Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

18.3.14

JMStV Reloaded: Wieder nur unausgegorene Vorschläge

Eine Novellierung des Jugendmedienschutzstaatsvertrags (JMStV) ist Ende 2010 in letzter Minute gescheitert. Geplant war seinerzeit u.a. eine vermeintlich freiwillige Alterskennzeichnung von Websites, was auf heftige Kritik in der Netz-Community gestoßen war.

Zwischenzeitlich sickerten immer wieder mal merkwürdige Vorschläge durch und mittlerweile gibt es auch ein neues Diskussionspapier der zuständigen Rundfunkreferenten mit konkreten Gesetzesvorschlägen, über das Marc Liesching im Beck-Blog berichtet.

Auch die umstrittene Alterskennzeichnung von Telemedien/Websites taucht in modifizierter Form wieder auf. Geplant ist eine Neuregelung von § 5 Abs. 3 Nr. 3 JMStV wie folgt:

(…) die von ihm angebotenen Inhalte (mit der Ausnahme von Filmen und Spielen gem. § 12) für die Altersstufen »ab zwölf Jahren« oder »ab 18 Jahren« in einer für ein Jugendschutzprogramm auslesbaren Art und Weise“ zu kennzeichnen.

Warum der Ansatz der Alterskennzeichnung von Websites fragwürdig ist, habe ich vor längerer Zeit schon erläutert. Darüber hinaus funktioniert er auch technisch nicht.

Eine speziell aus Sicht von Bloggern und Betreibern sozialer Netzwerke gefährliche und fragwürdige Neuregelung wird von Marc Liesching heftig kritisiert. In dem Papier heißt es:

Nach der Terminologie des Jugendmedienschutzstaatsvertrages (JMStV) ist auch der private Betreiber eines Blogs mit UGC (User Generated Content) ein Anbieter von Telemedien, der dafür zu sorgen hat, dass insbesondere die Jugendschutzbestimmungen des JMStV eingehalten werden. Dabei ist unbeachtlich, ob die Inhalte durch ihn selbst oder durch Dritte auf seiner Plattform eingestellt wurden. Werden die Jugendschutzbestimmungen verletzt, drohen empfindliche Sanktionen, die sich nach dem Strafrecht oder dem Recht der Ordnungswidrigkeiten bestimmen. Privatpersonen ist oftmals nicht klar, dass sie auch für jugendschutzrelevante Inhalte Dritter verantwortlich sind. Die vorgeschlagenen Änderungen des JMStV sollen hier Abhilfe beim UGC schaffen.

Vor diesem Hintergrund soll in § 5 Abs. 3 Nr. 4 JMStV-E folgende Regelung aufgenommen werden:

bei Angeboten, die den Zugang zu Inhalten vermitteln, die gemäß §§ 7 ff. des Telemediengesetzes nicht vollständig in den Verantwortungsbereich des Anbieters fallen:

a) sein Gesamtangebot mit einer der Altersstufen „ab zwölf Jahren“ oder „ab 18 Jahren“ in einer für ein Jugendschutzprogramm auslesbaren Art und Weise kennzeichnet und

b) die Einbeziehung oder den Verbleib solcher Inhalte in seinem Gesamtangebot verhindert, sofern diese Inhalte geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen, die das entsprechende Alter der gekennzeichneten Altersstufe noch nicht erreicht haben, zu beeinträchtigen.

Ein Angebot fällt dann nicht in den Verantwortungsbereich des Anbieters, wenn durch Dritte fremde Inhalte integriert oder bestehende Inhalte verändert werden können (UGC). Der Nachweis, dass ausreichende Schutzmaßnahmen ergriffen wurden, gilt als erbracht, wenn sich der Anbieter dem Verhaltenskodex einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle unterwirft, der unter anderem ein Beschwerdemanagement beinhaltet.

Liesching kritisiert völlig zu recht, dass dieser Vorschlag gegen das System der Haftungsprivilegierung der §§ 7 ff. TMG und damit auch der E-Commerce-Richtlinie verstößt. Denn die Neuregelung tut so, als sei der Betreiber eines Portals oder Blogs für Inhalte, die von seinen Nutzern eingestellt werden, (voll) verantwortlich, was allerdings gerade nicht der Fall ist.

