Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

13.5.11

Betreiber des N-Forums unterliegt beim Landgericht Köln

Bereits vor einiger Zeit hatte ich über eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln gegen den Betreiber des “Nürburgring-Fanforums“ berichtet. Hintergrund war ein Forumsbeitrag, in dem ein kritischer Zeitungsartikel über ein Bauprojekt am Nürburgring wörtlich wiedergegeben war. Dieser Zeitungsartikel ist bereits zuvor untersagt worden.

Die einstweilige Verfügung hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 11.05.2011 (Az.: 28 O 72/11) nunmehr bestätigt. Der Widerspruch des Forenbetreibers ist damit erfolglos geblieben.

Das Landgericht führt zur Begründung vor allen Dingen aus, dass sich der Forenbetreiber nicht auf das sog. Laienprivileg berufen könne und für sich außerdem nicht in Anspruch nehmen könne, als Forenbetreiber nur eingeschränkt zu haften.Insoweit geht das Gericht allerdings davon aus, dass der Forenbetreiber den fraglichen Beitrag selbst ins Netz gestellt hat und dieser nicht von einem Nutzer des Forums stammt. Dies ändert den maßgeblichen Sachverhalt natürlich.

Die Streitfrage wird sich demnach darauf reduzieren, ob sich der Forenbetreiber tatsächlich auf das sog. Laienprivileg berufen kann. Nach der Rechtsprechung des BVerfG darf „ein Einzelner, der Presseberichte guten Glaubens aufgreift und daraus verallgemeinernde Schlußfolgerungen zieht, erst dann zur Unterlassung oder zum Widerruf verurteilt werden, wenn die Berichterstattung erkennbar überholt oder widerrufen ist.“ (BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991, Az.: 1 BvR 1555/88).

Das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.05.2011 lautet auszugsweise:

Der Verfügungsbeklagte kann sich nicht auf das sog. Laienprivileg berufen. Unter das Laienprivileg fallen Behauptungen einzelner, die sich zu nicht transparenten Bereichen von Politik und Wirtschaft oder zu sonstigen Vorgängen von öffentlichem Interesse äußern (vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 12 Rn. 136). Nach der Rechtsprechung sollen Privatpersonen, die Presseberichte anderer in gutem Glauben aufgreifen, zur Unterlassung oder zum Widerruf nur in Anspruch genommen werden dürfen, wenn die Berichterstattung erkennbar überholt war oder widerrufen worden ist (BVerfG NJW 1992, 1439 – Bayer Beschluss; NJW-RR 2000, 1209, 1211). Diese Grundsätze können nach einem Teil der Rechtsprechung grundsätzlich auch bei Übernahme einer ehrverletzende Pressemitteilung auf eine private Webseite Anwendung finden (LG Berlin MMR 2009, 62; bestätigt KG Berlin MMR 2009, 482).

Der Verfügungsbeklagte betreibt seit mehr als 10 Jahren das N-Forum, das – nach eigenen Angaben des Verfügungsbeklagten – den Motorsport-Interessierten „einen Ort des Austauschs über ihren Sport“ und „die Geschehnisse am Nürburgring“ bieten will. Als Betreiber dieses Forums, das sich auch intensiv mit der Problematik der Finanzierung des Nürburgring-Projekts auseinandersetzt, ist er an der öffentlichen Diskussion seit längerem beteiligt und nutzt das N-Forum zur öffentlichen Berichterstattung über den in der Presse als Nürburgring-Skandal bezeichneten Sachverhalt. Der Verfügungsbeklage beschränkt sich nicht darauf, durch einzelne Äußerungen punktuell an der öffentlichen Auseinandersetzung mitzuwirken, sondern schafft durch die von ihm betriebene Webseite eine auf Dauer angelegte mediale Öffentlichkeit, die nach eigenen Angaben des Verfügungsbeklagten weit beachtet ist („60.000 Einträge“). Als Betreiber des Forums kann er sich daher nicht auf das Laienprivileg berufen, unabhängig davon, ob er sich dieser Tätigkeit hauptberuflich oder in seiner Freizeit widmet.

Der Kläger kann auch die Grundsätze zur Privilegierung der Haftung von Forenbetreibern nicht für sich in Anspruch nehmen. Als Störer kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt (BGHZ 148, 13 – Meißner Dekor; BGHZ 158, 236 – Internetversteigerung I; BGH, GRUR 2007, 708, 711 – Internetversteigerung II). Weil die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt sie eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (st. Rspr.: BGH, GRUR 1997, 313 – Architektenwettbewerb; GRUR 2007, 708, 711 – Internetversteigerung II, m.w. Nachw.). Eine erhöhte Prüfungspflicht besteht für ihn immer dann, wenn er vom Rechtsinhaber auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist; in diesem Fall muss er nicht nur den Zugang zu der konkreten Datei unverzüglich sperren, sondern darüber hinaus Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt (s. BGH a. a. O; s. OLG Köln GRUR-RR 2008, 35 – Sharehoster Haftung; LG Köln ZUM-RD 2009, 349 – Blogger-Foren). Der Artikel der Eifel-Zeitung wurde auf das vom Verfügungsbeklagten betriebene Forum am 01.05.2009 eingestellt. Da der Verfügungsbeklagte das Internetforum betreibt und die Verfügungskläger außerhalb des Geschehensablaufs stehen, trägt der Verfügungsbeklagte für die Anwendbarkeit der Grundsätze der Privilegierung eines Forenbetreibers die Darlegungslast (vgl. Burkhardt in Wenzel, a. a. O., Kap. 10 Rn. 246; s. auch allgemein Thomas/Putzo/Reichold, 31. Aufl. 2010, vor § 284 ZPO Rn. 18). Der Verfügungsbeklagte hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass der streitgegenständliche Beitrag der Eifel-Zeitung von einem Dritten im Internetforum des Verfügungsbeklagten veröffentlicht wurde. Denn der Verfügungsbeklagte hat in seiner zu den Akten gereichten eidesstattlichen Versicherung lediglich erklärt, dass er nicht mehr weiß, ob der Beitrag durch ihn selbst oder einen Dritten in das Forum eingestellt wurde. Eine solche Erklärung ist nicht geeignet, seine Haftung als unmittelbarer Handlungsstörer auszuschließen. Es wird keinerlei Sachverhalt zur Nutzung des Forums durch Dritte oder der Verwaltung und Speicherung von Daten mitgeteilt, so dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Artikel vorliegend von einem Dritten in das Forum übernommen wurde. Im Ergebnis spricht auch die einleitende Kommentierung des Artikels auf der Internetseite des Beklagten ohne namentliche Bezeichnung dafür, dass der streitgegenständliche Beitrag vom Inhaber des Online-Forums selbst verfügbar gemacht wurde. Durch die Übernahme des Berichts der Eifel-Zeitung hat sich der Verfügungsbeklagte den Inhalt des Artikels im Ergebnis auch zu eigen gemacht, da eine hinreichende Distanzierung von den Inhalten des Berichts nicht erfolgt ist. Druckt eine Zeitung oder Zeitschrift einen namentlich bezeichneten Beitrag ab, macht sie sich deren Inhalt in der Regel zu eigen (vgl. Burkhardt in Wenzel, a. a. O., Kap 4 Rn. 104). Nichts anderes gilt vorliegend für die vollständige Wiedergabe des Artikels der Eifel-Zeitung auf dem Interessenforum des Verfügungsbeklagten, den dieser einleitend mit dem Verweis auf die in diesem enthaltenen weiteren Informationen kommentiert hat.

posted by Stadler at 14:32  

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