Nach einer neuen Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 05.08.2010 (Az.: 5 U 82/08) ist die Geltendmachung einer Vielzahl wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche bei Einsatz eines Prozessfinanzierers regelmäßig missbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG, wenn dem Kläger jegliches Kosten- und Verlustrisiko abgenommen wird, der Kläger jedenfalls aus späteren Vertragsstrafen finanziellem Gewinn erzielen soll, der Prozessfinanzierer und der von ihm vermittelte Rechtsanwalt eng und fortlaufend geschäftlich zusammenarbeiten und der Kläger diese maßgeblichen Umstände kennt.
Mir stellt sich die Frage, ob die Gerichte sich nicht langsam der Erkenntnis öffnen müssten, dass diese Kriterien des Rechtsmissbrauchs auch auf Fälle von massenhaften Filesharing-Abmahnungen durch Gesellschaften wie DigiProtect anzuwenden sein könnten.
posted by Stadler at 09:34
Bei gulli.com und der Initiative Abmahnwahn-Dreipage ist gerade über einen etwas eigenwilligen Aufruf zu lesen, nämlich eine (angebliche) Sammelklage gegen die bekannten Filesharing-Abmahner DigiProtect. Hierzu sollen Betroffene, die von DigiProtect wegen des Uploads eines pornografischen Films abgemahnt wurden und dann Schadensersatz oder Anwaltskosten bezahlt haben, ihre vermeintlichen Rückforderungsansprüche an eine „Metaclaims Sammelklagen Finanzierungsgesellschaft mbH“ abtreten.
Abgesehen davon, dass es sich nicht um eine Sammelklage handelt, sondern um eine Klage eines Einzelnen aus abgetretenem Recht, macht doch die Voraussetzung, dass das verletzte Werk ein pornografischer Film gewesen sein muss, stutzig. Weil die Erfolgsaussichten bei pornografischen Filmen kaum besser sein dürften als beispielsweise bei Musikstücken, wird man sich die Frage stellen müssen, welche konkreten Interessen sich hinter dieser Einschränkung verbergen.
Aus Sicht der Betroffenen wäre es sicherlich interessanter, wenn in einem geeigneten Musterverfahren einmal mittels eines vom Gericht zu bestellenden IT-Sachverständigen die Zuverlässigkeit der Ermittlung des Anschlussinhabers/Tauschbörsennutzers überprüft würde. Denn speziell bei dieser Frage gibt es, zumindest mit Blick auf einige der technischen Dienstleister die auf diesem Feld agieren, Anlass für Zweifel. Zwei der kritischen Punkte sind hier die korrekte Erfassung der exakten Zeit des Rechtsverstoßes (Zeitspempel) sowie die Frage, wie der Verstoß konkret ermittelt wird, also durch Testdownloads, wie vielfach behauptet wird, oder doch nur über Index-Dateien oder Dateinamen.
posted by Stadler at 20:48
Eigentlich hatte ich fest vor, nichts zum Thema Loveparade zu bloggen, weil ich mir bei der Ursachenforschung keine Meinung anmaßen möchte.
Aber die heutige Nachricht betrifft die Schnittstelle von Meinungsfreiheit und Urheberrecht. Die Stadt Duisburg hat dem Blog xtranews per einstweiliger Verfügung des Landgerichts Köln verbieten lassen, behördeninterne Dokumente zu veröffentlichen, weil dies gegen das Urheberrecht der Stadt verstoßen würde.
Mir stellt sich angesichts dieser Rechtsprechung zunächst die Frage, ob Köln das neue Hamburg ist, zumal eine Mandantin von mir die meinungsfeindliche Rechtsprechung des Landgerichts Köln unlängst ebenfalls zu spüren bekam.
In rechtlicher Hinsicht kann man natürlich die Frage stellen, ob derartige Dokumente überhaupt urheberrechtlichen Schutz genießen, ob sie über die erforderliche Schöpfungshöhe verfügen und schließlich, ob nicht das Veröffentlichungsinteresse hier Vorrang hat vor einem (nur vorgeschobenen) urheberrechtlichen Schutz.
In tatsächlicher Hinsicht kann man festhalten, dass Sauerland ganz ähnlich klingt wie Streisand und der Duisburger Oberbürgermeister den nach der Künstlerin benannten Effekt jetzt ebenfalls kennenlernen wird. Diese einstweilige Verfügung wird die Verbreitung der fraglichen Dokumente nicht verhindern, sondern vielmehr deutlich beschleunigen.
Update vom 20.08.2010:
Wie man nunmehr bei Rechtsanwalt Vetter nachlesen kann, stützt sich die Beschlussverfügung des Landgerichts Köln wohl primär auf die Verletzung der Rechte eines Datenbankherstellers und nicht auf die Verletzung von Urheberrechten im engeren Sinne. Und Rechtsinhaber sollen insoweit die Rechtsanwälte Heuking Kühn Lüer und Wojtek sein, die ihre Rechte nur an die Stadt Duisburg abgetreten haben, damit die Stadt als Antragsteller auftreten kann. Bei dieser Sachlage stellt sich umso mehr die Frage, weshalb sich das Landgericht keine Gedanken über die Frage eines Rechtsmissbrauchs gemacht hat. Ich bin sehr gespannt, ob die Verfügung Bestand haben wird.
posted by Stadler at 20:56
Günter Grass äußerst sich in einem Gespräch mit dem SPIEGEL auch zum Urheberrecht und sagt, er hätte mit seinem Verleger abgesprochen, das keines seiner Bücher für Lesegeräte wie das iPad freigegeben wird, bevor nicht ein die Autoren schützendes Gesetz wirksam wird.
