Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

13.1.10

Legt sich Google wirklich mit China an?

Google hat eine veränderte Haltung gegenüber dem chinesischen Staat angekündigt und möchte erreichen, dass die Suchmaschine in China künftig nicht mehr zensiert wird. Andernfalls droht Google mit einem Rückzug aus China. Das klingt fast zu schön um wahr zu sein. Google begründet diesen Strategiewechsel, laut des offiziellen Google-Blogs, u.a. mit von China ausgehenden Attacken auf GMail-Konten von Menschenrechtlern, die zusammen mit der Beobachtung der Entwicklung in China nunmehr zu dem Entschluss geführt hätten, die Zensur in China nicht länger zu unterstützen.

Auch wenn Google damit sicherlich auch Imagepflege betreiben will und möglicherweise auch die US-Regierung im Hintergrund mitmischt, wäre es vorbehaltlos zu begrüßen, wenn Google diese Linie durchzieht.

posted by Stadler at 12:00  

11.1.10

Löschpflicht für Onlinearchive?

Das OLG Bremen geht in einem Beschluss vom 30.11.2009 (Az.: 3 W 33/09) davon aus, dass eine Pflicht, alte Presseartikel aus Onlinearchiven zu löschen, tendenziell dann nicht besteht, wenn die identifizierende Berichterstattung – hier die Berichterstattung über einen Straftäter unter voller Namensnennung – ursprünglich rechtmäßig war, weil es sich nur um einen Verweis auf eine frühere Berichterstattung handelt, dem nicht dieselbe Breitenwirkung zukommt, wie einer neuen Berichterstattung.

Die Entscheidung des OLG Bremen deckt sich mit Urteilen des BGH, die ca. 2 Wochen später am 15.12.2009 ergangen sind, in denen dieselbe Thematik behandelt wird.

posted by Stadler at 19:39  

7.1.10

Wikileaks braucht Unterstützung

Wikileaks veröffentlicht Dokumente, die als vertraulich oder geheim gelten und macht dadurch weltweit Missstände öffentlich. Obwohl die Aktivisten von Wikileaks nach eigenen Angaben unentgeltlich arbeiten, reichen die Einnahmen aus Spenden derzeit nicht aus, um die Kosten, u.a. für die enormen Serverkapazitäten, zu decken.

Wikileaks hat sich deshalb medienwirksam dazu entschlossen, die Website bis zum 11.01.2009 vom Netz zu nehmen und um Spenden und Unterstützung zu bitten.

Als ich im November wegen eines Blogbeitrags – die Informationen auf denen der Beitrag basierte, stammten von Wikileaks – über das Geschäftsmodell Filesharingabmahnungen vom Anwaltskollegen Kornmeier abgemahnt worden bin, haben mir Leser dieses Blogs spontan finanzielle Unterstützung angeboten. Das war sehr beruhigend, aber nicht notwendig.

Wer die Informationsfreiheit fördern will, sollte stattdessen Wikileaks (finanziell) unterstützen, damit deren Arbeit fortgesetzt werden kann.

posted by Stadler at 11:00  

2.1.10

NDR geht gegen GEZ-kritischen Blogger vor

Der Blogger und Buchautor Bernd Höcker publiziert GEZ-kritische Inhalte und versucht auf seiner Website „gez-abschaffen.de“ darzustellen, wie die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beim Einzug von Rundfunkgebühren agieren. Der NDR stört sich an einigen dieser Inhalte, die Höcker mittlerweile vom Netz genommen hat, die aber über archive.org weiterhin nachvollzogen werden können. Weil diese Inhalte zweifelsohne vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sind, hat man sich beim NDR offenbar eine andere Taktik ausgedacht und sich entschlossen, den hauseigenen Juristen Klaus Siekmann vorzuschicken und damit zu argumentieren, dass die namentliche Nennung Siekmanns durch Höcker im Rahmen der Berichterstattung gegen Persönlichkeitsrechte verstoßen würde.

