Links auf Wikileaks strafbar?
Rechtsanwalt Markus Kompa stellt in seinem Blog die Frage: “Darf man auf Wikileaks linken?”.
Es geht ihm konkret um die Verlinkung von geheimen Dokumenten zur sog. Kundus-Affaire der Bundeswehr, die Wikileaks kürzlich publiziert hatte. Hierbei unterstellt Kompa, dass es sich wegen des Vermerks “VS” (Verschlusssache) um ein Staatsgeheimnis handeln würde,weshalb auch die Verlinkung auf Wikileaks eine Straftat nach §§ 94 ff StGB (Landesverrat, Offenbaren von Staatsgeheimnissen) darstellen könnte. Kompa gelangt zu dem Ergebnis, dass bereits die Veröffentlichung bei Wikileaks dazu führt, dass es sich nicht mehr um ein Geheminis handelt und deshalb verlinkt werden darf. Das ist sicher richtig.
Man sollte trotzdem ergänzend darauf hinweisen, dass eine Veröffentlichung von behördlichen Dokumenten, die als Verschlusssache gekennzeichnet sind, in den wenigsten Fällen eine Strafbarkeit nach § 94 ff. StGB nach sich zieht, was man in Deutschland spätestens seit der Spiegel-Affäre weiß.
Die Definition von Staatsgeheimnissen in § 93 StGB ist relativ eng:
Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.
Ein schwerer Nachteil für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik ist wohl kaum gegeben, wenn die Hintergründe des Luftangriffs von Kundus öffentlich bekannt gemacht werden. Abgesehen davon, waren die äußeren Fakten, aufgrund eigener Ermittlungen der ISAF und der Nato, den Bündnispartnern ohnehin bereits bekannt. Für die Bundesregierung ging es lediglich darum, die Motive des Luftangriffs und den Umfang der Kenntnis politischer Entscheidungsträger zu verschleiern. Dieses illegitime politische Interesse schützt das Strafgesetzbuch nicht.

