Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

18.1.10

LG München I: Namensnennung einer Mitarbeiterin des Jugendamts im Internet ist unzulässig

Nach Ansicht des Landgerichts München I (Urteil vom 19.11.2009, Az.: 35 O 9639/09) ist die namentliche Nennung einer Mitarbeiterin des Jugendamtes im Rahmen einer Berichterstattung über das Vorgehen der Behörde in einer Sorgerechtsangelegenheit, unzulässig.

Das Jugendamt der Stadt Bamberg hatte die Pflegschaft über den Sohn der
Verfügungsbeklagten gegen deren Willen übernommen. Die Verfügungsbeklagte führt deshalb eine von ihr auch öffentlich gemachte Auseinandersetzung mit der Stadt Bamberg und dem Jugendamt. Im konkreten Fall hatte sie einen Zeitungartikel ins Web gestellt, in dem die Verfügungsklägerin unter der Zwischenüberschrift „Die Menschen, die eine Familie zerstörten“ namentlich genannt ist.

Das Landgericht München I sieht in der namentlichen Nennung der Mitarbeiterin des Jugendamts einen Verstoß gegen deren Persönlichkeitsrecht und hat eine bereits zuvor erlassene einstweilige Verfügung durch Urteil bestätigt.

Interessanter Weise geht das Landgericht nicht auf die Frage ein, wie sich der Umstand, dass der Name der Jugendamstmitarbeiterin zunächst nicht durch die Beklagte selbst, sondern durch eine Zeitung öffentlich genannt wurde, auswirkt. Wenn die Veröffentlichung durch die Zeitung zulässig ist, dann ist es auch die nochmalige Wiedergabe des Artikels. Insoweit wäre bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung zudem zu berücksichtigen gewesen, dass der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht eine deutlich geringere Intensität aufweist, nachdem der Name der Mitarbeiterin ohnehin schon durch die Presse gegangen war. Die Frage ist dann auch, inwieweit sich eine im Lichte der Meinungsfreiheit berechtigte Kritik unmittelbar gegen das dienstliche Verhalten der betroffenen Mitarbeiterin richtet. Ist dies nämlich der Fall, dann muss sich ein Behördenmitarbeiter durchaus auch öffentliche Kritik gefallen lassen. Die Urteilsbegründung erscheint mir in jedem Fall etwas dürftig.
(Urteil via Kanzlei Prof. Schweizer)

posted by Stadler at 14:30  

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