Vielmehr ist es so, dass einen Betreiber von Plattformen für User Generated Content erst dann Handlungspflichten treffen, sobald er von einem konkreten Rechtsverstoß Kenntnis erlangt. Die Einführung eines Systems der Altserkennzeichnung entspricht einem proaktiven Filtersystem, das gegen die Vorschrift des § 7 Abs. 2 TMG bzw. Art. 15 Abs. 1 ECRL verstößt. Der EuGH hat auch schon entschieden, dass sozialen Netzwerken eine allgemeine Filterpflicht nicht auferlegt werden können.

Liesching bringt die Kritik auf den Punkt wenn er sagt, dass dieser Überregulierungsexzess im weiteren rechtspolitischen Diskussionsprozess keiner seriösen juristischen Überprüfung standhalten dürfte.

Update:
Zu dem Papier soll es ab nächster Woche eine Onlinekonsultation geben und es soll dann auch offiziell im Netz veröffentlicht werden.

posted by Stadler at 10:04  

13.3.14

Österreich: Forenbetreiber muss Nutzerdaten herausgeben

Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden (Beschluss vom 23.01.2014, Az.:6Ob133/13x), dass der Betreiber eines Meinungsforums im Internet, die E-Mail-Adressen von Nutzern herausgeben muss, die evtl. rechtswidrige Postings/Kommentare verfasst haben. Gleichzeitig merkt der OGH an, dass es sich dabei auch nicht um vom Redaktionsgeheimnis geschützte Informationen handelt. Ergänzend weist der OGH darauf hin, dass dies jedenfalls für unmoderierte Foren gilt. Er lässt allerdings ausdrücklich offen, ob die Frage bei moderierten Foren anders zu beurteilen ist. Der OGH befasst sich in seiner Entscheidung freilich nicht wirklich eingehend mit der Fragestellung, weshalb Nutzerkommentare nicht dem redaktionellen Bereich zuzuordnen sein sollten.

In Deutschland besteht ein solcher Anspruch auf Preisgabe von Daten eines kommentarschreibenden Nutzers, nach überwiegender Rechtsprechung, mangels gesetzlicher Grundlage nicht. In Österreich ist dies insofern anders, als der dortige Gesetzgeber einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen Hostprovider normiert hat.

Darüber hinaus wird aber auch in Deutschland allgemein die Debatte geführt, wie weit der Quellschutz der Presse reicht, was u.a. dann relevant wird, wenn sich ein Portalbetreiber im Hinblick Nutzerkommentare auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen will. Die Frage, ob sich die Pressefreiheit auch auf Kommentare von Usern/Lesern erstreckt, habe ich hier ausführlich erörtert.

posted by Stadler at 10:33  

5.3.14

Kein Unterlassungsanspruch gegen Bewertung nach Schulnoten in Bewertungsportal

Erst vor einigen Wochen habe ich über ein Urteil des Landgerichts Kiel berichtet, wonach eine negative Bewertung eines Arztes nach Schulnoten in einem Online-Bewertungsportal regelmäßig nicht beanstandet werden kann.

Ähnlich hat nun auch das Landgericht München I entschieden (Urteil vom 15.01.2014, Az.: 25 O 16238/13). Die bloße Bewertung der Leistungen eines Arztes und seiner Praxis anhand von Schulnoten stellt nach Ansicht des Gerichts ein bloßes Werturteil dar, das mangels Schmähkritik nicht untersagt werden kann.

Das gilt nach Ansicht des Landgerichts selbst dann, wenn, wie im konkreten Fall, die Barrierefreiheit der Praxis mit der Note 6 bewertet worden ist, obwohl der Arzt darlegen konnte, dass seine Praxis über einen Fahrstuhl zu erreichen ist, die Praxistür während der Öffnungszeiten auf Druck hin aufgeht und die Räumlichkeiten auf einer Ebene liegen.

(Urteil via Kanzlei Prof. Schweizer)

posted by Stadler at 14:04  

19.2.14

Waldorf Frommer nimmt Filesharing-Klage zurück

In einem von mir auf Beklagtenseite betreuten Verfahren (Az.: 233 C 24676/13) hat die Kanzlei Waldorf Frommer heute in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht München für ihre Mandantin die Sony Music Entertainment Germany GmbH, auf Anraten des Gerichts, die Klage zurückgenommen.

