Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

7.4.10

BVerfG: Aus Anwaltsschreiben darf online wörtlich zitiert werden

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 18.2.2010 (Az.: 1 BvR 2477/08) zum wiederholten Mal die Meinungsfreiheit gestärkt und Entscheidungen des Kammergerichts und des Landgerichts Berlin aufgehoben, die dem Bescherdeführer verboten hatten, im Internet wörtliche Zitate aus Anwaltsschreiben zu veröffentlichen.

Das Bundesverfassungsgericht stellt zunächst klar, dass in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit neben Werturteilen auch Tatsachenbehauptungen fallen, sofern diese zur Bildung von Meinungen beitragen können. Diese Reichweite der Meinungsfreiheit ist leider immer noch nicht bei allen Instanzgerichten bekannt.

Noch beachtenswerter ist allerdings eine andere Passage des Urteils, in der das Gericht erläutert, dass es nicht statthaft ist, bereits in einem ersten Schritt das (geringe) öffentliche Informationsinteresse gegen das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen abzuwägen, weil der Schutz der Meinungsfreiheit nicht unter dem Vorbehalt eines öffentlichen Interesses an der Meinungsäußerung steht.  Das Gericht führt hierzu wörtlich aus:

Ebenfalls verfassungsrechtlich zu beanstanden sind die Erwägungen, auf die die Gerichte ihre Abwägung zwischen dem ihrer Auffassung nach betroffenen allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers gestützt haben. Insoweit heben die angegriffenen Entscheidungen wesentlich darauf ab, dass das öffentliche Informationsinteresse an der streitgegenständlichen Äußerung gering sei. Diese Erwägung lässt befürchten, dass die Gerichte den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG grundlegend verkannt haben. Zwar handelt es sich bei dem – hier als gering erachteten – öffentlichen Informationsinteresse um einen wesentlichen Abwägungsfaktor in Fällen einer Kollision der grundrechtlich geschützten Äußerungsinteressen einerseits und der Persönlichkeitsbelange des von der Äußerung Betroffenen andererseits. Dies bedeutet aber nicht, dass die Meinungsfreiheit nur unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt wäre und von dem Grundrechtsträger nur gleichsam treuhänderisch für das demokratisch verfasste Gemeinwesen ausgeübt würde. Vielmehr gewährleistet das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann. Angesichts dessen stellt es eine verfassungsrechtlich bedenkliche Verkürzung dar, wenn die Gerichte dem Kläger vorliegend allein deshalb einen Unterlassungsanspruch zuerkannt haben, weil dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege

posted by Stadler at 13:57  

6.4.10

Muss die Pressefreiheit gestärkt werden?

Das  Bundesjustizministerium plant nach einer Pressemitteilung vom 04.04.2010 ein „Ge­setz zur Stär­kung der Pres­se­frei­heit“, das eine Er­gän­zung von § 353b des Straf­ge­setz­bu­ches (StGB) vorsieht.  Die Vorschrift regelt die Strafbarkeit der Verletzung von Dienstgeheimnissen. Die Ergänzung soll ausschließen, dass sich Journalisten wegen Bei­hil­fe zum Ge­heim­nis­ver­rat strafbar machen, wenn sie Informationen, die sie von einem Amtsträger erhalten haben, veröffentlichen.

Nach Aussagen des BMJ soll sich kein Jour­na­list mehr straf­bar machen, wenn er le­dig­lich ihm zu­ge­spiel­tes Ma­te­ri­al ver­öf­fent­licht. Zudem sollen auch Be­schlag­nah­men bei Me­di­en­an­ge­hö­ri­gen durch eine Än­de­rung der Straf­pro­zess­ord­nung er­schwert werden.

