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs bestimmten Abgabe auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung und dem mutmaßlichen Gebrauch dieser Anlagen zum Zweck privater Vervielfältigungen notwendig ist.
Folglich ist nach Ansicht des EuGH die unterschiedslose Anwendung der Abgabe für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, nicht mit der Richtlinie 2001/29 vereinbar.
Diese Rechtsprechung wird auch für Deutschland die Frage aufwerfen, ob auf gewerblich genutzte Kopierer, Drucker etc. tatsächlich eine Geräteabgabe erhoben werden kann.
posted by Stadler at 15:20
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Eine ganz aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln bietet zumindest in einigen Fällen des Filesharings eine neue Verteidigungsmöglichkeit.
Die Ermittlung des Anschlussinhabers erfolgt regelmäßig über eine richterliche Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG, durch die der Provider verpflichtet wird, zu einer IP-Adresse denjenigen Anschlussinhaber zu benennen, der zu einem bestimmten Zeitpunkt online war. Die meisten Verfahren dieser Art finden beim Landgericht Köln statt, das für Auskunftsverfahren gegen die Deutsche Telekom zuständig ist.
Das OLG Köln hat nunmehr mit Beschluss vom 05.10.2010 (Az.: 6 W 82/10) entschieden, dass gegen eine solche richterliche Anordnung (des LG Köln) ein Beschwerderecht zum Oberlandesgericht gegeben ist, das grundsätzlich auch nicht fristgebunden ist. Wenn also die Abmahnung kommt und sich der abmahnende Rechteinhaber auf eine richterliche Anordnung eines Landgerichts beruft, kann gegen diese Anordnung Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerde kann sich nach Ansicht des OLG Köln allerdings nur darauf stützen, dass der Gläubiger nicht Rechteinhaber ist oder die Rechtsverletzung nicht offensichtlich war oder kein gewerbliches Ausmaß erreicht hat.
Das OLG Köln sieht zwar ein gewerbliches Ausmaß nach wie vor sehr schnell als erreicht an, hat aber im konkreten Fall dennoch festgestellt, dass die richterliche Anordnung des Landgerichts den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt. Das Oberlandesgericht geht nämlich davon aus, dass zumindest bei einem Musikalbum, das schon länger als 6 Monate auf dem Markt ist, nicht ohne weiteres mehr von einem gewerblichen Ausmaß auszugehen ist. Vielmehr muss der Rechteinhaber in solchen Fällen besondere Umstände darlegen können. Das OLG Köln hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.
Diese Entscheidung wird in Zukunft möglicherweise dazu führen, dass im Hinblick auf die derzeit gängige Abmahnpraxis nur noch ganz aktuelle Alben bzw. Titel erfolgreich verfolgt werden können. Das Landgericht Köln wird bei seinen Anordnungen auch stärker darauf zu achten haben, dass der Antragsteller die Aktualität des Musikwerks darlegt.
posted by Stadler at 16:52
Der Bundesverband deutscher Zeitungsverleger (BDZV) hat sich in der Diskussion um das umstrittene Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse veranlasst gesehen, die Aussagen von Google zum Thema im Rahmen einer Pressemitteilung vom 15.10.10 als offenkundig unzutreffend darzustellen. In Wirklichkeit setzt der BDZV damit aber nur seine Desinformationskampagne fort, die auch bei politischen Entscheidern schon Wirkung gezeigt hat.
Wenn der BDZV behauptet, Google erwecke den falschen Eindruck, dass eine staatliche Zwangsabgabe geschaffen werden solle, dann sollte der Verband vielleicht einmal seinen eigenen Gesetzesentwurf lesen, insbesondere den Entwurf eines § 87g Abs. 3 UrhG. Dort wird nämlich ganz explizit geregelt, dass für gewerblich genutzte Vervielfältigungsgeräte (Computer, Kopierer o.ä.) die Vermutung gelten soll, dass sie zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken von Presseerzeugnissen verwendet werden und deshalb eine Geräteabgabe an eine Verwertungsgesellschaft zu bezahlen ist. Die Aussagen von Google sind also zutreffend.
Auch die weiteren Bedenken von Google, das Leistungsschutzrecht würde das Zitatrecht gefährden, sind nicht nur berechtigt, sondern greifen eher noch zu kurz. Die Deutsche Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), die kaum im Verdacht stehen dürfte, sich gegen die Interessen von Urhebern zu engagieren, lehnt das Leistungsschutzrecht ebenfalls ab und befürchtet sogar, dass damit zugunsten der Verlage ein Schutz der Sprache und der Information selbst begründet wird.
Offenkundig unzutreffend sind also allenfalls die öffentlichen Äußerungen des BDZV.
posted by Stadler at 12:58
In einem jahrelang andauernden Streit zwischen dem Heise-Verlag und der Musikindustrie um die Frage, ob im Rahmen einer redaktionellen Berichterstattung auf den Hersteller einer Software, die Kopierschutz umgeht, verlinkt werden darf, hat der BGH nunmehr zu Gunsten des Verlags entschieden. Heise war sowohl im Eilverfahren als auch im Hauptsacheverfahren vor dem Oberlandesgericht München unterlegen. Das Urteil des OLG München aus dem Hauptsacheverfahren hat der BGH heute laut einem Bericht von Heise aufgehoben.
In einem schon älteren Aufsatz für JurPC habe ich mich mit dem Urteil des OLG München aus dem Verfügungsverfahren beschäftigt und erläutert, warum die Rechtsansicht des Oberlandesgerichts unzutreffend ist. Die Entscheidung ist m.E. für die Onlineberichterstattung insgesamt von großer Bedeutung. Die Urteilsgründe liegen allerdings noch nicht vor.
posted by Stadler at 11:32