Der Auseinandersetzung lag allerdings der Sonderfall zugrunde, dass der beklagte Anschlussinhaber im fraglichen Zeitpunkt Räume an einen spanischen Studenten untervermietet hatte und dieser Student die Rechtsverletzung auch schriftlich eingeräumt hatte. Der spanische Student wollte sein Deutsch verbessern und hatte einen Titel der deutschen Band „Wir sind Helden“ via P2P getauscht.

Das Gericht merkte zunächst an, dass der Beklagte seiner (sekundären) Darlegungslast nachgekommen sei und die Klage nach dem bisherigen Sachstand nicht begründet sei. Das Gericht empfahl den Kollegen von Waldorf Frommer die Klagerücknahme, nachdem es eine Zeugeneinvernahme des spanischen Stundenten, der zwischenzeitlich in sein Heimatland zurückgekehrt war, für wirtschaftlich nicht sinnvoll erachtete. Die Klägervertreter – die wie so häufig zu zweit erschienen waren – nahmen sodann die Klage zurück. Das Amtsgericht hat der Klagepartei die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

posted by Stadler at 12:37  

13.2.14

EuGH: Es darf verlinkt werden

Der EuGH hat sich in einem Urteil vom heutigen Tage (Az.: C?466/12) mit einer Frage befasst, die viele für eine Selbstverständlichkeit halten werden. Auf ins Internet eingestellte und dort frei zugängliche urheberrechtliche Werke, darf verlinkt werden. Eine Verlinkung auf frei zugängliche Internetinhalte stellt nach Ansicht des EuGH keine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne der Infosoc-Richtlinie und damit keine Urheberrechtsverletzung dar.

Der EuGH geht hierbei davon aus, dass eine öffentliche Wiedergabe durch einen Link zwar in Betracht kommt, aber nur dann, wenn sich an ein neues Publikum gerichtet wird. Das ist aber nur dann der Fall, wenn es zunächst Zugangsbeschränkungen gab, die der Linkende umgeht bzw. beseitigt. Im Urteil heißt es hierzu:

Jedoch kann eine Wiedergabe wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die dieselben Werke umfasste wie die ursprüngliche Wiedergabe und wie diese im Internet, also nach demselben technischen Verfahren, erfolgte, nach ständiger Rechtsprechung nur dann unter den Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 fallen, wenn sie sich an ein neues Publikum richtet, d. h. an ein Publikum, das die Inhaber des Urheberrechts nicht hatten erfassen wollen, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten (vgl. entsprechend Urteil SGAE, Rn. 40 und 42, Beschluss vom 18. März 2010, Organismos Sillogikis Diacheirisis Dimiourgon Thetrikon kai Optikoakoustikon Ergon, C?136/09, Rn. 38, und Urteil ITV Broadcasting u. a., Rn. 39).

Im vorliegenden Fall führt der Umstand, dass die betreffenden Werke über einen anklickbaren Link der im Ausgangsverfahren verwendeten Art zugänglich gemacht werden, nicht zu einer Wiedergabe der fraglichen Werke für ein neues Publikum.

Das Zielpublikum der ursprünglichen Wiedergabe waren nämlich alle potenziellen Besucher der betreffenden Seite; da feststeht, dass der Zugang zu den Werken auf dieser Seite keiner beschränkenden Maßnahme unterlag, war sie demnach für sämtliche Internetnutzer frei zugänglich.

Da die betreffenden Werke auf der Seite, auf der sie ursprünglich wiedergegeben wurden, sämtlichen Nutzern einer anderen Seite, für die eine Wiedergabe dieser Werke über einen anklickbaren Link erfolgte, ohne Zutun des Betreibers dieser anderen Seite unmittelbar zugänglich waren, sind die Nutzer dieser von ihm betriebenen Seite demnach als potenzielle Adressaten der ursprünglichen Wiedergabe und daher als Mitglieder der Öffentlichkeit anzusehen, die die Inhaber des Urheberrechts hatten erfassen wollen, als sie die ursprüngliche Wiedergabe erlaubten.

posted by Stadler at 12:04  

13.2.14

Die Haftung von Google für rechtswidrige Suchergebnisse

Das Landgericht Hamburg hat Google kürzlich zur Unterlassung der Verbreitung persönlichkeitsrechtsverletzender Bilder verurteilt. Das Urteil, über das ich hier schon kurz berichtet habe, liegt mittlerweile im Volltext vor (Urteil vom 24.01.2014, Az.: 324 O 264/11). Bereits vor dem Urteilsspruch hatte ich mich ausführlicher mit dem Verfahren und seiner grundlegenden Bedeutung befasst.

