Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

3.5.10

Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Meinungsfreiheit

Das Blog e-comm bietet einen Überblick über aktuelle Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Frage der Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung (Art. 10 EMRK). Dem Gerichtshof wird ja nachgesagt, er würde den Schutz der Privatsphäre und des Persönlichkeitsrechts wesentlich stärker gewichten als die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BGH. Die Entscheidungen machen dennoch deutlich, dass der Meinungs- bzw. Berichterstattungsfreiheit regelmäßig dann Vorrang gebührt, wenn sich die betroffene Person im öffentlichen Raum bewegt hatte. Interessanterweise sind in letzter Zeit in Finnland mehrfach Journalisten – z.T. zu Haftstrafen – verurteilt worden, wegen angeblich persönlichkeitsrechtsverletzender Berichterstattung. Der EGMR hat mehrere dieser Entscheidungen aufgehoben.

posted by Stadler at 07:57  

28.4.10

Grundlegendes Fehlverständnis des Gewährleistungsgehaltes der Meinungs- und Pressefreiheit

Das Bundesverfassungsgericht attestiert dem Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg ein grundlegendes Fehlverständnis des Gewährleistungsgehaltes der Meinungs- und Pressefreiheit. Hierüber hatte am Wochenende bereits Telepolis berichtet. Zum wiederholten Male wurden die Hamburger Richter damit in Karlsruhe abgewatscht, abwechselnd vom BGH und vom BVerfG.

Dieses grundlegende Fehlverständnis ist leider immer noch nicht beseitigt und führt weiterhin zu haarsträubenden Entscheidungen wie unlängst gegen ein Regensburger Blog. Nachdem es bekanntermaßen in Hamburg nicht schwer ist, auch evident zulässige Meinungsäußerungen gerichtlich untersagen zu lassen und und von dieser Möglichkeit, wegen der Vorzüge des fliegenden Gerichtsstandes, auch reger Gebrauch gemacht wird, hat die meinungsfeindliche Hanseatische Rechtsprechung mittlerweile demokratiegefährdende Ausmaße angenommen.

In seinem Beschluss vom 09.03.2010 (Az.: 1 BvR 1891/05), dessen Lektüre nur empfohlen werden kann, führt das Verfassungsgericht aus:

Die Erwägung des Oberlandesgerichts, der Berichterstattungsgegenstand sei objektiv belanglos und begründe daher jedenfalls kein das Interesse des Klägers, ungenannt zu bleiben, überwiegendes öffentliches Informationsinteresse, deutet auf ein grundlegendes Fehlverständnis des Gewährleistungsgehaltes der Meinungs- und Pressefreiheit hin. Sie lässt nämlich nicht hinreichend erkennen, ob das Gericht sich bewusst war, dass es zunächst vom Selbstbestimmungsrecht der Presse oder auch des journalistischen Laien als Trägers der Meinungsfreiheit umfasst ist, den Gegenstand der Berichterstattung frei zu wählen, und es daher nicht Aufgabe der Gerichte sein kann zu entscheiden, ob ein bestimmtes Thema überhaupt berichtenswert ist oder nicht (…). Die Meinungsfreiheit steht nicht unter einem allgemeinen Vorbehalt des öffentlichen Interesses, sondern sie verbürgt primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in die Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann. Angesichts dessen stellt es eine verfassungsrechtlich bedenkliche Verkürzung dar, wenn das Oberlandesgericht dem Kläger vorliegend allein deshalb einen Unterlassungsanspruch zuerkannt hat, weil dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege.

