Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

6.12.11

Zweifelhafte Versteigerung von Forderungen aus Filesharing-Abmahnungen

Die Abmahnkanzlei Urmann und Collegen, versteigert – lediglich als Vermittler – offene Forderungen aus Filesharing-Abmahnungen in Höhe von ca. 90 Mio.EUR, wie Heise berichtet.

Vor diesem Hintergrund wird auch verständlich, weshalb die Kanzlei U+C letzte Woche wieder einmal massenhaft gleichlautende Schreiben versandt hat, in denen jeweils zur Zahlung von EUR 1.286,80 aufgefordert worden ist. Betroffen von diesen Schreiben waren Abgemahnte, die das vorherige großzügige Angebot der Abmahner, pauschal EUR 650,- zu bezahlen, abgelehnt hatten. Mit dieser Versandaktion dürfte U+C die Forderungshöhe also um einige Millionen Euro erhöht haben.

Einer der größeren Mandanten von U+C ist die Fa. DigiProtect, eine alte Bekannte im Abmahnbusiness, die früher von der Kanzlei Kornmeier vertreten wurde. U+C mahnt für DigiProtect vorwiegend Pornofilme ab. In anderen Bereichen wird DigiProtect derzeit von der Kanzlei Schalast & Partner vertreten.

Wie das Abmahngeschäft von DigiProtect funktioniert, habe ich früher bereits erläutert.

Wenn das zugrundeliegende Geschäftsmodell bereits ganz allgemein als rechtlich fragwürdig zu qualifizieren ist, so ergibt sich bei der Abmahnung des öffentlichen Zugänglichmachens von Pornofilmen ein zusätzliches Problem. Die mir bekannten Veträge zwischen DigiProtect und den Urhebern/Leistungschutzberechtigten sehen vor, dass DigiProtect nur die ausschließlichen Nutzungsrechte für eine Verwertung in dezentralen Netzwerken (Tauschbörsen) eingeräumt werden.

Ob eine derartige Rechtseinräumung urheberrechtlich allerdings überhaupt möglich ist, erscheint fraglich. Denn ein Zugänglichmachen von Pornofilmen über P2P-Netze ist bereits aus Gründen des Jugendschutzes in Deutschland nicht legal möglich. Damit dürfte aber auch die Rechtseinräumung für eine Nutzungsart, für die es jedenfalls bei Pornos keinen legalen Anwendungsbereich gibt, rechtlich nicht wirksam sein.

Inkassobüros, die sich also mit dem Gedanken tragen, an dem Versteigerungsverfahren von U+C zu beteiligen, müssen sich mit dem Risiko vertraut machen, dass diese Forderungen bereits aus Rechtsgründen nicht bestehen.

posted by Stadler at 21:40  

25.11.11

EuGH-Urteil gegen den Strich gebürstet

Gestern habe ich – wie viele andere auch – die Entscheidung des EuGH besprochen, wonach den Zugangsprovidern keine allgemeinen gerichtliche Sperrungs- und Filteranordnungen auferlegt werden dürfen.

Diese Entscheidung kommentiert Prof. Rolf Schwartmann in der Legal Tribune Online (LTO) dahingehend, dass die Europarichter damit den Weg frei gemacht hätten für ein interessengerechtes Schutzsystem zwischen Rechteinhabern und Providern.Wenn man weiter liest, gipfeln die Ausführungen Schwartmanns in der These, dass nach der Logik der Entscheidung nun auch die Provider in der Pflicht seien, sich an einem Modell zum Schutz des geistigen Eigentums zu beteiligen, das sowohl präventiv als auch repressiv ansetzt.

Diese These findet in der Entscheidung beim besten Willen keine Stütze, weshalb man sich fragt, warum Schwartmann ein Urteil, das der Hoffnung der Content-Industrie auf Netzsperren eine deutliche Abfuhr erteilt hat, so dermaßen gegen den Strich bürstet?

Nach kurzer Recherche stellt man fest, dass es sich bei Prof. Schwartmann um denjenigen handelt, der für das BMWi das Three-Strikes-Modell für Deutschland evaluieren soll, was man vor einigen Monaten u.a. ebenfalls in der LTO lesen konnte.

