Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in einem aktuellen Urteil (Urt.v. 09.11.2010, Az.: 6 U 14/10) den Abdruck älterer Zeitungsartikel und Lichtbilder einer Zeitung im Rahmen eines eigenständigen Sprachwerks als einen geringfügigen Eingriff in das Urheberrecht des Zeitungsverlags betrachtet, den der Verlag im Lichte der Kunstfreiheit hinnehmen müsse. Das Zitatrecht des § 51 Abs. 1, S. 2 Nr. 2 UrhG sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass bei der durch eine Montage hergestellten inneren Verbindung der „Zitate“ mit den hinter der Vorgehensweise stehenden Gedanken und Überlegungen des Beklagten, es nicht auf die bloße Belegfunktion ankommt, sondern die Verwendung der Zitate vielmehr als künstlerisches Ausdrucks- und Gestaltungsmittel anzuerkennen ist.
Zumindest in Fällen, in denen der Eingriff in urheberrechtlich geschützte Positionen geringfügig erscheint und nicht mit der Gefahr merklicher wirtschaftliche Nachteile verbunden ist, hat das Verwertungsinteresse des Urheberrechtsinhabers gegenüber dem Interesse dessen zurückzutreten, der nach dem von ihm gewählten künstlerischen Konzept auf die Nutzung der urheberrechtlich geschützten Positionen angewiesen ist.
Die Entscheidung überrascht mich durchaus. Das OLG hat die Revision zugelassen, so dass es eventuell zu einer Klärung durch den BGH kommen wird.
posted by Stadler at 17:31
In einem äußerst lesenswerten Beitrag erinnert Rechtsanwalt Malte Dedden daran, dass das vieldiskutierte Urteil des BGH zur Haftung eines Anschlussinhabers für ein nicht ausreichend gesichertes W-LAN den Rechtsstreit nicht abschließend entschieden, sondern die Sache an das OLG Frankfurt zurückverwiesen hat.
Dass die Entscheidung des BGH nicht nur in rechtlicher Hinsicht zweifelhaft ist, sondern auch von falschen tatsächlichen Annahmen ausgeht, habe ich in einem älteren Beitrag bereits ausführlich dargelegt.
Der Kollege Dedden nimmt das Urteil des BGH nochmals auseinander und verleiht der Hoffnung Ausdruck, dass das OLG Frankfurt die vom BGH ignorierten Fakten berücksichtigen wird, selbst wenn es die (verfehlten) rechtlichen Vorgaben des BGH nicht korrigieren kann.
posted by Stadler at 13:31
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom 1. Dezember 2010 (Az.: I ZR 12/08 und I ZR 13/08) über die die Frage von Urheberrechtsverletzungen durch Zusammenfassungen von Zeitungsartikeln (“Abstracts”) entschieden und die Verfahren an das OLG Frankfurt zurückverwiesen.
Das Onlinekulturmagazin Perlentaucher bietet Zusammenfassungen von Feuilletonartikeln verschiedener Zeitungen an. Solche “Abstracts” lizenziert der Perlentaucher gegen Entgelt auch an Amazon und buecher.de, soweit sie Literaturkritiken zum Gegenstand haben. Hiergegen klagten die Frankfurter Allgemeine Zeitung und die Süddeutsche Zeitung in den Vorinstanzen erfoglos.
Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidungen aufgehoben. Das Berufungsgericht muss jetzt erneut prüfen, ob es sich bei den beanstandeten Abstracts um selbständige Werke im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG handelt. Diese Beurteilung kann – so der Bundesgerichtshof – bei den verschiedenen Abstracts zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, da sich diese Frage nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls beantworten lässt. Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass in aller Regel nur die sprachliche Gestaltung und nicht der gedankliche Inhalt Urheberrechtsschutz genießt. Es ist urheberrechtlich grundsätzlich zulässig, den Inhalt eines Schriftwerks in eigenen Worten zusammenzufassen und diese Zusammenfassung zu verwerten. Deshalb ist es von besonderer Bedeutung, in welchem Ausmaß die Abstracts originelle Formulierungen der Originalrezensionen übernommen haben.
