Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

12.3.10

LG Berlin: In einem Prozessbericht darf der Name der klagenden Anwaltskanzlei genannt werden

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 21.01.2010 (Az. 27 O 938/09) die Klage einer bekannten Medienrechtskanzlei gegen Rolf Schälike, der unter „buskeismus-lexikon.de“ über Prozesse berichtet, abgewiesen. Die Kanzlei hatte beantragt, es dem Beklagten zu untersagen, unter Nennung ihres Namens über ein Verfahren beim Landgericht Berlin zu berichten. Die Anwaltskanzlei sah ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht und ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt. Dem ist das Landgericht nicht gefolgt und zwar primär mit dem Argument, dass die Berichterstattung des Beklagten auch dem Zweck dient, kritisch über die Arbeitsweise der klagenden Medienrechtskanzkei zu berichten. Insoweit besteht auch ein Informationsinteresse der Allgemeinheit.

Chapeau Herr Schälike!

posted by Stadler at 08:27  

3 Comments

  1. Und warum haben die nicht beim LG Hamburg geklagt?

    Comment by JensMueller — 12.03, 2010 @ 13:03

  2. LG Berlin: Ich nenne so etwas Schaltjahrurteil*

    *Ist ein Urteil, dass dem gesunden Menschenverstand und dem rechtsempfinden der Menschen und fast aller Gerichte entspricht. Ein Schaltjahrurteil kann nur von dem AG, LG Berlin, AG, LG Hamburg und AG, LG Köln gesprochen werden. Diese Gerichte kennzeichnen sich durch ihre Meinungsfeindliche Rechtssprechung die meines Erachtens sogar demokratiegefährdend ist.

    Comment by Anonymous — 12.03, 2010 @ 15:22

  3. Das ist nur eines von vielen Urteilen dieser Art.

    Letzten Herbst entschied das Kammergericht Berlin darüber, dass der Schälike einen gegen ihn ergangenen Unterlassungstenor ins Netz stellen darf.

    In Hamburg hingegen hatte man neulich einem Blogger untersagt, einen gegen einen Dritten ausgesprochenen verkürzten Tenor zu referieren, weil der Blogger darauf hinwies, ihm lägen Aussagen vor, welche die verbotene Version stützen. Sowohl Urteilstenor als auch das Vorliegen der Aussagen sind unwidersprochene(!) Tatsachen. Trotzdem einstweilig verboten.

    Kommenden Mittwoch erwartet Schälike am LG Berlin ein historisches Urteil, ob ihn der Berliner Anwalt des "Cyber-Stalkings" zeihen darf.
    -> aktuelle Presseerklärung auf http://buskeismus.de/

    Comment by RA Kompa — 12.03, 2010 @ 18:58

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