Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

9.9.10

Erfassung von IP-Adressen in P2P-Netzwerken datenschutzwidrig?

Eine Gerichtsentscheidung aus der Schweiz lässt aufhorchen. Das Schweizerische Bundesgericht hält die Erfassung von IP-Adressen durch das Anti-Piracy-Unternehmen LogiStep zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen für datenschutzrechtswidrig.

Diese Frage stellt sich sicherlich auch in Deutschland, zumal es hierzulande ebenfalls keine explizite gesetzliche Gestattungsnorm für diese Art der Datenerhebung gibt. Man wird allerdings die Ansicht vertreten können, dass  eine Gestattung nach § 28 BDSG gegeben ist, weil diese Daten in P2P-Netzwerken allgemein zugänglich sind, nachdem jeder der sich am Filesharing beteiligt, allen anderen Teilnehmern seine IP-Daten bekannt gibt. Zudem könnte die Datenerhebung zur Wahrung berechtigter Interessen der Rechteinhaber erforderlich sein. Eine Abwägung mit den Interessen des Betroffenen hat aber auch im Rahmen des § 28 BDSG zu erfolgen, weshalb man die Argumentation der schweizer Richter aufgreifen kann, wonach das Interesse der Internetnutzer am Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte dem Interesse der Rechteinhaber auf zivilrechtliche Verfolgung der Rechtsverletzung vorgeht.

posted by Stadler at 12:51  

2 Comments

  1. Erfassung von IP-Adressen in P2P-Netzwerken datenschutzwidrig?

    Ja! § 4 BDSG

    Aber Unabhängig davon sieht die Realität noch wesentlich übler aus, als das Bild welches durch die PR-Abteilungen dieser „anti-piracy-Firmen“ gezeichnet wird. In meinen Augen katastrophal/skandalös. Beispiele:
    a) Logistep AG
    –> http://tinyurl.com/Logistep
    b) ProMedia GmbH
    –> youtube-clip „Datenerhebung im Besprechungsraum der Abmahnkanzlei durch Studenten“: http://www.youtube.com/watch?v=OZowGSdSGdk
    –> Hintergründe Bearshare/Promedia: http://tinyurl.com/AwD-Technik (anmeldepflichtig, aber es lohnt sich!)
    c) Evidenzia/Copydefense
    –> http://tinyurl.com/Evidenzia-Copydefense
    … und so weiter
    _________________________________________
    Ergänzend: Die datenerhebung seitens „anti-piracy-Firma“ ist m.E. nicht nur aus datenschutzrechtlichen Gründen illegal…

    Was ist denn bzgl. Datenschutz im weiteren Verlauf, sprich: Weshalb soll überhaupt dieser Auskunftanspruch nach § 101 UrhG rechtens sein. Besonders, wenn man sich die Farce am LG Köln nöher betrachtet. Da wurde extra ein service FÜR Abmahner errichtet, damit § 101 Abs. 9 UrhG für die schneller durchwinken können. Siehe: http://www.lg-koeln.nrw.de/service/index.php
    Nebenbei: Wo ist der „service“ um auch ‚mal zur Abwechslung über § 101 Abs. 10 UrhG zu sprechen? Mir persönlich ist kein Auskunftbeschluß aus Köln bekannt, der überhaupt darauf eingeht!

    Schaut man sich diesen „service“ einmal näher an, dann fallen mir spontan die Anforderungen in der Anlage zum BDSG ein –> http://dejure.org/gesetze/BDSG/Anlage.html i.V.m. § 9 BDSG.
    Darüber hinaus sehe ich § 10 BDSG nicht erfüllt, weswegen § 8 Abs. 2 in meinen Augen die einzige richtige Reaktion ist!

    Meinungen?

    Danke und Gruß, Baxter
    _________________________
    P.S.: Wie in dem „automatisierten Verfahren“ am LG Köln die unvalidierten Daten des „anti-piracy-fakes“ bearbeitet werden und diese dann mit den Daten des ISP „verheiratet“ werden wird bedauerlicherweise nicht verraten! Zur Erinnerung: § 101 Abs. 10 UrhG erfordert diesbzgl. eine Transparenz die sich allein aus Art. 19 GG ergibt.

    Comment by Baxter — 9.09, 2010 @ 17:09

  2. Das Thema Herausgabe von IP-Adressen ist ein interessantes und umstrittenes Problem im Datenschutzrecht. Ich sehe es im Grunde wie Herr Stadler, allerdings wird eine Abwägung zwischen den Interessen des Betroffenen und der Rechteinhaber sicherlich komplizierter sein als hier dargestellt (was natürlich auch den Rahmen sprengen würde).

    Ich habe mich mit diesem Thema in einer etwas anderen Fallgestaltung (Herausgabe von IP-Adressen durch RapidShare an Rechteinhaber) ausführlich befasst und sehe derzeit keine Rechtsgrundlage für einen Auskunftsanspruch der Rechteinhaber (ausführlich DuD 2010, 432 ff, http://www.springerlink.com/content/101863p84x13m674/). Sowohl Enforcement- als auch die Datenschutzrichtlinien sehen nämlich keinen datenschutzrechtlichen Erlaubnistatbestand zugunsten der Rechteinhaber vor.

    Man darf jedenfalls gespannt sein, was in diesem Bereich noch alles auf uns zukommt.

    Comment by Benno Barnitzke — 9.09, 2010 @ 22:29

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