Diese Frage muss das OLG Frankfurt nunmehr klären. Nur dann, wenn besonders originelle Passagen der Ausgangsartikel übernommen worden sind, kommt eine Verletzung überhaupt in Betracht. Die Zusammenfassung in eigenen Worten ist demgegenüber immer zulässig und zwar auch dann, wenn man diese Zusammenfassung anschließend kommerziell verwertet.
posted by Stadler at 15:09
Kommentare deaktiviert für BGH-Urteil „Perlentaucher“
In der Enquete-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“ des Bundestages steht heute das Urheberrecht auf dem Programm. Zu diesem Thema werden eine ganze Reihe von Sachverständigen befragt, deren schriftliche Stellungnahmen man online nachlesen kann.
Juristisch innovativ finde ich z.B. den Ansatz von Thomas Dreier, sich von einer engen Auslegung der Schrankenbestimmungen zu verabschieden und das Urheberrecht als Instrumentarium zu sehen, das dem Ausgleich der Interessen aller am Informationsaustausch Beteiligter dient. Darüber hinaus fordert Dreier den Schrankenkatalog um eine flexible Schrankenbestimmung zu ergänzen, die es den Gerichten ermöglicht, in überschaubarem Umfang angemessen auf technologische Entwicklungen zu reagieren.
Wenn ich die Stellungnahmen von mir hochgeschätzten Wissenschaftlern wie Spindler oder Dreier zu Aspekten wie dem Filesharing lese, spürt man allerdings die fehlende Nähe zur Praxis. Von der Entspannung, über die die beiden Wissenschaftler berichten, bemerkt man als Anwalt der diese Fälle täglich auf dem Tisch hat, nämlich wenig. Die Anzahl der Filesharing-Abmahnungen hat vielmehr in den letzten beiden Jahren drastisch zugenommen, weshalb ich eher von einer Verschärfung sprechen würde.
Passend zur Enquete-Anhörung hat Kulturstaatsminster Neumann mit zwölf wenig zukunftsorientierten Thesen zum Urheberrecht letzte Woche bereits einen Diskussionsbeitrag geliefert.
posted by Stadler at 15:43
Kulturstaatsminister Bernd Neumann hat auf der Website der Bundesregierung ein 12-Punkte-Papier zum Urheberrecht veröffentlicht.
Neumann fordert darin u.a. eine Fortentwicklung der Providerhaftung und die Schaffung weitergehender Prüf- und sonstiger Pflichten für Provider. Dies steht in einem gewissen Widerspruch zur geltenden Rechtslage. Nach der E-Commerce-Richtlinie und dem TMG treffen die Internet-Service-Provider nämlich grundsätzlich keine Prüf- und Überwachungspflichten.
Außerdem spricht sich Neumann auch für die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseerzeugnisse aus. Neumann scheint, wie viele andere auch, immer noch nicht erkannt zu haben, dass diese Forderung nicht im Interesse der Autoren ist und letztlich auf eine gebührenfinanzierte Presse hinausläuft.
Wer einerseits den Urheber in den Mittelpunkt stellen will, anderseits aber der Forderung nach einem Leistungsschutzrecht das Wort redet, gibt zu erkennen, dass er die Zusammenhänge nicht durchdrungen hat und unreflektiert Forderungen der Lobbyisten wiederkäut.
Solche Positionsbestimmungen, die immerhin als offizielle Verlautbarung der Bundesregierung daherkommen, machen deutlich, dass der Weg hin zu einem Urheberrecht das zeitgemäß alle denkbaren Interessen in einen möglichst fairen Ausgleich bringt, noch sehr weit ist.
posted by Stadler at 21:48
Jens Ferner weist auf eine aktuelle Entscheidung des OLG Köln (Beschluss vom 11.11.2010, Az.: 6 W 157/10) zu Filesharing-Abmahnungen hin.
Das OLG Köln hält eine Unterlassungserklärung, in der sich der Verletzer nicht nur dazu verpflichtet, künftig keine Werke des abmahnenden Rechteinhabers mehr öffentlich zugänglich zu machen, sondern zusätzlich noch dazu, dasselbe auch im Hinblick auf fünf weitere Rechteinhaber zu tun, für wirksam.
