Vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen zu erwartende Presseberichterstattung
Vor einigen Monaten hatte ich über einen Beschluss des Landgerichts München I berichtet, in dem ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen eine Tageszeitung bejaht worden war, wegen der Befürchtung einer personenidentifizierenden Berichterstattung über ein Strafverfahren. Diese Entscheidung ist nun vom OLG München bestätigt worden.
Hintergrund war das umstrittene Fernsehformat „Tatort Internet“ des Privatsenders RTL2. Für dieses Format hat sich eine Journalistin in Chats als 13-jähriges Mädchen ausgegeben, um erwachsene Männer anzulocken. Es wurden anschließend tatsächliche Treffen zwischen dem vermeintlich 13-jährigen Mädchen – gespielt von einer volljährigen Schauspielerin – und den angelockten Männern vereinbart, die von RTL2 mit versteckter Kamera gefilmt und ausgestrahlt worden sind. Hierdurch sollten vermeintlich pädophile Männer öffentlich angeprangert werden, um die Sensationslust des Privatfernsehpublikums zu befriedigen.
Die Staatsanwaltschaft München I hat im letzten Jahr gegen zwei dieser Männer wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern Anklage erhoben. Nachdem mehrere Zeitungen und Online-Medien über das erste Strafverfahren in personenidentifiziernder Art und Weise berichtet hatten, hat der zweite Angeklagte u.a. gegen eine in München erscheinende Tageszeitung eine einstweilige Verfügung erwirkt, die es der Zeitung bereits vorab untersagte, über den Hauptverhandlungstermin in der Form zu berichten, dass der Antragsteller mit Vornamen und dem ersten Buchstaben des Nachnamens, ergänzt um seinen Wohnort, seine Berufsbezeichnung und sein Alter, benannt wird.
Nachdem die Parteien auf den Widerspruch der Zeitung hin den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, hatte das Landgericht München I noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden, die es mit Beschluss vom 30.08.2011 der Zeitung auferlegte.
Hiergegen hatte die Zeitung Beschwerde zum Oberlandesgericht München eingelegt, allerdings ohne Erfolg. Mit Beschluss vom 11.01.2012 (Az.: 18 W 1752/11) hat das OLG die Kostenentscheidung des Landgerichts bestätigt und ausgeführt, dass die einstweilige Verfügung zu Recht ergangen ist und dem Antragsteller gegen die zu erwartende Berichterstattung ein vorbeugender Unterlassungsanspruch zustand. Das Oberlandesgericht setzt sich insbesondere auch mit dem Aspekt der Erstbegehungsgefahr auseinander und führte insoweit aus, dass eine solche, aufgrund der ebenfalls identifierenden vorangegangenen Berichterstattung über ein Parallelverfahren, jedenfalls nahe lag.
Die Entscheidungen sind durchaus beachtenswert, nachdem im Bereich des Presse- und Medienrechts kaum vorbeugende Unterlassungsansprüche durchgesetzt werden und andererseits eine personenbezogene Berichterstattung, in der der Betroffene mit seinem Vornamen und dem ersten Buchstaben seines Nachnamens benannt wird, sehr häufig anzutreffen ist.