Und ganz plötzlich ergibt sich ein stimmiges Bild. Der EuGH führt nämlich in seinem Urteil  aus, dass Filter- und Sperrpflichten die unternehmerische Freiheit der Provider beeinträchtigen, zumindest dann, wenn man von ihnen verlangt, solche Maßnahmen auf eigene Kosten umzusetzen.

Das lässt sich natürlich zwangslos auf ein Modell des Two- oder Three-Strikes übertragen. Wenn Provider verpflichten werden sollen, Warnhinweise an solche Kunden zu verschicken, die das Urheberrecht verletzen, beeinträchtigt auch das die unternehmerische Freiheit der Provider, zumindest dann, wenn sie den Spaß auch noch selbst finanzieren sollen. Der Logik des Urteils entspricht es jedenfalls, dass ein Three-Strikes- oder Hadopi-Modell nicht entschädigungslos umgesetzt werden kann. Möglicherweise bedeutet die EuGH-Entscheidung sogar, dass ein solches Modell überhaupt nicht grundrechtskonform realisiert werden kann, weil damit das Recht der Betroffenen sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten beeinträchtigt wird.

Es ist jetzt zwar nicht unbedingt etwas dagegen einzuwenden, wenn jemand (juristische) Kommentare verfasst, die sich hart an der Grenze des Vertretbaren bewegen. Aus Gründen der journalistischen Sorgfalt hätte ich aber von der Legal Tribune Online erwartet, dass sie ein oder zwei erklärende Sätze zur Rolle von Rolf Schwartmann dazu schreibt. Denn diese Information hätte dem geneigten Leser gezeigt, woher der Wind weht.

posted by Stadler at 22:03  

25.11.11

Zum Verhältnis Vorratsdatenspeicherung und Auskunftsanspruch gegen Provider

Beim EuGH ist derzeit ein Verfahren (C‑461/10) anhängig, in dem es um die Frage geht, ob Daten die aufgrund der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung bei einem Provider gespeichert worden sind, auch für einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch im Falle der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums herangezogen werden dürfen.

Hierzu liegt nun der Schlussvortrag des Generalanwalts vor, die Entscheidung des Gerichtshofs steht noch aus.

Danach darf ein nationales Gericht nicht ohne weiteres die Herausgabe von Daten anordnen, die nach der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung gespeichert wurden. Allerdings geht der Generalanwalt davon aus, dass diese Daten dann verwendet werden dürfen, wenn der nationale Gesetzgeber zuvor detaillierte Vorschriften für diesen Fall erlassen hat.

Das bedeutet letztlich, dass es der nationale Gesetzgeber in der Hand hat, den Zugriff auf Daten aus der Vorratsdatenspeicherung auch für die Verfolgung von z.B. Urheberrechtsverletzungen zu erlauben.

Danke an Oliver Garcia für den Hinweis.

posted by Stadler at 17:36  

21.11.11

Die Legitimationskrise des Urheberrechts

In der rechtspolitischen Debatte um die Novellierung des Urheberrechts sind diejenigen Positionen, die die tatsächlichen Gegebenheiten realistisch betrachten, bislang in der Minderheit. Die unzutreffende Gleichsetzung von Urheberrecht und Sacheigentum einerseits und der Lobbyismus einer nach wie vor einflussreichen Verwertungsindustrie andererseits, verstellen den Blick auf das was im Interesse der Allgemeinheit sachgerecht und notwendig ist.

Dass die Menschen Geisteswerke seit Jahrhunderten oder gar seit Jahrtausenden für die Eigennutzung kopieren und untereinander tauschen wird dabei ebenso negiert wie der Umstand, dass eine Informations- und Wissensgesellschaft auf einen möglichst ungehinderten Zugriff auf und den Fluss von Information angewiesen ist. Das geltende Urheberrecht und seine Auslegung behindern Wissenschaft und Bildung spürbar.