Es gibt vermutlich nur ein Landgericht in Deutschland, das diese Einschätzung teilt und das residiert in Hamburg. Und just dort hat Siekmann Höcker auf Unterlassung verklagt (Az.: 325 O 200/09) und beantragt, der Beklagte müsse es unterlassen:

a) den Namen des Klägers Siekmann im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Schriftstücken aus Verfahren zu nennen, die der Beklagte mit dem NDR in Rundfunkgebührensachen führt/geführt hat; und/oder
b) über die vom Beklagten gegen den Kläger im Juni 2008 erstattete Anzeige wegen des Verdachts der Urkundenunterdrückung bzw. Beihilfe und Anstiftung hierzu sowie das anschließende Ermittlungsverfahren zu berichten und/oder Schriftstücke aus diesem Verfahren zu veröffentlich en und/oder in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe erneut zu verbreiten.

In der mündlichen Verhandlung vom 08.12.09, über die Rolf Schälike berichtet, hat Bernd Höcker dann im Hinblick auf den Teil des Klageantrags, der die Berichterstattung über die Strafanzeige gegen Siekmann betrifft, eine Unterlassungserklärung abgegeben. Das bedeutet freilich, dass Höcker über die Strafanzeige, die er gegen Siekmann erstattet hat, nun auch nicht mehr berichten darf und insoweit sein Inhaltsangebot ändern muss.

Nachdem sich der Strafvorwurf gegen das dienstliche Verhalten von Herrn Siekmann richtet und in unmittelbarem Zusammenhang mit einer rechtlichen Auseinandersetzung zwischen Höcker und dem NDR steht, erscheint es rechtlich kaum vertretbar anzunehmen, dass die Persönlichkeitsrechte des NDR-Juristen höher zu bewerten sind, als die Meinungsfreiheit und das Berichterstattungsinteresse. Dass die Pressekammer des Landgerichts Hamburg vermutlich zu einem anderen Abwägungsergebnis gelangt wäre, ist aber ebenfalls naheliegend. Diese Kammer ist freilich aber auch für ihre meinungsfeindliche und grundgesetzferne Rechtsprechung bekannt und wurde vom BGH und vom BVerfG deshalb in letzter Zeit auch mehrfach eingebremst.

Was der NDR und der von ihm vorgeschickte Justitiar vor dem Landgericht Hamburg veranstalten, ist nicht nur meinungsfeindlich, sondern steht auch in Widerspruch zum Programmauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Rundfunkfreiheit dient der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung, sagt das Bundesverfassungsgericht. Wenn der gebührenfinanzierte Rundfunk allerdings dazu übergeht, unliebsame Meinungen zu bekämpfen und zu unterdrücken, dann tritt er seinen Programmauftrag mit Füßen und stellt sich damit selbst in Frage.

Außerdem kennen auch der NDR und Herr Siekmann den Streisand-Effekt offensichtlich noch nicht. Zumindest das, könnte sich in nächster Zeit allerdings ändern.

Update vom 04.01.10
Rechtsanwalt Kompa bewertet den Sachverhalt rechtlich offenbar anders und hält die Berichterstattung über eine Strafanzeige und ein anschließendes Ermittlungsverfahren gegen den NDR-Juristen für unzulässig.

Die Betrachtung des Kollegen Kompa ist natürlich von Vornherein etwas eingeengt, weil der NDR-Jurist beim Landgericht Hamburg einen sehr weitreichenden Antrag gestellt hat, der sich keineswegs auf eine Namensnennung im Zusammenhang mit einem Strafverfahren beschränkt. Der NDR-Justitiar hat daneben nämlich beantragt, seine Namensnennung im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen in Rundfunkgebührensachen zu unterlassen sowie auch die in der Strafanzeige (inhaltlich) erhobenen Vorwürfe nicht mehr zu verbreiten. Insoweit dürfte ein Unterlassungsanspruch des NDR-Juristen schwer vertretbar und auch bei nur wenigen Gerichten durchsetzbar sein.

