Über einen emeritierten Professor wurden in einem Blog ehrenrührige Tatsachenbehauptungen aufgestellt. Er hat deshalb Google auf Unterlassung verklagt und beantragt, es zu unterlassen, bei Eingabe des Namens des Klägers in Zukunft in der Trefferliste der Suchmaschine die Webseite zu der URL (… )aufzuführen, insbesondere zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, dass der Kläger Teil eines bundesweiten Stasinetzwerkes sei und, dass der Kläger als Leiter der (…) abgesetzt worden sei und die Fachhochschule eine Notbremse gezogen habe, damit der Ruf ihrer Einrichtung durch Personen, wie den Kläger keinen Schaden nehme.
Das Landgericht Mönchengladbach hat die Klage mit Urteil vom 05.09.2013 (Az.:10 O 170/12) abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt:
1.) Die beanstandete Persönlichkeitsrechtsverletzung ist nicht durch die Beklagte erfolgt. Sie ist damit nicht Störerin und deshalb auch nicht zur Unterlassung verpflichtet. Störer ist nur, wer in zurechenbarer Weise durch sein Verhalten eine Ursache für die Rechtsverletzung setzt. Dies hat die Beklagte nicht getan. Sie hat unstreitig den beanstandeten Text nicht verfasst. Ebenso unstreitig befindet er sich nicht auf einem von ihr betriebenem Internetdienst. Insbesondere ist sie nicht Hostprovider des Blogs, in dessen Rahmen der Text verbreitet wurde (so aber in BGH VI ZR 93/10- zit. nach Juris). Die Beklagte beschränkt sich vielmehr auf das reine Bereitstellen von Suchergebnissen aufgrund eines technisch-mathematischen Vorgangs. Damit verbreitet sie keine Äußerungen, sondern listet nur das auf, was im Internet an anderer Stelle in Bezug auf den Kläger zu finden ist. Eine eigene Bewertung nimmt sie hier auch nicht im Rahmen der Suchwortergänzungsfunktion vor, bei der ein von ihr geschaffenes Computerprogramm das Nutzerverhalten ausgewertet und dem Benutzer bei Eingabe bestimmter Worte oder Namen Vorschläge unterbreitet werden (dazu BGH VI ZR 269/12 – zit nach Juris). Der Kläger trägt vielmehr nichts dazu vor, dass bei Eingabe seines Namens eine Verknüpfung mit einer der beanstandeten Äußerungen stattfindet. Die beanstandeten Äußerungen finden sich nicht einmal in den sog. „Snippets“, d.h. in den unter dem Titel der URL auf der Suchergebnisseite ausgewiesenen der konkreten URL entnommenen Textschnipseln (vgl. dazu Hanseatisches OLG -3 U 67/11 – zit. nach Juris). Diese lauten vielmehr ausweislich des vom Kläger vorgelegten Screenshots (Bl. 7 d.A.) nur……“. Weder die Verknüpfung mit einem Stasi-Netzwerk noch die Angaben zur Beendigung seiner Tätigkeit bei der Fachhochschule finden sich also in diesen „Snippets“. Die Beklagte stellt vielmehr ohne jede eigene redaktionelle Bewertung nur das Suchergebnis als eines unter mehreren bereit. Eine zurechenbare Mitwirkung an der Ehrverletzung des Autors oder des Hostproviders als unmittelbaren Störern liegt darin nicht.
2.) Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn man dies anders sähe und das Generieren und Bereitstellen von Suchergebnissen für die Störereigenschaft genügen ließe, kein Unterlassungsanspruch bestünde. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie die §§ 185 ff StGB schützen nämlich nicht vor jeglichen Äußerungen, die eine bestimmte Person betreffen. Vielmehr lösen nur Äußerungen einen Unterlassungsanspruch aus, die nach einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung als widerrechtlich erscheinen. Dies ist hier nicht der Fall, denn nach dem vorgetragenen Sachverhalt überwiegt das Interesse der Beklagten an einem wirtschaftlich sinnvollen Betrieb der Internetsuchmaschine das Interesse des Klägers, den beanstandeten Link nicht mehr anzuzeigen, weit.
