Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

21.1.11

Musikindustrie hat Angst vor neuer Top-Level-Domain

Die Musikindustrie kämpft weiterhin gegen das Internet, anstatt zu versuchen, die Chancen zu nutzen, die es bietet. Jüngstes Beispiel ist ein Streit von 15 Verbänden der Musikindustrie mit der ICANN.

Die Lobbyisten scheinen Angst vor der Einführung der geplanten Top-Level-Domain .music zu haben. Die Industrie befürchtet, dass die neue TLD die Gefahr von Urheberrechts- und Markenrechtsverletzungen erhöht und hat diese Bedenken in einem Brief an die ICANN zum Ausdruck gebracht. Eine Annahme, die ich in etwa so abwegig halte, wie die jahrelang von der Musikindustrie geäußerte These, dass man über das Netz keine Musik verkaufen kann.

Das Beispiel zeigt deutlich, dass die Musikindustrie nach wie vor nichts gelernt und wenig verstanden hat.

posted by Stadler at 11:18  

14.1.11

Filesharing-Abmahnstatistik 2010

Der Verein gegen den Abmahnwahn hat eine Jahresstatistik 2010 zu Filesharing-Abmahnungen veröffentlicht. Wie zuverlässig diese Daten sind, lässt sich schwer beurteilen, zumal nicht konkret erläutert wird, wie die Daten ermittelt worden sind. Diese Information wäre in jedem Fall von Interesse.

Die Statistik geht von ca. 575.000 Abmahnungen im Bereich des Filesharing aus, wobei unter den Abmahnkanzleien Waldorf & Frommer als deutlicher Spitzenreiter ausgewiesen worden ist. Das dürfte zumindest in der Tendenz stimmen, wobei allein die Anzahl der Auskunftsverfahren beim Landgericht Köln auf eine eher noch höhere Zahl an Abmahnungen hindeutet.

Update:
Unzutreffend sind aber in der Statistik offenbar die Angaben zur Anzahl gerichtlicher Verfahren – die durch eine Umfrage bei Anwälten ermittelt wurden – wie ein Blick auf die Website der Abmahnkanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller zeigt. Denn dort finden sich für das Jahr 2010 deutlich mehr Urteile und gerichtliche Vergleiche als die 18 Verfahren, die in der Jahresstatistik für diese Kanzlei angegeben wurden. Die Anwaltskanzlei Negele gehört nach meiner Einschätzung im Bereich des Filesharings allerdings auch zu den prozessfreudigsten Kanzleien, die ihre Klagen bevorzugt beim Amtsgericht München einreicht.

posted by Stadler at 17:05  

10.1.11

Keine Haftung von Rapidshare für Urheberrechtsverletzungen

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 21.12.2010 (Az.: I-20 U 59/109) nochmals bestätigt, dass der Sharehoster Rapidshare nicht für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer des Dienstes verantwortlich ist und insoweit nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Das hatte das OLG Düsseldorf bereits mit Urteil vom 27.04.2010 so gesehen, auf das in der Entscheidung ausdrücklich Bezug genommen wird.

Das OLG Düsseldorf führt ergänzend aus, dass es Rapidshare nicht möglich ist, allein anhand des Dateinamens – wie von der Klägerin verlangt – eine Speicherung des Computerspiels „Alone In The Dark“ zu unterbinden und der Klageantrag insoweit auch zu weit gefasst ist.

Der Senat hat die Revision zum BGH zugelassen.

posted by Stadler at 18:25  

7.1.11

OLG Köln zum gewerblichen Ausmaß des Filesharing

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 27.12.2010 – wie bereits vor einigen Monaten – das gewerbliche Ausmaß in Fällen des Filesharing zumindest etwas eingeschränkt. Der 6. Senat des OLG Köln scheint in neuer Besetzung damit einer etwas realitätsnäheren Betrachtung zuzuneigen und geht davon aus, dass bei Musikalben und Filmwerken regelmäßig nur in den ersten sechs Monaten nach Veröffentlichung von einem gewerblichen Ausmaß auszugehen ist. Bei Filmen knüpft das OLG hierbei an den Zeitpunkt der DVD-Veröffentlichung an.

Das Landgericht Köln wird diese Rechtsprechung zum Anlass nehmen müssen, bei der Geltendmachung von Auskunftsansprüchen nach § 101 UrhG das Alter des Werkes zu prüfen und bei älteren Werke eine richterliche Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG zu versagen.

