Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

31.10.11

Plagiatssoftware von Verlagen auf Schulrechnern

Netzpolitik.org berichtet über einen Vertrag der Bundesländer mit urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften und Schulbuchverlagen.

In diesem Vertrag verpflichten sich die Länder u.a. dazu,  dafür Sorge zu tragen, dass sich auf von Schulen genutzten Rechnern keine digitalen Kopien von für den Unterrichtsgebrauch bestimmten Werken befinden. Zur Überprüfung dieser Verpflichtung soll stichprobenartig auf den Schulcomputern sog. Plagiatssoftware der Verlage installiert werden, durch die digitale Kopien von Schulbüchern identifiziert werden können.

Die entsprechenden Regelungen in Ziff. 6.2 und 6.4 des Vertrages lauten wörtlich:

Die Länder werden die Einhaltung des vorliegenden Gesamtvertrages an den staatlichen Schulen regelmäßig überprüfen. Zudem werden sie im 1. Schulhalbjahr 2011/2012 Bestätigungen der staatlichen Schulen darüber einholen, dass sich auf den von den Schulen genutzten lokalen und externen Rechnern und Speichersystemen, ob eigen- oder fremdbetrieben (im Folgenden: Speichersysteme), keine Digitalisate von für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werken befinden (stichtagsbezogen).
(…)
Die Verlage stellen den Schulaufwandsträgern sowie den kommunalen und privaten Schulträgern auf eigene Kosten eine Plagiatssoftware zur Verfügung, mit welcher digitale Kopien von für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werken auf Speichersystemen identifiziert werden können. Die Länder wirken – die technische und datenschutzrechtliche Unbedenklichkeit der Software vorausgesetzt – darauf hin, dass jährlich mindestens 1 % der öffentlichen Schulen ihre Speichersysteme durch Einsatz dieser Plagiatssoftware auf das Vorhandensein solcher Digitalisate prüfen lässt. Der Modus der Auswahl der Schulen erfolgt – aufgeschlüsselt nach Ländern und Schularten – in Absprache mit den Verlagen auf Basis eines anerkannten statistischen Verfahrens.

Um überhaupt verstehen zu können, aus welchem Grund derartige Verträge geschlossen werden, muss man sich mit einigen Feinheiten des stark lobbybeinflussten deutschen Urheberrechts befassen.

§ 53 Abs. 3 S. 1 UrhG sieht grundsätzlich vor, dass es für den Unterrichtsgebrauch zulässig ist, kleinere Teile eines Werkes, Werke von geringem Umfang und Zeitungs- und Zeitschriftenbeiträge zu vervielfältigen. Das gilt seit 2008 nach § 53 Abs. 3 S. 2 UrhG allerdings nicht mehr für Schulbücher selbst. Insoweit sind Kopien nur noch mit Zustimmung der Rechteinhaber (Schulbuchverlage) zulässig.

Durch diese gesetzliche Regelung haben die Schulbuchverlage ihre Position gestärkt. Nachdem natürlich auch Kopien aus Schulbüchern für den Unterrichtsgebrauch punktuell notwendig und sinnvoll sind, müssen zur Einholung der Zustimmung der Schulbuchverlage Verträge geschlossen werden. Und genau über diesen Vertrag reden wir hier.

Die Zustimmung zur Anfertigung von Kopien aus Schulbüchern kostet den Bundesländern im laufenden Jahr 7,3 Mio. EUR und 2014 sogar 9 Mio. EUR.

Gleichzeitig müssen die Länder auch noch dafür sorgen, dass sich auf lokalen und externen Rechnern und Speichersystemen der Schulen, und zwar egal ob ob eigen- oder fremdbetrieben, keine digitalen Kopien von Schulbuchwerken befinden. Und diese Verpflichtung soll durch eine von den Verlagen zur Verfügung gestellte Überwachungssoftware stichprobenartig überprüft werden.

Da dieser Vorgang die Gefahr beinhaltet, dass die Grundrechte von Lehrern, Schülern und sonstigen Personen, die Zugriff auf Schulrechner haben, beeinträchtigt werden, muss die Frage gestattet sein, wie der Staat die Installation dieser Software ausgestalten und den Schutz der Grundrechte gewährleisten will.