Was die Namensnennung im Zusammenhang mit einem Strafverfahren als solche angeht, kann man bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht einerseits und Meinungsfreiheit und Berichterstattungsinteresse andererseits, durchaus der Ansicht sein, dass der Name nicht genannt werden darf. Aber auch hier ist zu berücksichtigen, dass sich der Vorwurf unmittelbar auf das dienstliche Verhalten des NDR-Juristen bezieht und in unmittelbarem Zusammenhang zu der Auseinandersetzung Höckers und dem NDR um Rundfunkgebühren steht. Vor diesem Hintergrund kann man das Interesse der Öffentlichkeit zu erfahren, dass beim NDR in Auseinandersetzungen um Rundfunkgebühren möglicherweise Akteninhalte verschwinden, durchaus als überwiegend bewerten.

posted by Stadler at 15:53  

23.12.09

BGH: Kein Schadensersatz trotz Verbreitungsverbots für den Roman "Esra"

Der BGH hat es trotz des Verbots, den Roman „Esra“ des Schriftstellers Maxim Biller zu verbreiten, abgelehnt, der in ihren Persönlichkeitsrecht verletzten Klägerin eine Geldentschädigung zuzubilligen. Und der BGH begründet dies mit der Wirkung der Kunstfreiheit:

„Staatliche Maßnahmen dürfen nicht zu einer Einschüchterung des Künstlers und des für die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks Verantwortlichen führen. Das ist auch bei der Frage zu bedenken, ob im Fall eines persönlichkeitsrechtsverletzenden Kunstwerks – zusätzlich zu dem gerichtlichen Unterlassungsgebot – eine Inanspruchnahme des Künstlers auf Geldentschädigung in Betracht kommen kann. Dem Künstler darf das Risiko einer solchen Haftung jedenfalls nicht in einem Umfang zugewiesen werden, dass er sich gezwungen sähe, von künstlerischem Wirken abzusehen, den ihm von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierten Freiraum also nicht auszuschöpfen, wenn er bloß in die Nähe einer Persönlichkeitsrechtsverletzung gerät. Mit der Geldentschädigung wäre dann ein vom Grundrechtsgebrauch abschreckender Effekt verbunden, der aus Gründen der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vorbehaltlos garantierten Kunstfreiheit vermieden werden muss (…). Dies ist von besonderer Bedeutung, weil die Grenze zwischen erlaubter Ausübung der künstlerischen Freiheit und einem verbotenen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht – insbesondere auch bei literarischen Werken, bei denen der Autor wie im Streitfall auf Erfahrungen aus dem realen Leben zurückgreift – regelmäßig nur schwer zu bestimmen ist. Ansonsten könnte die im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unerwünschte Folge eintreten, dass „schadensanfällige“ Lebensbereiche in Kunstwerken weitgehend ausgeblendet werden oder die Verbreiter, etwa der Verleger, davor zurückschrecken, solche Werke herauszugeben“

BGH, Urteil vom 24. November 2009, Az.: VI ZR 219/08

posted by Stadler at 13:16  

18.12.09

BGH zum Streit zwischen Bild und taz – "Gib mal Zeitung"

Die bereits viel diskutierte Entscheidung des BGH „Gib mal Zeitung“ in dem Streit zwischen dem Springer Verlag und der taz über eine ironische Bezugnahme auf die Bild-Zeitung in einem Werbespot der taz, ist jetzt im Volltext online. Auch in diesem Fall hat der BGH übrigens erneut Urteile des Landgerichts Hamburg und des Hanseatischen Oberlandesgerichts aufgehoben, die sich, wenngleich im Kontext des Wettbewerbsrechts, durch eine eher meinungsfeindliche Linie ausgezeichnet haben. Interessant ist auch, dass Bilder des Werbespots direkt in den Tatbestand des BGH-Urteils aufgenommen worden sind.