Die vielleicht entscheidende Frage ist, wie weit dieser Schutz gezogen wird, insbesondere welche Personengruppen er umfasst. Vermutlich wird der Gesetzgeber dies nicht exakt regeln, sondern die Auslegeung der Rechtsprechung überlassen. Um an diesem Punkt tatsächlich die Pressefreiheit zu stärken, wäre es allerdings erforderlich, auch Veröffentlichungen  vertraulicher Dokumente und Informationen z.B. durch Wikileaks oder durch Blogger demselben Schutz zu unterstellen.

posted by Stadler at 09:21  

31.3.10

Bistum Regensburg mahnt Blogger ab

Die Diözese Regensburg reagiert – nicht zum ersten Mal – empfindlich auf kritische Berichterstattung von Bloggern im Zusammenhang mit dem Umgang der katholischen Kirche mit pädophilen Priestern.

Das Blog regensburg-digital.de hat unter Bezugnahme auf einen Artikel im SPIEGEL geschrieben, dass ein Opfer eines pädophilen Pfarrers Schweigegeld bekommen habe.

Das hat das Bistum dazu bewogen, zunächst gegen den SPIEGEL Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen. Die Verfügung wurde am 10. März vom Landgericht Hamburg (Az.: 324 O 107/10)  auch tatsächlich erlassen. Dem SPIEGEL wurde untersagt, den Eindruck zu erwecken, die Diözese Regensburg wolle durch die Vermittlung einer Geldzahlung bewirken, dass der in Rede stehende Vorfall an die Öffentlichkeit komme.

Und das obwohl offenbar tatsächlich DM 6.500,- bezahlt worden sind! Selbst dann, wenn eine Presseberichterstattung und Meinungsäußerung wie hier offensichtlich von Art. 5 GG gedeckt ist, hat man bei der Pressekammer des Landgerichts Hamburg immer noch gute Aussichten, eine Verbotsverfügung zu bekommen. Die Hamburger Pressekammer, deren Rechtsprechung in letzter wiederholt durch den BGH korrigiert worden ist, setzt ihren meinungsfeindlichen Kurs unbeirrt fort. Die Chancen, dass derartige Entscheidungen auch beim OLG Hamburg halten, sind freilich gesunken, nachdem auch das Oberlandesgericht erkennen musste, dass die Hamburger Linie beim Bundesgerichtshof keinen Rückhalt hat.

Gestützt auf diese Verbotsverfügung hat das Bistum Regensburg jetzt auch den Blogger abgemahnt und von ihm die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangt, in der er sich verpflichten soll, nicht mehr zu behaupten, die Opferfamilie hätte ein Schweigegeld erhalten.

Darf man eine Zahlung an Missbrauchsopfer also als Schweigegeld bezeichnen, wenn mit dieser Zahlung auch erreicht wird, die Angelegenheit von der Öffentlichkeit fernzuhalten? Die Antwort auf diese Frage liegt – außerhalb Hamburgs – auf der Hand. Es ist hier noch nicht einmal eine schwierige Abwägung vorzunehmen. Die Rechtsprechung des BGH und des BVerfG lässt wesentlich heiklere Meinungsäußerungen zu als diese.

Die katholische Kirche versucht hier einen Blogger ans Kreuz zu nageln, der möglicherweise nicht über die finanziellen Mittel verfügt, sich zu wehren. Und das ist eine Osterbotschaft der anderen Art.

posted by Stadler at 10:15  

18.3.10

Der BGH und das Hamburger Landrecht

Dass der BGH in schöner Regelmäßigkeit meinungsfeindliche Urteile der Hamburger Gerichte aufhebt, ist mittlerweile hinlänglich bekannt.

Eine dieser Entscheidungen des BGH, über die ich bereits vor einigen Wochen berichtet hatte, ist jetzt im Volltext online.

Es geht um die Zulässigkeit von sogenannten Dossiers bei SpiegelOnline, in denen die wegen Mordes an Walter Sedlmayr verurteilten Täter namentlich genannt und auch bildlich dargestellt sind.