Vielleicht kann mir ja jemand erklären, was er damit meint. Das Urheberrecht schützt die Autoren umfassend. Schutzlücken sehe ich auch im Digitalbereich nicht. Oder möchte Grass damit dem unsäglichen Leistungsschutzrecht für Verleger das Wort reden?
posted by Stadler at 12:41
Die Deutsche Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, e.V. (GRUR), hat in einem Brief an das Bundesministerium der Justiz erhebliche Zweifel an der Sinnhaftigkeit eines Leistungsschutzrechts für Verleger geäußert.
Und die GRUR formuliert einen Haupteinwand sehr präzise:
„Ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger droht zu einem Schutz der Information und der Sprache selbst zu werden.“
Diese Stimme könnte Gewicht haben.
posted by Stadler at 08:00
Die GVU hat die Verantwortung für die Löschung von Videos der Urheber Alexander Lehmann und Mario Sixtus von sich gewiesen. Stattdessen hat der von ihr beauftragte technische Dienstleister OpSec Security GmbH gegenüber den Rechteinhabern Sixtus und Lehmann eine Unterlassungserklärung abgegeben. Ein Schachzug der GVU, mit dem sie versucht, für künftige ähnlich gelagerte Fälle vorzubauen. Die GVU wäre bei derartigen „Fehlern“ sonst in Zukunft vermutlich öfter in der Pflicht, eine Unterlassung zu erklären.
Dennoch halte ich die Störereigenschaft der GVU für ziemlich offensichtlich. Denn die Plattform Vimeo hatte ursprünglich mitgeteilt, dass die Löschung aufgrund einer Mitteilung der GVU erfolgt ist. Die GVU hat im Rahmen einer eigenen Pressemitteilung auch eingeräumt, dass die Löschungsaufforderungen in ihrem Namen erfolgt sind. Damit ist die GVU, entgegen ihrer eigenen Darstellung, durchaus der richtige Ansprechpartner.
posted by Stadler at 22:47
Die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) deckt nicht nur Urheberrechtsverletzungen auf, wie es auf ihrer eigenen Website heißt, sondern sie begeht möglicherweise auch selbst welche. Die GVU hat nämlich die Löschung von 4 Video des „elektrischen Reporters“ sowie der vielbeachteten Animation „Du bist Terrorist“ von der Plattform Vimeo veranlasst und zwar offenbar gegen den Willen der Urheber.
Dies würde allerdings einen widerrechtlichen Eingriff in die Verwertungsrechte der Urheber darstellen. Vielleicht sollten sich die beiden Rechteinhaber deshalb überlegen, den Spieß einmal umzudrehen und die GVU zur Unterlassung aufzufordern.
Update vom 10.08.2010:
Die beiden betroffenen Urheber Alexander Lehmann und Mario Sixtus haben zwischenzeitlichen den geschätzten Kollegen Vetter beauftragt, der die GVU zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert hat. Mal sehen, ob die GVU als Urheberrechtsverletzer über die Einsicht verfügt, die sie von anderen stets einfordert und die Erklärung zur Vermeidung einer einstweiligen Verfügung fristgerecht abgeben wird.
Die GVU hat mittlerweile das „Versehen“ auch eingeräumt. An dieser Stelle sollte man sich allerdings nicht mit Beschönigungen zufrieden geben. Denn die GVU hat widerrechtlich in das Veröffentlichungsrecht der Urheber eingegriffen und hat gegenüber dem Portal Vimeo den Eindruck erweckt, hierzu von den Urhebern ermächtigt worden zu sein. Und dieses Vorgehen hat ganz offenbar System. Es stellt sich deshalb die Frage, wie oft es vorkommt, dass die GVU im Namen von Rechteinhabern ohne deren Zustimmung agiert. Bereits die Bezeichnung des von der GVU betriebenen Anti-Piraterie-Projekts mit „Portalschließungen“ verheißt insoweit nichts Gutes.
posted by Stadler at 22:36
Das Urteil des BGH vom 11. Februar 2010 (Az.: I ZR 178/08) zur Frage von Vertriebsbeschränkungen bei Computerspielen durch eine individuelle Online-Kennung ist jetzt im Volltext online.
Die Beklagte hat das Computerspiel Half-Life 2 auf DVD vertrieben. Das Spiel konnte aber erst genutzt werden, nachdem online eine individuelle Kennung eingegeben und ein Account bei der Beklagten eingerichtet worden ist. Dieser Account konnte allerdings nur einmal eingerichtet werden, so dass eine Weitergabe des Spiels durch Weiterverkauf der DVD faktisch ausgeschlossen war. Darin hat die Klägerin eine unzulässige Beschränkung des urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatzes (§§ 17 Abs. 2, 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG) gesehen.