Der Leitsatz des BGH lautet:

Eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber oder dessen Produkte in einem Werbevergleich, die weder den Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgibt noch von den Adressaten der Werbung wörtlich und damit ernst genommen und daher nicht als Abwertung verstanden wird, stellt keine unlautere Herabsetzung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG dar.

BGH, Urteil vom 1. Oktober 2009, Az.: I ZR 134/07

posted by Stadler at 11:35  

16.12.09

Italienische Regierung lässt Facebook-Profile sperren

Dass freiheitsfeindliche Tendenzen in Europa auf dem Vormarsch sind, lässt sich schon eine ganze Weile lang beobachten. Italien geht dabei wieder einmal mit schlechtem Beispiel voran. Facebook Italien hat auf Druck der italienischen Regierung Facebook-Profile „verdunkelt“, auf denen die Attacke auf Ministerpräsident Berlusconi gelobt und gefeiert worden war. Das berichtet der Standard.

Aber damit nicht genug. Der italienische Innenminister kündigte zugleich ein Gesetz an, das die Grundlage dafür schaffen soll, Internet-Webseiten sofort „verdunkeln“ zu können, wenn sie zu politischer Gewalt aufhetzen. Dass ein Feind der Meinungsfreiheit wie Silvio Berlusconi das Internet als Bedrohung wahrnimmt und „verdunkeln“ möchte, ist nicht erstaunlich. Möglicherweise stärkt er damit aber auch nur den Widerstand gegen seine Regierung und seine Person. Die Sperrfantasien ganz allgemein haben sich allerdings in verschiedensten Ausprägungen in sehr vielen politischen Köpfen weltweit festgesetzt.

posted by Stadler at 12:20  

15.12.09

BGH erteilt dem "Hamburger Landrecht" erneut eine Absage

Der BGH hat mit zwei Urteilen vom 15.12.2009 (VI ZR 227/08 und VI ZR 228/08) erneut meinungs- und rundfunkfeindliche Entscheidungen des Landgerichts Hamburg, die das Hanseatische Oberlandesgericht bestätigt hatte, aufgehoben.

Der Kläger ist wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr verurteilt worden. Mit seiner Klage hat er vom Deutschlandradio verlangt, Mitschriften alter Rundfunkbeiträge von der Website „dradio.de“ zu entfernen, in denen im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr sein Name genannt wird.

In der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs heißt es zur Begründung u.a.:

Der Eingriff ist aber nicht rechtswidrig, da im Streitfall das Schutzinteresse der Kläger hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten hat. Die beanstandete Meldung beeinträchtigt das Persönlichkeitsrecht der Kläger einschließlich ihres Resozialisierungsinteresses unter den besonderen Umständen des Streitfalls nicht in erheblicher Weise. Sie ist insbesondere nicht geeignet, die Kläger „ewig an den Pranger“ zu stellen oder in einer Weise „an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren“, die sie als Straftäter (wieder) neu stigmatisieren könnte. Sie enthält sachlich abgefasste, wahrheitsgemäße Aussagen über ein Kapitalverbrechen an einem bekannten Schauspieler, das erhebliches öffentliches Aufsehen erregt hatte. Angesichts der Schwere des Verbrechens, der Bekanntheit des Opfers, des erheblichen Aufsehens, das die Tat in der Öffentlichkeit erregt hatte und des Umstands, dass sich die Verurteilten bis weit über das Jahr 2000 hinaus um die Aufhebung ihrer Verurteilung bemüht hatten, war die Mitteilung zum Zeitpunkt ihrer Einstellung in den Internetauftritt der Beklagten zulässig. Hieran hat sich trotz der zwischenzeitlich erfolgten Entlassung der Kläger aus der Haft nichts geändert. Der Meldung kam nur eine geringe Breitenwirkung zu. Sie war nur auf den für Altmeldungen vorgesehenen Seiten des Internetauftritts der Beklagten zugänglich, ausdrücklich als Altmeldung gekennzeichnet und nur durch gezielte Suche auffindbar. Zu berücksichtigen war darüber hinaus, dass ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Information über das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der Möglichkeit besteht, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren. Das von den Klägern begehrte Verbot hätte einen abschreckenden Effekt auf den Gebrauch der Meinungs- und Medienfreiheit, der den freien Informations- und Kommunikationsprozess einschnüren würde.

