Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

15.10.10

Widerstand gegen ACTA

Obwohl die letzte Verhandlungsrunde eine Einigung der Unterzeichnerstaaten herbeiführen sollte, sind offenbar nach wie vor einige Punkte des sog. Anti Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) ungeklärt.

Das internationale Handelsabkommen ACTA trifft Regelungen auf dem Gebiet des “geistigen Eigentums”. Die Entwürfe sahen ursprünglich u.a. auch eine weitreichende Inpflichtnahme von Internet Service Providern vor. Diese Vorschriften sind allerdings weitgehend wieder gestrichen worden.

Widerstand kommt nunmehr fast erwartungsgemäß von Ländern wie Brasilien oder Indien, die bei den ACTA-Verhandlungen (bewusst) außen vor gelassen worden sind.

Inhaltlich sieht der Urheberrechtsexperte Axel Metzger in einem Beitrag für die c’t ACTA auf der Linie des TRIPS-Abkommens und der Enforcement-Richtlinie. Gleichwohl kritisiert Metzger, dass ACTA nicht für einen Ausgleich der widerstreitenden legitimen Interessen von Urhebern und Rechteinhabern einerseits und Nutzer andererseits, steht.

Die Erkenntnis, dass man in Zukunft an einer derart fairen Ausgestaltung des Urheberrechts nicht vorbeikommen wird, hat sich in der Politik, weder national noch international, bislang nicht ansatzweise durchgesetzt. Gerade die deutsche Gesetzgebung mit ihren verschiedenen Körben, die allesamt das Urheberrecht zu Gunsten der Rechteinhaber umgestaltet haben, ohne die Interessen der Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen, muss als geradezu anachronistisch betrachtet werden. Und auch die aktuellen Äußerungen aus dem Bundesjustizministerium lassen keinerlei Bewusstseinswandel erkennen.

Die Politik wird allerdings auch bei diesem Thema erkennen müssen, dass es zunehmend schwerer werden wird, Lobbyinteressen den Vorrang vor den Interessen der Bürger einzuräumen. Hinzu kommt im digitalen Kontext, dass sich die Politik und die Urheberrechtslobby auch gegen die technologische Entwicklung stemmen.

Und genau aus diesem Grund bin ich optimistisch, dass sich die Dinge früher oder später verändern werden und eine Modernisierung eines veralteten Urheberrechts in Angriff genommen werden wird, das die Anforderungen der Informationsgesellschaft in den Mittelpunkt stellt. Denn auch die Politik und die Lobbyisten werden den Lauf der Zeit nicht aufhalten.

posted by Stadler at 11:03  

13.10.10

Filesharing: Informationen von Verbraucherzentralen nicht immer hilfreich

Die Verbaucherzentrale Brandenburg hat eine Pressemitteilung zu Filesharing-Abmahnungen herausgegeben, die wenig hilfreich ist und bei Betroffenen zu falschen Schlussfolgerungen führen kann.

Denn es wird der Eindruck erweckt, man könne sich erfolgreich auf § 97a Abs.2 UrhG berufen, der die Abmahnkosten auf EUR 100,- beschränkt. Auch wenn man diese Rechtsansicht durchaus vertreten kann – ich neige ihr in den Fällen sog.One-Song-Abmahnungen auch zu – sollte man gleichzeitig wissen, dass die überwiegende Mehrzahl der Gerichte eine Anwendung von § 97a Abs. 2 UrhG auf Filesharing-Fälle gerade ablehnt. Und genau das muss man den Betroffenen als Verbraucherzentrale auch deutlich sagen.

posted by Stadler at 08:00  

12.10.10

OLG Düsseldorf: GPL gibt keine Befugnis zur Markenbenutzung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat im Streit um die Open Source Software „xt.Commerce“ mit Urteil vom 28.09.2010 (Az.: I-20 U 41/09) entschieden, dass die General Public Licence (GPL) keine Befugnis zur Benutzung der Wort-/Bildmarke „xt:Commerce“ gibt.

Wenn jemand also eine unter der GPL (hier GPL 2) stehende Software weiterentwickelt bzw. bearbeitet, darf er nach Ansicht des OLG Düsseldorf das Ergebnis nicht ohne weiteres unter dem geschützten Markennamen des Programms vertreiben. Er ist allerdings nicht daran gehindert, in einer ergänzenden Programmbeschreibung auf das Ausgangsprogramm hinzuweisen.