Weil sich die Politik dieser Erkenntnis verschließt und stattdessen den Lobbyisten das Wort redet, verläuft die Gesetzgebung im Bereich des Urheberrechts nach wie vor anachronistisch. Das Urheberrecht wird derzeit noch laufend zu Gunsten einer kränkelnden Industrie – nicht zugunsten der Kreativen – verschärft und damit zu Lasten der Allgemeinheit. Diese weltweite Entwicklung wird früher oder später enden und einen entgegengesetzten Verlauf nehmen.

Wenn man sich den aktuellen rechtspolitischen Mainstream anschaut, dann wirkt das, was EU-Kommissarin Neelie Kroes gerade zum Urheberrecht gesagt hat, wie der dringend notwendige Breath Of Fresh Air.

Kroes hat erkannt, dass das gegenwärtige Urheberrecht vielfach nur noch als Werkzeug zum Bestrafen und zum Entziehen angesehen wird und nicht mehr als Mittel, um kreative Leistungen anzuerkennen und zu entlohnen. Das hängt einerseits damit zusammen, dass die jahrtausende alte Kulturtechnik des Kopierens von einer nervösen Industrie nur noch als Rechtsbruch dargestellt wird, andererseits aber die eigentlichen Urheber, von Ausnahmen abgesehen, auch nicht mehr vernünftig entlohnt werden.

Das geltende Urheberrecht befindet sich in einer Legitimationskrise, die der Gesetzgeber auflösen oder verschärfen kann. Bislang hat er sich für die zweite Variante entschieden. Diese Entwicklung wird früher oder später ihren Endpunkt erreichen. Dass dabei eine Reihe von Vermittlern wie Verlage oder Musiklabels auf der Strecke bleiben werden, ist eine zwangsläufige Begleiterscheinungen des Internetzeitalters. Altes verschwindet und Neues entsteht. Das war noch bei jeder industriellen Revolution so und wird auch diesmal nicht anders sein. Die Politik wird die Entwicklung nicht aufhalten können, sondern ist vielmehr aufgerufen, vernünftige Rahmenbedingungen zu schaffen. Der Reality-Check steht allerdings in der Breite noch aus.

Update:
Nachdem ich heute mehrfach gefragt wurde, wie denn meine konkreten Vorschläge zur Änderung des Urheberrechts lauten, möchte ich zumindest eine grobe Linie und einige Eckpunkte skizzieren. Die nachfolgenden Ideen stammen weder originär von mir, noch erhebe ich den Anspruch, dass sie bis ins Detail zu Ende gedacht sind.

Meine Grundannahme ist die, dass in einer Wissens- und Informationsgesellschaft ein grundsätzliches Bedürfnis dafür besteht, Wissen und Information möglichst frei verfügbar und ungehindert zugänglich zu machen. Dieses Ziel ist mit einem eigentumsähnlich ausgestalteten Monopolrecht allerdings nicht erreichbar.

Man wird sich daher von der Vorstellung eines absoluten Ausschließlichkeitsrechts lösen müssen. Das Urheberrecht sollte künftig nur noch als geschützte Rechtsposition ausgestaltet sein, die sich in einem permanenten Abwägungsprozess mit anderen Rechtspositionen befindet. Dabei muss in wesentlich stärkerem Maß als bislang das Gemeinwohlinteresse Berücksichtigung finden, was bedeutet, dass kein absoluter Vorrang der Interessen des Urhebers/Rechteinhabers mehr besteht.

Zu Zwecken von Bildung und Wissenschaft sollte in wesentlich größerem Umfang als bisher ein freier Zugang zu Geisteswerken ermöglicht und gewährleistet werden. Der Gesetzgeber sollte hierbei auch an die Idee des Open-Access anknüpfen.

Außerdem halte ich es grundsätzlich für notwendig, die Gestattung von Privatkopien auszuweite, auch auf Phänomene wie das Filesharing. Nur die wirklich kommerzielle Vervielfältigung sollte davon ausgenommen bleiben. Speziell in diesem Bereich glaube ich übrigens nicht, dass dadurch die wirtschaftlichen Interessen der Urheber im Vergleich zur aktuellen Situation beeinträchtigt werden. Denn eine Reihe von Studien deuten darauf hin, dass diejenigen, die im Netz Musik tauschen, auch überdurchschnittlich oft für Musik bezahlen, sei es durch den Erwerb von CDs oder durch den Besuch von Konzerten.

