Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

22.12.11

Wortberichterstattung und Persönlichkeitsrecht

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer neuen Entscheidung (Beschluss vom 08.12.2011, Az.: 1 BvR 927/08) erneut klargestellt, dass die für eine Bildberichterstattung über eine Person geltenden Kriterien nicht ohne weiteres auf eine bloße Wortberichterstattung zu übertragen sind.

Ob ein Vorgang von allgemeinem Interesse ist oder ein zeitgeschichtliches Ereignis betrifft, sind Kriterien die der Rechtsprechung zur Bildberichterstattung entstammen und die für eine Wortberichterstattung nicht (allein) maßgeblich sind.

Das Gericht führt hierzu aus:

Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Berichterstattung durch Wortbeiträge andererseits verschieden weit. Während die Veröffentlichung eines Bildes von einer Person grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet, die unabhängig davon ist, ob die Person in privaten oder öffentlichen Zusammenhängen und in vorteilhafter oder unvorteilhafter Weise abgebildet ist (vgl. BVerfGE 97, 228 <268>; 101, 361 <381>; 120, 180 <198>), ist dies bei personenbezogenen Wortberichten nicht ohne weiteres der Fall. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bietet hier nicht schon davor Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden, sondern nur in spezifischen Hinsichten. Dabei kommt es vor allem auf den Inhalt der Berichterstattung an. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt insoweit freilich insbesondere auch vor einer Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre. Des Weiteren schützt es vor herabsetzenden, vor allem ehrverletzenden Äußerungen oder davor, dass einem Betroffenen Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getan hat (vgl. BVerfGE 54, 148 <155>). Ein von dem Kommunikationsinhalt unabhängiger Schutz ist im Bereich der Textberichterstattung hingegen nur unter dem Gesichtspunkt des Rechts am gesprochenen Wort anerkannt, das die Selbstbestimmung über die unmittelbare Zugänglichkeit der Kommunikation – etwa über die Herstellung einer Tonbandaufnahme oder die Zulassung eines Dritten zu einem Gespräch – garantiert (vgl. BVerfGE 54, 148 <154 f.>; 106, 28 <41>).

Interessant ist auch der weitere Hinweis des Bundesverfassungsgerichts, dass die personenbezogene Wortberichterstattung privater Presseorgane nicht ohne weiteres das Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet insbesondere nicht, dass der Einzelne nur so dargestellt und nur dann Gegenstand öffentlicher Berichterstattung werden kann, wenn und wie er es wünscht (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2010 – 1 BvR 1842/08 u.a. -, NJW 2011, S. 740).

Damit ist auch eine wesentliche verfassungsrechtliche Vorgabe für das Verhältnis Berichterstattung und Datenschutz gemacht.

posted by Stadler at 16:45  

19.12.11

BGH zu Bildberichterstattung über Freizeitaktivitäten Prominenter

Der BGH hat wieder einmal zu Gunsten der (Boulevard-)Presse und zu Lasten des Persönlichkeitsrechts monegassischer Adeliger entschieden (Urteil vom 18.10.2011, Az.: VI ZR 5/10).

Die Veröffentlichung eines Bildnisses, einschließlich der Wortberichterstattung ist danach zulässig, wenn es sich um einen unterhaltenden Beitrag über das Privat- oder Alltagsleben prominenter Personen handelt, der Anlass zu sozialkritischen Überlegungen sein kann. Der BGH lässt es hierfür schon genügen, dass weite Kreise der Öffentlichkeit ein Interesse daran haben, zu erfahren, dass junge Menschen als Abkömmlinge reicher und/oder adliger Prominenz ihre Freizeit in London mit dem Besuch einer Vernissage verbringen. Auch wenn es sich um eine geschlossene Veranstaltung für geladene Gäste gehandelt hat, war ein Fotograf einer bekannten Bildagentur anwesend, der von den Gästen Aufnahmen anfertigte. Die Fotos konnten allgemein bezogen werden. Damit könne sich, so der BGH, die Klägerin nicht mehr auf einen geschlossenen Charakter der Veranstaltung berufen. Bei einer solchen Veranstaltung sei es ohnehin nicht ungewöhnlich, dass nur geladene Gäste Einlass finden, aber dennoch publikumswirksam darüber berichtet wird, zumal die Gallerie dem „Rolling Stone“ Ron Wood gehört und Werke eines Warhol-Schülers ausgestellt wurden.