posted by Stadler at 18:47  

25.4.10

Enttäuscht vom Rechtsstaat

In der Freisinger SZ, einem Regionalteil der Süddeutschen, wird in der Ausgabe vom 24./25.April 2010 über den Fall eines jungen Freisingers berichtet, der anlässlich des Besuchs von Papst Benedikt in der Domstadt im Jahre 2006 nicht in den allgemeinen Jubel einstimmen wollte, sondern stattdessen ein Transparent mit der Aufschrift „Diskriminierung, Verleugnung…Kirche – Nein Danke!“ am Küchenfenster der elterlichen Wohnung angebracht hatte. Dieses Transparent hing dort allerdings nicht sehr lange, denn die Wohnung wurde von einem Einsatzkommando der Polizei gestürmt und das Transparent entfernt. Gegen diese unheilige Allianz aus bayerischer Polizei und katholischer Kirche, zu Lasten der Meinungsfreiheit, hat der Betroffene vergeblich versucht, mit Hilfe des Strafrechts vorzugehen.  Die Justiz weigerte sich, Strafverfahren gegen die beteiligten Polizeibeamten einzuleiten. Hiergegen hat der Betroffene schließlich Verfassungsbeschwerde erhoben, die allerdings, wie die SZ berichtet, vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen worden ist. Die für jeden Juristen nachvollziehbare Begründung lautete, dass der Rechtsweg nicht ausgeschöpft wurde. Vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde hätte die Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahme nämlich vor den Verwaltungsgerichten angegriffen werden müssen. Das ist keine Willkür des Verfassungsgerichts, sondern ergibt sich so aus dem Gesetz. Denn zwei Senate des Verfassungsgerichts mit ihren nur 16 Richtern können eben nicht unmittelbar mit jeder rechtswidrigen Maßnahme des Staates befasst werden. Es wäre in diesem Fall deshalb notwendig gewesen, sogleich das Verwaltungsgericht zu bemühen und nicht auf Strafanzeigen gegen die Polizeibeamten zu setzen.

Dass allerdings derartig rechtswidrige Maßnahmen der Polizei immer noch möglich sind und auch keinerlei dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, gibt Anlass zur Besorgnis.

posted by Stadler at 13:08  

23.4.10

Satire ist nicht strafbar

Die katholische Kirche schießt momentan aus allen Rohren gegen ihre Kritiker. Da werden zum Beispiel Blogger mit einstweiligen Verfügungen überzogen, die offen und in rechtlich zulässiger Art und Weise ihre Meinung sagen – was speziell beim Landgericht Hamburg freilich noch nie ein Argument war – und dann wird gegen eine Satirezeitschrift Strafanzeige erstattet, mit demselben Ziel, nämlich eine unliebsame Meinungsäußerung in Form einer durchaus provokativen bildlichen Darstellung zu unterbinden. Aber die Provokation gehört eben zum Wesen der Satire und, dass sich die Darstellung außerdem kritisch mit dem Missbrauchsskandal auseinandersetzt, wird man kaum  in Abrede stellen können. Das hat dann auch die Staatsanwaltschaft Frankfurt so gesehen und die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens  wegen der Beschimpfung von Bekenntnissen (§ 166 StGB) abgelehnt. Gut so!

posted by Stadler at 19:06  

22.4.10

Meinungsfreiheit und Jugendschutz

Ein neues Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23.03.2010 (Az.: 22 K 181/08) beschäftigt sich mit der Aufahme von Schriften der NPD, die sowohl online als auch offline verbreitet worden sind, in die Liste jugendgefährdender Medien.

Die Entscheidung zeigt das Spannungsverhältnis von Meinungsfreiheit und Jugendschutz sehr gut auf und macht außerdem deutlich, dass wegen Art. 5 Abs. 2 GG aus Jugendschutzgründen sehr weitreichende Einschränkungen der Meinungsfreiheit möglich sind. Dass damit natürlich auch die Möglichkeit aller Bürger – nicht nur der minderjährigen – beeinträchtigt wird, sich über die Ziele der NPD anhand solcher indizierter Pamphlete zun informieren, nimmt man damit bewusst in Kauf.

posted by Stadler at 12:36  

20.4.10

Bistum Regensburg erwirkt einstweilige Verfügung gegen Blogger

Über diesen Fall hatte ich bereits vor einigen Wochen berichtet. Nun hat das Bistum Regensburg beim Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen das Blog „regensburg-digital.de“ erwirkt, mit der eine kritische Berichterstattung über Missbrauchsfälle unersagt werden soll. Konkret soll das Blog nicht mehr darauf hinwiesen dürfen, dass die Kirche Geld an eine Opferfamilie bezahlt hat, um den Missbrauchsfall von der Öffentlichkeit fernzuhalten.

