Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

21.6.11

Heute beim BGH: Das Kölner Landrecht

Wer Unterlassungsanprüche gegen eine unliebsame aber von der Presse- und Meinungsfreiheit gedeckte Berichterstattung durchsetzen möchte, für den ist bekanntlich das Landgericht Hamburg die erste Wahl. Dicht gefolgt von Köln, denn das dortige Landgericht fällt ebenfalls regelmäßig durch eine eher meinungsfeindliche Rechtsprechung auf. Das klappt in Köln in letzter Zeit nicht mehr so gut, weil das Oberlandesgericht korrigierend eingreift.

Der BGH hatte heute (Urteil vom 21. Juni 2011, Az.: VI ZR 262/09) über eine Klage der früheren Tagesschau-Moderatorin Eva Hermann zu befinden, die gegen eine aus ihrer Sicht persönlichkeitsrechtsverletzende Presseberichterstattung vor das Landgericht Köln zog und dort, wie auch vor dem OLG, im Wesentlichen Recht bekam. In der Sache ging es um die Darstellung der Aussagen Hermanns im Rahmen einer Pressekonferenz, auf der sie die Familienpolitik der Nazis gelobt hatte.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen. In der Pressemitteilung des BGH werden zunächst die Originalaussagen der Moderatorin und die Aussagen aus dem Artikel des Hamburger Abendblatts gegenüber gestellt.

In relativ trockener Art und Weise zieht der BGH anschließend folgende Schlussfolgerung:

Die Beklagte hat die Äußerung der Klägerin aber weder unrichtig noch verfälscht oder entstellt wiedergegeben. Die Äußerung lässt im Gesamtzusammenhang betrachtet gemessen an Wortwahl, Kontext der Gedankenführung und Stoßrichtung nur die Deutung zu, die die Beklagte ihr beigemessen hat.

Es ist eigentlich bitter, dass man in einem solchen Fall bis zum BGH muss, weil sich das in der Regel wirklich nur große Verlage leisten können.

posted by Stadler at 17:25  

13.5.11

Betreiber des N-Forums unterliegt beim Landgericht Köln

Bereits vor einiger Zeit hatte ich über eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln gegen den Betreiber des “Nürburgring-Fanforums“ berichtet. Hintergrund war ein Forumsbeitrag, in dem ein kritischer Zeitungsartikel über ein Bauprojekt am Nürburgring wörtlich wiedergegeben war. Dieser Zeitungsartikel ist bereits zuvor untersagt worden.

Die einstweilige Verfügung hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 11.05.2011 (Az.: 28 O 72/11) nunmehr bestätigt. Der Widerspruch des Forenbetreibers ist damit erfolglos geblieben.

Das Landgericht führt zur Begründung vor allen Dingen aus, dass sich der Forenbetreiber nicht auf das sog. Laienprivileg berufen könne und für sich außerdem nicht in Anspruch nehmen könne, als Forenbetreiber nur eingeschränkt zu haften.Insoweit geht das Gericht allerdings davon aus, dass der Forenbetreiber den fraglichen Beitrag selbst ins Netz gestellt hat und dieser nicht von einem Nutzer des Forums stammt. Dies ändert den maßgeblichen Sachverhalt natürlich.

Die Streitfrage wird sich demnach darauf reduzieren, ob sich der Forenbetreiber tatsächlich auf das sog. Laienprivileg berufen kann. Nach der Rechtsprechung des BVerfG darf „ein Einzelner, der Presseberichte guten Glaubens aufgreift und daraus verallgemeinernde Schlußfolgerungen zieht, erst dann zur Unterlassung oder zum Widerruf verurteilt werden, wenn die Berichterstattung erkennbar überholt oder widerrufen ist.“ (BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991, Az.: 1 BvR 1555/88).