Auch wenn ich grundsätzlich eine äußerst pressefreundliche Haltung einnehme, erscheint mir diese Art der Begründung problematisch. Denn letztlich lässt sich auf diese Weise nahezu aus jeglicher Freizeitaktiviät Prominenter ein Ereignis der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. KUG machen.

 

posted by Stadler at 14:01  

16.12.11

Deutsche Bank möchte Verbreitung eines Dokumentarfilm untersagen

Netzpolitik.org berichtet heute über einen Fall, in dem die Deutsche Bank versucht, die Veröffentlichung eines Mitschnitt eines Telefonats mit dem Pressesprecher der Deutschen Bank im Rahmen eines Dokumentarfilm zu verhindern.

Der Pressesprecher hatte in dem Telefonat, in dem es um den Hunger in Somalia, den Einfluss der Banken beim Handel mit Agrarrohstoffen und die Ursachen des Elends in Afrika ging, u.a. wörtlich gesagt: „Natürlich sind die selbst schuld“. Dieses Telefonat wurde vom „Zentrum für politische Schönheit“ aufgezeichnet und in dem Dokumentarfilm „Schuld – Die Barberei Europas“ wiedergegeben.

Das missfällt der Deutschen Bank und sie hat den Inhaltsverantwortlichen Philipp Ruch abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert. Die Rechtsabteilung der Deutschen Bank fordert, dass der Film bei YouTube gelöscht wird und die weitere Verbreitung des Films – mit der fraglichen Sequenz – unterlassen wird. Entlarvenderweise spricht die Rechtsabteilung der Deutschen Bank in ihrem Abmahnschreiben selbst von einem Interview mit ihrem Pressesprecher.

Dieser Fall wirft die durchaus interessante Frage auf, unter welchen Voraussetzungen zum Zwecke der Berichterstattung heimliche Ton- oder Filmaufnahmen gefertigt werden dürfen. Grundsätzlich ist nämlich das unbefugte Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes strafbar (§ 201 StGB), ebenso wie Bildaufnahmen im höchstpersönlichen Lebensbereich (§ 201a StGB).

Diese Fragestellung ist derzeit auch Gegenstand von anhängigen Verfahren beim Landgericht Hamburg, wobei das LG Hamburg – wenig überraschend – zu einer eher pressefeindlichen Haltung neigt. Anders hat beispielsweise das OLG Düsseldorf entschieden und heimliche Film- und Tonaufnahmen eines Fernsehsenders in einer Arztpraxis für zulässig erachtet.

Nach meiner Einschätzung ist der Fall „Deutsche Bank vs. Zentrum für politische Schönheit“ wesentlicher eindeutiger als der vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedene Fall. Bereits die strafrechtliche Kommentarliteratur geht davon aus, dass bei Telefongesprächen im Geschäfts- und Behördenverkehr oftmals eine mutmaßliche Einwilligung in Betracht kommt. Das gilt m.E. in besonderem Maße für den Pressesprecher eines großen Unternehmens, der telefonische Auskünfte erteilt bzw. Fragen beantwortet. Nachdem gerade ein Pressesprecher immer damit rechnen muss, dass seine Aussagen veröffentlicht werden, ist schon die Frage, ob überhaupt von einer „Vertraulichkeit des Wortes“ ausgegangen werden kann.

Auch wenn der Straftatbestand des § 201 StGB kein Presseprivileg kennt, müssen dennoch stets die Auswirkungen von Art. 5 GG berücksichtigt werden. Das OLG Düsseldorf hat dies folgendermaßen formuliert:

Jedoch weist bereits die Formulierung des Tatbestandes, nach der – nur – das unbefugte Fertigen solcher Aufzeichnungen verboten ist, darauf hin, dass in diesem Bereich besonders häufig Rechtfertigungsgründe vorliegen werden (Hoyer in SK-StGB, 7. Aufl. 56. Lfrg. § 201 StGB Rn. 34; Fischer StGB, 56. Aufl., § 201 Rn. 9). Hier kommt insbesondere eine Rechtfertigung durch Bejahung eines überwiegenden Interesses bei der Güter- und Interessenabwägung in Betracht (Fischer a.a.O. Rn. 11). Dabei kann dahin stehen, ob sich dies normativ aus einem an § 34 StGB angelehnten Rechtfertigungsgrund ergibt (so wohl Fischer a.a.O.) oder ob sich die Rechtfertigung daraus ergibt, dass der besondere Rechtfertigungsgrund des „überragenden öffentlichen Interesses“ bezüglich der Veröffentlichung in § 201 Abs. 2 S. 3 StGB eine Sperrwirkung auch schon für die Fertigung der Tonaufnahmen entfaltet (so Hoyer a.a.O. Rn. 36), denn jedenfalls ist die für Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht charakteristische Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall auch hier geboten. Die Vielgestaltigkeit denkbarer Zusammenhänge steht auch hier einem vorbeugenden Unterlassungsanspruch entgegen.

Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Pressesprechers der Deutschen Bank, der in Ausübung seines Berufes am Telefon Fragen beantwortet, muss als äußerst gering eingestuft werden, während für die Gegenposition ein legitimes Berichterstattungsinteresse streitet. Die notwendige Güterabwägung ist in diesem Fall also eindeutig.

Juristisch steht die Abmahnung der Deutschen Bank daher auf ganz schwachen Beinen, was freilich nicht bedeutet, dass man nicht doch beim Landgericht Hamburg eine einsweilige Verfügung erwirken kann.

Unabhängig von der rechtlichen Betrachtung hat die Deutsche Bank aber offenbar auch nie etwas vom Streisand-Effekt gehört. Deshalb: Spread The Word!

posted by Stadler at 15:11  

5.12.11

Freie Bahn für das Hamburger Landrecht

Das Landgericht Hamburg gilt als meinungsfeindlich. Diesen Ruf hat es primär seiner 24. Zivilkammer (Pressekammer) zu verdanken, die für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichungen in Presse, Film, Rundfunk, Fernsehen oder anderen Massenmedien zuständig ist, wie es im Geschäftsverteilungsplan heißt. Für die Neigung der Hamburger Pressekammer den Persönlichkeitsschutz über die Meinungs- und Pressefreiheit zu stellen, hat der kritische Gerichtsreporter Rolf Schälike in Anlehnung an den Vorsitzenden Richter Buske den Begriff „Buskeismus“ geprägt.

Genau dieser Andreas Buske wird nun zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht befördert und wird dann genau den Senat leiten, der ihn in letzter Zeit des öfteren aufgehoben hat. Damit steht dann aber auch zu befürchten, dass sich das meinungsfeindliche Hamburger Landrecht ungebremst ausbreiten kann.

 

 

posted by Stadler at 21:22  

22.11.11

Meinungsfreiheit und Wettbewerbsrecht

Mit Urteil vom 19.05.2011 (Az.: I ZR 147/09) hat der Bundesgerichtshof gleich zu zwei äußerst interessanten Fragen Stellung genommen.

Einerseits ging es darum, unter welchen Voraussetzungen man sich einen fremden Text inhaltlich zu eigen macht, wenn man nur im Rahmen eines Klammerzusatzes auf eine externe Quelle verlinkt. Der primäre Ansatz des BGH, der in dieser Passage

Dies wird durch die Verwendung der elektronischen Verweise deutlich, die nicht nur den Aufruf der betreffenden Internetseiten technisch erleichtern, sondern dem Leser des Newsletters unmittelbar zusätzliche Informationsquellen erschließen, die für das weitergehende Verständnis der von der Beklagten geäußerten Meinung erkennbar von Bedeutung sind. Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, bezweckt die Verwendung der elektronischen Verweise damit auch, dass die Leser des Newsletters die mit ihnen verknüpften Artikel zur Kenntnis nehmen. Der Inhalt dieser Artikel ist deshalb Bestandteil der im Newsletter enthaltenen Stellungnahme der Beklagten und damit auch ihres geschäftlichen Handelns geworden.

zum Ausdruck kommt, erscheint mir zunächst höchst problematisch, weil hier nicht ausreichend zwischen einem bloßen Quellennachweis, ähnlich einer Fußnote, und einer tatsächlich zustimmenden Übernahme einer fremden Äußerung unterschieden wird. Diese Differenzierung ist allerdings zwingend geboten.