Adrian Schneider hat die Entscheidung bei Telemedicus kritisch kommentiert. Auch ifrOSS befasst sich mit dem Urteil.

posted by Stadler at 17:28  

12.10.10

BGH: Unerlaubte Filmverwendung durch Nachrichtensender

Der BGH hatte in einer heute im Volltext veröffentlichten Entscheidung (Urt. v. 25.03.2010; Az.: I ZR 122/08) über die unerlaubte Verwendung eines Videofilms durch einen Nachrichtensender zu befinden.

Der  Kläger hatte den tödlichen Fallschirmsprung von Jürgen Möllemann gefilmt. Diesen Videofilm hat der Nachrichtensender ohne Zustimmung des Klägers mehrfach ausgestrahlt. Hierin hat der BGH eine Verletzung der Rechte des Klägers nach § 95 UrhG (Laufbilder) gesehen.

Der BGH hat zunächst einen Auskunftsanspruch des Klägers – zur Vorbereitung der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs – über die Werbeeinnahmen des Senders am Tag der Ausstrahlung, bejaht. Den Einwand des Senders, diese Ausstrahlung sei für die Werbeeinnahmen nicht kausal gewesen, weil die Werbung von den Werbekunden bereits Wochen vorher gebucht war, hat der BGH nicht gelten lassen. Für die Beurteilung, ob die Ausstrahlung des Videofilms ursächlich für die Werbeeinnahmen geworden ist, kommt es nach Ansicht des BGH nicht darauf an, ob die Werbekunden den Inhalt der Nachrichtensendung vorhersehen konnten. Für einen ursächlichen  Zusammenhang reicht es vielmehr aus, dass die Kunden des Senders ihre Werbung im Umfeld einer Nachrichtensendung  platziert haben.  Die jeweiligen Nachrichten sind nach Auffassung des BGH dann mitursächlich für die Werbeeinnahmen.

Weitergehende Auskunftsansprüche, die sich auf längere Zeiträume bzw. auf die Vergleichsmonate der Vorjahre bezogen hatten, hat der BGH dann allerdings verneint.

posted by Stadler at 10:13  

8.10.10

Das Urheberrecht als Mittel zur Unterdrückung von Informationen

Das Urheberrecht wird in letzter Zeit immer häufiger dafür benutzt, der Öffentlichkeit brisante und unliebsame Informationen vorzuenthalten. Adrian Schneider beschäftigt sich bei Telemedicus mit dieser Frage und nennt als Beispiel den aktuellen Fall der Stadt Duisburg, die versucht hat, mithilfe des Urheberrechts die Veröffentlichung interner Dokumente zur LoveParade-Katastrophe zu verhindern.

Schneider weist zu Recht darauf hin, dass das Urheberrecht nicht als äußerungsrechtliches Instrument gedacht ist, sondern die Urheber und Leistungserbringer schützt und und nicht diejenigen, die bestimmte Informationen vor der Öffentlichkeit verbergen wollen. Der Autor möchte dieses Problem über eine Ausweitung des Zitatrechts lösen.

Letztlich haben wir es in solchen Fällen mit einem Missbrauch des Urheberrechts zu tun, für urheberrechtsfremde Zwecke. In diesen Fällen ist allein aus verfassungsrechtlichen Gründen eine einschränkende Auslegung des urheberrechtlichen Schutzumfangs geboten. Die Lösung ist m.E. aber eher im Bereich von Treu und Glauben zu suchen als beim Zitatrecht.

Es wäre in jedem Fall spannend, einen entsprechenden Fall vor das Bundesverfassungsgericht zu bringen, um zu sehen, wie das Gericht derartige Fälle beurteilt.

posted by Stadler at 07:58  

7.10.10

Drittunterwerfung beim Filesharing

Das Landgericht Düsseldorf hatte sich in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 29.09.2010, Az.: 12 O 51/10)  u.a. mit der Frage der sog. Drittunterwerfung in Fällen des Filesharing zu befassen. Der Verfügungsbeklagte war zweimal wegen der Zugänglichmachung desselben Samplers (Chart-Container), allerdings von unterschiedlichen Rechteinhabern wegen zwei verschiedener Musikstücke, abgemahnt worden. Nachdem er bereits dem ersten Rechteinhaber gegenüber eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, hat er sich bei der zweiten Abmahnung hierauf berufen.