Lesenswert sind auch die Beiträge der Kollegen Vetter und Dosch zum Thema.

posted by Stadler at 14:09  

3.1.11

EuGH zum urheberrechtlichen Schutz grafischer Benutzeroberflächen

Mit Urteil vom 22.12.2010 (Az.: C?393/09) hat der EuGH über die Frage des urheberrechtlichen Schutzes grafischer Benutzeroberflächen von Computerprogrammen entschieden. Die Leitsätze des EuGH lauten:

1. Eine grafische Benutzeroberfläche stellt keine Ausdrucksform eines Computerprogramms im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen dar, und sie kann nicht den urheberrechtlichen Schutz für Computerprogramme nach dieser Richtlinie genießen. Eine solche Schnittstelle kann jedoch nach der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft urheberrechtlich als Werk geschützt sein, wenn sie eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellt.

2. Die Ausstrahlung einer grafischen Benutzeroberfläche im Fernsehen stellt keine öffentliche Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dar.

Der EuGH stellt zunächst klar, dass die Benutzeroberfläche keine Ausdrucksform eines Computerprogramms darstellt und insoweit auch nicht dem spezifischen urheberrechtlichen Schutz als Computerprogramm unterliegt.

Der EuGH prüft anschließend, ob die grafische Benutzeroberfläche in den Genuss des allgemeinen Urheberrechtsschutzes nach der Richtlinie 2001/29 gelangen kann und führt dazu aus, dass ein solcher Schutz in Betracht kommt, sofern eine geistige Schöpfung vorliegt.

Bei der Beurteilung dieser Frage muss das nationale Gericht die Anordnung oder spezifische Konfiguration aller Komponenten berücksichtigen, aus denen sich die grafische Benutzeroberfläche zusammensetzt und prüfen, ob das Kriterium der Originalität erfüllt ist.

Das Kriterium der Originalität ist nach Ansicht des EuGH nicht erfüllt, wenn der Ausdruck dieser Komponenten durch ihre technische Funktion vorgegeben ist.


posted by Stadler at 11:26  

2.1.11

Urteile „Perlentaucher“ im Volltext

Die zwei Urteile des BGH vom 01.12.2010 „Perlentaucher“ (I ZR 10/08 und I ZR 13/08) sind seit einigen Tagen im Volltext online. Die Perlen nach denen das Onlinemagazin taucht, sind Artikel aus den Feuilletons großer Zeitungen, die kurz zusammengefasst und anschließend auch, z.B. wenn es sich um Rezensionen handelt, an Anbieter wie Amazon weiter lizenziert werden. Hiergegen hatten die FAZ und die SZ geklagt, weil sie ihre urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Texten verletzt sahen.

Der Bundesgerichtshof hat eine in der Sache zu erwartende Entscheidung getroffen, die auch für Blogger, die gerne Zeitungsartikel zusammenfassen, von Bedeutung ist.

Eine Zusammenfassung eines fremden, urheberrechtlich geschützten Texts stellt nach der Entscheidung des BGH regelmäßig eine zulässige, freie Benutzung des Ausgangswerks nach § 24 UrhG dar. Diese Betrachtung kann sich aber dann ändern, wenn Passagen des Werkes wörtlich übernommen werden, weil es sich dann um eine abhängige Bearbeitung (§ 23 UrhG) handeln kann, die der Zustimmung des Urhebers bedarf.

Der BGH erläutert anschließend, nach welchen Kriterien er die zulässige freie Benutzung von der zustimmungspflichtigen abhängigen Bearbeitung eines fremden Werks abgrenzt. Hierbei geht der BGH ganz allgemein davon aus, dass es entscheidend auf den Abstand ankommt, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes einhält. Maßgeblich ist, ob die Zusammenfassung trotz Übereinstimmungen in der Gesamtschau einen so großen äußeren Abstand zum Schriftwerk einhält, dass sie als ein selbständiges neues Werk anzusehen ist.

Der BGH macht hierbei deutlich, dass die bloße Kürzung eines Originaltextes bei gleichzeitiger Übernahme besonders aussagekräftiger und markanter Textpassagen nicht als eine erhebliche eigenschöpferischer Leistung zu betrachten ist, womit im Ergebnis eher eine (unzulässige) abhängige Bearbeitung vorliegt.