Ich wünsche der katholischen Kirche den Streisand-Effekt und hoffe, dass zumindest das OLG Hamburg nunmehr dazu gelernt hat, nachdem die meinungsfeindlichen Hamburger Urteile in letzter Zeit reihenweise vom BGH aufgehoben worden sind. Die Frage wird allenfalls sein, ob sich die Blogger einen Widerspruch gegen die Verfügung und eine Berufung leisten können.

posted by Stadler at 19:35  

18.4.10

Humanistische Union erwirkt einstweilige Verfügung gegen Bischof Müller

Die Humanistische Union hat am 13. April 2010 beim Landgericht Berlin (AZ 27 O 254/10) nach einer eigenen Pressemitteilung eine einstweilige Verfügung gegen den Regensburger Bischof Müller erwirkt, die dem Kirchenmann untersagt zu behaupten, die Humanistische Union betrachte Pädophilie als etwas Normales und wolle sie entkriminalisieren.

Müller hatte am 11. März 2010 erklärt: „Unsere Justizministerin gehört zur Humanistischen Union, sozusagen zur Freimaurerei. … Für diesen Verein stellt die Pädophilie eine normale Realität dar. Sie wollen die Pädophilie entkriminalisieren …

Der Umstand, dass speziell im Bistum Regensburg einerseits nicht ausreichend gegen pädophile Priester vorgegangen wird, andererseits aber offenbar aus Gründen der Ablenkung Bürgerrechtsorganisationen diffamiert werden, passt in das Bild das die katholische Kirche derzeit bietet.

Dass die Diözese Regensburg zudem nicht mit Kritik umgehen kann und kritische Blogger abmahnt, um unliebsame Berichterstattung zu verhindern, ist dann auch nicht mehr weiter erstaunlich.

(via Rechtsanwalt Kompa)

posted by Stadler at 17:18  

17.4.10

Zensur im Internet

So lautet der Titel der Dissertation von Ansgar Koreng, die den Untertitel „Der verfassungsrechtliche Schutz der digitalen Massenkommunikation“ trägt und kürzlich erschienen ist. Koreng nimmt sich damit des vielleicht wichtigsten Internetthemas aus juristischer Sicht an. Der Autor leitet seine Arbeit mit einem Zitat ein, das Voltaire zugeschriebenen wird -„I disapprove of what you say, but I will defend to the death your right to say it“ – und deutet damit sogleich an, worauf es ihm ankommt.

Koreng erläutert in seiner Einleitung, dass das Verfassungsrecht zwar strukturell konservativ ist, aber dennoch die Aufgabe zu erfüllen hat, sich auf tatsächliche Veränderungen und daraus resultierende Gefahren einzustellen, um seine Schutzfunktion behaupten zu können. Der Autor lässt von Anfang wenig Zweifel daran, dass er gewillt ist, Art. 5 GG vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklung, die zu massiven medialen Veränderungen geführt hat und noch führen wird, progressiv zu interpretieren. Denn der Grundrechtsschutz erwiese sich als in zunehmendem Maße unzureichend, würde man die Verfassung konservativ interpretieren.

Diese Erkenntnis macht es erforderlich, altüberkommene Dogmatik zu überdenken und in Frage zu stellen. Und mit dieser mutigen Ambition geht Koreng ans Werk.

Im ersten Teil seiner Arbeit legt der Autor dar, dass die Unterscheidung zwischen Presse- oder Rundfunkfreiheit und Meinungsfreiheit mit Blick auf die Kommunikationsvorgänge im Internet vielfach nicht mehr sinnvoll zu treffen ist, weshalb er für eine Auslegung des Art. 5 Abs. 1 GG als einheitliches Mediengrundrecht plädiert.

Einen weiteren Schwerpunkt der Arbeit bildet die Darstellung der Gefährdung der Äußerungsgrundrechte durch „privatisierte“ staatliche Eingriffe sowie privat veranlasste Eingriffe in die Meinungsfreiheit, bei denen der Staat, vor allen Dingen durch seine Gerichte, eine Beschränkung von Meinungsäußerungen bewirkt.