Das Landgericht Düsseldorf ist dem nicht gefolgt, was nicht überraschend ist. Eine Berufung auf eine sog. Drittunterwerfung ist wohl nur dann diskutabel, wenn man sich wegen desselben Werks bereits unterworfen hat. Aber auch solche Abmahungen kommen derzeit gehäuft vor. Das Landgericht Düsseldorf hat, ohne nähere Begründung, unter Verweis auf den Komentar von Schricker angenommen, dass eine Berufung auf eine Drittunterwerfung nur dann in Frage kommt, wenn es um eine Rechtsverletzung in der Nutzerkette geht. Allerdings lässt das Gericht offen, ob die Frage anders zu beurteilen wäre, wenn sich der Beklagte gegenüber einem anderen Inhaber von Rechten an demselben Werk unterworfen hätte.

In solchen Fällen halte ich eine Berufung auf eine Drittunterwerfung für statthaft, weil damit die sog. Wiederholungsgefahr insoweit beseitigt wird, als eine erneute Verletzung von Rechten an diesem Werk wegen der abgegebenen Erklärung nicht mehr ernstlich droht.

posted by Stadler at 17:24  

5.10.10

Die Musikindustrie und das Milchmädchen

Telemedicus hat ein durchaus instruktives Interview mit Dr. Florian Drücke, dem Justitiar des Bundesverbands Musikindustrie zur Krise seiner Branche und den angeblich großen Umsatzeinbußen, die durch das Filesharing verursacht werden, geführt.

Die Musikbranche beglückt uns seit vielen Jahren mit den immergleichen Milchmädchenrechnungen. Das war bislang aber zumindest ausreichend, um die Politik von der vermeintlichen Notwendigkeit immer neuer urheberrechtlicher Sonderregelungen zugunsten der Musik- und Filmindustrie zu überzeugen.

Das Interview bei Telemedicus ruft mir eine kleine Diskussion ins Gedächtnis, die ich mit Herrn Drücke vor einigen Monaten auf dem LAWCamp in Frankfurt zum selben Thema geführt habe. Drücke hat, wie auch gegenüber Telemedicus, darauf hingewiesen, dass die Zahl der illegalen Downloads seit 2003 rückläufig sei, was er u.a. auf die konsequente Rechtedurchsetzung durch die Mitglieder des Verbandes zurückführt. Als Herr Drücke in Frankfurt gleichzeitig darauf hinwies, dass die Umsätze der Musikindustrie im gleichen Zeitraum weiterhin spürbar rückläufig waren, habe ich mir den Hinweis gestattet, dass ich seine Ausführungen für widersprüchlich halte.

Wenn das Filesharing tatsächlich maßgeblich für die Umsatzverluste der Musikindustrie verantwortlich wäre, dann müsste eine Eindämmung des Filesharings einen Umsatzzuwachs in der Musikbranche bewirken. Da dies aber, wenn man den Zeitraum seit 2003 betrachtet, ofensichtlich nicht der Fall war, kann die Schlussfolgerung nur lauten, dass die Zusammenhänge andere sein müssen. Auf diesen Einwand hin, hat Drücke nur geantwortet, dass man das nicht so monokausal – scheint ein Lieblingswort von ihm zu sein – betrachten dürfe.

Einige unsortierte Thesen von mir zum Thema:

1. Die Musikindustrie verfolgt kein konsequentes Konzept der Verteidigung ihrer Rechte. Bei praktisch allen aktuellen Abmahnungen die sich gegen Filesharer richten, werden immer nur dieselben einzelnen Musiktitel abgemahnt, die in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle auf den immergleichen Samplern (Bravo Hits, The Dome, German Top 100) enthalten sind. Die massenhafte Abmahnung von nur einer Handvoll Einzeltiteln deckt nur ein kleines Spektrum ab und ist damit nicht geeignet, die Rechte in der Breite zu verteidigen.  Dieses Vorgehen hat lediglich zur Entstehung einer neuen Abmahnindustrie geführt, die der Musikbranche selbst insgesamt mehr schadet als nützt.

