Die Korrespondenz mit Anwaltskollegen, die massenhaft Filesharer abmahnen, bietet immer wieder Anlass zur Erheiterung. Eine Rechtsanwaltsgesellschaft schreibt mir gerade:
„Ihre rechtliche Beurteilung, dass Ihre Mandantschaft unserer Mandantschaft gegenüber nur zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung verpflichtet sei, geht fehl. (…) Gerichtsstand ist bekanntlich Hamburg“.
Ich könnte den Kollegen jetzt zum Beispiel folgendes schreiben:
„Ihre rechtliche Beurteilung, wonach zwingend die vorformulierte Unterlassungserklärung abgegeben werden muss, geht fehl. Gerne können wir auch vor dem Landgericht Hamburg über die Rechtswirksamkeit einer von mir formulierten Unterlassungserklärung streiten“.
Die Anwälte dieser Kanzlei sind natürlich auch schlauer als die bei Waldorf, Rasch, Nümann & Lang oder Kornmeier. Dort akzeptiert man meine Unterlassungserklärungen nämlich.
posted by Stadler at 10:28
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 30. August 2010 (Az.: 1 BvR 1631/08) eine Entscheidung des BGH (Urt. v. 6. Dezember 2007 – I ZR 94/05) zur Geräteabgabe für Drucker und Plotter aufgehoben und zurückverwiesen. Der BGH hatte eine urheberrechtliche Geräteabgabe nach § 54 UrhG (a.F.) auf solche Geräte abgelehnt.
Das BVerfG sah zunächst das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, weil der BGH die Frage nicht an den EuGH vorgelegt hat.
Daneben tendiert das BVerfG aber auch dazu, dass bereits die Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG verletzt ist und betont einmal mehr, dass das Urheberrecht als Eigentum im Sinne der Verfassung anzusehen ist. Wer also den Begriff des „geistigen Eigentums“ als Kampfbegriff ablehnt, muss zumindest erkennen, dass er sich damit nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts befindet. Wieder einmal eine Entscheidung zugunsten der Verwertungsgesellschaften (hier: VG Wort).
Der BGH wird also entweder an den EuGH vorlegen müssen oder seine bisherige Rechtsprechung mit Blick auf die Vorgabe des BVerfG aufgeben.
Allerdings steht wiederum eine Entscheidung des EuGH zur Geräteabgabe nach spanischem Recht an, die auch die deutsche Geräteabgabe nach § 54 UrhG in Frage stellen könnte. Die Rechtslage ist also derzeit etwas unübersichtlich.
posted by Stadler at 07:51
Auf Twitter ist die Nachrichtenlänge bekanntlich auf 140 Zeichen begrenzt. Ob Tweets aufgrund ihrer Kürze urheberrechtlichen Schutz genießen können, wird derzeit in Blogs diskutiert. Wie der Kollege Nebgen schon angemerkt hat, ist die Länge allein kein Kriterium für die Frage der Schutzfähigkeit. Maßgeblich ist nach dem Gesetz vielmehr, dass es sich um eine persönliche geistige Schöpfung handelt (§ 2 Abs. 2 UrhG). Die Rechtsprechung hat hierfür den Rechtsbegriff der Schöpfungshöhe geprägt, den sie freilich eher uneinheitlich anwendet. Entscheidend ist immer, dass wir es mit einem individuellen geistigen Schaffen zu tun haben. Originelle und individuelle Tweets können daher ebenso urheberrechtlichen Schutz genießen, wie z.B. kurze Gedichte. Die Masse der banalen und alltäglichen Tweets wird aber die notwendige Schöpfungshöhe nicht erreichen.
Selbst wenn ein Tweet im Einzelfall ein urheberrechtliches Werk darstellen sollte, ist die Weiterverbreitung in Form des Retweets dennoch zulässig, denn das entspricht seiner Zweckbestimmung. Ähnlich wie man grundsätzlich eine Verlinkung urheberrechtlich nicht verbieten kann, wenn man eine Website ins Netz stellt, wird man das Retweeten urheberrechtlich nicht untersagen können. Schon anders kann es freilich sein, wenn Tweets außerhalb von Twitter kopiert und öffentlich wiedergegeben werden.
Vielleicht wird es ja auch zu diesem Thema demnächst urheberrechtliche Abmahnungen geben. Erstaunen würde mich das nicht.
posted by Stadler at 18:20
Verschiedene Zeitungen berichten über einen kuriosen Fall. Eine Frau war in die CD-Abteilung eines Elektronikfachmarkts marschiert, hatte ihr Notebook aufgeklappt und sich einige CDs auf das Notebook gerippt, bis ein Ladendedektiv die Aktion beendete. Hat sich die Frau strafbar gemacht oder in zivilrechtlicher Hinsicht das Urheberrecht verletzt, würde nunmehr die Fragestellung in einer studentischen Klausur lauten.
Eine interessante Frage, könnt man doch meinen, das Vorgehehen sei von der Schrankenbestimmung des § 53 UrhG (Privatkopie) abgedeckt. Denn die verwendete Kopiervorlage ist weder rechtswidrig hergestellt noch wurde sie öffentlich zugänglich gemacht. Es gab allerdings schon vor längerer Zeit Entscheidungen – z.B. des Kammergerichts Berlin (GRUR 1992, 168) – die die Privilegierung versagt haben, wenn sich der Nutzer die Möglichkeit zur Vervielfältigung nicht auf rechtmäßige Weise verschafft hat.