Auch eine deutliche Verkürzung der derzeit 70 Jahre betragenden Schutzfristen gehört zu den Ansätzen, die ich für unterstützenswert halte.

posted by Stadler at 09:09  

17.11.11

1400 Filesharing-Klagen beim AG München

Das Amtsgericht München hat in einer eher flapsigen Pressemitteilung vom 16.11.2011 mitgeteilt, dass beim Gericht aktuell ca. 1400 Klagen in Filesharing-Fällen anhängig sind und nimmt das zum Anlass vor der Teilnahme an Tauschbörsen zu warnen.

Ein ganz erheblicher Teil dieser Klagen stammt von der Kanzlei Waldorf Frommer, die in diesem Jahr eine förmliche Klagewelle gestartet hat.

Nach meiner Erfahrung hält das Amtsgericht München diese Klagen aktuell grundsätzlich weiterhin für begründet und rät den Beklagten regelmäßig zum Abschluss eines Vergleichs, der inhaltlich, abhängig vom Sachverhalt zumeist auf die Bezahlung von 1/2 – 3/4 der Klagesumme hinausläuft. Dies wird vom Gericht regelmäßig verbunden mit dem Hinweis, dass man über die Frage der Richtigkeit der Ermittlung des Anschlussinhabers ein Gutachten eines IT-Sachverständigen einholen müsste, was mit Kosten von mehreren tausend EURO verbunden wäre. Vor diesem Hintergrund akzeptieren die meisten Beklagten dann den Vergleichsvorschlag des Gerichts zähneknirschend. Vielleicht findet sich ja mal ein Betroffener mit einer entsprechenden Kriegskasse, der die Sache entscheiden lässt. Das wäre durchaus spannend.

Update vom 18.11.2011:
Der Hinweis des Amtsgerichts München auf Ermittlungen der Staatsanwaltschaft hängt damit zusammen, dass die Kanzlei Waldorf Frommer – u.a. für die Verlage Bastei Lübbe und Random House wegen der Rechte an Hörbüchern – derzeit Sachverhalte die aus den Jahren 2007 und 2008 stammen, vor Gericht bringt. Damals wurden Anschlussinhaber noch ausschließlich übedie Staatsanwaltschaften ermittelt.

Ende des Jahres 2010 hat speziell die Kanzlei Waldorf Frommer wegen der drohenden Verjährung für ihre Mandanten eine größere Anzahl an Mahnbescheiden beantragt, die dann im Laufe des Jahres 2011 ins streitige Verfahren übergeleitet wurden. Das erklärt die hohe Anzahl der Neueingänge beim Amtsgericht München.

posted by Stadler at 15:48  

9.11.11

Urheberrecht schlägt Markenrecht

Über einen eher ungewöhnlichen Fall, in dem sich das Urheberrecht gegen das Kennzeichenrecht durchsetzt, hatte der BGH mit Beschluss vom 17.08.2011 (Az.: I ZB 75/10) zu entscheiden.

Der Markeninhaber hatte beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Wort-/Bildmarke „Krystallpalast Varieté“ eintragen lassen, die aus einer grafischen Darstellung und dem Schriftzug besteht. Dagegen hat die Antragstellerin die Löschung der Marke beantragt, weil der Markeninhaber bei der Anmeldung bösgläubig gewesen sei.

Die Antragstellerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin hatten als Betreiber des Krystallpalast Varietés das in Rede stehende Kennzeichen zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke bereits seit Jahren als Unternehmenskennzeichen im Geschäftsverkehr verwendet.

Das DPMA hat die Löschung verfügt. Das Bundespatentgericht hat diese Entscheidung bestätigt, u.a. mit dem Argument, dass die Antragstellerin durch die Benutzung des Unternehmenskennzeichens einen schutzwürdigen Besitzstand an dem Zeichen erlangt habe.