Der Grund dafür, dass der BGH in der Verlinkung im konkreten Fall ein Zueigenmachen des fremden Inhalts gesehen hat, wird allerdings an anderer Stelle deutlicher, wenn es heißt:

Die Beklagte hat sich diese Bewertung nicht nur durch die Art der bezugnehmenden Darstellung zu eigen gemacht. Dass sie – im wahrsten Sinne des Wortes – hinter dieser Information steht, wird vor allem dadurch deutlich, dass sich die Zentralstelle ausdrücklich auf den Geschäftsführer der Beklagten als Informanten stützt. Die Beklagte belegt somit ihre Darstellung, dass sich unter ihren Wettbewerbern „immer noch merkwürdige Anbieter“ befänden, mit der Bewertung eines unabhängigen Informationsdienstes, der sich für seine schonungslose Beurteilung wiederum auf den Geschäftsführer der Beklagten beruft. Unter diesen Umständen muss sich die Beklagte die beiden Artikel der Zentralstelle wie eigene Äußerungen zurechnen lassen.

Letztlich wurde also auf einen Text verlinkt, der sich wiederum zum Beleg der Behauptung der mangelnden Seriosität der Klägerin auf den Geschäftsführer der Beklagten als Quelle berief. Vor diesem Hintergrund ist es sicherlich nicht zu beanstanden, wenn der BGH annimmt, dass man sich die Verweisung in diesem Kontext als eigene Äußerung zurechnen lassen muss.

Der BGH befasst sich in der Entscheidung außerdem mit der Frage, inwiefern die Meinungsfreiheit bei einem bestehenden Wettbewerbsverhältnis stärker eingeschränkt ist, als außerhalb des Wettbewerbsrechts. Hierbei geht der BGH davon aus, dass Meinungsäußerungen, die zugleich wettbewerblichen Zwecken dienen, strenger zu bewerten sind als Äußerungen, die nicht den lauterkeitsrechtlichen Verhaltensanforderungen unterliegen.

Im Wettbewerbsrecht können danach auch Äußerungen, die die Voraussetzungen einer Schmähkritik nicht erfüllen, nach §§ 3, 4 Nr. 7 UWG als unzulässige Herabsetzung des Mitbewerbers einzustufen sein.

Je mehr das Interesse des sich Äußernden auf politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit gerichtet ist, desto eher ist nach Ansicht des BGH allerdings eine Äußerung in Abwägung mit anderen Belangen gerechtfertigt. Dennoch hält der BGH pauschal und allgemein herabsetzende Äußerungen über einen Mitbewerber auch in diesen Fällen für unzulässig und formuliert:

Eine Rechtfertigung einer herabsetzenden Darstellung eines Wettbewerbers setzt danach stets voraus, dass die Verbraucher konkret über einzelne Umstände aufgeklärt werden, ohne deren Kenntnis sie Schaden zu nehmen drohen. Eine pauschale, hinsichtlich konkreter Missstände ganz im Vagen bleibende Herabsetzung, wie sie im Streitfall in Rede steht, vermag die massive Beeinträchtigung, die mit der Äußerung der Beklagten verbunden ist, dagegen nicht zu rechtfertigen.

 

 

posted by Stadler at 16:41  

19.11.11

Die Feinde der Freiheit

Der Blogger Stefan Aigner hat den Mut in seinem Blog regensburg-digital auch unbequeme Wahrheiten auszusprechen.

Das hat ihm in der Vergangenheit bereits einigen Ärger eingebracht, u.a. einen Rechtsstreit mit der Diözese Regensburg, den er letztlich in zweiter Instanz vor dem OLG Hamburg gewann. Aigner hatte kritisch über einen Missbrauchsfall in der katholischen Kirche berichtet, was das Bistum gerichtlich untersagen wollte.

Vor ein paar Tagen wurde der Blogger erneut abgemahnt und zwar von der rechtspopulistischen Partei, die sich die Die Freiheit nennt. Die Partei erinnert an die österreichische FPÖ, die auch alles ist außer freiheitlich.

Aigner soll die Aussage, die Partei habe die Freiheit im Namen aber Rassismus im Hirn unterlassen, die er als Überschrift eines redaktionellen Beitrags gewählt hatte.