Koreng postuliert sodann für sein einheitliches Mediengrundrecht auch eine einheitliche Schrankenregelung und vor allen Dingen auch ein neues Verständnis des Begriffs der Zensur, die er als „Schranken-Schranke“ bezeichnet. Dem geht die Erkenntnis voraus, dass die derzeit hierzu vorherrschenden Ansichten den neuen Gegebenheiten der elektronischen Massenkommuniktation nicht ausreichend Rechnung tragen.

In Widerspruch zur bislang herrschenden Meinung, vertritt Koreng die Auffassung, dass sich Access-Provider als notwendige Vermittler der Kommunikation auch unmittelbar auf das Grundrecht des Art. 5 GG berufen können. Das wurde bislang u,a. deshalb in Abrede gestellt, weil man ansonsten Logistikunternehmen wie die Bahn, die z.B. Zeitungen transportieren, auch in den Schutzbereich aufnehmen müsste. Dabei wird allerdings übersehen, dass ein Pressevertrieb auch ohne die Bahn denkbar ist, aber das Internet nicht ohne die Provider, worauf Koreng zutreffend hinweist.  Die Provider sind „sine qua non“ für die Funktionsfähigkeit des Netzes.

Diese Schlussfolgerung könnte weitreichende Konsequenzen haben, z.B. im Hinblick auf das Zugangserschwerungsgesetz und die Einbindung von Zugangsprovidern in eine technische Struktur, die geeignet ist, eine zensurähnliche Wirkung zu entfalten. Access-Sperren sieht Koreng, soweit ausländische Inhalte betroffen sind, als völkerrechtlich problematisch an. Der Autor bezweifelt aber, zu Recht, auch deren Verhältnismäßigkeit.

Ansgar Koreng beschäftigt sich auch mit dem Grundsatz der Netzneutralität, in dem Sinne eines „Must-Carry“ Ansatzes. Die derzeit primär unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten diskutierte Frage der Netzneutralität, weist nach Auffassung Korengs auch einen äußerungsrechtlichen Aspekt auf. Der Autor, der insoweit von einem „Meinungsmarkt“ spricht, vertritt hierzu die Ansicht, dass es eine Pflicht des Staates gebe, Netzneutralität zu garantieren, weil nur dadurch die vom Grundgesetz geforderte Pluralität sichergestellt werden kann.

Schließlich stellt Koreng auch die altüberkommene Unterscheidung zwischen Vor- und Nachzensur in Frage und fordert eine am Zensurbegriff orientierte Schrankendogmatik. Nichts Geringeres als eine Neudefinition des Zensurbegriffs ist dabei sein Anliegen. Ansgar Koreng hält die bislang enge Auslegung des Zensurbegriffs durch das BVerfG zwar für bedenklich, macht aber deutlich, dass es mit Blick auf die traditionellen Medien noch vertretbar war, nur die Präventivzensur als Zensur zu begreifen, weil es in der vordigitalen Zeit einen klaren Publikationszeitpunkt gegeben hat und damit auch eine klare begriffliche Trennung zwischen Vor- und Nachzensur möglich war. Dies trifft aber auf Veröffentlichungen im Netz nicht zu. Sobald sich diese, eigentlich banale Erkenntnis durchgesetzt hat, wird damit die zwingende Notwendigkeit verbunden sein, über eine Veränderung des Zensurbegriffs durch das Medium Internet nachzudenken. Insbesondere, wenn man berücksichtigt, dass der von einer Zensur ausgehende Lähmungseffekt entscheidend für die Schaffung des verfassungsrechtlichen Zensurverbots gewesen ist. Dass es im Netz häufig zu derartigen „chilling effects“ durch zensurähnlich wirkende Maßnahmen kommt, stellt Koreng in seiner Dissertation ausführlich dar.

Die Schlussfolgerung Korengs lautet, dass jedes gefahrenabwehrrechtliche Eingreifen des Staates gegen Äußerungsinhalte untersagt ist. Bei der „Privatzensur“, aufgrund zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche, sieht Koreng zwar eine Drittwirkung des Zensurverbots, allerdings nicht in einem absoluten Sinne, wie gegenüber dem Staat. Vielmehr soll das Zensurverbot hier nur ein Abwägungskriterium bei der richterlichen Entscheidung sein.