2. Wenn man nach den Gründen für den Umsatzeinbruch der Musikindustrie fragt, sollte man berücksichtigen, dass das Ende des CD-Booms Mitte der neunziger Jahre eher zufällig zeitlich mit dem Aufstieg des WWW einherging. Aus dieser zufälligen zeitlichen Koinzidenz sind falsche Schlussfolgerungen gezogen worden. Denn einer der Hauptgründe für den Ende der achtziger Jahre einsetzenden CD-Boom bestand darin, dass man einem kaufkräftigen Publikum die Platten die es schon auf Vinyl hatte erneut als CD verkauft hat. Nachdem irgendwann auch der Letzte seine Pink Floyd Alben nochmals auf CD erworben hatte, musste diese Entwicklung zwangsläufig ihr Ende finden. Die Musibranche hätte deshalb auch ohne das Internet Ende der neunziger Jahre einen erheblichen Umsatzeinbruch erlebt.

3. Der Musikindustrie ist es im Laufe der Zeit immer weniger gelungen, interessante neue Musik zu ihrem Publikum zu bringen. Ich höre in Gesprächen mit Menschen meiner Generation immer wieder die Aussage: „Ich würde ja neue Platten kaufen, aber es gibt keine guten neuen Bands mehr“.  Die Branche hat also ein Vermittlungsproblem.

4. Gerade bei Jugendlichen ist im Vergleich zu den achziger Jahren ein stark verändertes Konsumverhalten festzustellen. Dies führt dazu, dass einfach weniger Geld für Musik ausgegeben wird.

5. Die Musikindustrie hat das Filesharing selbst groß gemacht, weil sie es um die Jahrtausendwende herum verabsäumt hat, dem zahlungswilligen Kunden zu sagen, wohin er das Geld für seinen Download überweisen kann. Die Musikindustrie hat stattdessen jahrelang nur gejammert, bis Apple 2004 mit iTunes kam und aufgezeigt hat, wie man im Internet mit Musik Geld verdienen kann.

6. Der Rückgang der „illegalen Downloads“ seit 2004 ist nicht die Folge des Kampfs der Industrie gegen das Filesharing, sondern primär ein Resultat des Aufkommens von Online-Stores wie iTunes, bei denen man erstmals auch legal Musik downloaden konnte.

7. Musik ist im Internet immer noch zu teuer. Als iTunes mit seinem Preiskonzept von 99 Cent pro Song und 9,99 EUR pro Album an den Start ging, war das der Industrie zu wenig. Aber warum nicht sogar nur 49 Cent bzw. 4,99 EUR verlangen? Der Online-Vertrieb von Musik ist deutlich billiger als der Vertrieb von physikalischen Tonträgern, weshalb man Musik online deutlich günstiger anbieten könnte. Und die Musikindustrie würde sich wundern, wie eine derartige Preispolitik den Umsatz ankurbeln würde.

8. Die Musikindustrie, wie wir sie kennen, wird es in Zukunft zunehmend schwerer haben. Der Grund dafür ist nicht so sehr das Filesharing, als vielmehr der Umstand, dass der Künstler nicht mehr zwingend auf eine Plattenfirma als Mittler angewiesen ist, weil ihm das Internet ermöglicht, seine Musik selbst zu vertreiben.

9. Neue urheberrechtliche Regelungen, wie der zivilrechtliche Auskunftsanspruch gegen Provider oder das Verbot der Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen, die zugunsten der Musikindustrie geschaffen wurden, haben der Industrie nicht aus der Krise helfen können. Sie haben nur dazu geführt, dass künstlich neue Branchenzweige (Anti-Piracy-Unternehmen) entstehen konnten, die ihrerseits in rechtlich fragwürdiger Weise agieren. An dieser Stelle sind die negativen Auswüchse des Lobbyismus deutlich sichtbar, sie werden aber von der Politik noch ignoriert.

posted by Stadler at 22:31  

3.10.10

Filesharing: Haften Gastwirte für offenes W-LAN?

Wie gulli.com berichtet, stellt die Cafe-Kette Woyton ihren Service eines Internetzugangs für die Gäste über ein offenes W-LAN nunmehr ein. Der Grund: Die Cafe-Betreiber haben mehrfach Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch Gäste erhalten.