Nun ist allerdings in der Rechtsprechung anerkannt, dass gerade im politischen Meinungskampf und in der Berichterstattung über politische Parteien harte Bandagen erlaubt sind. Vor diesem Hintergrund mutet der Blogbeitrag Aigners geradezu harmlos an. Die Aussage Aigners ist in ihrem Gesamtkontext auch als Werturteil über die politische Richtung der Partei anzusehen und weniger als Tatsachenbehauptung. Warum der Vorwurf des Rassismus aber auch in sachlicher Hinsicht gerechtfertigt ist und keineswegs Polemik darstellt, erläutert Thomas Pfeiffer im Blog der Webevangelisten.

Wenn die Feinde der Freiheit – die in Wirklichkeit rechtspopulistische Ansichten vertreten – unter dem Deckmantel einer Bürgerrechtspartei agieren, dann ist es geradezu die Aufgabe einer kritischen Berichterstattung, genau darauf hinzuweisen.

Dass eine Partei wie Die Freiheit auch gegen die Meinungs- und Pressefreiheit kämpft, ist nicht wirklich erstaunlich. Ich bin jedenfalls froh, dass es Blogger wie Stefan Aigner gibt, die sich nicht einschüchtern lassen.

 

posted by Stadler at 20:54  

15.11.11

EGMR: Journalistin darf Anwalt nicht Nachlässigkeit vorwerfen

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat heute (Appl. no. 39900/06) entschieden, dass in einer Berichterstattung über einen Strafprozess einem Anwalt nicht Nachlässigkeit vorgeworfen werden darf.

Unter der Überschrift „A Lawyer’s Nonchalance?“ wurde in dem besagten Zeitungsartikel behauptet, der Anwalt hätte seine Berufspflichten verletzt, weil er zu einer gerichtlichen Anhörung untentschuldigt nicht erschienen sei.

Dies wertete der EGMR als unrichtige Tatsachenbehauptung, die von einem polnischen Gericht untersagt werden durfte.

Eine deutliche Absage erteilte der EGMR allerdings der Ansicht des zweitinstanzlichen polnischen Gerichts, wonach Journalisten bei der Prozessberichterstattung nur über Tatsachen berichten dürfen und sich persönlicher Meinungsäußerungen enthalten sollen. Derartige Ansätze hält der EGMR zu Recht für nicht mit der Rolle der Presse vereinbar.

(via e-comm)

posted by Stadler at 17:46  

15.11.11

Kachelmann dreht den Spieß um

Jörg Kachelmann hat sich verschiedentlich erfolgreich gegen Wort- und Bildberichterstattung zur Wehr gesetzt, durch die er seine Persönlichkeitsrechte verletzt sah.

In einem solchen Verfahren hat der beklagte Journalist Widerklage erhoben und beantragt, den Kläger (Kachelmann) zu verurteilen, die Verbreitung eines Fotos des Journalisten via Twitter zu verbieten.

Kachelmann hatte den Journlisten nämlich fotografiert, als dieser Zeitung lesend in seinem Auto saß und vor der Wohnung des Wettermoderators lauerte. Das Foto hatte Kachelmann mit der Bildunterschrift: „Der tapfere Wochenend Paparazzo Völkerling (BILD) bevorzugt seriöse Presse, wenn man nen Tag auf den Promi wartet“ versehen und auf Twitter gepostet.

Der Journalist sah sich hierdurch in seinem Recht am eigenen Bild verletzt. Dem ist das Landgericht Köln (Urteil vom 09.11.2011, Az.: 28 O 225/11) nicht gefolgt und hat die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung führt das Gericht aus:

Das streitgegenständliche Bildnis ist von zeitgeschichtlichem Interesse. Der Begriff der Zeitgeschichte ist im Interesse der Informationsfreiheit weit zu verstehen. Ihm unterfallen alle Geschehnisse von gesellschaftlicher Relevanz. Für die Zuordnung zum Bereich der Zeitgeschichte ist zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden Rechtsgütern des Abgebildeten, insbesondere dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abzuwägen. Für die Abwägung ist wesentlich, in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag für den Prozeß der öffentlichen Meinungsbildung erbringen kann. Dies kann auch bei rein unterhaltenden Beiträgen der Fall sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist (BGH NJW 2008, 3138 – Christiansen I). Maßgeblich ist demnach der Informationswert der Veröffentlichung, der sich auch aus dem Kontext der zugehörigen Wortberichterstattung ergeben kann (BVerfG GRUR 2008, 539ff – Caroline von Hannover), in Wechselwirkung zu der Tiefe der Rechtsverletzung auf Seiten des Abgebildeten.