Das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.05.2011 lautet auszugsweise:

Der Verfügungsbeklagte kann sich nicht auf das sog. Laienprivileg berufen. Unter das Laienprivileg fallen Behauptungen einzelner, die sich zu nicht transparenten Bereichen von Politik und Wirtschaft oder zu sonstigen Vorgängen von öffentlichem Interesse äußern (vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 12 Rn. 136). Nach der Rechtsprechung sollen Privatpersonen, die Presseberichte anderer in gutem Glauben aufgreifen, zur Unterlassung oder zum Widerruf nur in Anspruch genommen werden dürfen, wenn die Berichterstattung erkennbar überholt war oder widerrufen worden ist (BVerfG NJW 1992, 1439 – Bayer Beschluss; NJW-RR 2000, 1209, 1211). Diese Grundsätze können nach einem Teil der Rechtsprechung grundsätzlich auch bei Übernahme einer ehrverletzende Pressemitteilung auf eine private Webseite Anwendung finden (LG Berlin MMR 2009, 62; bestätigt KG Berlin MMR 2009, 482).

Der Verfügungsbeklagte betreibt seit mehr als 10 Jahren das N-Forum, das – nach eigenen Angaben des Verfügungsbeklagten – den Motorsport-Interessierten „einen Ort des Austauschs über ihren Sport“ und „die Geschehnisse am Nürburgring“ bieten will. Als Betreiber dieses Forums, das sich auch intensiv mit der Problematik der Finanzierung des Nürburgring-Projekts auseinandersetzt, ist er an der öffentlichen Diskussion seit längerem beteiligt und nutzt das N-Forum zur öffentlichen Berichterstattung über den in der Presse als Nürburgring-Skandal bezeichneten Sachverhalt. Der Verfügungsbeklage beschränkt sich nicht darauf, durch einzelne Äußerungen punktuell an der öffentlichen Auseinandersetzung mitzuwirken, sondern schafft durch die von ihm betriebene Webseite eine auf Dauer angelegte mediale Öffentlichkeit, die nach eigenen Angaben des Verfügungsbeklagten weit beachtet ist („60.000 Einträge“). Als Betreiber des Forums kann er sich daher nicht auf das Laienprivileg berufen, unabhängig davon, ob er sich dieser Tätigkeit hauptberuflich oder in seiner Freizeit widmet.

Der Kläger kann auch die Grundsätze zur Privilegierung der Haftung von Forenbetreibern nicht für sich in Anspruch nehmen. Als Störer kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt (BGHZ 148, 13 – Meißner Dekor; BGHZ 158, 236 – Internetversteigerung I; BGH, GRUR 2007, 708, 711 – Internetversteigerung II). Weil die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt sie eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (st. Rspr.: BGH, GRUR 1997, 313 – Architektenwettbewerb; GRUR 2007, 708, 711 – Internetversteigerung II, m.w. Nachw.). Eine erhöhte Prüfungspflicht besteht für ihn immer dann, wenn er vom Rechtsinhaber auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist; in diesem Fall muss er nicht nur den Zugang zu der konkreten Datei unverzüglich sperren, sondern darüber hinaus Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt (s. BGH a. a. O; s. OLG Köln GRUR-RR 2008, 35 – Sharehoster Haftung; LG Köln ZUM-RD 2009, 349 – Blogger-Foren). Der Artikel der Eifel-Zeitung wurde auf das vom Verfügungsbeklagten betriebene Forum am 01.05.2009 eingestellt. Da der Verfügungsbeklagte das Internetforum betreibt und die Verfügungskläger außerhalb des Geschehensablaufs stehen, trägt der Verfügungsbeklagte für die Anwendbarkeit der Grundsätze der Privilegierung eines Forenbetreibers die Darlegungslast (vgl. Burkhardt in Wenzel, a. a. O., Kap. 10 Rn. 246; s. auch allgemein Thomas/Putzo/Reichold, 31. Aufl. 2010, vor § 284 ZPO Rn. 18). Der Verfügungsbeklagte hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass der streitgegenständliche Beitrag der Eifel-Zeitung von einem Dritten im Internetforum des Verfügungsbeklagten veröffentlicht wurde. Denn der Verfügungsbeklagte hat in seiner zu den Akten gereichten eidesstattlichen Versicherung lediglich erklärt, dass er nicht mehr weiß, ob der Beitrag durch ihn selbst oder einen Dritten in das Forum eingestellt wurde. Eine solche Erklärung ist nicht geeignet, seine Haftung als unmittelbarer Handlungsstörer auszuschließen. Es wird keinerlei Sachverhalt zur Nutzung des Forums durch Dritte oder der Verwaltung und Speicherung von Daten mitgeteilt, so dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Artikel vorliegend von einem Dritten in das Forum übernommen wurde. Im Ergebnis spricht auch die einleitende Kommentierung des Artikels auf der Internetseite des Beklagten ohne namentliche Bezeichnung dafür, dass der streitgegenständliche Beitrag vom Inhaber des Online-Forums selbst verfügbar gemacht wurde. Durch die Übernahme des Berichts der Eifel-Zeitung hat sich der Verfügungsbeklagte den Inhalt des Artikels im Ergebnis auch zu eigen gemacht, da eine hinreichende Distanzierung von den Inhalten des Berichts nicht erfolgt ist. Druckt eine Zeitung oder Zeitschrift einen namentlich bezeichneten Beitrag ab, macht sie sich deren Inhalt in der Regel zu eigen (vgl. Burkhardt in Wenzel, a. a. O., Kap 4 Rn. 104). Nichts anderes gilt vorliegend für die vollständige Wiedergabe des Artikels der Eifel-Zeitung auf dem Interessenforum des Verfügungsbeklagten, den dieser einleitend mit dem Verweis auf die in diesem enthaltenen weiteren Informationen kommentiert hat.

