Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

20.1.12

Megaupload: Kimble nicht mehr auf der Flucht

Die Schließung des Sharehosters „Megaupload“ duch US-Behörden und die Verhaftung der Verantwortlichen, unter ihnen Kim Schmitz („Kimble“), hat im Netz hohe Wellen geschlagen und zu kontroversen Reaktionen geführt.

Kim Schmitz wurde allerdings nicht vom FBI verhaftet, wie in Blogs und Zeitungen zu lesen ist, sondern von der neuseeländischen Polizei und zwar auf Grundlage eines internationalen Haftbefehls (US-Haftbefehl mit Auslieferungsersuchen gegenüber den neuseeländischen Behörden). Bis dahin handelt es sich um einen Vorgang der nicht ungewöhnlich ist und international täglich praktiziert wird.

Die äußerst umfangreiche Anklageschrift zu einem US-District-Court gewährt Einblick in den konkreten Tatvorwurf. Ergänzend gibt es auch eine Pressemitteilung des Department Of Justice, weshalb relativ genau nachvollzogen werden kann, wie die US-Behörden argumentieren.

Die amerikanischen Ermittler wissen genau, dass man die Verantwortlichen von Megaupload nicht deshalb belangen kann, weil sie sich wie ein gewöhnlicher Hoster verhalten haben. Die US-Behörden werfen Schmitz und Co. deshalb vor, dass das Geschäftsmodell von Megaupload gezielt auf den Upload von urheberrechtlich geschütztem Material ausgerichtet ist. Das versuchen die Ermittler an verschiedenen Einzelumständen festzumachen. Megaupload sei laut Anklageschrift gezielt so ausgestaltet, dass die Benutzung für einen Durchschnittsuser als Speichermedium ungeeignet sei. Denn, Daten, die nicht downgeloadet werden, werden vom System nach kurzer Zeit automatisch gelöscht. Hieraus schließt man wohl nicht ganz zu Unrecht, dass Megaupload für normale, längerfristige Speicherzwecke ungeeignet sei. Die Anklageschrift wirft den Betreibern von Megaupload auch vor, Nutzer, die den Betreibern bekannt sein sollen, dafür bezahlt zu haben, urhebererrechtlich geschütztes Material einzustellen und anschließend von externen Seiten darauf zu verlinken. Das ist in etwa der Vorwurf, der in Deutschland auch den Betreibern von kino.to gemacht wurde. Außerdem habe Megaupload – so der Vorwurf der US-Ermittler – auf die Aufforderung urheberrechtswidrigen Content zu entfernen, in einer Vielzahl von Fällen nicht reagiert und die Inhalte am Netz belassen.

Wenn diese Vorwürfe zutreffen – was ich nicht abschließend beurteilen kann – eignet sich das Vorgehen der US-Behörden kaum als Aufreger. Vergleiche mit Betreibern von Lagerhallen, wie sie in einer Pressemitteilung der Piratenpartei angestellten werden, gehen jedenfalls deutlich an der Sache vorbei.

 

posted by Stadler at 20:09  

18.1.12

Copyrights sind was für Loser

Die immer leicht auf Krawall gebürstete Band Deichkind, deren Sound zwischen Elektro und Hip Hop pendelt, haben den Filesharern eine Hymne geschrieben. In ihrem neuen Track „Illegale Fans“ provoziert die Band die Musikindustrie mit solchen Textzeilen:

Ihr sagt wir sind verboten, weil wir zocken, stehlen, greifen
IP-Adressen sind gefälscht, wir gehen über Leichen
Ihr sagt wir sind kriminell, doch wir sind nur die User
Im Knast saugen wir weiter, Copyrights sind was für Loser
Tupac, Kurt und Marley, der Shit ist für uns alle da
Wir sind zu viel, wir sind zu nah, wir sind zu schnell: ihr könnt uns mal

Auf mich wirkt das allerdings eher wie ein clever kalkuliertes Marketingkonzept. Man weiß offenbar was man seinem Publikum schuldig ist. Denn Deichkind veröffentlichen keineswegs auf einem Indie-Label. Das Label Vertigo Berlin, auf dem das aktuelle Album von Deichkind erscheint, gehört zu Universal, einem der großen Majors. Und Universal mahnt in Deutschland eifrig ab. Auch die Musik von Deichkind ist in der Vergangenheit übrigens schon Gegenstand von Filesharing-Abmahnungen gewesen.

