Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

10.8.11

Zulässigkeit kritischer Hotelbewertungen

Das Kammergericht (Beschluss vom 15. Juli 2011, Az.: 5 U 193/10) hat sich mit der Zulässigkeit kritischer Hotelbewertungen auf einem Bewertungsportal befasst und eine Haftung des Portalbetreibers verneint.

Das Gericht erläutert, dass der Portalbetreiber nicht verpflichtet ist, neu eingehende Hotelbewertungen im Hinblick auf die Richtigkeit der in ihnen enthaltenen Tatsachenbehauptungen inhaltlich zu überprüfen. Zumutbare Prüfpflichten bestehen nach Ansicht des Kammergerichts insoweit nicht. Das Kammergericht verweist u.a. darauf, dass die Annahme weitreichender Prüfpflichten mit einem erheblichen wirtschaftlichen und zeitlichen Aufwand verbunden wäre, der nicht zumutbar ist, zumal damit auch ein Verlust an Aktualität einhergehen würde und der Verkehr gerade ein Interesse an spontanen und authentischen Bewertungen hätte.

Das Kammergericht macht zudem deutlich, dass dem Anbieter, mit Blick auf § 7 Abs. 2 TMG und Art. 15 der E-Commerce-Richtlinie, keine Anforderungen auferlegt werden dürfen, die sein legitimes Geschäftsmodell gefährden oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren.

posted by Stadler at 10:39  

3 Comments

  1. Kollege Vetter schreibt zum gleichen Thema allerdings:

    „Auf Beanstandung des Hotelbesitzers hatte das Portal den Kommentar gesperrt und erklärt, der Kommentar werde nicht mehr online gestellt. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen, der Betreiberin der Internetseite die künftige Verbreitung dieser und anderer Behauptungen im Wege einer einstweiligen Verfügung zu untersagen. Sie sei ihren Pflichten hinreichend nachgekommen, indem sie die negative Bewertung auf die nachträgliche Beschwerde hin offline gestellt habe.“

    Insofern sind kritische Hotelbewertungen wohl unzulässig (wieso eigentlich?), allerdings hat das Bewertungsportal das Privileg, sie erst nach Bekanntwerden „abstellen“ zu müssen, oder?

    Comment by JK — 10.08, 2011 @ 12:18

  2. Es ist interessant, dass man in Deutschland als Hotel eine WAHRE Tatsachenbehauptung (die sogar noch vom Hotel bestätigt wird) verbieten kann. Deutschland ist wohl das einzige Land in Europa mit so einer MEINUNGSFEINDLICHEN Rechtssprecheng (oder sollte man hier lieber Rechtsbeugung schreiben?).

    Selbstverständlich erfährt man in diesem „Rechtsstaat“ nicht wer das klagende Hotel war. Soviel zum Thema Gerichtsverhandlungen sind öffentlich?!

    Wir sollten echt mal überlegen, ob wir mit unserer Verfassung wieder bei 0 anfangen. Ohne die ganzen Meinungseinschränkungen, die eine Meinungsäußerung in Deutschland (nahezu) verbieten!

    Comment by Meinungsbefreier — 10.08, 2011 @ 13:06

  3. Haben die Herrschaften Kommentatoren 1. und 2. auch nur einen einzigen Buchstaben des Urteils gelesen, geschweige denn verstanden?

    Comment by ElGraf — 10.08, 2011 @ 18:28

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