posted by Stadler at 14:32  

15.4.11

Urheberrecht vs. Äußerungsfreiheit

Über den Missbrauch des Urheberrechts zum Zwecke der Unterdrückung unerwünschter Veröffentlichungen bzw. Informationen hatte ich bereits vor einiger Zeit gebloggt.

Jetzt hat das Amtsgericht München einen Durchsuchungsbeschluss gegen Attac erlassen, der sich darauf stützt, dass Attac mit der Veröffentlichung eines brisanten Gutachtens zu den Verfehlungen bei der BayernLB – an dessen Veröffentlichung ein erhebliches öffentliches Interesse besteht – gegen das Urheberrecht der Verfasser des Gutachtens verstoßen haben soll.

Dieser Fall erscheint mir gut geeignet, die sich hier stellenden grundlegenden verfassungsrechtlichen Fragen einmal klären zu lassen. Man muss hoffen, dass Attac das auch anstreben wird.

posted by Stadler at 10:43  

11.4.11

BGH: Meinungsfreiheit für Links

Der Volltext der Entscheidung „Any-DVD“ (SlySoft), in der es um die Frage ging, ob im Rahmen einer redaktionellen Berichterstattung auf den Hersteller einer Software die Kopierschutz umgeht, verlinkt werden darf, liegt nunmehr vor. Ich hatte über das Verfahren bereits berichtet und auch vor Jahren einen Aufsatz zum Thema verfasst.

Der Leitsatz des BGH lautet:

Sind in einem im Internet veröffentlichten, seinem übrigen Inhalt nach dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit unterfallenden Beitrag elektronische Verweise (Links) auf fremde Internetseiten in der Weise eingebettet, dass sie einzelne Angaben des Beitrags belegen oder diese durch zusätzliche Informationen ergänzen  sollen, so werden auch diese Verweise von der Presse- und Meinungsfreiheit umfasst.

BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010I ZR 191/08

posted by Stadler at 13:06  

15.3.11

Der BGH erläutert das Medienprivileg

Der BGH musste kürzlich erneut über einen Fall entscheiden, in dem der wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr verurteilte Kläger verlangt hat, nicht mehr über ihn unter voller Namensnennung zu berichten bzw. entsprechende Meldungen im Internet vorzuhalten (Urteil vom 01.02.2011, Az.: VI ZR 345/09). Der BGH hat auch in diesem Fall die Urteile der Vorinstanzen (Landgericht und OLG Hamburg) aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Spannend an der Entscheidung ist meines Erachtens vor allen Dingen, dass sich der BGH ausführlich mit dem sog. Medienprivileg beschäftigt. Wenn Medien über eine bestimmte Person namentlich berichten, kann dies regelmäßig auch als Verarbeitung personenbezogener Daten betrachtet werden, für die es nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) entweder einer Einwilligung des Betroffenen bedarf oder eines gesetzlichen Gestattungstatbestandes.

Hierfür hat der Gesetzgeber in § 57 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) und den Pressegesetzen der Länder – auf Grundlage von  § 41 BDSG – ein Medienprivileg vorgesehen. Zum Hintergrund dieses Medienprivilegs führt der BGH in seiner Entscheidung aus, dass ohne die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung der jeweils Betroffenen journalistische Arbeit nicht möglich wäre. Die Medien könnten ihre in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zuerkannten und garantierten Aufgaben ohne ein solches Medienprivileg nicht wahrnehmen.

Den Anwendungsbereich von § 57 Abs. 1 S. 1 RStV erläutert der BGH dann folgendermaßen:

Die Voraussetzungen einer datenschutzrechtlichen Privilegierung gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 RStV sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte als Anbieterin von Telemedien hat die den Namen des Klägers enthaltende Meldung ausschließlich zu  eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken in ihren Internetauftritt eingestellt und zum Abruf im Internet bereitgehalten.

Daten werden dann zu journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet, wenn die Zielrichtung  in einer Veröffentlichung für einen unbestimmten Personenkreis besteht (…). Es muss die Absicht einer Berichterstattung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG – worunter auch die Meinungsäußerung fällt (vgl. BVerfGE 60, 53, 63 f.; Herzog in Maunz/Dürig, GG, Art. 5  Abs. 1 Rn. 201 f. (Stand:  Dezember  1989)) – gegeben sein (vgl. Bergmann/Möhrle/Herb, aaO  Rn. 26;  Schmittmann in Schwartmann, aaO, 1. Teil, 6.Abschnitt Rn. 26 ff.). Denn nur die Tätigkeiten, die der Erfüllung der Aufgaben einer funktional verstandenen Presse bzw. des Rundfunks dienen, werden vom Medienprivileg  erfasst (Waldenberger in Spindler/Schuster,  aaO Rn. 137). Dementsprechend  gilt die datenschutzrechtliche Privilegierung beispielsweise nicht für im Rahmen der Personaldatenverarbeitung anfallende oder im  Zusammenhang mit dem Gebühreneinzug, zur Akquisition von Abonnenten oder zur (kommerziellen) Weitergabe an Dritte gespeicherte Daten (vgl. BT-Drucks. 11/4306, S. 55 zu Art. 1 § 37 Abs. 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes;  Bergmann/Möhrle/Herb,  aaO  Rn. 29; Waldenberger  in Spindler/Schuster, aaO Rn. 137;  Schaffland/Wiltfang,  BDSG,  § 41  Rn. 4  (Stand: August  2007)). Demgegenüber sind die Recherche, Redaktion, Veröffentlichung, Dokumentation und Archivierung personenbezogener Daten zu publizistischen Zwecken umfassend geschützt (vgl. Waldenberger in Spindler/Schuster, aaO Rn. 138). Das durch die Presse- und Rundfunkfreiheit verfassungsrechtlich vorgegebene Medienprivileg schützt insbesondere auch die publizistische Verwertung personenbezogener Daten im Rahmen einer in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK fallenden Veröffentlichung (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember  2009  – VI ZR  227/08, aaO Rn. 25  – „Onlinearchiv“ I; vom 9. Februar 2010  – VI ZR  243/08, aaO Rn. 28 – „Onlinearchiv“  II; vom 20. April 2010 – VI ZR 245/08, aaO Rn. 26; EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 – Rs. C-73/07 – Tietosuojavaltuutettu gegen Satakunnan Markkinapörssi Oy – EuGRZ  2009, 23 Rn. 61 f.; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 8. Mai 2008 in der Rechtssache C-73/07  – zitiert nach Juris, Rn. 65 ff., 81 f. zur Richtlinie 95/46/EG).  Von einer Verarbeitung ausschließlich zu eigenen Zwecken ist dann auszugehen, wenn die Daten eigenen Veröffentlichungen des betroffenen Presseunternehmens dienen (vgl. Bergmann/Möhrle/Herb, aaO Rn. 30).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Beklagte hat die den Namen des Klägers enthaltende Meldung ausschließlich zu dem Zweck in ihren Internetauftritt eingestellt und zum Abruf bereitgehalten, damit sie von der interessierten Öffentlichkeit zur Kenntnis genommen wird. Sie hat damit unmittelbar ihre verfassungsrechtliche Aufgabe wahrgenommen, in Ausübung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren und an der demokratischen Willensbildung mitzuwirken. Sowohl das Einstellen der beanstandeten Inhalte ins Internet als auch ihr (dauerhaftes) Bereithalten zum Abruf ist Teil des in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK fallenden Publikationsvorgangs.