Der BGH prüft anschließend auch noch wettbewerbsrechtliche Ansprüche und verneint zunächst Ansprüche nach §§ 3, 4 Nr. 9 UWG, hält allerdings Ansprüche wegen gezielter Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) für denkbar und hat den Rechtsstreit insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Onlinemagazin Perlentaucher wird in dem Rechtsstreit bzgl. einiger Abstracts, die sehr nah an der Originalrezension bleiben, wohl unterliegen.

posted by Stadler at 12:19  

20.12.10

Weihnachtspost von DigiProtect

Die Kanzlei Schalast & Partner verschickt dieser Tage eine Vielzahl gleichlautender Schreiben in Abmahnangelegenheiten der Fa. DigiProtect, die bisher von den Rechtsanwälten Denecke, von Haxthausen & Partner betreut worden sind, und zeigt einen Anwaltswechsel an.

In einem Teil der Fälle wird ein vorweihnachtlich „einmaliges Angebot“ zur einvernehmlichen Beendigung der Angelegenheit gegen Zahlung eines Betrags von EUR 99,- unterbreitet. So billig haben es die Filesharing-Abmahner noch nie gemacht und 99 EUR klingt irgendwie auch nach Discounter-Preisen. Das wäre freilich angesichts der Massenhaftigkeit dieser Abmahnungen letztlich doch eine konsequente Entwicklung. Ich bin gespannt, ob man nach Weihnachten wieder mehr fordert.

posted by Stadler at 13:54  

17.12.10

BGH: Unzulässige Fotos von Schlössern und Gärten

Der Bundesgerichtshof hat mit drei Urteilen vom 17. Dezember 2010  (Az.: V ZR 44/10, 45/10 und 46/10) entschieden, dass die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten die ungenehmigte Herstellung und Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Gebäude und Gartenanlagen zu gewerblichen Zwecken untersagen darf, wenn sie Eigentümerin  ist und die Aufnahmen von ihren Grundstücken aus hergestellt worden sind.

Entschieden hat bedauerlicher Weise der für das Grundstücksrecht zuständige V. Zivilsenat und nicht der für das Urheberrecht zuständige I. Senat.

Der BGH hat zwei der drei Urteile des OLG Brandenburg aufgehoben. In einem Fall wurde zurückverwiesen und in einem anderen Fall der Klage stattgegeben. In dem dritten Fall ist die Klage abgewiesen worden.

In dem Verfahren, das zurückverwiesen wurde, war nicht klar, ob die Fotos vom Grundstück der Stiftung aus gemacht wurden, was das Berufungsgericht nunmehr klären muss.

In dem dritten Verfahren (Az.: V ZR 44/10) lag die Besonderheit darin, dass die Beklagte selbst keine Foto- oder Filmaufnahmen von Gebäuden und Gartenanlagen der Klägerin angefertigt hatte, sondern nur einen virtuellen Marktplatz zur eigenständigen Verwertung durch die Fotografen und Fotoagenturen bereitstellt. Der Betreiber eines virtuellen Marktplatzes muss die dort angebotenen Fotos nur überprüfen, wenn er eine Verletzung von Immaterialgüterrechten und Eigentumsrechten oder andere Rechtsverletzungen erkennen kann. Daran fehlt es hier aber, weil den Bildern von Gebäuden und Gartenanlagen der Klägerin nicht anzusehen ist, ob sie ohne Genehmigung aufgenommen wurden oder nicht.

Die Entscheidungen halte ich insgesamt für falsch, weil ihnen eine unzutreffende Auslegung der Vorschrift des § 59 UrhG zugrunde liegt. Es kann nicht allein darauf ankommen, wer Eigentümer eines Grundstücks ist, weil das Gesetz nur darauf abstellt, ob eine Lage an einem öffentlichen Weg oder Platz gegeben ist. Maßgeblich ist mithin die Widmung für die Allgemeinheit und nicht die Frage der Eigentumsverhältnisse.

posted by Stadler at 16:01  

17.12.10

Hape Kerkeling und das Urheberrecht

Schon seit einigen Tagen wird im Netz darüber diskutiert, dass Hape Kerkeling für ein neues Album einen Songtext der großartigen Kölner Band Erdmöbel 1:1 kopiert hat. Es handelt sich um eine deutsche Version des Hits „Last Christmas“, wobei der Text von Erdmöbel von einem enormen Sprachwitz geprägt ist und fraglos ein eigenständiges Werk darstellt.