Die Arbeit von Ansgar Koreng ist nicht nur mutig, sondern auch juristisch überzeugend. Gleichwohl wird er mit Kritik und Ablehnung zu rechnen haben, weil er für eine deutliche Abkehr von althergebrachten Positionen eintritt. Es ist dennoch schwer vorstellbar, dass dieses Werk ignoriert werden kann.  Der Teil der juristischen Fachwelt, der sich mit dem Thema Meinungsfreiheit und Internet beschäftigt, wird künftig kaum daran vorbei kommen, sich mit der Arbeit Korengs auseinanderzusetzen.

posted by Stadler at 17:22  

17.4.10

Meinungsfreiheit: Die nackte Oberbürgermeisterin

Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Urteil vom 16.04.2010 (4 U 127/10) eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Dresden aufgehoben, durch die der Künstlerin Erika Lust verboten wurde, die Dresdener Oberbürgermeisterin auf satirische Weise nackt darzustellen. Hintergrund der Darstellung war der Streit um das Weltkulturerbe.

Das OLG Dresden führt zur Begründung u.a. aus, dass man die Nacktheit der Oberbürgermeisterin in diesem Kontext ohne weiteres als allegorische Darstellung der Unmöglichkeit oder Unfähigkeit zur Abwendung des Verlustes des Unesco-Welterbetitels verstehen kann.

Das Gericht stellt damit den Schutz der Satire im (öffenltichen) Meinungskampf  und damit die Meinungsäußerung und nicht die Kunstfreiheit in den Vordergrund. Eine erfreuliche Entscheidung.

Update: Das Bild ist im Netz schwer zu finden, aber das hier dürfte es sein.

posted by Stadler at 12:38  

16.4.10

OLG Nürnberg: Haftung des Portalbetreibers für Erfahrungsberichte von Nutzern

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 13.04.2010 (3 U 2135/09) über die Frage der Haftung des Betreibers eines Verbraucherportals für kritische Äußerungen seiner Nutzer entschieden.

Eine sog.  Singlebörse hatte von dem Verbraucherportal die Unterlassung von kritischen Erfahrungsberichten über die Qualität der Dienstleistungen der Klägerin verlangt. Das Verbraucherportal ermöglicht es seinen Nutzern u.a., Waren und Dienstleistungen zu bewerten und entsprechende Erfahrungsberichte einzustellen.

Das OLG Nürnberg hat das erstinanzliche Urteil aufgehoben und die Klage des kritisierten Unternehmens insgesamt abgewiesen und hierbei eine meinungsfreundliche Haltung eingenommen.

Das Urteil des Oberlandesgericht liegt auf der Linie der neueren Rechtsprechung des BVerfG und des BGH, wonach auch Tatsachenbehauptungen den Schutz der Meinungsfreiheit genießen können, sofern sie zur Meinungsbildung beitragen, was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn Äußerungen Dritter – hier die Bewertungen der Nutzer – wiedergegeben werden.

Meine eigenen Leitsätze:

Selbst öffentlich im Internet geäußerte, unrichtige Tatsachenbehauptungen über ein Unternehmen, lösen nicht stets und ohne weiteres Unterlassungsansprüche nach §§ 1004, 824, 823 BGB aus.

Eine Verletzung des „Unternehmenspersönlichkeitsrechts“ durch einzelne, negative Äußerungen eines Users, kommt nur dann in Betracht, wenn das Unternehmen dadurch in ihrem sozialen Geltungsbereich als Wirtschaftsunternehmen betroffen ist.

Zwei angeblich unrichtige Tatsachenbehauptungen im Rahmen eines längeren, aus 13 Sätzen bestehenden Textes, rechtfertigen nicht die Untersagung des gesamten Texts.

Die Aussage “ Ich habe mich auf dieser Seite nie angemeldet – Scheinbar haben die meine E-Mail-Adresse gekauft “ ist jedenfalls dann von der Meinungsfreiheit gedeckt, wenn das kritisierte Unternehmen durch eine Übernahme eines anderen Unternehmens in den Besitz der Nutzerdaten gekommen ist.

posted by Stadler at 15:47  
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