posted by Stadler at 16:53  

21.11.09

Hassemer kritisiert den Gesetzgeber wegen § 130 Abs. 4 StGB

Der ehemalige Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts hat gegenüber dem Deutschlandfunk den Gesetzgeber wegen § 130 Abs. 4 StGB kritisiert, ohne diese Kritik explizit auf seine Nachfolger zu erstrecken, die die Vorschrift unlängst, mit fragwürdiger Begründung als verfassungskonform angesehen haben. Wenn Hassemer allerdings ausführt,

„Aber was ist bitte schön Störung des öffentlichen Friedens? Die Strafrechtler diskutieren seit langer Zeit darum und die allermeisten sind der Meinung, das entspricht dem Bestimmtheitsgebot der Verfassung nicht“

wird doch ziemlich deutlich, dass er Bedenken an der Verfassungsgemäßheit der Norm hat. Ein weiterer früherer Verfassungsrichter Wolfgang Hoffmann-Riem, in dem manche gar den lange Zeit wichtigsten Gegenspieler Schäubles gesehen haben, hatte sich bereits im letzten Jahr kritisch zur Strafnorm des § 130 Abs. 3 StGB geäußert. Möglicherweise wäre die Entscheidung mit ihm als Berichterstatter also anders ausgefallen.

Die neue Entscheidung des Verfassungsgerichts ist in den großen Medien kaum auf Kritik gestoßen, was vereinzelt zum Teil auf heftig Kritik gestoßen ist. Vermutlich wird die Entscheidung auch in der rechtswissenschaftlichen Diskussion ein eher geteiltes Echo finden. Möglicherweise ist sie zwar epochal, wie Steinbeiß meint, aber sie ist epochal falsch, denn sie bricht mit den Vorgaben des Art. 5 Abs. 2 GG und schafft ein Sonderrecht, das die Verfassung nicht vorsieht. Und gerade im Kontext der Volksverhetzung ist die Schaffung von Sonderrecht möglicherweise das falscheste aller Signale, das das höchste deutsche Gericht aussenden konnte.

posted by Stadler at 21:30  

18.11.09

Der Faktenmann unterliegt beim BGH

Der Chefredakteur des Focus Helmut Markwort(„Fakten, Fakten, Fakten“) wollte einer Zeitung verbieten lassen, ein Interview mit Roger Willemsen abzudrucken. Willemsen hatte in dem Interview u.a. geäußert: „Heute wird offen gelogen“ und im Hinblick auf einen Bericht über Ernst Jünger in der Zeitschrift Focus erklärt: „Das Focus-Interview, das Markwort mit Ernst Jünger geführt haben will, war schon zwei Jahre zuvor in der Bunten erschienen.“

Und wenn man fragwürdige und meinungsfeindliche Ansprüche durchsetzen will, dann geht man natürlich bevorzugt zum Landgericht Hamburg, das Markwort auch prompt Recht gab, was das OLG Hamburg anschließend noch bestätigte.

Der BGH hat diese Entscheidung mit Urteil vom 17. November 2009 (Az.: VI ZR 226/08) aufgehoben und die Klage von Markwort abgewiesen. Einmal mehr musste den hanseatischen Gerichten die Bedeutung der Meinungs- und Pressefreiheit vor Augen geführt werden.

posted by Stadler at 16:51  
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