Ob der Staat Lehrer und Schüler überhaupt zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen von Privatunternehmern überwachen und ausspionieren darf, ist m.E. ganz generell zu hinterfragen. Denn eine gesetzliche Grundlage für diesen Grundrechtseingriff ist nicht ersichtlich.

Ganz unabhängig davon, dass Lehrer und Schulleiter damit gezwungen werden, sich durch das unübersichtliche Dickicht des deutschen Urheberrechts zu schlagen und dabei auch noch ein persönliches Haftungsrisiko in Kauf nehmen müssen.

Der ganze Vorgang zeigt sehr schön, wie wenig bildungsfreundlich unser Urheberrecht immer noch ist. Der Gesetzgeber hat das Urheberrecht in den letzten Jahren in verschiedenen Bereichen vielmehr immer wieder zugunsten der Rechteinhaber und zu Lasten der Allgemeinheit verändert. Und das geht gerade auch auf Kosten von Unterricht und Bildung, deren Bedeutung ansonsten in allen politischen Sonntagsreden gerne betont wird.

 

posted by Stadler at 13:07  

23.10.11

Die Realität der Tauschbörsen

Die Jugendseite der Süddeutschen (jetzt.de) hat den Abmahnanwalt Björn Frommer und mich zu Urheberrechtsverletzungen beim Filesharing interviewt, um die unterschiedlichen Standpunkte zu beleuchten. Das Interview erscheint morgen auch in der gedruckten Ausgabe der SZ.

posted by Stadler at 22:28  

22.10.11

Fliegender Gerichtsstand beim Filesharing?

In einem beim Amtsgericht München anhängigen Filesharing-Prozess habe ich für die Beklagte u.a. die Zuständigkeitsrüge erhoben und die Ansicht vertreten, dass man in Filesharing-Sachverhalten keinen sog. fliegenden Gerichtsstand annehmen könne.

Es kam erwartungsgemäß ein richterlicher Hinweis, der etwas unreflektiert die Rechtsprechung nachbetete, wonach ein Gerichtsstand im Sinne von § 32 ZPO an jedem Ort begründet sei, an dem eine Internetseite bestimmungsgemäß abgerufen werden könne.

Das mag man für Websites ja so sehen, aber für das Filesharing über P2P-Netze? Eine Internetseite die man bestimmungsgemäß abrufen könnte, gibt es jedenfalls nicht. Ob man in München tatsächlich und bestimmungsgemäß diejenigen Inhalte von der Festplatte der Beklagten saugen konnte, die Gegenstand des Verfahrens sind, ist m.E. eher spekulativ. Beliebig und jederzeit, wie bei einer Website geht es zumindest nicht. Vielleicht sollten auch die Befürworter des fliegenden Gerichtsstandes erkennen, dass die Nutzung eines P2P-Netzwerks mit dem Abruf einer Website nicht unbedingt gleichzusetzen ist.

posted by Stadler at 21:10  

21.10.11

Urheberrechtsschutz für Meldungen von Nachrichtenagenturen

Nachrichtenagenturen, insbesondere die AFP, mahnen seit einiger Zeit Blogger und andere Inhaltsanbeiter wegen der Übernahme von Agenturmeldungen ab.

Ob kurze Agenturmeldungen als Sprachwerke überhaupt den Schutz des Urheberrecht genießen, ist äußerst zweifelhaft, letztlich aber eine Frage des Einzelfalls. Der Nachrichteninhalt als solcher ist jedenfalls nicht geschützt. In der Kommentarliteratur zum Urheberrechtsgesetz (Schricker, § 2 Rd-Nr. 118; Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, § 38 Rd-Nr. 10) wird die Auffassung vertreten, dass kurze Meldungen und einfache Nachrichten mit rein tatsächlichem Inhalt keine schutzfähigen Werke darstellen, wenn sie sich im Bereich des Routinemäßigen bewegen.

Dies führt meines Erachten dazu, dass zumindest die große Masse der kurzen Agenturmeldungen keinen urheberrechtlichen Schutz genießt.

Tendenziell anders scheint dies vom Oberlandesgericht Karlsruhe bewertet zu werden. Ein Urteil des OLG Karlsruhe vom 10.08.2011 (Az.: 6 U 78/10), durch das ein anderslautendes Urteil des Landgerichts Mannheim aufgehoben worden ist, bestätigt die urheberrechtliche Schutzfähigkeit verschiedener Meldungen der Nachrichtenagentur AFP.