Dem ist der BGH nicht gefolgt und hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Der BGH führt zur Begründung u.a. aus:
Es ist urheberrechtlich unbedenklich, wenn der Urheber sein Werk oder Werkstücke, die sein Werk verkörpern, so gestaltet, dass diese nur auf bestimmte Art und Weise genutzt werden können, und die Weiterveräußerung des Originals des Werks oder von ihm in Verkehr gebrachter Werkstücke durch den Ersterwerber infolge ihrer konkreten Ausgestaltung eingeschränkt ist oder faktisch ganz ausscheidet, weil wegen der beschränkten Nutzungsmöglichkeiten ein nennenswertes Interesse nachfolgender Erwerber nicht besteht.
Der amtliche Leitsatz lautet:
Der urheberrechtliche Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts wird nicht berührt, wenn der Berechtigte das von ihm geschaffene, auf DVD vertriebene Computerspiel so programmiert, dass es erst nach der online erfolgten Zuweisung einer individuellen Kennung genutzt werden kann, und wenn er sich vertraglich ausbedingt, dass diese Kennung nicht an Dritte weitergegeben werden darf. Dies gilt auch dann, wenn die DVD mit dem Computerspiel wegen der ohne Kennung eingeschränkten Spielmöglichkeiten vom Ersterwerber praktisch nicht mehr weiterveräußert werden kann.
posted by Stadler at 13:22
Die GEMA hat nach eigener Aussage eine einstweilige Verfügung gegen YouTube beim Landgericht Hamburg beantragt, über die am 29.07.2010 mündlich verhandelt wurde.
Die GEMA hatte Google bzw.YouTube zuvor aufgefordert, angeblich illegal eingestellte Videos zu löschen bzw. den Abruf von Deutschland aus zu sperren. Da YouTube dieser Aufforderung nach Aussage der GEMA nicht nachgekommen ist, wurde Verfügungsantrag gestellt.
Das Landgericht Hamburg hat ein Urteil für den 27.08.2010 angekündigt. Der Umstand, dass das Gericht nicht ohne mündliche Verhandlung und auch nach dem Termin nicht zügig eine einstweilige Verfügung erlassen hat, deutet darauf hin, dass das Gericht zumindest noch Klärungsbedarf gesehen hat.
posted by Stadler at 18:24
Eine interessante Geschichte zu Radiohead, eine der bekanntesten und besten Rockbands der Gegenwart, und dem Thema Filesharing hat TorrentFreak ausgegraben.
Radiohead haben 2007 ihr Album „In Rainbows“ exklusiv über die Website „inrainbows.com“ vertrieben und zunächst auf alle klassischen Vertriebswege der Musikindustrie verzichtet. Beim Download des Albums musste der Musikfan zwar einen Bezahlvorgang durchlaufen, wobei er als Zahlbetrag auch 0 eingeben konnte, weshalb man das Album damals ganz legal kostenlos aus dem Netz downloaden konnte. Diesen Vertriebsweg hat die Band nach ein paar Monaten allerdings wieder eingestellt. Auf „inrainbows.com“ liest man seither den Satz „IN RAINBOWS IS NO LONGER AVAILABLE AS A DOWNLOAD“. Im Anschluss wurde das Album weltweit an verschiedene Labels lizensiert, zum Vertrieb als CD und Vinyl-Schallplatte, sowie für den Vertrieb über kostenpflichtige Download-Plattformen wie iTunes.
Wie TorrentFreak jetzt berichtet, nimmt die Recording Industry Association of America (RIAA) nach wie vor die Rechte von Radiohead mit Blick auf das Album „In Rainbows“ wahr und hat u.a. Google aufgefordert, Blogs zu sperren oder zu filtern, die das Album weiterhin zum Download anbieten.
Das betrachtet TorrentFreak u.a. deshalb als merkwürdig, weil Radiohead Gründungsmitglied derFeatured Artists Coalition (FAC) ist, die neue urheberrechtliche Wege beschreiten will und mehr Kontrolle und Einfluss der Künstler beim Vertrieb ihrer Werke verlangt.
Im konkreten Fall verletzt das Anbieten der Musik von Radiohead, durch wen auch immer, zweifellos die Urheberrechte der Band. Ob die RIAA diese Rechtsverletzungen allerdings verfolgen kann, hängt davon ab, ein Mitglied der RIAA (ein Label) über die Rechte verfügt, das Album „In Rainbows“ öffentlich zugänglich zu machen.
Ein Blick in den deutschen iTunes-Store zeigt, dass das Album dort von einem Label namens „Xurbia Xendless Limited“ vertrieben wird. Das ist meines Wissens aber das eigene Label der Band. Es wäre in der Tat merkwürdig, wenn Radiohead auch den Onlinevertrieb des Albums einem Major-Label überlassen hätte. Ich bin gespannt, ob sich die Band zu dieser Sache äußern wird.
posted by Stadler at 13:19