Aus der Entscheidung sollten allerdings keine falschen Schlussfolgerungen gezogen werden. Das Gericht entscheidet immer nur über den konkreten Streitgegenstand. Nachdem die Erklärung gegenüber fünf weiteren Rechteinhabern nicht Gegenstand des Rechtsstreits war, besagt die Entscheidung auch nichts darüber, ob die Erklärung gegenüber diesen Rechteinhabern, die auch nicht Parteien des Rechtsstreits waren, wirksam sind. Das Oberlandesgericht Köln betont deshalb auch, dass jedenfalls die den Anlass der Abmahnung bildende Tonaufnahme von der Unterlassungserklärung abgedeckt ist. Über mehr hat das Gericht nicht entschieden.
Das OLG Köln bringt also lediglich zum Ausdruck, dass die Unterlassungserklärung gegenüber dem Abmahnenden nicht deshalb unwirksam ist, weil sie sich daneben noch auf weitere Rechteinhaber erstreckt.
Ob die Erklärung darüber hinaus auch gegenüber diesen weiteren Rechteinhabern rechtswirksam ist, lässt das OLG offen.
Warum die freiwillige Abagbe vorbeugender Unterlassungserklärungen aber keinen Königsweg darstellt, habe ich in einem Beitrag für die c’t (zusammen mit Holger Bleich und Joerg Heidrich) erläutert.
posted by Stadler at 14:06
Auf Hyperland lese ich gerade mit großer Verwunderung einen Beitrag, in dem es heißt, dass das Anti Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) das Strafrecht in das Urheberrecht einführen würde. Hierzu hätte man vielleicht erwähnen sollen, dass die (vorsätzliche) Urheberrechtsverletzung bereits nach geltendem deutschen Recht strafbar ist. Das gilt auch für die Anstiftung und Beihilfe.
Die sich anschließenden Ausführungen zu Netzsperren, wonach Internet-Service-Provider wegen der Strafbarkeit der Anstiftung oder Beilhilfe befürchten, dass sie von der Unterhaltungsindustrie abgemahnt werden, wenn sie das Filtern und Blockieren bestimmter Inhalte verweigern, muss man als gewagt bezeichnen.
Die in früheren Entwürfen vorgesehenen Regelungen zur Providerhaftung sind in der finalen Fassung gerade nicht mehr enthalten. Außerdem bleiben die Haftungsprivilegien der E-Commerce-Richtlinie, auf die sich Provider berufen können, in Kraft.
Wenn man ACTA beanstandet, dann sollte man sich auf vertretbare Kritik beschränken. Andernfalls diskreditiert man die Kritiker.
posted by Stadler at 21:12
Das Urteil des OLG Hamburg vom 29.09.2010 (Az.: 5 U 9/09) zur Frage der Haftung des Videoportals Sevenload ist nunmehr im Volltext online.
Ein Musikverlag hatte Sevenload auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung von Musikvideos in Anspruch genommen.
Das OLG Hamburg vertritt die Ansicht, dass sich Sevenload fremde Musikvideos die von Nutzern eingestellt werden, nicht zueigen macht, weil Sevenload diese Inhalte nicht auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüft und auch anders als in der Entscheidung „Chefkoch“ nicht mit einem eigenen Kennzeichen versieht. Deshalb haftet Sevenload jedenfalls nicht als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung.
Das OLG Hamburg verneint außerdem eine generelle Störerhaftung des Portalbetreibers Sevenload und weist darauf hin, dass eine Handlungspflicht des Portalbetreibers erst dann entsteht, wenn es auf konkrete, rechtswidrige Inhalte hingewiesen wird. Dies entspricht im Grundsatz der Rechtsprechung des BGH zur Haftung eines Host-Providers und der von Marktplätzen wie eBay.
Der Senat stellt ferner klar, dass Sevenload auch kein Geschäftsmodell verfolgt, das die Rechtsordnung missbilligen würde. Eine im Ergebnis begrüßenswerte Entscheidung.
posted by Stadler at 18:02
Der Bundesgerichtshof hat 2003 im sog. Paperboy-Urteil entschieden, dass die Setzung eines direkten („Deep“) Links auf eine Unterseite eines Internetangebots nicht wegen Umgehung der Startseite als Urheberrechts- und Wettbewerbsrechtsverletzung zu qualifizieren ist.