Mal sehen, ob Universal auch „Illegale Fans“ abmahnen lässt. Passen würde es irgendwie.

posted by Stadler at 22:09  

10.1.12

Weiterverkauf gebrauchter MP3-Dateien?

In Deutschland und Europa tobt bereits seit Jahren ein Streit darüber, ob und inwieweit die Weiterveräußerung „gebrauchter“ Software urheberrechtlich zulässig ist oder nicht. Der BGH hat die Streitfrage unlängst in dem vieldiskutierten UsedSoft-Verfahren an den EuGH vorgelegt.

In den USA bahnt sich ein rechtlich ähnlich gelagerter Streit an. Seit Oktober 2011 ist die Online-Plattform ReDigi am Start, die den Weiterverkauf gebrauchter digitaler Musikdateien ermöglichen soll („The world’s first online marketplace for used digital music“). Als Verkäufer muss man sich den Music Organizer von ReDigi herunterladen, mit dessen Hilfe nicht mehr gewünschte Musikdateien, die sich in der ITunes-Bibliothek befinden, in die Cloud des Portals hochgeladen werden können, während sie gleichzeitig dann nach Angaben des Betreibers von der lokalen Festplatte gelöscht werden.

Die Musikindustrie ist erwartungsgemäß nicht begeistert. Als erstes großes Label geht EMI nun in den USA gerichtlich gegen den Betreiber von ReDigi vor.

In Europa dreht sich die streitige Rechtsfrage primär um den urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz der besagt, dass ein Werk, das einmal bestimmungsgemäß in den europäischen Binnenmarkt gelangt ist, beliebig weiterveräußert werden kann, ohne, dass der Urheber/Rechteinhaber dies unterbinden kann. Streitig ist nunmehr u.a., ob das auch für digitale Inhalte gilt, die nicht mehr auf einem Datenträger verbreitet werden. Die urheberrechtliche Diskussion in den USA dürfte sich demgegenüber wohl stärker auf die Frage des sog. Fair Use konzentrieren. ReDigi beruft sich offenbar auch darauf, dass gar keine Vervielfältigung stattfindet, weil die Datei nur von einer Person auf die andere übertragen wird. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, ob man den Vorgang eher technisch oder eher phänomenologisch betrachtet. In technischer Hinsicht wird die Datei natürlich zunächst auf den Server von ReDigi kopiert. Andererseits kann man schon die Frage stellen, ob nicht auch digitale Inhalte, die man per Download erworben hat, weiterverkauft werden dürfen, so wie dies bei Schallplatten oder CD’s der Fall ist.

posted by Stadler at 10:57  

30.12.11

AG Frankfurt: Kein fliegender Gerichtsstand bei Urheberrechtsverletzungen

Das Amtsgericht Frankfurt hat (erneut) dem sog. fliegenden Gerichtsstand bei Urheberrechtsverletzungen eine Absage erteilt und entschieden, dass für Klagen auf Grund einer im Internet begangenen Verletzung des Urheberrechts und des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts das angerufene Gericht nur dann örtlich zuständig ist, wenn die Rechtsverletzung einen sachlichen Bezug zum Bezirk des angerufenen Gerichts aufweist. Die Annahme eines „fliegenden Gerichtsstands“ nach der freien Wahl des Klägers lehnt das Gericht ausdrücklich ab. (Urteil vom 01.12.2011, Az.: 30 C 1849/11 – 25).

Nachdem der Kläger keinen Verweisungsantrag gestellt hat, hat das Amtsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Der Kläger wird vermutlich Berufung gegen das Urteil einlegen.

Die Ansicht des Amtsgerichts Frankfurt stellt derzeit allerdings noch eine Mindermeinung in der Rechtsprechung dar. Die überwiegende Mehrzahl der Amts- und Landgerichte wendet die Grundsätze des fliegenden Gerichtsstandes bei Urheberrechtsverletzungen und auch Persönlichkeitsrechtsverletzungen weiterhin an, wie ich unlängst beim Amtsgericht München – bei dem derzeit sehr viele Filesharing-Prozesse anhängig sind – erfahren musste.

posted by Stadler at 14:38  

29.12.11

Filesharing: Landgericht Köln umgeht das OLG

Das OLG Köln hatte unlängst aufhorchen lassen, weil es in einer Filesharing-Angelegenheit einen Beschluss des Landgerichts Köln, durch den einer Beklagten Prozesskostenhilfe verweigert worden war, aufgehoben hatte.