Die massenhaften Abmahnungen der Rechtsanwälte, Rasch, Waldorf, Kornmeier, Nümann & Lang u.a. treffen in der Tat nicht nur die Inhaber privater Internetzugänge, sondern immer wieder auch Gastwirte und Hoteliers, die ihren Gästen den Internetzugang als Service anbieten.

Die fragwürdige BGH-Entscheidung zur Haftung des Betreibers offener W-LANs ist aber auf diese Fälle nicht ohne weiteres zu übertragen. Es wäre vorschnell aus dieser Entscheidung auch eine (Störer-)Haftung von Gastwirten abzuleiten. Der BGH hat die Tür für eine abweichende Beurteilung dieser Fälle ausdrücklich offen gelassen und deutet an, dass er im Falle der Gefährdung eines legitimen Geschäftsmodells geneigt ist, anders zu entscheiden. Es wäre daher durchaus interessant, wenn die Thematik in dieser Konstellation oder auch mit der Frage der Störerhaftung für Mitbewohner oder Familienangehörige nochmals vor den BGH gebracht würde. Zumal dem I. Senat Gelegenheit gegeben werden sollte, seine dogmatisch falsche Entscheidung zu korrigieren.

posted by Stadler at 20:13  

26.9.10

DigiProtect in UK: Wie die Filesharing-Erlöse verteilt werden

Das Blog TorrentFreak berichtet aktuell über ein geleaktes E-Mailarchiv der britischen Anwaltskanzlei ACS:Law aus dem sich auch Angaben über die Aufteilung der durch Filesharing-Abmahnungen erzielten Erlöse ergeben. Die Gewinne werden in Großbritannien durchgehend, nach unterschiedlichen Schlüsseln, prozentual zwischen der Anwaltskanzlei, dem Rechteinhaber und dem Anti-Piracy-Unternehmen, das den Verletzter ermittelt, aufgeteilt.

Interessant für Deutschland ist daran, dass auch das deutsche Unternehmen DigiProtect zu den Mandanten von ACS:Law gehört. Die Erlöse werden in diesem Fall so verteilt, dass DigiProtect 50 %, die Anwälte 37,5 % und das Monitoring-Unternehmen 12,5 % der erzielten Erlöse bekommen.

Das weist erstaunliche Parallelen zu der Praxis auf, die Rechtsanwalts Udo Kornmeier in einem Fax vom 19.03.2008 an einen britischen Kollegen der Kanzlei Davenport Lyons skizziert hatte. Rechtsanwalt Kornmeier erläutert seinem Kollegen aus London in diesem Telefax die finanzielle Seite der Vereinbarung mit DigiProtect. Das ganze Projekt sei, so erläutert Kornmeier in dem Fax vom 19.03.2008, aus der Sicht von DigiProtect eine Art “Joint Venture” aus dem die Anwaltskanzlei 37,5 % der Einnahmen erhält, wobei darin aber die Kosten/Gebühren für die Rechtsverfolgung enthalten sind, mithin also explizit auch die Anwaltskosten. Rechtsanwalt Kornmeier stellt in seinem Faxschreiben klar, dass dies in Deutschland so gehandhabt wird. Nach deutschem Recht ist eine solche Praxis freilich rechtswidrig.

Kornmeier vertritt DigiProtect übrigens mittlerweile kaum oder gar nicht mehr, die Vertretung erfolgt durch verschiedene andere Kanzleien.

posted by Stadler at 19:28  

26.9.10

Kontroverse um das „geistige Eigentum“ auch in der Fachwelt angekommen

Die Debatte um die Zukunft des „geistigen Eigentums“, insbesondere des Urheberrechts, die man im Netz schon eine ganze Weile verfolgen kann, hat nunmehr offenbar auch die wissenschaftliche Fachwelt in vollem Umfang erreicht. Das Blog des Projekts IUWIS (Infrastruktur Urheberrecht für Wissenschaft und Bildung) berichtet über die Jahrestagung der GRUR (Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht) und insoweit von den kontroversen Plädoyers der Urheberrechtsexperten zur Zukunft des Geistigen Eigentums. Eine interessante Lektüre, die darauf hoffen lässt, dass auch in der juristischen Fachwelt die Stimmen zunehmen werden, die die Notwendigkeit eines Umbaus des Urheberrechts erkennen.

posted by Stadler at 13:51  
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