Auch wenn sich das Urteil ohne Kenntnis der einzelnen Meldungen nicht wirklich nachvollziehen lässt, deutet die Urteilsbegründung auf eine eher großzügige Bejahung des Werkcharakters hin. Das OLG billigt nämlich bereits einer knappen sachorientierten Darstellung, die sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe äußerer Geschehnisse beschränkt, Schutzfähigkeit zu. Das ist allerdings durchaus problematisch.

Die Entscheidung macht aber einmal mehr deutlich, dass die Rechtsprechung bei der Frage der Schutzfähigkeit von Sprachwerken äußerst uneinheitlich agiert. Während man z.T. längeren Texten, wie z.B. Anwaltsschriftsätzen, oftmals die Schutzfähigkeit mit dem Argument versagt, es würde sich nur um handwerkliche und routinemäßige Ausführungen handeln, will man das bei sehr kurzen Nachrichtentexten offenbar teilweise anders sehen.

Auch wenn die Quantität kein ausreichendes Argument ist, kann man sehr kurzen Texte nur dann Urheberrechtsschutz zubilligen, wenn sie über ein besonderes Maß an Originalität und Individualität verfügen, was im Falle der bloßen Wiedergabe einer kurzen tatsächlichen Information eher schwierig erscheint.

posted by Stadler at 15:17  

7.10.11

Das Urheberrecht und seine Auslegung treibt seltsame Blüten

Ein neues Urteil des Landgerichts Stuttgart zu § 52a UrhG hat Prof. Rainer Kuhlen dazu veranlasst, zu zivilem Ungehorsam aufzurufen.

Was war geschehen? Das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 27.09.2011, Az.: 17 O 671/10) hat die Fernuniversität Hagen zur Unterlassung verurteilt, u.a. weil man Studierenden im Rahmen einer geschlossenen Benutzergruppe Auszüge aus einem Lehrbuch als PDF-Datei zur Verfügung gestellt hat.

Dies kann zwar urheberrechtlich grundsätzlich nach § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG zulässig sein – was auch das LG Stuttgart konzidiert – aber nach Ansicht des Gerichts nicht in Form einer PDF-Datei, die die Studenten zudem auf ihrem Rechner speichern können. Denn der Gesetzgeber, so das Landgericht, wollte mit § 52a UrhG nur eine Nutzung ermöglichen, die der analogen Nutzung vergleichbar ist. Die Speicherung auf den Computern der Studenten stellt aber eine qualitativ höherwertige Form der Vervielfältigung als die analoge Nutzung dar, weil das abgespeicherte Werk sogleich in die Textverabeitung übernommen werden kann. Man hätte deshalb ein anderes Dateiformat wählen müssen.

Diese Urteilsbegründung ist m.E. falsch und auch gänzlich praxisfern, weil sie weder vom Wortlaut noch von der ratio der Vorschrift gedeckt ist. Man stellt sich hier unweigerlich auch die Frage, welche Form der Nutzung denn der analogen Nutzung entsprechen würde. Die PDF-Datei ist eine derjenigen Umsetzungen, die einer analogen Kopie noch am ehesten entsprechen. Dass man Dateien grundsätzlich speichern kann, liegt in der Natur der Sache. Die Fernuni Hagen hat mittlerweile offenbar von PDF-Dateien auf Flash-Lösungen umgestellt.

Unabhängig davon, ob das Landgericht Stuttgart das geltende Recht zutreffend anwendet oder nicht, zeigt der Fall aber auch, dass es der Gesetzgeber bislang verabsäumt hat, im Interesse der Allgemeinheit ein bildungsfreundliches Urheberrecht zu schaffen.

Vielmehr wird das Urheberrecht laufend zu Gunsten der Rechteinhaber (Verlage, Plattenfirmen, Filmverleihgesellschaften)  verschärft. Die Lobbyismusmaschinerie der Rechteinhaber hat die Politik in Berlin und Brüssel fest im Griff. Und dies geht zu Lasten des Gemeinwohls. Speziell eine Regelung wie § 52a UrhG – die in dieser Form erst 2003 in das Urheberrechtsgesetz eingefügt wurde – die eine gesetzliche Beschränkung der Rechte des Urhebers zugunsten von Unterricht und Forschung vorsieht, springt noch deutlich zu kurz.