Die Entscheidung des BGH dürfte auch für Blogs und Internetpublikationen außerhalb des klassischen Medienbetriebs von Bedeutung sein. Denn der BGH orientiert sich an einem funktionalen Pressebegriff und stellt ergänzend klar, dass das Medienprivileg die Recherche, Redaktion, Veröffentlichung, Dokumentation und Archivierung personenbezogener Daten zu publizistischen Zwecken umfassend schützt. Maßgeblich für den Schutz ist also die publizistische Relevanz und nicht die formale Zugehörigkeit zu Presse- oder Rundfunk. Damit sind grundsätzlich Publikationen aller Art geschützt, auch wenn sie nicht von klassischen Medienanbietern stammen, sondern bespielsweise von Bloggern.

Das sog. Medienprivileg ist übrigens in Deutschland nicht umfassend und ausreichend gesetzlich verankert und gehört damit zu den Themen, die im Zuge einer Novellierung der Datenschutzgesetze vom Gesetzgeber in Angriff zu nehmen sind. Denn die Garantie eines Medienprivilegs ist von Verfassungs wegen zwingend geboten.

posted by Stadler at 12:04  

14.3.11

Benutzung fremder Marken im Meta-Tag zum Zwecke kritischer Meinungsäußerung

Mit Urteil vom 25.01.2011 (Az.: 1 HK O 19013/09 – nicht rechtskräftig) hat das Landgericht München I entschieden, dass die kritische Auseinandersetzung mit einem Unternehmen und dessen Produkten lediglich eine (redaktionelle) Nennung und keine Benutzung der Marke dieses Unternehmens darstellt, wenn in dem kritischen Text keine Waren oder Dienstleistungen beworben werden. In einem solchen Kontext begründet dann auch die Aufnahme der Marke in den Meta-Tag der Webseite, die den kritischen Text enthält, keine Verletzung der Markenrechte.

Außerhalb eines – im konkreten Fall zwar behaupteten aber nicht nachgewiesenen – Wettbewerbsverhältnisses muss ein Unternehmen nach Ansicht des Landgerichts eine kritische und harte Auseinandersetzung mit der Qualität seiner Produkte dulden. Die Grenze stellt hier die sog. Schmähkritik dar. ?

posted by Stadler at 13:09  

4.3.11

Du sollst kein falsches Zeugnis geben wider deinen Nächsten

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof musste der Diözese Regensburg und Bischof Müller die weltliche Variante des 8. Gebots „Du sollst kein falsches Zeugnis geben wider deinen Nächsten“ erläutern und, dass sie beide gesündigt haben. In der Diktion des VGH (Urteil vom 24.02.2011, Az.: 7 B 10.1272) heißt das:

Die Beklagten haben ihre Pflicht zur Sorgfalt, Sachlichkeit und Wahrhaftigkeit nicht erfüllt

Der Fall ist durchaus kurios. Der Regensburger Bischof Müller hatte in einer Predigt über den religionskritischen Philosophen Michael Schmidt-Salomon wahrheitswidrig behauptet, dieser würde in seinen Schriften die Kindstötung legitimieren. Diese Behauptung wurde anschließend auch über die Website der Diözese verbreitet.