Der Markeninhaber beruft sich demgegenüber darauf, dass er Urheber des Logos ist, aus dem die Marke gebildet wurde. Die Antragstellerin habe keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem als Marke eingetragenen Zeichen von ihm erworben, sondern nur von einer B KG, der er aber keine entsprechenden Rechte eingeräumt hat.

Diesen Einwand hat der BGH für rechtlich erheblich gehalten und das Verfahren wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Sollte die Antragstellerin durch die Nutzung des Logos ein daran bestehendes Urheberrecht des Markeninhabers verletzt haben, könnte sie sich – jedenfalls gegenüber dem Markeninhaber – nicht auf einen schutzwürdigen Besitzstand berufen. In diesem Fall wäre die Markenanmeldung nach Ansicht des BGH nicht als bösgläubig anzusehen.

 

 

 

posted by Stadler at 14:42  

8.11.11

Die Piraten und das Urheberrecht

Dem Journalisten Dirk von Gehlen, der unlängst das lesenswerte Buch „MashUp – Lob der Kopie“ veröffentlicht hat, liegt eine Reform des Urheberrechts am Herzen. Deshalb stellt er in der SZ die Frage „Haben die Piraten ihren Gründungsauftrag vergessen?“ und bemängelt, dass sich die Partei derzeit angeblich nicht für eine Änderung des Urheberrechts einsetzt.

Mit Interesse habe ich in meiner Twitter-Timeline verfolgt, dass er dafür sehr häufig von Mitgliedern und Anhängern von SPD und Grünen Beifall bekommen hat. Und das obwohl der Artikel inhaltlich an der Sache vorbei geht, was aber in parteipolitischen Auseinandersetzungen noch selten ein Argument war.

Die Conclusio von Gehlens lautet:

Die Piraten würden gut daran tun, sich an die digitale Bürgerrechtsbewegung zu erinnern und das Urheberrecht auch gegen Widerstände als zentrales Thema zu benennen

Dieser Satz fasst auch gleich die beiden zentralen Missverständnisse des Artikels zusammen. Zumindest nach meinem Verständnis ist das Urheberrecht nicht das Kernthema einer digitalen Bürgerrechtsbewegung. Jedenfalls nicht in dem Maße wie Vorratsdatenspeicherung oder Netzsperren es sind. Und über urheberrechtliche Fragen wird auch nicht im Berliner Abgeordnetenhaus entschieden. Das Urheberrecht fällt vielmehr in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG). Und die Bundespartei der Piraten diskutiert sehr wohl über eine Reform des Urheberrechts, wie ich erst heute wieder gelesen habe und zumindest in der Tendenz auch so wie von Gehlen sich das wünscht.

Die Kritik von Gehlens reiht sich ein in eine derzeit häufig anzutreffende Form des Piratenbashings und bewegt sich inhaltlich deutlich unterhalb des Niveaus, das man sonst von ihm gewohnt ist.

posted by Stadler at 20:46  

8.11.11

Die GEMA-Vermutung

Im Netz empört man sich gerade darüber, dass die GEMA auch Vergütungsansprüche für öffentliche Musikveranstaltungen geltend macht, obwohl auf diesen Veranstaltungen (angeblich) nur Musik aufgelegt wurde, die unter einer Creative-Commons-Lizenz veröffentlicht worden ist.

Das kann durchaus so sein und hat seinen Grund in der sog. GEMA-Vermutung. Die Rechtsprechung geht seit Jahrzehnten davon aus, dass bei der öffentlichen Wiedergabe und Aufführung von Musik eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass die GEMA als größte Verwertungsgesellschaft berechtigt ist, die Rechte aller Berechtigten wahrzunehmen. Diese sog. GEMA-Vermutung ist z.T. auch gesetzlich verankert. § 13 c WahrnG. § 13b WahrnG erlegt dem Veranstalter übrigens die Pflicht auf, vorab eine Einwilligung der GEMA einzuholen und anschließend der Verwertungsgesellschaft eine Aufstellung der bei der Veranstaltung benutzten Werke zu übersenden.