Eine ähnlicher Sachverhalt lag dem BGH nunmehr erneut zur Entscheidung (Urteil vom 29.04.2010, Az.: I ZR 39/08) vor, allerdings mit dem Unterschied, dass der Anbieter eine technische Maßnahme ergriffen hat, die bewirken sollte, dass sich jeder Nutzer zuerst auf die Startseite begeben muss, um dort eine sog. Session-ID zu erhalten, mit der er sich anschließend frei im Internetangebot bewegen kann. Der Beklagte hatte, wie es im Urteil heißt, eine programmtechnische Routine eingesetzt, die dazu führt, dass sein Hyperlink dennoch unter Umgehung der Startseite der Klägerin unmittelbar zur gewünschten Unterseite führt.
Hierin hat der BGH einen Eingriff in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Werkes (§ 19a UrhG) gesehen und zwar selbst dann, wenn diese technische Maßnahme nicht als wirksam zu betrachten ist.
Der Leitsatz des BGH hierzu:
Bedient sich ein Berechtigter einer technischen Schutzmaßnahme, um den öffentlichen Zugang zu einem geschützten Werk nur auf dem Weg über die Startseite seiner Website zu eröffnen, greift das Setzen eines Hyperlink, der unter Umgehung dieser Schutzmaßnahme einen unmittelbaren Zugriff auf das geschützte Werk ermöglicht, in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes aus § 19a UrhG ein. Bei der technischen Schutzmaßnahme muss es sich nicht um eine wirksame technische Schutzmaßnahme im Sinne des § 95a UrhG handeln. Es reicht aus, dass die Schutzmaßnahme den Willen des Berechtigten erkennbar macht, den öffentlichen Zugang zu dem geschützten Werk nur auf dem vorgesehenen Weg zu ermöglichen.
posted by Stadler at 15:59
Obwohl das Geschäftsmodell der Stadtplanabmahnungen seit vielen Jahren praktiziert wird und Google Maps längst die bessere Alternative darstellt, gibt es nach wie vor Menschen, die Kartenausschnitte von Unternehmen wie Euro-Cities AG in ihre Website einbinden. Das hat dann zumeist eine Abmahnung zur Folge, die mit einer Forderung nach Schadensersatz und Erstattung von Anwaltskosten in einer Größenordnung von nicht selten ca. EUR 1.500,- verbunden ist.
Und die Gerichte machen das auch weiterhin mit, wie zuletzt das Landgericht München I mit Urteil vom 01.10.2010 (Az.: 21 S 8179/10), durch das der Euro-Cities AG Schadensersatz in Höhe einer „angemessenen“ Lizenzgebühr von EUR 820,- sowie zusätzlich Anwaltskosten in Höhe von EUR 555,60,- zugesprochen worden sind.
Ob nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie tatsächlich ein angemessener Schadensersatz in dieser Höhe in Betracht kommt, darf mittlerweile allerdings bezweifelt werden.
Die Situation hat sich den letzten Jahren insoweit verändert, als jeder durch Nutzung der kostenlose API von Google Maps in die Lage versetzt wird, eine kostenlose und hochwertige Karte in seine Website einbinden zu können. Bei dieser Sachlage wird kein vernünftig agierender Webseitenbetreiber einen Kartenausschnitt, der zumeist qualitativ schlechter ist als Google Maps, zum Preis von EUR 820,- lizenzieren. Als angemessen gilt schließlich nach wie vor die Gebühr, die verständige Vertragspartner vereinbaren würden. Es mag nun durchaus sein, dass Unternehmen wie Euro-Cities Preislisten führen, die derartige Mondtarife ausweisen. Die Frage ist allerdings die, ob auf dieser Basis auch aktuell noch freiwillige Lizenzverträge geschlossen werden und wenn ja, ob diese Verträge noch halbwegs den objektiven Wert der Nutzungsberechtigung widerspiegeln.
Die Mühlen der Justiz mahlen wieder einmal sehr langsam. Die Gerichte sollten langsam erkennen, dass kleinen Kartenausschnitten wie denen von Euro-Cities praktisch kein wirtschaftlicher Wert mehr zukommt und dies auch bei der Schadensbemessung berücksichtigen.
posted by Stadler at 11:25