Eine derart großzügige Vorstellung von Meinungsfreiheit praktiziert die Diözese Regensburg bekanntlich aber nur dann, wenn es um die eigenen Äußerungen geht.

(via Archivalia)

posted by Stadler at 22:57  

16.2.11

Brauchen wir mehr Beleidigungen im Netz?

Während manche das Persönlichkeitsrecht durch das Internet massiv in Gefahr sehen, finden andere, dass noch nicht genug beleidigt wird.

Sascha Lobo – das ist der Typ mit dem roten, eightiesartigen Iro – versucht sich in seiner Kolumne bei SPON an einem rechtspolitischen Ansatz, was erwartungsgemäß in die Hose geht.  Lobo ist von der ganzen Höflichkeit im Netz genervt und meint, der Kampfbegriff der Schmähkritik würde vor allem Unternehmern dazu dienen, Kritiker mundtot zu machen.

Lobo fordert eine vernünftige Beleidigungskultur und führt dazu wörtlich aus:

„Schmähungen und Abfälligkeiten müssen straffrei möglich sein, der Gesetzgeber sollte im Netz einen entspannteren Umgang mit Beleidigungen aller Art fordern und fördern. Dabei geht es nicht um die vollständige Abschaffung des Straftatbestandes der Beleidigung, sondern um eine fortschrittsbedingte Anpassung.“

Man könnte Herrn Lobo jetzt noch etwas erzählen vom Grundgesetz und der Menschenrechtskonvention und davon, dass der Gesetzgeber sich darüber auch nicht so ohne weiteres hinwegsetzen kann. Diese Ausführungen spare ich mir an dieser Stelle aber, denn Lobo trifft mit seinem Ansatz ohnehin nicht den Punkt.

Es ist nämlich nicht die Schmähkritik, also die persönliche Kränkung ohne ausreichenden sachlichen Bezug, die es im Internet ermöglicht, Kritiker mundtot zu machen.

Was die Meinungsfreiheit im Netz wirklich beeintächtigt, ist nicht das Verbot andere Menschen mit Ausdrücken wie „Arschloch“ titulieren zu dürfen, sondern das Vorgehen gegen unbequeme Blogger und Betreiber von Meinungsforen, weil von ihnen kritische Tatsachenbehauptungen wiedergegeben, weiterverbreitet oder auch nur gehostet werden. Beispiele hierfür sind das Vorgehen der Diözese Regensburg gegen das Blog „regensburg-digital.de“ oder auch der aktuelle Fall des Fanforums Nürburgring.

Was wir brauchen, ist also nicht eine Beleidigungskultur, sondern vielmehr eine größere Toleranz gegenüber kritischer Berichterstattung, an der ein Informationsinteresse besteht. Hier wird leider von Teilen der Rechtsprechung – die Landgerichte Hamburg und Köln sind vorrangig zu nennen – in schöner Regelmäßigkeit eine meinungs- und medienfeindliche Abwägung vorgenommen.Verlage wehren sich mitunter gegen solche Angriffe und müssen dazu aber auch häufig über mehrere Instanzen prozessieren. Blogger und Forenbetreiber können demgegenüber zumeist kein fünfstelliges Prozesskostenrisiko eingehen, weshalb der Einschüchterungsmechanismus dort allzu oft  seine Wirkung entfalten kann.

