Der Präsident des Landgerichts Köln, das offenbar nicht nur im Bereich des Medienrechts gelegentlich für seltsame Entscheidungen gut ist, hat sich bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt über die bloggende Anwältin Heidrun Jakobs beschwert und „eine berufsrechtliche Prüfung im Hinblick auf § 43a Abs. 3 BRAO bzw. die wenig klaren Grenzen anwaltlicher Internetauftritte im Hinblick auf § 43 b BRAO anheim“ gestellt.
Der Grund für das ungwöhnliche Vorgehen des Gerichtspräsidenten war ein Blogbeitrag der Kollegin über eine Entscheidung des Landgerichts Köln, die nach Ansicht der Rechtsanwältin so daneben lag, dass sie bereits strafrechtlich relevantem Verhalten Vorschub leistete. Durch diese Aussage sieht der Gerichtspräsident offenbar das Sachlichkeitsgebot des § 43a Abs. 3 BRAO verletzt.
Nach meiner Einschätzung hat der Präsident des Landgerichts allerdings eher ein fragwürdiges Verständnis von Meinungsfreiheit.
(via RA Kompa)
posted by Stadler at 11:34
Wie in den letzten Jahren auch, ruft ein breites Bündnis zur Teilnahme an der Demonstration „Freiheit statt Angst – Stoppt den Überwachungswahn!“ am 10.09.2011 auf.
Gründe, für eine freie und offene Gesellschaft und eine überwachungsfreie Kommunikationsstruktur zu demonstrieren, gibt es nach wie vor genug. Der Bundestag hat gerade die Verlängerung der sog. Anti-Terror-Gesetze beschlossen, die Diksussion über die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung ist in vollem Gange und speziell auf EU-Ebene ist eine Tendenz zu ausufernder Datenerfassung festzustellen und dazu, sensible Daten europäischer Bürger bereitwillig an die USA zu übermitteln. Stichwort: Fluggastdaten und Swift-Abkommen. Dieser Entwicklung gilt es entgegenzutreten.
Ich werde deshalb am Samstag in Berlin vor Ort sein und hoffe, man sieht sich.
posted by Stadler at 13:49
Dass Ägypten nach wie vor eine Militärdiktatur ist, die die Meinungsfreiht brutal unterdrückt, zeigt der Fall des Bloggers Maikel Nabil Sanad, der wegen nichts weiter als einer kritischen Meinungsäußerung – die sich freilich gegen das neue Regime richtete – von einem Militärgericht im April 2011 zu drei Jahren Haft verurteilt wurde.
Sanad hat Ende August, aus Protest gegen seine Inhaftierung, einen Hungerstreik begonnen. Daraufhin wurde er in Einzelhaft genommen, sein Gesundheitszustand soll sich laut Amnesty International verschlechtert haben, wie es ihm derzeit geht, ist unklar. Verschiedene Menschen- und Bürgerrechtsorganisationen wie Amnesty International und Reporters Without Borders und fordern seine Freilassung.
Den Fall von Maikel Nabil Sanad, der die tatsächlichen Verhältnisse in Ägypten offenbart, schildert Alex Rühle in der heutigen Ausgabe der SZ.
Das Bloggen scheint nach der sog. Revolution in Ägypten und auch in anderen arabischen Staaten nicht ungefährlicher geworden zu sein, denn der Fall Sanad ist kein Einzelfall. Von einer Demokratisierung kann man angesichts derartiger Vorgänge wahrlich (noch) nicht sprechen.
posted by Stadler at 11:31
Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 10.08.2011 (Az.: 2a O 69/11) entschieden, dass eine zulässige, kritische Berichterstattung über ein Unternehmen auch dazu berechtigt, den Firmennamen im Meta-Tag als Title-Tag zu benutzen.
Das Landgericht weist zu Recht darauf hin, dass die Meinungsfreiheit auch das Recht des Äußernden beinhaltet, seinen Standpunkt möglichst wirkungsvoll zu vertreten. Eine ansonsten nicht unlautere Verwendung eines Kennzeichens wird nach Ansicht des Gerichts auch nicht dadurch unlauter,dass sich der vermeintliche Verletzer gerade den Aufmerksamkeitswert des Kennzeichens zunutze macht. Der Kollege Stefan Richter berichtet ergänzend über die Hintergründe des Verfahrens.
Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf liegt auf derselben Linie wie ein Urteil des Landgerichts München I, das ich unlängst erstritten habe. Beim OLG München ist dieses Verfahren und ein weiteres – in dem ähnlich wie in Düsseldorf ein Unternehmen das Branchenverzeichnisse herausgibt, die Unterlassung der Nennung ihres Firmennamens und des Namens des Geschäftsführers verlangt – derzeit in der Berufungsinstanz anhängig. In allen diesen Fällen wird spezifisch versucht, gegen die Nennung des Namens/Kennzeichens im Meta-Tag vorzugehen, während die eigentliche kritische Berichterstattung auf der Website, nicht angegriffen wird.
Es geht den Unternehmen ersichtlich also nur darum, eine ihnen unliebsame kritische Berichterstattung und Meinungsäußerung zu unterbinden. Als Mittel hierfür wird das Kennzeichen- und Markenrecht missbraucht.
Das Ansinnen der klagenden Unternehmen ist u.a. auf eine Fehlinterpretation der Entscheidung „Impuls“ des BGH zurückzuführen. Der BGH geht in dieser Entscheidung davon aus, dass die Verwendung eines fremden Kennzeichens als verstecktes Suchwort eine kennzeichenmäßige Benutzung darstellt. Über die offene Nennung im sichtbaren Teil und zugleich im Meta-Tag, hat der BGH nicht entschieden. Er hat aber ausdrücklich klargestellt, dass es auch kennzeichenrechtlich zulässige Formen der Benutzung als Meta-Tag geben kann, z. B. im Rahmen der vergleichenden Werbung. Nachdem es in den hier diskutierten Fällen nicht um eine versteckte Verwendung nur im Meta-Tag geht, ist die BGH-Entscheidung nicht einschlägig. Wer sich kritisch mit einem bestimmten Unternehmen auseinandersetzt, muss zwangsläufig auch dessen Namen nennen.
posted by Stadler at 11:06
Das Kammergericht (Beschluss vom 15. Juli 2011, Az.: 5 U 193/10) hat sich mit der Zulässigkeit kritischer Hotelbewertungen auf einem Bewertungsportal befasst und eine Haftung des Portalbetreibers verneint.
Das Gericht erläutert, dass der Portalbetreiber nicht verpflichtet ist, neu eingehende Hotelbewertungen im Hinblick auf die Richtigkeit der in ihnen enthaltenen Tatsachenbehauptungen inhaltlich zu überprüfen. Zumutbare Prüfpflichten bestehen nach Ansicht des Kammergerichts insoweit nicht. Das Kammergericht verweist u.a. darauf, dass die Annahme weitreichender Prüfpflichten mit einem erheblichen wirtschaftlichen und zeitlichen Aufwand verbunden wäre, der nicht zumutbar ist, zumal damit auch ein Verlust an Aktualität einhergehen würde und der Verkehr gerade ein Interesse an spontanen und authentischen Bewertungen hätte.
Das Kammergericht macht zudem deutlich, dass dem Anbieter, mit Blick auf § 7 Abs. 2 TMG und Art. 15 der E-Commerce-Richtlinie, keine Anforderungen auferlegt werden dürfen, die sein legitimes Geschäftsmodell gefährden oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren.
posted by Stadler at 10:39
Der Medienanwalt von Jörg Kachelmann beglückt die Außenwelt auch nach dem Strafprozess mit regelmäßigen Meldungen darüber, gegen wen gerade wieder eine einstweilige Verfügung erwirkt worden ist.
Eine aktuelle Pressemitteilung der Kanzlei Höcker versorgt uns mit der Information, dass man am 02.08.2011 beim Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung erwirkt hätte, die es einer Staatsanwältin verbieten würde, die Erfinderin des Vergewaltigungsvorwurfs – gemeint ist damit die Nebenklägerin des Strafverfahrens- nach dem Freispruch weiterhin als „Opfer“ oder „Geschädigte“ zu bezeichnen.