Unabhängig von der Frage des Urheberrechts wird der Fachmarkt es als Eigentümer der CDs zivilrechtlich jedenfalls nicht dulden müssen, dass diese im Laden zur Anfertigung von Kopien benutzt werden.
posted by Stadler at 13:25
Anfang des Jahres hatte ich über ein in den Fällen des Filesharing vielleicht wegweisendes Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main berichtet. Das Amsgericht Frankfurt hatte eine Klage der Filesharing-Massenabmahner DigiProtect, vertreten durch die Rechtsanwälte Kornmeier, auf Erstattung von Anwaltskosten abgewiesen. Bislang sprechen fast alle anderen Gerichte den Abmahnern diese Kosten zu.
DigiProtect hat erwartungsgemäß Berufung gegen dieses Urteil eingelegt, fand aber beim Landgericht Frankfurt (Az.: 2-06 S 1/10) kein Gehöhr und hat deshalb die Berufung auf Anraten der Kammer zurückgenommen. Damit ist das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt, das von Rechtsanwalt Kohut erstritten wurde, rechtskräftig.
Digiprotect und Kornmeier haben auf diese Entwicklung insoweit reagiert, als sich DigiProtect in letzter Zeit kaum mehr durch Kornmeier vertreten lässt. Demgegenüber ist Kornmeier seit einigen Monaten verstärkt für eine neue Gesellschaft namens GSDR tätig.
posted by Stadler at 11:16
Bei Heise-Online lese ich, dass der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der Union im Bundestag, Günter Krings, das geforderte Leistungsschutzrecht für Verlage als einen „Garant für Vielfalt und einen Motor für Innovation“ bezeichnet hat. Und an dieser Stellung muss ich wieder einmal erkennen, wie weit die Einschätzungen doch divergieren können. Ich halte dieses Leistungsschutzrecht nämlich für innovationhemmend und sehe darin geradezu einen Anschlag auf die Informationsfreiheit.
Vielleicht muss man die Aussage von Krings einfach als das sehen, was es ist, nämlich einen Kniefall vor den Lobbyisten. Und den gab es in letzter Zeit ja häufiger.
posted by Stadler at 21:28
Die Filmindustrie will nach Medienberichten – bzw. praktiziert dies bereits – gegen Websites, die urheberrechtswidrig Filmwerke anbieten, mit „cyber attacks“ vorgehen, also vermutlich mit Hilfe von DoS-Attacken.
Ob die Filmindustrie wohl bedacht hat, dass das zumindest dann zu Schadensersatzforderungen führen wird, wenn andere Angebote, die beim selben Hoster liegen, in Mitleidenschaft gezogen werden? Nach deutschem Recht kann das u.U. auch den Straftatbestand der Computersabotage erfüllen.
posted by Stadler at 09:35
Eine Gerichtsentscheidung aus der Schweiz lässt aufhorchen. Das Schweizerische Bundesgericht hält die Erfassung von IP-Adressen durch das Anti-Piracy-Unternehmen LogiStep zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen für datenschutzrechtswidrig.
Diese Frage stellt sich sicherlich auch in Deutschland, zumal es hierzulande ebenfalls keine explizite gesetzliche Gestattungsnorm für diese Art der Datenerhebung gibt. Man wird allerdings die Ansicht vertreten können, dass eine Gestattung nach § 28 BDSG gegeben ist, weil diese Daten in P2P-Netzwerken allgemein zugänglich sind, nachdem jeder der sich am Filesharing beteiligt, allen anderen Teilnehmern seine IP-Daten bekannt gibt. Zudem könnte die Datenerhebung zur Wahrung berechtigter Interessen der Rechteinhaber erforderlich sein. Eine Abwägung mit den Interessen des Betroffenen hat aber auch im Rahmen des § 28 BDSG zu erfolgen, weshalb man die Argumentation der schweizer Richter aufgreifen kann, wonach das Interesse der Internetnutzer am Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte dem Interesse der Rechteinhaber auf zivilrechtliche Verfolgung der Rechtsverletzung vorgeht.
posted by Stadler at 12:51
Der Trend geht hin zur Mehrfachabmahnung. Die Fa. tonpool Medien GmbH mahnt derzeit als Rechtsinhaber die Verletzung von Musikwerken der Künstler Nena und Xavier Naidoo in P2P-Netzwerken ab. Es geht um die Datei „German Top 100 Singles“, die u.a. Titel dieser beiden Künstler enthält.
Hierbei schreckt die beauftragte Anwaltskanzlei Zimmermann & Decker auch nicht davor zurück, ein und denselben Vorgang, also identische Tatzeit und Datei, in zwei Abmahnungen aufzuspalten. Man kann das auch Rechtsmissbrauch nennen.
posted by Stadler at 22:44
Ein Hinweis in eigener Sache: In der aktuellen Ausgabe der Computerzeitschrift c’t ist ein Artikel von Holger Bleich, Joerg Heidrich und mir mit dem Titel „Schwierige Gegenwehr – Was tun bei unberechtigten Filesharing-Abmahnungen?“ erschienen.
Update vom 02.09.10: Der Artikel ist mittlerweile im Volltext online
posted by Stadler at 20:46