Das Recht andere Menschen mit Kraftausdrücken der Vulgär- und Fäkalsprache beleidigen zu dürfen, brauchen wir aber auch im Netz nicht.

posted by Stadler at 18:05  

15.2.11

Die Haftung des Forenbetreibers

In den letzten Tagen hat die Schließung des „Nürburgring-Fanforums“ für Diskussionsstoff gesorgt. Gegen den Betreiber des Forums liegt eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln (Az.: 28 O 72/11) vor, die von der Mediinvest GmbH beantragt wurde. Mediinvest ist wiederum an der „Nürburgring Automotive GmbH“ (NAG) beteiligt, die den Nürburgring betreibt.

Der Betreiber des Fan-Forums hat daraufhin sein komplettes Forum vom Netz genommen, weil er der Meinung ist, die Befolgung des gerichtlichen Verbots nur so sicherstellen zu können. Die Befürchtung des Forenbetreibers ist durchaus nachvollziehbar.

Hintergrund war offenbar der, dass in einem Forumsbeitrag, der von einem Nutzer stammte, ein kritischer Zeitungsartikel über ein Bauprojekt am Nürburgring wörtlich wiedergegeben war. Dieser Zeitungsartikel ist bereits zuvor untersagt worden.

Der Forumsbetreiber hat auf die Abmahnung der Mediinvest zwar den beanstandeten Nutzerbeitrag vom Netz genommen, sich aber geweigert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, mit dem durchaus beachtlichen Argument, er könne als Forumsbetreiber nicht sicherstellen, dass ein anderer Nutzer dieselben Aussagen nicht erneut in das Forum postet.

Der Fall wirft die Frage des Umfangs der Haftung eines Forumsbetreibers auf. Es darf mittlerweile als anerkannt gelten, dass ein Betreiber eines Meinungsforums erst ab dem Zeitpunkt haftet, ab dem er positive Kenntnis von einem unschwer zu erkennenden Rechtsverstoß hat. In diesem Fall bleibt aber die Frage bestehen, ob ihn dann tatsächlich eine in die Zukunft gerichtete Unterlassungsverpflichtung trifft oder nur ein Beseitigungsanspruch besteht.

In der juristischen Literatur (Volkmann, Der Störer im Internet, § 11 IV 4; Stadler, Haftung für Informationen im Internet, Rn. 69b ff.) wird vertreten, dass die allgemeine Verpflichtung zur Unterlassung einem Host-Provider oder einem Forumsbetreiber prinzipiell unzumutbar ist, weil diese Anbieter der Unterlassungsverpflichtung nicht nachkommen können bzw. allenfalls dann, wenn sie lückenlos eine manuelle Prüfung aller (fremden) Einzelinhalte vornehmen. Dass eine solche manuelle Prüfung aber nicht zumutbar ist, hat der BGH kürzlich zugunsten von eBay entschieden.

Hieraus folgt, dass die Unterlassungspflicht von Forenbetreibern regelmäßig darauf beschränkt sein muss, die Fortsetzung des konkreten Verstoßes zu unterbinden und dies im Urteil auch entsprechend einschränkend auszusprechen ist. Die Unterlassungspflicht ist damit auf die Beseitigung der konkreten Störung beschränkt, ggf. verbunden mit der weiteren Verpflichtung, denselben Verstoß desselben Nutzers/Kunden im Wiederholungsfalle erneut zu unterbinden.

Diese Ansicht steht in Einklang mit dem Wortlaut von § 7 Abs. 2 TMG. Nach dieser Vorschrift bleibt nur die Pflicht zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung unberührt. Weitergehende Unterlassungsansprüche stehen unter der Einschränkung des § 7 Abs. 2 S. 1 TMG, wonach die Auferlegung solcher Pflichten nicht dazu führen darf, dass der Anbieter gezwungen wird, ganz allgemein Informationen bzw. Handlungen seiner Nutzer/Kunden zu überwachen. Forumsbetreiber sind deshalb nach richtiger Ansicht nicht allgemein zur Unterlassung zu verpflichten, sondern regelmäßig nur zur Entfernung von konkreten Inhalten. Diese Konsequenz ziehen die meisten Gerichte bislang aber leider nicht, wie die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln belegt.

posted by Stadler at 12:38  

7.12.10

Geheimnisverrat durch Wikileaks?