Nach diesen Maßstäben handelt es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Das Foto zeigt den Beklagten, wie er noch während des Laufs des Strafprozesses in der Nähe der Wohnung des Klägers auf diesen wartet, um Bilder von dem Kläger oder Material für eine Berichterstattung über diesen zu erlangen. Es zeigt den Beklagten mithin in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit. Der Umgang der Medien mit Prominenten, insbesondere die Art und Weise wie die Berichterstattung über Prominente und die Bebilderung derselben erfolgt, ist bereits grundsätzlich von gesellschaftlicher Relevanz und von öffentlichem Interesse, da der Umgang miteinander die gesellschaftlichen Grundlagen berührt. Dieses öffentliche Interesse ist im vorliegenden Fall zudem noch dadurch gesteigert, dass die Berichterstattung über den Kläger, das gegen diesen geführte Strafverfahren aber auch der Umgang der Medien hiermit, ein wesentliches Thema der Jahre 2010 und 2011 war und großen öffentlichen Widerhall gefunden hat. Die Öffentlichkeit hat daher ein Interesse daran zu erfahren, wie diese Berichterstattung zustande kommt. Der Beklagte, wenn auch selbst nicht bekannt, war in seiner Eigenschaft als Journalist und Fotograf– wie auch die Klage zeigt –  an dieser vielfach persönlichkeitsrechtsverletzenden (Bild-) Berichterstattung über den Kläger beteiligt. Dies und seine Arbeitsweise wird durch die streitgegenständliche zeitnah veröffentlichte Fotografie dokumentiert, die geeignet ist, einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung über die Umstände von Medienberichterstattung zu erbringen.

b) Dieses öffentliche Berichterstattungsinteresse überwiegt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beklagten, der überdies auch nicht in seinen berechtigten Interessen verletzt wird (§ 23 Abs. 2 KUG). Das Bildnis zeigt den Beklagten in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit, weshalb er lediglich in seiner Sozialsphäre betroffen. Diese Arbeit wiederum betrifft unmittelbar den Kläger: auch wenn der Beklagte zum Zeitpunkt des Bildnisses nichts tut, außer auf eine Gelegenheit den Kläger in der Nähe seiner Wohnung zu fotografieren zu warten, so ist dies dennoch Vorbereitungshandlung für weitere journalistische Maßnahmen mit Bezug auf den Kläger. Wenn er durch den Kläger dabei abgelichtet wird, so wird er hierdurch nicht wesentlich in seinen Interessen betroffen.

Das Urteil ist für Paparazzi möglicherweise auch pädagogisch wertvoll. Wer ständig andere Leute fotografiert und ihnen dazu überall auflauert, der sollte kein Problem damit haben, wenn man ihn bei seiner Berufsausübung fotografiert und ein solches Foto dann öffentlich macht.

(via lawblog)

posted by Stadler at 12:06  

18.10.11

Erneute Absage an das Hamburger Landrecht

Dass das Landgericht Hamburg eine durchaus diskussionsbedürftige Auffassung von Meinungsfreiheit hat, war hier schon mehrfach Thema. Es ist deshalb immer wieder aufgehoben worden, in letzter Zeit verstärkt bereits durch das Oberlandesgericht Hamburg.

Über den Fall des Blogs regensburg-digital, das von der Diözese Regensburg abgemahnt und schließlich vom Landgericht Hamburg zur Unterlassung verurteilt worden ist, hatte ich im letzten Jahr berichtet. Es ging um einen Missbrauchsfall in der katholischen Kirche, zu dem das Blog u.a. geäußert hatte, dass die Diözese Schweigegeld an die Angehörigen des Opfers bezahlt habe. Im letzten Jahr hatte ich hierzu geschrieben:

Die Chancen, dass derartige Entscheidungen auch beim OLG Hamburg halten, sind freilich gesunken, nachdem auch das Oberlandesgericht erkennen musste, dass die Hamburger Linie beim Bundesgerichtshof keinen Rückhalt hat.

