Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

5.3.10

BVerfG: Neue Entscheidung zur Meinungsfreiheit

Das Bundesverfassungsgericht musste sich wieder einmal mit dem Spannungsverhältnis von Meinungsfreiheit und dem Straftatbestand der Volksverhetzung auseinandersetzen (Beschluss vom 02.02.2010, Az.: 1 BvR 369/04, 1 BvR 370/04, 1 BvR 371/04).

Das Gericht hat hierbei Veurteilungen wegen Volksverhetzung aufgehoben, weil die Strafgerichte die Reichweite der Meinungsfreiheit verkannt hatten. Die Entscheidung hat bereits zu kritischen Reaktionen geführt.

Der Kritik kann ich mich nicht anschließen. Es geht nicht darum, die Meinungsfreiheit von Ausländerfeinden zu stärken, sondern darum einen einheitlichen und freiheitlichen Maßstab anzulegen. Denn im Grundsatz sind auch ausländerfeindliche Aussagen oder solche, die sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richten, von der Meinungsfreiheit gedeckt. Eine Relativierung dieses Maßstabs ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil man die Gesinnung des Äußernden für verwerflich hält. Denn damit begibt man sich in ein äußerst gefährliches Fahrwasser. Die Rechtsprechnung der Instanzgerichte nimmt oft genug – aus unterschiedlichen Gründen – eine bedenkliche Einschränkung der Meinungsfreiheit vor. Dass das Bundesverfassungsgericht und auch der BGH insoweit oft eine deutlich liberalere Haltung an den Tag legen, ist deshalb umso wichtiger. Dies gilt selbst dann, wenn es um die Meinungsfreiheit für rechtsnationales oder rechtsradikales Gedankengut geht.

posted by Stadler at 18:28  

2 Comments

  1. Korrekt und Ack!

    Allerdings mach mir die Urteilsbegründung doch etwas Kopfzerbrechen, denn sie ist nicht grundsätzlich, sondern hier doch sehr fallbezogen. Es bleibt also Unsicherheit. Ein Leitfaden lässt sich für den Einzelnen nicht ableiten.

    Bernd

    Comment by Anonymous — 7.03, 2010 @ 10:54

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