Hintergrund ist offenbar dieser Artikel aus der FAZ, den die Staatsanwältin Dagmar Freudenberg als Gastautorin verfasst hat. Die einstweilige Verfügung scheint allerdings noch nicht zugestellt zu sein, nachdem der Artikel die beanstandete Aussage bislang weiterhin enthält.
Jetzt kann man sich in juristischer Hinsicht natürlich die Frage stellen, ob das in der Tendenz eher meinungsfeindliche Landgericht Köln hier nicht wieder einmal über das Ziel hinaus geschossen ist, wofür einiges spricht. Darüber hinaus kann man sich auch fragen, ob die Kanzlei Höcker die Nebenklägerin tatsächlich als „Erfinderin des Vergewaltigungsvorwurfs“ bezeichnen darf.
Ich stelle mir aber eher die unjuristische Frage, was Kachelmann mit diesen ganzen nachgeschalteten Unterlassungsverfahren eigentlich bezweckt. Nach der unsäglichen Berichterstattung über den gesamten Strafprozess erscheint speziell der hier beanstandete FAZ-Artikel nicht mehr wirklich der Rede wert. Kachelmann bedient damit allenfalls den Streisand-Effekt.
posted by Stadler at 17:12
Die Kanzlei Nümann & Lang ist bundesweit für Massenabmahnungen im Bereich des Filesharing bekannt. Rechtsanwalt Peter Nümann stört sich allerdings sowohl an kritischer Medienberichterstattung als auch an offener Bezugnahme und Kritik durch Anwaltskollegen.
In zwei derartigen Fällen hat Nümann in diesem Jahr beim OLG Köln Schiffbruch erlitten, nachdem er in erster Instanz vor dem nicht sehr meinungsfreundlichen Landgericht Köln noch obsiegt hatte.
Der erste Fall, der aus meiner Sachbearbeitung stammt, betraf eine Berichterstattung der c’t (Urteil vom 18.01.2011 (Az.: 15 U 130/10), während im aktuellen Fall Äußerungen eines Anwaltskollegen in einem You-Tube-Video den Streitgegenstand bildeten.
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 29.07.2011 (Az.: 6 U 56/11) insoweit entschieden, dass weder die namentliche Nennung von Rechtsanwalt Nümann bzw. seiner Kanzlei noch die Aussage, die Kanzlei Nümann & Lang würde häppchenweise abmahnen, wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist.
posted by Stadler at 18:15
Erst vorgestern hatte ich über einen Fall berichtet, in dem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Ungarn wegen Verletzung von Art. 10 der Menschenrechtskonvention (Freiheit der Meinungsäußerung) gerügt hat.
Dasselbe Schicksal hat jetzt auch Deutschland ereilt, denn der EGMR hat mit Urteil vom 21.07.2011 festgestellt, dass deutsche Gerichte und damit der deutsche Staat ebenfalls Art. 10 MRK verletzt haben. Das Thema hat es sogar in die Hauptnachrichten geschafft.
Interessant und brisant ist die Entscheidung des EGMR auch deshalb, weil das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde in dieser Sache gar nicht erst angenommen hatte. Weiter könnte die Einschätzung dieser beiden Gerichte, die beide über die Verletzung von Menschenrechten, zu denen die Meinungsfreiheit zählt, zu befinden haben, also gar nicht auseinander liegen. Was das Bundesverfassungsgericht für offensichtlich unbegründet erachtet, hält der Gerichtshof für Menschenrechte für begründet. Das wirft auch Fragen auf im Hinblick auf die große Masse an Verfassungsbeschwerden, die in Karlsruhe ohne nähere Begründung nach § 93a BVerfGG erst gar nicht angenommen werden.
Hintergrund der Entscheidung des EGMR war eine arbeitsrechtliche Kündigung einer Altenpflegerin aus wichtigem Grund, weil die Arbeitnehmerin mittels einer Strafanzeige auf Missstände in dem Pflegeheim ihres Arbeitgebers aufmerksam machen wollte.