Das Landgericht Köln hat die Beklagte in dem eigentlichen Verfahren nunmehr dennoch verurteilt (Urteil vom 30.11.2011, Az.: 28 O 482/10). Auch wenn man ohne Kenntnis der konkreten Akte mit Schlussfolgerungen immer vorsicht sein muss, klingt mir die Urteilsbegründung doch arg nach dem Versuch, den Beschluss des Oberlandesgerichts zu umgehen. Denn das Landgericht stützt sich primär darauf, dass die Beklagte nur eine von zwei Verletzungshandlungen bzw. Zeitpunkten (ausdrücklich) bestritten hat. Die allgemeine Erklärung, dass ein Schriftsatz nur Wiederholungen enthalte und der Klagevortrag bereits bestritten worden sei, beinhaltet m.E. ein generelles Bestreiten. Zumindest wird hieraus, entgegen der Ansicht des LG Köln, die Absicht, die Rechtsverletzung insgesamt bestreiten zu wollen, hinreichend deutlich im Sinne von § 138 Abs. 3 ZPO.

Die Beklagte wird vermutlich Berufung einlegen, weshalb man auf die (neuerliche) Entscheidung des OLG Köln gespannt sein darf.

posted by Stadler at 16:08  

27.12.11

Streaming von urheberrechtswidrigem Content strafbar?

Kurz vor Weihnachten wurde ein Mitbetreiber der Streaming-Plattform kino.to vom Amtsgericht Leipzig zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt. Die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) hat die Gelegenheit genutzt, um im Rahmen einer Pressemitteilung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Richter ebenfalls ausgeführt habe, dass sich bereits die Nutzer einer Plattform wie kino.to strafbar machen würden.

Dass diese Rechtsansicht eher fragwürdig ist, gleichwohl aber in der juristischen Literatur vertreten wird, habe ich vor einigen Monaten bereits erläutert. Der Amtsrichter hatte über diese Frage freilich gar nicht zu entscheiden, sondern hat dies offenbar lediglich in seiner mündlichen Urteilsbegründung erwähnt. Ob sich derartige Ausführungen auch im schriftlichen Urteil wiederfinden, bleibt abzuwarten. Das „obiter dictum“ eines Amtsgerichts ist aber sicherlich nicht wegweisend, sondern für die weitere juristische Diskussion eher unbedeutend.

posted by Stadler at 17:12  

22.12.11

Keine Gegenabmahnung vor negativer Feststellungsklage

Vor Erhebung einer Unterlassungsklage bzw. Beantragung einer Unterlassungsverfügung ist es grundsätzlich erforderlich, eine Abmahnung auszusprechen. Macht man das nicht, kann der Beklagte ein sog. sofortiges Anerkenntnis abgeben, mit der Folge, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat – obwohl er in der Sache Recht bekommen hat – weil der Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben hat (§ 93 ZPO).

Das funktioniert im Falle einer negativen Feststellungsklage nicht, wie das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 17.08.2011 (Az.: 4 W 40/11) entschieden hat. Der Beklagte hatte dort zunächst eine (unberechtigte) Abmahnung ausgesprochen. Der Abgemahnte hat daraufhin sog. negative Feststellungsklage erhoben, mit dem Antrag, dass das Gericht feststellen möge, dass er für die ihm vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht verantwortlich ist. Der ursprüngliche Abmahner hat diesen Anspruch dann sofort anerkannt und gleichzeitig gemeint, er könne sich ebenfalls auf die Vorschrift des § 93 ZPO berufen und der Kläger müsse die Kosten tragen.