An dieser Stelle ist leider nicht wirklich eine Besserung in Sicht, solange die Bürger nicht auf die Barrikaden gehen. Und deshalb ist die Aufregung Kuhlens sehr gut nachvollziehbar. Derartigen gesetzgeberischen Kleinmut kann sich eine Wissens- und Informationsgesellschaft auf Dauer nicht leisten.

posted by Stadler at 10:30  

19.9.11

Die Maschinerie der Urheberrechtslobby läuft nach wie vor auf Hochtouren

Jetzt hat sich auch noch Angela Merkel zum Streit um die Tagesschau-App und auch das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse zu Wort gemeldet und zwar ganz im Sinne der Verlagslobbyisten. Denn die leisten seit einiger Zeit in Berlin harte Arbeit, um den politischen Entscheidern die sachlich nicht gerechtfertigten Forderungen ihrer Auftraggeber einzutrichtern. Auch wenn die Verlage seit längerer Zeit über wirtschaftliche Probleme klagen, ist ganz augenscheinlich noch genug Geld vorhanden, um die Maschinerie des Lobbyismus am Laufen zu halten.

Dass das geforderte Leistungsschutzrecht von Urheberrechtlern nahezu einhellig abgelehnt wird und auch die Klage der Verlage gegen die Tagesschau-App aus verfassungsrechtlichen Gründen wenig Aussicht auf Erfolg haben wird, stört die lobbygetriebene Kanzlerin offenbar wenig. Der Eindruck, dass Merkel das Gemeinwohl im Sinn haben könnte, drängt sich ohnehin nicht gerade auf.

posted by Stadler at 22:06  

18.9.11

Leistungsschutzrecht für Verlage nicht verfassungskonform?

Die Initiative IGEL (Initiative gegen ein Leistungsschutzrecht) hat den Göttinger Hochschulprofessor Gerald Spindler zu der Forderung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger interviewt. Wie praktisch alle renommierten Urheberrechtler kann auch Spindler, den ich für den aktuell bedeutendsten deutschen Rechtswissenschaftler im Bereich des Internetrechts halte, der Forderung der Verlage nichts abgewinnen.

Spindler hält die Forderung nach einem Leistungsschutzrecht sogar für verfassungsrechtlich problematisch. Er sieht den eigentlichen Urheber (von der Verfassung) stärker geschützt als einen Leistungsschutzberechtigten. Demzufolge müsste auch der Urheber, der seine Werke ins Netz stellt, eine Vergütung erhalten und nicht vorrangig die Verleger. Wenn der Gesetzgeber nun einem Leistungsschutzberechtigten, der mit einem schwächeren Recht ausgestattet ist als der Urheber (Autor), eine Entschädigung gewährt, dies aber für den Urheber nicht vorsieht, so verstößt das nach Ansicht Spindlers gegen den Gleichheitssatz von Art. 3 GG.

Spindler wörtlich:

„Urheber und Verlage müssen gleich behandelt werden: Entweder bekommen beide eine Entschädigung, wenn sie Inhalte ins Netz stellen, oder keiner.“

posted by Stadler at 12:06  

16.9.11

BGH zur automatisierten Auswertung von Online-Datenbanken

Der BGH hatte über die Frage der Zulässigkeit der automatisierten Auswertung von Online-Datenbanken zu entscheiden. Ähnliche Fallkonstellationen waren schon mehrfach Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen und werden gerne unter dem Schlagwort „Screen-Scraping“ diskutiert.

Nach dem Urteil des BGH vom 22.06.2011 (Az.: I ZR 159/10) ist es zulässig, dass mehrere Onlinebörsen (für Automobile) softwaregestützt gleichzeitig nach Verkaufsangeboten durchsucht und ausgewertet werden, ohne dass der Nutzer des Programms die Websites der Onlinebörsen dafür aufsuchen muss.

Der Betreiber einer Automobil-Onlinebörse hatte gegen den Softwarehersteller geklagt, weil er durch diese Art der Auswertung seine Rechte als Datenbankhersteller verletzt sah und außerdem meinte, die Auswertung sei wettbewerbswidrig.

Der BGH stellt zunächst fest, dass eine Atomobil-Onlinebörse als Datenbank im Sinne von §§ 87a ff. UrhG anzusehen ist.