Christian Geller, der Texter von Hape Kerkeling, der für die Urheberrechtsverletzung offenbar verantwortlich ist, rechtfertigt sich in einem Kommentar bei Amazon nunmehr mit folgender Aussage:

Es handelt sich bei unserer Version um eine 1 zu 1 Coverversion, die sich mit keinem Wort von der Version von Erdmöbel unterscheidet. Rechtlich ist es dann so, dass man keine Anfrage stellen muss, da es sich um allgemeines Kulturgut handelt. Hier wurde also NICHT geklaut!

Mir fällt es schwer, derartigen Unfug auch noch zu kommentieren. Natürlich ist die Veröffentlichung einer 1:1 Kopie eines urheberrechtlich geschützten Songtexts eine Urheberrechtsverletzung, wenn man sich nicht vorher entsprechende Nutzungsrechte hat einräumen lassen.

Bleibt zu hoffen, dass die Band Erdmöbel den guten Hape zur Kasse bitten und ihre Schadensersatzansprüche auch geltend machen wird. Zumal Hape Kerkeling heute Abend auf RTL in der Sendung „Hapes zauberhafte Weihnachten“ u.a. diesen Song präsentieren wird. Süßer die Kassen nie klingeln, lieber Hape.

posted by Stadler at 10:14  

13.12.10

Neues Urteil des Landgerichts Köln zum Filesharing

Mit Urteil vom 24.11.2010 (Az.: 28 O 202/10) hat das Landgericht Köln (erneut) entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses als Störer auf Erstattung von Anwaltskosten – die im konkreten Fall immerhin mehr als EUR 3.500,- betrugen – auch dann haftet, wenn die Rechtsverletzung (Filesharing) von dem Sohn seiner Ehefrau begangen worden war.

Auch nach der durchaus fragwürdigen Entscheidung des BGH „Sommer unseres Lebens“ kann man Zweifel daran haben, ob diese Rechtsprechung des Landgerichts Köln der Störerdogmatik des BGH entspricht. Denn die Frage, ob ein Anschlussinhaber tatsächlich als Störer für Rechtsverletzungen von Familienmitgliedern oder anderen Mitbewohnern haftet, hat der BGH bislang nicht entschieden. Man kann dies m.E. weiterhin mit guten Gründen verneinen.

Denn eine Haftung als mittelbarer Störer setzt einerseits voraus, dass die Möglichkeit bestanden hat, die Rechtsverletzung zu verhindern und zum anderen, dass zumutbare Prüfpflichten verletzt worden sind. Es ist also die Frage zu stellen, welche Möglichkeiten der Anschlussinhaber hat, um Rechtsverletzungen von Familienmitgliedern zu verhindern und welche Maßnahmen ihm insoweit zumutbar sind. Das Landgericht Köln spricht nur pauschal von Prüf- und Handlungspflichten, legt aber nicht weiter dar, was der Beklagte konkret hätte unernehmen können und müssen, um den Rechtsverstoß zu verhindern.

Da sich das Nutzungsverhalten gerade von Familienmitgliedern nicht effektiv überwachen und kontrollieren lässt, wäre die einzige denkbare Alternative die, jede Mitbenutzung des Internetanschlusses durch die Angehörigen zu verbieten. Das würde allerdings dann bedeuten, dass die landauf und landab praktizierte Mitbenutzung desselben Anschlusses durch alle Familienmitglieder vom Anschlussinhaber zur Vermeidung von Haftungsrisiken unterbunden werden müsste.

Während man dem Betreiber eines W-LAN-Routers vielleicht noch zumuten mag, seinen Router ausreichend zu verschlüsseln, um eine unbefugte Nutzung zu unterbinden, ist die Kontrolle einer an sich befugten Nutzung weder möglich noch zumutbar.

Es wäre durchaus interessant, diese Fallkonstellation vor den BGH zu bringen, um zu sehen, ob der I. Senat auch in diesem Fall eine Störerhaftung des Anschlussinhabers bejahen würde.

posted by Stadler at 16:57  
« Vorherige SeiteNächste Seite »