Diese Einschätzung hat sich bestätigt. Wie das Blog berichtet, hat das OLG Hamburg heute der Berufung des Blogebtreibers Stefan Aigner in vollem Umfang stattgegeben (Az 7U 38/11) und das Urteil des Landgerichts aufgehoben.

Ein guter Tag für Blogger und die Meinungsfreiheit.

posted by Stadler at 17:55  

17.10.11

Muss unser Datenschutzrecht runderneuert werden?

Prof. Jochen Schneider, einer der renommiertesten IT-Rechtler in Deutschland, hat gerade einen Vorstoß gestartet, der auf eine vollständige Neugestaltung des Datenschutzrechts abzielt. Im Editorial der aktuellen NJW skizziert Schneider seine Ideen, die er u.a. in einem Aufsatz in der Zeitschrift für Datenschutz (ZD 2011, 63) zusammen mit Niko Härting näher erläutert. In einem weiteren Aufsatz im Anwaltsblatt (AnwBl. 2011, 233) erklärt Schneider das Verbotsprinzip des § 4 BDSG zum zentralen Hemmnis für einen modernen Datenschutz und stellt „12 Thesen zu einem Stufenmodell“ vor.

Die Ausführungen Schneiders treffen ins Schwarze und decken sich in Teilen mit der von mir in diesem Blog wiederholt geäußerten Kritik. Leider findet man aber auch unter den Internetaktivisten viele, die sich als Datenschützer begreifen und hierbei nicht verstehen, dass das geltende Datenschutzrecht und das Wesen der Internetkommunikation in einem unauflösbaren Spannungsverhältnis stehen.

Schneider hat dasVerbotsprinzip, von dem  das deutsche und europäische Datenschutzrecht geprägt wird, zutreffend als zentrales Hemmnis beschrieben. Worin das Problem genau besteht, ist relativ einfach zu erklären.

Das deutsche und auch das europäische Recht (Art. 7 DSRL) gehen davon aus, dass jede Art von Datenverarbeitung und damit auch die Datenübermittlung grundsätzlich verboten ist, solange nicht ein Gesetz die Datenverarbeitung ausdrücklich erlaubt (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt).

Wenn wir das auf die Internetkommunikation herunterbrechen, bedeutet dies Folgendes: Im Netz werden fortwährend personenbezogene Daten verarbeitet, zumal Datenschützer bereits jede IP-Adresse als personenbezogen betrachten. Das bedeutet letztlich, dass die Internetkommunikation nach dem System des deutschen und europäischen Rechts grundsätzlich zunächst verboten ist und nur durch punktuelle gesetzliche Gestattungstatbestände erlaubt wird. Diese Gestattungstatbestände – insbesondere §§ 28, 29 BDSG – stammen nun allerdings aus einer Zeit, als vom Internet noch keine Rede war, sondern Daten auf Großrechnern in Rechenzentren verarbeitet wurden.

Das Grundkonzept unseres Datenschutzrechts ist somit nicht internetkompatibel.

Schneider spitzt es darauf zu, dass ein Verbot (mit Erlaubnisvorbehalt) im Zeitalter des Internets auf ein Kommunikationsverbot hinauslaufen würde, weil die laufende Verarbeitung personenbezogener Daten zu den Grundmerkmalen digitaler Kommunikation gehört. Eine konsequente Anwendung eines überholten, auf dem Verbotsprinzip basierenden Datenschutzrechts – die freilich nicht stattfindet – würde zwangsläufig mit der Kommunikatonsfreiheit des Art. 5 GG kollidieren.

Damit ist die Post-Privacy-Debatte in gewisser Weise auch in der rechtswissenschaftlichen Diskussion angekommen, wobei die Kollision zwischen der tradierten Form des Datenschutzes und der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit ein bislang nicht ausreichend gewürdigter Aspekt ist.

Die Internet-Enquete-Kommission, die bislang leider primär durch absurde Streitereien und weniger durch konstruktive Anregungen aufgefallen ist, thematisiert die von Schneider aufgeworfene Problematik in ihrem Papier zum Datenschutz, soweit ich erkennen kann, ebenfalls nicht.

Man darf gespannt sein, welchen Widerhall die Thesen Schneiders finden werden.

 

posted by Stadler at 16:29  
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