Das Landgericht Hamburg geht in seiner Entscheidung davon aus, dass Google ähnlich wie ein Host-Provider für rechtsverletzende Suchergebnisse ab dem Zeitpunkt haftet, ab dem es als Suchmaschinenbetreiber von den rechtsverletzenden Inhalten konkrete Kenntnis erlangt hat. Bemerkenswert ist insoweit auch, dass Google eine vollständige Unterlassungsverpflichtung treffen soll. Das heißt, es ist nicht ausreichend, wenn Google die beanstandeten Treffer entfernt, vielmehr muss es dafür sorgen, dass es auch in Zukunft nicht zu gleichartigen Rechtsverletzungen kommt.

Was die Störerhaftung von Google angeht, stützt sich das Landgericht Hamburg maßgeblich auf die Entscheidung des BGH zur Autocomplete-Funktion von Google. Diese Entscheidungen beinhaltet allerdings den Sonderfall, dass die Ergänzungsvorschläge von Google selbst stammen und es gerade nicht um den bloßen Verweis auf im Internet auffindbare Inhalte geht. Was die Basisfunktionalität einer Suchmaschine angeht, erscheint es keinesfalls zwingend, eine Störerhaftung des Betreibers anzunehmen. Insoweit kann man sowohl einen adäquat-kausale Beitrag zur Rechtsverletzung verneinen, als auch die Zumutbarkeit von Prüfpflichten in Abrede stellen. Die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit von Suchmaschinen geht weit über den Schutz von legitimen Geschäftsinteressen hinaus. Sie ist vielmehr ein Anliegen von allgemeinem Interesse. Suchmaschinen sind zwingend notwendig dafür, dass die Nutzer im WWW überhaupt etwas finden können. Der Staat muss daher, gerade auch im Lichte von Art. 5 GG gewährleisten, dass sie möglichst ohne jede Einschränkung arbeiten können.

Was die Reichweite des Unterlassungsanspruchs angeht, setzt sich das Landgericht Hamburg auch nicht mit derjenigen Rechtsprechung auseinander, die davon ausgeht, dass die Störerhaftung eines Hosters nicht bereits mit Zugang der Abmahnung beginnt, sondern erst dann, wenn der Betreiber auf eine ausreichend konkrete Abmahnung hin untätig bleibt. Wenn der Betreiber unverzüglich löscht, wird er danach nie zum Störer (vgl. OLG Stuttgart, Az.:  4 W78/13; BGH, Az.: VI ZR 210/08 – Domainverpächter). Nachdem Google im konkreten Fall auf Aufforderung hin gelöscht hat, aber die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigerte, wird diese Rechtsprechung auch vorliegend relevant.

Wenn man auch grundsätzlich eine Störerhaftung von Google annimmt, bleibt die Frage zu klären, ob diese nur auf eine Beseitigung bestehender Verstöße gerichtet ist oder auch die Unterbindung künftiger Verstöße umfasst. Nachdem diese Frage sowohl in der Literatur als auch der Rechtsprechung immer wieder erörtert worden ist, hätte man vom Landgericht Hamburg zumindest erwarten dürfen, dass es sich damit eingehend befasst.

posted by Stadler at 11:43  

10.1.14

BGH: Haftung für fremde, aber selbst eingestellte Informationen

Der BGH hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 04.07.2013, Az.: I ZR 39/12) klargestellt, dass das Haftungsprivileg des § 10 TMG (Hosting) nicht für fremde Informationen gilt, die man selbst ins Netz gestellt hat. Die Haftungsprivilegierung für das Hosting gilt danach nur für die von einem Nutzer eines Dienstes eingestellten Inhalte. Wer fremde Informationen auf seinem eigenen Server selbst veröffentlicht, haftet wie für eigene Informationen, ohne, dass auf die Frage eines Zueigenmachens ankommt.