Der sechste Senat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 09.02.2010 (VI ZR 243/08) erneut ausgeführt, dass das Landgericht und das Oberlandesgericht Hamburg die Abwägung von Persönlichkeitsrecht und Informationsinteresse der Allgemeinheit fehlerhaft vorgenommen haben.

posted by Stadler at 11:10  

12.3.10

LG Berlin: In einem Prozessbericht darf der Name der klagenden Anwaltskanzlei genannt werden

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 21.01.2010 (Az. 27 O 938/09) die Klage einer bekannten Medienrechtskanzlei gegen Rolf Schälike, der unter „buskeismus-lexikon.de“ über Prozesse berichtet, abgewiesen. Die Kanzlei hatte beantragt, es dem Beklagten zu untersagen, unter Nennung ihres Namens über ein Verfahren beim Landgericht Berlin zu berichten. Die Anwaltskanzlei sah ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht und ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt. Dem ist das Landgericht nicht gefolgt und zwar primär mit dem Argument, dass die Berichterstattung des Beklagten auch dem Zweck dient, kritisch über die Arbeitsweise der klagenden Medienrechtskanzkei zu berichten. Insoweit besteht auch ein Informationsinteresse der Allgemeinheit.

Chapeau Herr Schälike!

posted by Stadler at 08:27  

5.3.10

BVerfG: Neue Entscheidung zur Meinungsfreiheit

Das Bundesverfassungsgericht musste sich wieder einmal mit dem Spannungsverhältnis von Meinungsfreiheit und dem Straftatbestand der Volksverhetzung auseinandersetzen (Beschluss vom 02.02.2010, Az.: 1 BvR 369/04, 1 BvR 370/04, 1 BvR 371/04).

Das Gericht hat hierbei Veurteilungen wegen Volksverhetzung aufgehoben, weil die Strafgerichte die Reichweite der Meinungsfreiheit verkannt hatten. Die Entscheidung hat bereits zu kritischen Reaktionen geführt.

Der Kritik kann ich mich nicht anschließen. Es geht nicht darum, die Meinungsfreiheit von Ausländerfeinden zu stärken, sondern darum einen einheitlichen und freiheitlichen Maßstab anzulegen. Denn im Grundsatz sind auch ausländerfeindliche Aussagen oder solche, die sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richten, von der Meinungsfreiheit gedeckt. Eine Relativierung dieses Maßstabs ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil man die Gesinnung des Äußernden für verwerflich hält. Denn damit begibt man sich in ein äußerst gefährliches Fahrwasser. Die Rechtsprechnung der Instanzgerichte nimmt oft genug – aus unterschiedlichen Gründen – eine bedenkliche Einschränkung der Meinungsfreiheit vor. Dass das Bundesverfassungsgericht und auch der BGH insoweit oft eine deutlich liberalere Haltung an den Tag legen, ist deshalb umso wichtiger. Dies gilt selbst dann, wenn es um die Meinungsfreiheit für rechtsnationales oder rechtsradikales Gedankengut geht.

posted by Stadler at 18:28  

9.2.10

BGH hebt meinungsfeindliche Hamburger Rechtsprechung erneut auf

Der Bundesgerichtshof hat das meinungsfeindliche „Hamburger Landrecht“ erneut korrigiert und Entscheidungen des OLG Hamburg (1. Instanz: LG Hamburg) aufgehoben, durch die SpiegelOnline die Nennung der als Täter wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedelmayr verurteilten Personen in einem Dossier mit Altmeldungen untersagt worden war.

Bereits mit Urteilen vom 15.12.2009 hatte der BGH in einem parallelen Fall die namentliche Nennung der Sedlmayr-Mörder in Onlinearchiven des Deutschlandradios für zulässig erachtet und anderslautende Urteile der hanseatischen Gerichte aufgehoben.

Urteile des BGH vom 9. Februar 2010 (Az.: VI ZR 243/08 und VI ZR 244/08)
Quelle: Pressemitteilung Nr. 30/2010 vom 09.02.2010

posted by Stadler at 18:25  

26.1.10

Medienfreiheit contra Persönlichkeitsrecht: BGH hebt erneut Hamburger Urteile auf

Vor ca. 6 Wochen habe ich über ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs berichtet, das zum wiederholten Male meinungsfeindliche Entscheidungen der Hanseatischen Gerichte aufgehoben hat. Es geht darum, ob ältere Rundfunkberichte, die einen veurteilten Straftäter in zulässiger Weise namentlich genannt haben, in einem Online-Archiv weiterhin zum Abruf bereit gehalten werden dürfen. Bemerkenswert ist u.a. auch, dass der BGH insoweit von Medienfreiheit und nicht (mehr) nur von Rundfunkfreiheit spricht. Der BGH hat die folgenden amtlichen Leitsäte formuliert:

Die Frage, ob eine Rundfunkanstalt nicht mehr aktuelle Rundfunkbeiträge, in denen ein verurteilter Straftäter namentlich genannt wird, in dem für Altmeldungen vorgesehenen Teil ihres Internetportals („Online-Archiv“) weiterhin zum Abruf bereit halten darf, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Straftäters mit dem Recht der Rundfunkanstalt auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden.