Der EGMR macht in seiner Entscheidung zunächst deutlich, dass der Hinweis eines Arbeitnehmers auf Missstände und Fehlverhalten am Arbeitsplatz unter gewissen Umständen rechtlichen Schutz genießen muss. Der EGMR wägt hierbei insbesondere gegenüber der Loyalitätsverpflichtung des Arbeitnehmers ab und hält es für wesentlich, ob der Arbeitnehmer über eine andere effektive Möglichkeit verfügt, gegen den Missstand vorzugehen. Ist dies nicht der Fall, kommt auch eine Strafanzeige oder eine Veröffentlichung in Betracht.
posted by Stadler at 09:41
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Urteil vom 19.07.2011 eine Verletzung von Art. 10 der MRK (Meinungsfreiheit) durch den ungarischen Staat festgestellt.
Hintergrund war eine durchaus auch in der Wortwahl heftige Kritik eines Journalisten an einem ungarischen Wein bzw. Weingut – die allerdings auch eine Kritik an dem ungarischen „Regime“ beinhaltete – und schließlich in eine Verurteilung des Kritikers wegen Verleumdung mündete. Das Urteil zitiert die inkriminierte Textpassage folgendermaßen:
Not only because of the taste – although that alone would easily be enough for an abundant cry: sour, blunt and over-oxidised stuff, bad-quality ingredients collected from all kinds of leftovers, grey mould plus a bit of sugar from Szerencs, musty barrel – but because we are still there …: hundreds of thousands of Hungarians drink [this] shit with pride, even devotion… our long-suffering people are made to eat (drink) it and pay for it at least twice ([because we are talking about a] State-owned company); it is being explained diligently, using the most jerk-like demagogy from both left and right, that this is national treasure, this is how it is supposed to be made, out of the money of all of us, and this is very, very good, and we even need to be happy about it with a solemn face. This is how the inhabitants (subjects) of the country are being humiliated by the skunk regime through half a litre of alcoholised drink.
Der EGMR stellt fest, dass bei einem Werturteil eine offensive Sprache allein nicht ausreichend ist, wenn die Veröffentlichung satirischen Charakter haben und zudem als Kritik an staatlicher Wirtschaftspolitik verstanden werden kann. Das Gericht hebt hervor, dass das hauptsächliche Anliegen des beanstandeten Artikels darin bestand, die Öffentlichkeit auf die Nachteile des Staatseigentums hinzuweisen, weshalb es sich um ein Thema von öffentlichem Interesse gehandelt habe.
Der Fall bietet keinen Anlass dazu, mit den Fingern auf das in letzter Zeit häufig kritisierte Ungarn zu zeigen, denn eine solche Verurteilung wäre auch vor einem deutschen Gericht (leider) durchaus denkbar.
(via e-comm)
posted by Stadler at 17:18
Vielleicht ist es nur ein Sommerlochthema über das SPON und die bloggenden Kollegen Kompa und Möbius schreiben. Aber die Unterdrückung unliebsamer Meinungsäußerungen gehört nunmal zu meinem Themenspektrum, weshalb ich mir ein paar Zeilen ebenfalls nicht verkneifen kann.
Der FC Bayern München erwägt Stadionverbote gegen diejenigen Fans zu verhängen, die noch immer nicht eingesehen haben, dass der Transfer von Nationltorhüter Neuer ein Segen für den Club ist. Jetzt kann man über Stadionverbote gegen solche Fans die mit tatsächlich ehrververletzenden Spruchbändern am Start waren, sicherlich nachdenken. Aber Transparente mit Aufschriften wie „Du kannst auch noch so viele Bälle parieren, wir werden dich nie in unserem Trikot akzeptieren“ sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden.
Natürlich hat der Verein ein Hausrecht, das man andererseits aber auch missbräuchlich ausüben kann, denn so ein Stadion ist schließlich auch Teil des öffentlichen Raums.
Der BGH hat daher entschieden, dass der Veranstalter, der bestimmte Personen vom Zugang zum Stadion ausschließen will, deren mittelbar in das Zivilrecht einwirkende Grundrechte beachten muss. Insbesondere dürfen einzelne Zuschauer nicht willkürlich ausgeschlossen werden. Es muss vielmehr ein sachlicher Grund bestehen. Und zulässige Meinungsäußerungen stellen bestimmt keinen sachlichen Grund für ein Stadionverbot dar.
Denn, mein lieber FC Bayern, das Fußballstadion ist eben kein grundrechstfreier Raum.
posted by Stadler at 19:40