Dem ist das OLG Stuttgart in der Beschwerdeinstanz nicht gefolgt und hat u.a. ausgeführt:

Eine „Gegenabmahnung“ ist zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO grundsätzlich nicht erforderlich, vielmehr kann der Abgemahnte sogleich – wie vorliegend geschehen – negative Feststellungsklage erheben (BGH GRUR 2006, 198 Tz. 11 – Unberechtigte Abmahnung – und GRUR 2004, 790, 793 – Gegenabmahnung; OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2009, 4 U 149/09 Rdnr. 10 in Juris; OLG Stuttgart – 2. Zivilsenat -, WRP 1985, 449 und WRP 1988, 766; Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 4 Rdnr. 10.166 und § 12 Rdnr. 1.74 mit zahlr. weiteren Nachw.). Dies gilt nicht nur im Wettbewerbsprozess, sondern jedenfalls im gesamten Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes; so betraf die Entscheidung „Gegenabmahnung“ des Bundesgerichtshofs nicht das UWG, sondern betraf einen Sachverhalt aus dem Kennzeichenrecht (siehe ferner Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., vor §§ 14-19d Rdnr. 398). Dieser Grundsatz gilt demgemäß auch im Urheberrecht (Wandtke/Bullinger-Kefferpütz, Urheberrecht, 3. Aufl., vor §§ 97 ff. UrhG Rdnr. 72). Es ist auch nicht ersichtlich, wieso gerade für das Urheberrecht Abweichendes gelten sollte, zumal durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008 (BGBl. I S. 1191) mit § 97a Abs. 1 UrhG eine § 12 Abs. 1 UWG eine entsprechende Regelung in das UrhG eingefügt wurde.

posted by Stadler at 13:26  

19.12.11

Filesharing: Haftung des Anschlussinhabers

Warum man als Betroffener einer Filesharing-Abmahnung praktisch keine Chance hat, sich gegen eine Klage auf Erstattung der mit der Abmahnung verbundenen Anwaltskosten zur Wehr zu setzen, zeigt ein neues Urteil des Amtsgerichts München (Urteil vom 23.11.2011, Az.: 142 C 2564/11).

Selbst der unter Beweis gestellte Umstand, dass eine alleinstehende Rentnerin im maßgeblichen Zeitpunkt gar keinen Computer besaß, genügte dem Gericht nämlich nicht. Denn nach der Rechtsprechung des BGH bestünde, so das AG München, eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber auch verantwortlich sei und diese Vermutung müsse durch den konkreten Vortrag eines abweichenden Geschehensablaufs entkräftet werden.

Nachdem die Darlegung negativer Tatsachen immer schwierig ist, zumal dann, wenn der Betroffene gar keine Ahnung davon hat, weshalb sein Anschluss benutzt worden sein soll, ist eine solche Darlegung in vielen Fällen ein Ding der Unmöglichkeit.

Nun ist dem Amtsgericht München zugute zu halten, dass die m.E. falsche Entscheidung des BGH „Sommer unseres Lebens“ die Argumentation des Gerichts in gewissem Umfang begünstigt.

Dem Amtsgericht München unterläuft dennoch ein entscheidender Rechtsfehler. Der BGH geht davon aus, dass eine Vermutung dahingehend besteht, dass der Anschlussinhaber grundsätzlich auch der Rechtsverletzer ist. Diese Vermutung hat der BGH bereits dadurch als widerlegt angesehen, dass der Beklagte in dem von ihm entschiedenen Fall in Urlaub war. Im Falle des AG München, ist diese Vermutung dadurch widerlegt, dass die Beklagte keinen Computer hatte. Andernfalls hätte das AG München nämlich auch Schadensersatz zusprechen müssen. Die weitergehende Frage, ob der Anschlussinhaber als Störer anzusehen ist und deshalb auf Erstattung der Anwaltskosten haftet, hängt von der Verletzung zumutbarer Prüfplichten ab, wie der BGH ausführlich erläutert. Mit der Frage der Verletzung von Prüfpflichten befasst sich das AG München aber erst gar nicht.

Was das Amtsgericht München verkennt, ist der Umstand, dass sich die Vermutung, die der BGH postuliert, nur auf eine Haftung als Täter/Rechtsverletzer bezieht, dass damit aber keineswegs gleichzeitig die Haftung als mittelbarer Störer indiziert ist.

Das Amtsgericht München gehört leider zu denjenigen Gerichten, die in einem kaum mehr nachvollziehbaren Maße rechtsinhaberfreundlich argumentieren.