Der BGH verneint dann eine Auswertung wesentlicher Teile der Datenbank, weil der Nutzer immer eine bestimmte Fahrzeugmarke und ein bestimmtes Fahrzeugmodell angeben muss. Es ist deshalb nach Ansicht des BGH ausgeschlossen, dass aufgrund der Suchanfrage eines Nutzers sämtliche Fahrzeugdaten der Datenbank im Arbeitsspeicher des Nutzers gespeichert werden.

Der BGH führt außerdem aus, dass die Nutzer der Software, die mittels der automatisierten Abfrage permanent Daten der Datenbank im Arbeitsspeicher ihres Computers speichern, damit zwar wiederholt und systematisch Teile der Datenbank der Klägerin vervielfältigen. Diese Vervielfältigungen stehen jedoch der Verwertung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank nicht gleich. Sie sind nämlich nach Ansicht des BGH nicht darauf gerichtet, die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts der geschützten Datenbank wieder zu erstellen.

Der BGH macht deutlich, dass sich das Schutzrecht des Datenbankherstellers nicht auf solche Handlungen erstreckt, mit denen eine Datenbank nur abgefragt wird. Wenn der Datenbankhersteller die Abfrage einschränken will, dann muss er eine Zugangsbeschränkung installieren.

Erst dann, wenn für die Darstellung des Inhalts der Datenbank auf dem Bildschirm die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts auf einen anderen Datenträger erforderlich ist, kann die betreffende Abfrage von der Genehmigung des Inhabers des Schutzrechts abhängig gemacht werden.

Das Inverkehrbringen einer Software, mit der Inhalte von Internetseiten abgerufen werden können, die deren Betreiber ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich gemacht hat, stellt außerdem auch dann keine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG dar, wenn die Software es den Nutzern erspart, die Internetseite des Betreibers aufzusuchen und die zur Finanzierung der Internetseite eingestellte Werbung zur Kenntnis zu nehmen. Die Werbeumgehung hat der BGH bereits in seiner grundlegenden Paperboy-Entscheidung als wettbewerbsrechtlich nicht relevant angesehen.

 

 

 

posted by Stadler at 11:51  

11.9.11

Mitglied des Rechtsausschusses fällt aus der Rolle

Sebastian Edathy, Bundestagsabgeordneter der SPD und Mitglied des Rechtsausschusses des deutschen Bundestags hat offenbar auf seiner Facebookseite die Bildrechte Dritter verletzt und anschließend einen Kommentator, der ihn darauf hingewiesen hat, grob beleidigt. Das berichtet journalist ONLINE.

Ich finde, dass gerade der Rechtsausschuss des deutschen Bundestags kein rechtsfreier Raum sein darf. Mitglieder, die sich durch Rechtsunkenntnis und Unverschämtheit auszeichnen, sollten ihren Sitz deshalb räumen.

posted by Stadler at 12:26  

19.8.11

OLG Hamburg: Moses Pelham verletzt Urheberrechte von Kraftwerk

Der vielbeachtete Rechtsstreit um ein Sample aus dem Track „Metall auf Metall“ der Band Kraftwerk für einen Titel von Sabrina Setlur ist vor zwei Jahren durch den BGH nur vorläufig entschieden worden. Der BGH ist zwar grundsätzlich von einer Urheberrechtsverletzung ausgegangen, hat andererseits aber eine sog. freie Benutzung (§ 24 UrhG) des Werks „Metall auf Metall“ – das dem legendären Kraftwerk-Album „Trans Europa Express“ entstammt – nicht per se ausgeschlossen. Aus diesem Grund hat der BGH die Sache zurückverwiesen. Das OLG Hamburg hat die beklagten Komponisten und Produzenten Moses Pelham und Martin Haas nunmehr mit Urteil vom 17.08.2011 (Az.: 5 U 48/05) erneut zur Unterlassung verurteilt.

Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass Pelham und Haas sich nicht auf das Recht zur freien Benutzung berufen können, weil sie auch in der Lage gewesen wären, die gesampelte Sequenz selbst herzustellen.

Das OLG hat die Revision zum BGH wieder zugelassen. Nach Ansicht des Senats bedarf es einer weiteren höchstrichterlichen Klärung, welche Maßstäbe für die Möglichkeit der Eigenherstellung von Tonaufnahmen gelten, bevor auf fremde Tonaufnahmen ohne Einwilligung des Rechteinhabers zurückgegriffen werden kann.

Der Fall bleibt weiter interessant.

posted by Stadler at 15:53  
« Vorherige SeiteNächste Seite »