Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

7.12.10

Filesharing: Wie wird das OLG Frankfurt das W-LAN-Urteil des BGH umsetzen?

In einem äußerst lesenswerten Beitrag erinnert Rechtsanwalt Malte Dedden daran, dass das vieldiskutierte Urteil des BGH zur Haftung eines Anschlussinhabers für ein nicht ausreichend gesichertes W-LAN den Rechtsstreit nicht abschließend entschieden, sondern die Sache an das OLG Frankfurt zurückverwiesen hat.

Dass die Entscheidung des BGH nicht nur in rechtlicher Hinsicht zweifelhaft ist, sondern auch von falschen tatsächlichen Annahmen ausgeht, habe ich in einem älteren Beitrag bereits ausführlich dargelegt.

Der Kollege Dedden nimmt das Urteil des BGH nochmals auseinander und verleiht der Hoffnung Ausdruck, dass das OLG Frankfurt die vom BGH ignorierten Fakten berücksichtigen wird, selbst wenn es die (verfehlten) rechtlichen Vorgaben des BGH nicht korrigieren kann.

posted by Stadler at 13:31  

4 Comments

  1. Auch Kollege Dr. Ralf Petring hat sich des Themas angenommen und das BGH-Urteil ebenfalls kritisiert:

    http://petringlegal.blogspot.com/2010/06/rugen-und-abmahnungen-den-bgh-wlan.html

    Grüße
    Sebastian Dosch
    Fachanwalt für IT-Recht

    Comment by RA Sebastian Dosch — 7.12, 2010 @ 13:44

  2. GANZ WICHTIG ist in dem Zusammenhang das Thema Datenerhebung, denn der BGH hat einen schwerwiegenden aber zugleich äußerst offensichtlichen (!) Fehler begangen, indem der „Wille des Gesetzgebers“ falsch wiedergegeben wurde (konkret: Der BGH schreibt fälschlicherweise, daß es sich bei dynamischen IP-Adressen um Bestandsdaten handeln würde und „verkauft“ das in der Urteilsbegründung als „Wille des Gesetzgebers“ -> ein gravierender Fehler, der UNBEDINGT berücksichtigt werden MUSS!

    Sollte evtl. ein Richter aus Frankfurt mitlesen:
    Es geht um die Beauskunftung von Bestandsdaten (Name, Anschrift) unter Verwendung von Verkehrsdaten (dyn. IP-Adresse, Uhrzeit, Datum….)
    Diesen ganz einfachen Sachverhalt, der übrigens die Einschränkung von Grundrechten darstellt, hat der BGH schlicht und einfach nicht kapiert.

    Im Grunde ist das BGH-Urteil darauf basierend nicht nur ein Fehlurteil sondern darüber hinaus eine Farce und ein Justizskandal!

    Gruß, Baxter

    Comment by Baxter — 9.12, 2010 @ 19:39

  3. Ebenfalls im Zusammenhang mit der Datenerhebung sollten die -vorsichtig ausgedrückt- dubiosen Machenschaften dieser sog. „IT-Dienstleister“ nicht unerwähnt bleiben.

    Gerade im Zusammenhang mit dem „Sommer unseres Lebens“-BGH-Urteil finden wir ein wahres Traumgespann des Abmahnwahns wieder:

    – RA Dr. Udo Maximilian Kornmeier, siehe z.B.:
    http://tinyurl.com/KORNMEIER-FAX

    – DigiProtect, siehe z.B.:
    http://tinyurl.com/Turn-Piracy-Into-Profit

    – Logistep AG, siehe z.B.:
    http://tinyurl.com/Logistep-Filmportrait-BBC

    Ergänzend noch ein Filmchen aus dem Heise Verlag -> C’t Magazin vom 20.02.10, „Spielt die Abmahnindustrie mit falschen Karten?“:
    http://tinyurl.com/Falsches-Spiel-der-Abmahner

    -~-~-~-~-~-~-~-~-~-~-~-~-~-~-~-~-~-~

    Frage @Thomas Stadler, @all aus Interesse:

    Besteht eigentlich für einen (Zivil-)Richter die Möglichkeit ein Verfahren aufgrund von -sagen wir ‚mal- „vorliegenden aktuellen Tatsachen“ nicht zu einer Entscheidung kommen zu lassen und stattdessen an die Strafkammer zu verweisen? Und sollte dies ja vielleicht möglich sein (k.A.?), wäre dann das BGH-Urteil sowieso hinfällig, da unter falschen Annahmen geurteilt wurde?

    Würde mich über eine Antwort sehr freuen.

    Danke und Gruß, Baxter

    Comment by Baxter — 9.12, 2010 @ 19:58

  4. Was AVM zum BGH Urteil sagt:
    Ich muss zunächst um Ihr Verständnis bitten, dass ich Ihnen keine
    juristisch 100%ig „wasserdichte“ Aussage mit Garantie geben kann – dazu
    sind doch die juristischen Feinheiten und Interpretationsspielräume immer
    noch zu groß.

    * Unsere werksseitigen Standardsicherheitseinstellungen sind auf jeden Fall
    so, dass sie den in Ihrem Zitat genannten Kriterien entsprechen müssten:

    – die FRITZ!Boxen sind im Auslieferungszustand WPA+WPA2 gesichert, das ist
    ein sehr sicherer Standard, der quasi als „unknackbar“ gilt
    – das vorgegebene Passwort (Netzwerkschlüssel) ist „ausreichend lang“ und
    eine Zahlenkombination, die sich nicht „erraten lässt“
    – das vorgegebene Passwort (Netzwerkschlüssel) ist insofern „individuell“,
    als es wirklich bei jeder Box „individuell“ unterschiedlich ist. MAn kann
    also nicht im Internet recherchieren und herausfinden, bei jeder FRITZ!Box
    7270 wäre das Standard-Kennwort „fritzchen“, solange es nicht geändert
    wurde.

    Von daher gehen wir davon aus, dass das WLAN der FRITZ!Box auch ohne
    Änderungen „sicher“ ist und das vor Gericht auch so Bestand hätte.

    Es kommt allerdings noch ein Aspekt hinzu, den wir nicht beeinflussen
    können und der im individuellen Fall vor Gericht auch als „fahrlässig“
    gedeutet werden könnte:

    Das Auslieferungs-WLAN-Kennwort der Box steht ja auf dem Aufkleber auf der
    Geräteunterseite (ein Schutz gegen Vergessen oder Verlieren eines
    Notizzettels…).

    Wenn nun ein potentieller „Netzpirat“ ungehindert Zutritt zu Ihrer Wohnung
    hat – wir unterstellen mal, Ihre Kinder hätten vielleicht Freunde, die sich
    mit Tauschbörsen auskennen….) und die FRITZ!Box im Flur steht, wo jeder
    mal eben schnell einen Blick riskieren kann, dann wäre die „Sicherheit“
    natürlich Illusion. (Die Freunde könnten sich dann aus der Nachbarwohnung
    oder dem Treppenhaus per WLAN bei Ihnen Zutritt verschaffen.

    Unter diesem Aspekt können wir also doch noch dazu raten, das WLAN-Kennwort
    zu ändern und zudem die Benutzeroberfläche der FRITZ!Box ebenfalls mit
    einem Kennwort zu sichern. Dann haben Sie, so denke ich, alles getan, was
    die Richter verlangen könnten.

    Freundliche Grüße aus Berlin

    (AVM Support)

    Comment by Thilo Sarrazin — 21.12, 2010 @ 21:58

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