Die Anzeige von Suchergebnissen aufgrund rein mathematischer Vorgänge ohne eigene inhaltliche Bewertung stellt den Kern der wirtschaftlichen Betätigung eines Suchmaschinenbetreibers dar. Der Nutzer verlässt sich gerade darauf, dass die Ergebnisse seiner Suche „neutral“, d.h. ohne eigene redaktionelle Bearbeitung des Suchmaschinenbetreibers, ausgeworfen werden. Würde bekannt, dass bestimmte Ergebnisse zuvor aussortiert und nicht mehr angezeigt würden, würde dies nicht nur die Verlässlichkeit der Suche aus Nutzersicht zweifelhaft machen, sondern den Betreiber auch sehr schnell in den Ruf der „Zensur“ bringen. Sinn und Zweck einer Suchmaschine, die nicht darin besteht, eigene Bewertungen vorzunehmen, sondern darin, fremde Inhalte nachzuweisen, würde daher durch auf dem Inhalt bestimmter Textseiten gründende Unterlassungsansprüche ganz empfindlich eingeschränkt (vgl. Hanseatisches OLG -3 U 67/11 – Rn 113, zit. nach Juris). Entsprechendes gilt für die Pressefreiheit des Internets, die auch einem Suchmaschinenbetreiber zusteht (Hanseatisches OLG -3 U 67/11 – Rn. 126, zit. nach Juris). Hinzu kommt, dass es für die Beklagte eines immensen personellen und materiellen Aufwands bedürfen würde, Suchergebnisse auf einen sogar erst im verlinkten Text enthaltenen ehrverletzenden Inhalt zu untersuchen (vgl. Hanseatisches OLG -3 U 67/11 – Rn 126, zit. nach Juris). Im Ergebnis würde durch derartige Unterlassungsansprüche der Betrieb einer Internetsuchmaschine im vom Nutzer erwarteten Umfang nahezu unmöglich. Damit stünde die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Beklagten insgesamt in Frage.
Die Interessen des Klägers überwiegen dieses Interesse nicht. Dagegen spricht schon, dass eine Entfernung des Suchergebnisses durch die Beklagte nichts daran ändern würde, dass der Text sich weiterhin im Internet befindet und über andere Suchmaschinen nach wie vor auffindbar bleibt. Die Ehrverletzungen blieben also auch bei Entfernung des URL durch die Beklagte erhalten. Demgemäß ist auch nicht auszuschließen, dass dem Kläger ein verlässlicherer und sowohl die Freiheit des Internets im Rahmen der Pressefreiheit als auch die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Beklagten weniger belastender Weg zur Wahrung seines Persönlichkeitsrechts zur Verfügung steht. Er ist ehrverletzenden Äußerungen im Internet keineswegs schutzlos ausgeliefert, sondern er kann sowohl den Verfasser des Textes als auch den Host-Provider als Störer in Anspruch nehmen, was zur Entfernung des Textes aus dem Netz führen und damit die Störung unmittelbar beseitigen würde. Dies hat er aber, wie bis zur mündlichen Verhandlung unstreitig war, nicht getan. Unter diesen Umständen ist eine Haftung der Beklagten unzumutbar.
Das Landgericht Mönchengladbach verneint also jegliche Störereigenschaft von Google als Suchmaschinenbetreiber. Es stellt zudem ergänzend die Hilfsüberlegung an, dass man auch bei grundsätzlicher Annahme einer Störereigenschaft nicht zu einer Haftung von Google gelangen würde. Insoweit weist das Gericht auf die Bedeutung und den Sinn und Zweck von Suchmaschinen hin und betont, dass der Betrieb einer Suchmaschine nahezu unmöglich würde, wenn man derartige Unterlassungsansprüche bejahen würde. Außerdem weist das Landgericht auch darauf hin, dass Google nicht in der Lage ist, die eigentliche Rechtsverletzung abzustellen. Der beanstandete Blogbeitrag würde auch ohne den Verweis von Google weiterhin online bleiben.
Eine im Ergebnis richtige und begrüßenswerte Entscheidung.