Eine in der Sache wenig überraschende Entscheidung.

posted by Stadler at 21:13  

28.11.13

Große Koalition will Providerhaftung verschärfen

In den letzten Tagen und Wochen konnte man wiederholt lesen, dass die große Koalition die Providerhaftung verschärfen will. BITKOM warnt in einer aktuellen Pressemitteilung gar vor einer „Zensurmaschine„. Auf Seite 133 des Koalitionsvertrags findet sich dazu folgende Formulierung:

Als wesentlichen Beitrag zum Schutz der Verbraucher und zur Eindämmung von massenhaften Rechtsverletzungen sehen wir die Diensteanbieter im Internet stärker in der Verantwortung. Wir wollen die Rechtsdurchsetzung insbesondere gegenüber Plattformen verbessern, deren Geschäftsmodell im Wesentlichen auf der Verletzung von Urheberrechten aufbaut. Wir werden dafür sorgen, dass sich solche Diensteanbieter nicht länger auf das Haftungsprivileg, das sie als sogenannte Hostprovider genießen, zurückziehen können und insbesondere keine Werbeeinnahmen mehr erhalten.

Damit wird, wenn auch äußerst vage, eine stärkere Inpflichtnahme von Providern bei der Bekämpfung von Rechtsverletzungen im Internet in Aussicht gestellt.

Dass sich Plattformen, deren Geschäftsmodell im Wesentlichen auf der Verletzung von Urheberrechten aufbaut, auf das Privileg als Host-Provider berufen können, ist bereits nach geltendem Recht ausgeschlossen. Insoweit stellt sich auch die Frage, ob die Koalition die aktuelle Rechtsprechung des BGH und des EuGH zur Kenntnis genommen hat.

Der BGH hat ganz aktuell – unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH – entschieden, dass sogar eBay nicht mehr in den Genuss der Haftungsprivilegierung des TMG bzw. der E-Commerce-Richtlinie gelangt, wenn es selbst Werbung für die auf der Plattform angebotenen Produkte betreibt. Darüber hinaus hat der BGH kürzlich die Verantwortlichkeit von Filehostern wie RapidShare – auf die sich die Formulierung im Koalitionsvertrag beziehen dürfte – deutlich verschärft. Vor diesem Hintergrund besteht in diesen Bereichen kein Handlungsbedarf. Zumal die Schwierigkeit darin besteht, festzulegen, bei welchen Diensten das Geschäftsmodell im Wesentlichen auf der Verletzung von Urheberrechten aufbaut. Das ist schon deshalb problematisch, weil hier natürlich auch Fragen der Berufsfreiheit betroffen sind, sollte man sich entschließen, bestimmte Arten von Filehostern per se als rechtsverletzend einzustufen. Der BGH nimmt im Hinblick auf RapidShare an, dass das dortige Gerschäftsmodell zwar nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt ist, dass der Betreiber aber dennoch durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung des Dienstes fördert, was sich wiederum auf die Haftungsfrage auswirkt. Das ist ohnehin schon äußerst weitgehend. Ob hier überhaupt eine gesetzgeberische Handlungsmöglichkeit besteht, die über die Rechtsprechung des BGH hinausgeht, darf man vor dem Hintergrund von Art. 12 GG bezweifeln.

posted by Stadler at 15:24  

8.11.13

Gesteigerte Störerhaftung von eBay, wenn eigene Produktwerbung betrieben wird

Der BGH hat zum wiederholten Male über die Frage entschieden, in welchem Umfang eBay für rechtsverletzende – im konkreten Fall ging es um einen urheberrechtlichen Verstoß – Verkaufsangebote auf seiner Plattform haftet.

An der aktuellen Entscheidung (Urteil vom 16.05.2013, Az.: I ZR 216/11) „Kinderhochstühle im Internet II“ sind zwei Dinge bemerkenswert.

Der BGH deutet an, dass ein Plattformbetreiber wie eBay grundsätzlich auch im Hinblick auf Unterlassungsansprüche in den Genuss der Haftungsprivilegierung des TMG kommen kann. Bislang hatte der I. Senat des BGH in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass die aus der E-Commerce-Richtlinie abgeleiteten Haftungsprivilegierungen auf Unterlassungsansprüche nicht anwendbar seien. Diese Rechtsprechung ist auf Kritik gestoßen, da sie mit der Rechtsprechung des EuGH nur schwer in Einklang zu bringen ist. Der I. Senat des BGH scheint in dieser Frage nunmehr eine schrittweise Kehrtwende zu vollziehen, wenngleich er in dem vorliegenden Fall die Lösung am Ende wiederum über das Konstrukt der Störerhaftung sucht. Hierzu führt der BGH folgendes aus:

Verlässt der Anbieter dagegen seine neutrale Vermittlerposition und spielt eine aktive Rolle, die ihm Kenntnis von bestimmten Daten oder Kontrolle über sie verschaffen konnte, wird er hinsichtlich dieser Daten nicht vom Anwendungsbereich des Art. 14 der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr erfasst (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 113 und 116 – L’Oréal/eBay). Insoweit kann er sich auch nicht auf das Haftungsprivileg der Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 und des § 7 Abs. 2 TMG berufen (BGHZ 191, 19 Rn. 23 – Stiftparfüm).

Das ist in sprachlicher Hinsicht insoweit bemerkenswert, als der BGH ausdrücklich Art. 14 und 15 der ECRL nennt, aber hinsichtlich der deutschen Umsetzung nur § 7 Abs. 2 TMG und nicht § 10 TMG, durch den Art. 14 der ECRL umgesetzt ist. Der BGH windet sich also noch, scheint aber anzuerkennen, dass die Haftungsprivilegierung für das Hosting (Art. 14 ECRL bzw. § 10 TMG) auch dann anwendbar sein kann, wenn es um Unterlassungsansprüche geht.

Zum Schwur kommt es in dieser Frage beim I. Senat aber erneut nicht, weil die aktuelle Rechtsprechung des EuGH speziell zu eBay einen Ausweg anbietet. Der EuGH hat nämlich entschieden, dass sich eBay nicht auf das Privileg des Art. 14 ECRL berufen kann, wenn das Unternehmen Hilfestellungen geleistet hat, die u. a. darin bestehen können, die Präsentation von Verkaufsangeboten zu optimieren oder diese Angebote zu bewerben.

Diesen Ansatz greift der BGH dankbar auf und weist darauf hin, dass eBay mit eigenen Werbeanzeigen (AdWords-Kampagne) in Suchmaschinen für die Verkaufsangebote auf seiner Handelsplattform wirbt. eBay hat nach Ansicht des BGH damit seine neutrale Stellung als Betreiber einer Internetplattform verlassen und eine aktive Rolle durch Schaltung von Anzeigen, die unmittelbar zu schutzrechtsverletzenden Angeboten führen, übernommen. Wer sich so verhält, kann sich nach Ansicht des BGH anschließend nicht mehr auf die Haftungsprivilegien der ECRL berufen, ihn treffen als Plattformbetreiber vielmehr gesteigerte Prüfpflichten. Dies soll nach Ansicht des BGH gleichwohl nicht zu einer Haftung als Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung führen, sondern nur zu einer verschärften Störerhaftung.

Im konkreten Fall wird es eBay künftig verboten, Verkaufsangebote für Kinderhochstühle einzustellen oder selbst zu bewerben, in denen bestimmte Nachbauten des Tripp-Trapp-Stuhls angeboten werden. eBay ist also, solange es selbst aktiv Produktwerbung für die Produkte betreibt, die auf seinem Online-Marktplatz angeboten werden, kein privilegierter Anbieter im Sinne der E-Commerce-Richtlinie und des TMG mehr.

posted by Stadler at 11:09  

4.11.13

Keine Störerhaftung von Portalbetreibern die unverzüglich reagiert haben

Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 22.10.2013 (Az.: 4 W 78/13) eine interessante Frage zur Haftung von Hostern und Portalbetreibern für Inhalte von Nutzern entschieden.

Ein Host-Provider oder ein Betreiber einer Kommunikationsplattform im Internet haftet für eine Rechtsverletzung durch die Inhalte seiner Kunden/Nutzer nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht als Täter. Zum Störer, mit der Konsequenz einer Haftung auf Unterlassung, wird der Betreiber nach Auffassung des OLG Stuttgart auch erst dann, wenn er trotz konkreter Kennntis von einer Rechtsverletzung den beanstandeten Inhalt nicht löscht bzw. sperrt. Die Störerhaftung beginnt demzufolge nicht bereits mit Zugang der Abmahnung, sondern erst dann, wenn der Betreiber auf eine ausreichend konkrete Abmahnung hin nicht unverzüglich reagiert. Löscht der Betreiber unverüglich, dann kann von ihm anschließend auch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung mehr verlangt werden.

posted by Stadler at 14:05  
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