Dabei fließt zugunsten der Rundfunkanstalt mit erheblichem Gewicht in die Abwägung ein, dass die Veröffentlichung der Meldung ursprünglich zulässig war, die Meldung nur durch gezielte Suche auffindbar ist und erkennen lässt, dass es sich um eine frühere Berichterstattung handelt.

BGH, Urteil vom 15. Dezember 2009 (Az.: VI ZR 227/08)

posted by Stadler at 09:42  

22.1.10

Keine Haftung des Portalbetreibers für kritische Nutzeräußerungen

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 13.01.2010 (Az.: 3 O 3692/09) eine Haftung des Betreibers eines Verbraucherportals für kritische Nutzeräußerungen über die Leistungen eines Unternehmens, verneint. Geklagt hatte ein Online-Single-Portal (Partnervermittlungsinstitut), das sich durch eine negative Bewertung seiner Leistungen gestört fühlte. Das Single-Portal hat vom Betreiber des Verbraucherportals ohne Erfolg die Unterlassung der Veröffentlichung des kritischen Nutzerbeitrags gefordert. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

posted by Stadler at 16:52  

18.1.10

LG München I: Namensnennung einer Mitarbeiterin des Jugendamts im Internet ist unzulässig

Nach Ansicht des Landgerichts München I (Urteil vom 19.11.2009, Az.: 35 O 9639/09) ist die namentliche Nennung einer Mitarbeiterin des Jugendamtes im Rahmen einer Berichterstattung über das Vorgehen der Behörde in einer Sorgerechtsangelegenheit, unzulässig.

Das Jugendamt der Stadt Bamberg hatte die Pflegschaft über den Sohn der
Verfügungsbeklagten gegen deren Willen übernommen. Die Verfügungsbeklagte führt deshalb eine von ihr auch öffentlich gemachte Auseinandersetzung mit der Stadt Bamberg und dem Jugendamt. Im konkreten Fall hatte sie einen Zeitungartikel ins Web gestellt, in dem die Verfügungsklägerin unter der Zwischenüberschrift „Die Menschen, die eine Familie zerstörten“ namentlich genannt ist.

Das Landgericht München I sieht in der namentlichen Nennung der Mitarbeiterin des Jugendamts einen Verstoß gegen deren Persönlichkeitsrecht und hat eine bereits zuvor erlassene einstweilige Verfügung durch Urteil bestätigt.

Interessanter Weise geht das Landgericht nicht auf die Frage ein, wie sich der Umstand, dass der Name der Jugendamstmitarbeiterin zunächst nicht durch die Beklagte selbst, sondern durch eine Zeitung öffentlich genannt wurde, auswirkt. Wenn die Veröffentlichung durch die Zeitung zulässig ist, dann ist es auch die nochmalige Wiedergabe des Artikels. Insoweit wäre bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung zudem zu berücksichtigen gewesen, dass der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht eine deutlich geringere Intensität aufweist, nachdem der Name der Mitarbeiterin ohnehin schon durch die Presse gegangen war. Die Frage ist dann auch, inwieweit sich eine im Lichte der Meinungsfreiheit berechtigte Kritik unmittelbar gegen das dienstliche Verhalten der betroffenen Mitarbeiterin richtet. Ist dies nämlich der Fall, dann muss sich ein Behördenmitarbeiter durchaus auch öffentliche Kritik gefallen lassen. Die Urteilsbegründung erscheint mir in jedem Fall etwas dürftig.
(Urteil via Kanzlei Prof. Schweizer)

posted by Stadler at 14:30  
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