Die sog. GEMA-Vermutung führt faktisch zu einer Umkehr der Beweislast. D.h., der Veranstalter muss die GEMA-Vermutung widerlegen und im Zweifel nachweisen, dass ausschließlich GEMA-freie Musik gespielt wurde. Das bedeutet, dass man nicht nur eine vollständige Tracklist braucht, sondern auch die Daten der Urheber (Komponisten/Texter).

Warum es überhaupt Verwertungsgesellschaften wie die GEMA gibt, erläutert das BMJ auf einer Infoseite. Auf europäischer Ebene findet aktuell eine Reformdiskussion statt, die mir inhaltlich aber noch eher vage zu sein scheint.

posted by Stadler at 17:16  

3.11.11

Leutheusser-Schnarrenberger will Abmahnmissbrauch bekämpfen

Nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung will Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger gegen den Missbrauch von Abmahnungen vorgehen.

Das Blatt zitiert die Ministerin folgendermaßen:

„Die Abmahnkosten werden niedriger, weil wir im Gebührenrecht die entscheidenden Stellschrauben ändern“

Welche Stellschrauben tatsächlich verändert werden sollen, besagt der Bericht allerdings nicht. Man darf deshalb auf die konkrete Umsetzung gespannt sein. Denn bereits an der Frage unter welchen Umständen eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich oder legitim ist, werden sich die Geister scheiden.

Der Zeitungsbericht deutet außerdem an, dass Leutheusser-Schnarrenberger den sog. fliegenden Gerichtsstand einschränken will.

Zusätzlich sollen missbräuchlich Abgemahnte einen eigenen Anspruch auf Kostenersatz erhalten. Auch diese Ankündigung wirft Fragen auf. Denn ein derartiger Anspruch wird von der Rechtsprechung ja bei der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung generell und bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen im Einzelfall bereits jetzt zugebilligt.

Für die Betroffenen wird sich vermutlich nicht viel ändern, weil sie rechtsmissbräuchliche Abmahnungen weiterhin gerichtlich feststellen lassen müssen. Denn der Abmahner wird in den seltensten Fällen außergerichtlich und freiwillig Kosten erstatten.

Auch gegen den Abmahnmissbrauch im Urheberrecht, also wohl speziell im Bereich des sog. Filesharings, will die Ministerin nach dem Bericht der SZ vorgehen.

Man darf also wirklich gespannt auf die konkreten Vorschläge zur Umsetzung dieser Ankündigungen sein.

posted by Stadler at 11:18  

1.11.11

Perlentaucher unterliegt beim OLG Frankfurt teilweise

Der Fall Perlentaucher ist unlängst vom Bundesgerichtshof an das OLG Frankfurt zurückverwiesen worden.

Das Onlinekulturmagazin Perlentaucher bietet Zusammenfassungen von Feuilletonartikeln verschiedener Zeitungen an. Solche “Abstracts” lizenziert der Perlentaucher gegen Entgelt u.a. auch an Amazon und buecher.de, soweit sie Literaturkritiken zum Gegenstand haben. Hiergegen klagten die Frankfurter Allgemeine Zeitung und die Süddeutsche Zeitung zunächst erfoglos.

Der BGH hatte zwar betont, dass eine Zusammenfassung eines fremden, urheberrechtlich geschützten Texts regelmäßig eine zulässige, freie Benutzung des Ausgangswerks nach § 24 UrhG darstellt, dass sich diese Betrachtung aber dann ändern kann, wenn Passagen des Werkes wörtlich übernommen werden, weil es sich dann um eine abhängige Bearbeitung (§ 23 UrhG) handelt, die der Zustimmung des Urhebers bedarf. Die bloße Kürzung des Originaltextes bei gleichzeitiger Übernahme besonders aussagekräftiger und markanter Textpassagen betrachtet der BGH nicht als eine erhebliche eigenschöpferische Leistung.

Nachdem dies auf einige, aber nicht auf alle, der Abstracts zutrifft, die Gegenstand des Rechtsstreits waren, hat das Oberlandesgericht Frankfurt der Berufung der Verlage jetzt (Urteile vom 1.11.2011, Az.: 11 U 75/06 und 11 U 76/06) teilweise stattgegeben.

posted by Stadler at 20:18  
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