 

posted by Stadler at 11:02  

15.12.11

Die uneinsichtige Plagiatorin Koch-Mehrin

Es gibt Vorgänge, über die schüttelt man als Jurist den Kopf. Die Klage der FDP-Europaabgeordneten Silvana Koch-Mehrin gegen die Aberkennung ihrer Doktorwürde ist so ein Fall.

Die Uni Heidelberg hatte Koch-Mehrin den Titel entzogen, nachdem der zuständige Prüfungsausschuss auf über 80 Textseiten der Arbeit über 120 Stellen gefunden hat, die als Plagiate zu klassifizieren waren. Die Plagiate stammten aus mehr als 30 verschiedenen Quellen, von denen zwei Drittel auch nicht im Literaturverzeichnis aufgeführt waren.

Einem Widerspruch der Politikerin half die Uni nicht ab, weshalb Koch-Mehrin nunmehr Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben hat, die am 14.12.2011 bei Gericht eingegangen ist.

Jetzt ist es natürlich das gute Recht von Frau Koch-Mehrin die Sache gerichtlich klären zu lassen. Angesichts des durch VroniPlag öffentlich gemachten Umfangs des Plagiats, zeugt das Vorgehen allerdings von einem kompletten Realitätsverlust der FDP-Politikerin. Die Klage ist, man muss das so deutlich sagen, gänzlich aussichtslos.

Der dem Verwaltungsgericht Karlsruhe übergeordnete VGH Baden-Württemberg hatte mit Beschluss vom 13.10.2008 (Az.: 9 S 494/08) bereits dargelegt, unter welchen Voraussetzungen die Aberkennung der Doktorwürde in Betracht kommt. Die Begründung dieser Entscheidung verdeutlicht, dass die Entziehung des Titels bereits bei deutlich geringeren Verstößen in Betracht kommt und Frau Koch-Mehrin die vom Gericht definierten Hürden erheblich überschritten hat.

 

 

posted by Stadler at 18:04  

13.12.11

OLG Düsseldorf: Haftung für Embedded-Content

Das OLG Düseldorf hat mit Urteil vom 08.11.2011 (Az.: I-20 U 42/11) entschieden, dass im Falle von „Embedded Content“, anders als bei einfachen Hyperlinks, ein geschütztes Werk durch den Linksetzenden öffentlich zugänglich gemacht wird und mithin eine Urheberrechtsverletzung stattfindet bzw. die Lichtbildrechte des Fotografen verletzt werden.

Die Begründung des OLG Düseldorf hierfür lautet

Um die Bilder zu sehen, müssen die Internetnutzer zwangsläufig seine Webseite aufsuchen und zur Kenntnis nehmen. Trotz der Unentgeltlichkeit des Zugriffes ist das Betreiben der Webseite darauf ausgerichtet, die Aufmerksamkeit der kommerziellen Nutzer mit dem Zweck des Abschlusses von Lizenzverträgen zu gewinnen und die Attraktivität der Webseite für die Platzierung von Bannerwerbung zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund bedient sich der Linksetzende der Werke des Berechtigten, um eigene Inhalte oder die Website eines Dritten attraktiver zu gestalten

und sie überzeugt mich nicht, auch wenn das Ergebnis zutreffend ist. Für maßgeblich halte ich, dass das Werk – ohne Zustimmung des Urhebers – in einen neuen Kontext eingebettet wird und das Bild letztlich als integraler Bestandteil der Website desjenigen erscheint, der den Embedding-Link setzt. Tim-Berners-Lee – der „Erfinder“ des WWW – hat den Unterschied zwischen verweisendem Link und „Embedding-Link“ in einem älteren Beitrag herausgearbeitet, der deutlich macht, weshalb diese Differenzierung auch rechtliche Bedeutung hat.

Das OLG Düsseldorf hat außerdem entschieden, dass der Betreiber einer Blogplattform, der fremde Blogbeiträge veröffentlicht, nicht als Inhaltsanbeiter zu betrachten ist und es für ihn deshalb ausreichend ist, wenn er rechtsverletzenden Content auf Aufforderung hin löscht. Ein Anspruch gegen den Blogbetreiber, von vornherein durch technische Vorkehrungen die Möglichkeit zu unterbinden, Bilder in das Forum einzustellen, durch deren Veröffentlichung die Rechte Dritter verletzt werden, besteht nach Ansicht des OLG Düsseldorf nicht.

posted by Stadler at 10:56  
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