In der aufgeregten Diskusssion um Wikileaks und um die Festnahme seines (Mit-)Gründer Assange werden derzeit zu viele Dinge in einen Topf geworfen. Der Haftbefehl gegen Assenge beruht auf dem Vorwurf der Vergewaltigung, den die schwedische Justiz erhebt. Ob dies in Zusammenhang mit der Tätigkeit von Wikileaks steht und der Tatvorwurf politisch motiviert ist, wissen wir nicht, auch wenn es verlockend erscheint, einen solchen Zusammenhang anzunehmen.

Davon zu trennen ist der Druck auf Wikileaks, der vor dem Hintergrund speziell der jüngsten Veröffentlichungen der Plattform zu sehen ist und unmittelbar oder mittelbar von der US-Regierung ausgeht. Vor allen Dingen amerikanische Unternehmen (Amazon, PayPal, Master-Card, VISA) und Provider beenden gerade ihre Vertragsbeziehungen zu Wikileaks, ob in vorauseilendem Gehorsam oder aufgrund politischen Drucks. Dem steht aber auch eine erhebliche Welle der Solidarität gegenüber, vor allem der Netzgemeinde.

Die vielen Mirror-Sites haben die Frage aufgeworfen, ob man den Content von Wikileaks eigentlich spiegeln darf und was die Host-Provider davon halten. Hierzu werden mittlerweile die unterschiedlichsten Ansichten vertreten. Um beurteilen zu können, ob die Veröffentlichungen von Wikileaks strafbar oder rechtswidrig sind, müsste man im Grunde jedes einzelne Dokument prüfen und anschließend noch die Frage stellen, auf Grundlage welcher Rechtsordnung man die Beurteilung vornimmt.

Die Veröffentlichung der Dokumente, die ich bislang gesehen habe, sind nach meiner Einschätzung jedenfalls nicht als Geheimnisverrat i.S.v. §§ 94 ff. StGB strafbar, was ich vor einiger Zeit bereits anhand der Frage erörtert habe, ob man auf Dokumente bei Wikileaks verlinken darf. Es kann außerdem keinen Zweifel daran geben, dass das Spiegeln der Inhalte von Wikileaks grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 5 GG fällt und deshalb jeder Vorwurf einer Rechtsverletzung auch im Lichte der Bedeutung des Grundrechts zu bewerten ist.

Wenn Provider wie Hetzner jetzt auf ihre AGB verweisen und insbesondere darauf, dass danach die Veröffentlichung von rechtsverletzendem Content nicht möglich ist, dann läuft das auf einen Zirkelschluss hinaus. Denn es müsste zuerst festgestellt werden, dass der Content von Wikileaks rechtswidrig bzw. rechtsverletzend im Sinne des deutschen Rechts ist. Und gerade das ist vielfach nicht der Fall.

Man muss sich aber auch weiterhin die Frage stellen, ob sich Wikileaks nicht schon sehr weit von seiner ursprünglichen Idee entfernt bzw. in Widerspruch zu ihr gesetzt hat. Schließlich haben fast alle Mitstreiter Wikileaks in den letzten Monaten den Rücken gekehrt, weil sie die Marschrichtung von Assange nicht mehr mittragen wollten.

Angesichts der aktuellen Vorgehensweise der US-Regierung bin ich dennoch der Meinung, dass man Wikileaks unterstützen sollte. Denn es geht nicht um Assange, sondern um Transparenz und Informationsfreiheit. In einem älteren Blogbeitrag habe ich Initiativen wie Wikileaks als das neue „Sturmgeschütz der Demokratie“ bezeichnet. Das gilt für die Idee hinter Wikileaks nach wie vor uneingeschränkt.

posted by Stadler at 18:17  
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