Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

5.3.14

Kein Unterlassungsanspruch gegen Bewertung nach Schulnoten in Bewertungsportal

Erst vor einigen Wochen habe ich über ein Urteil des Landgerichts Kiel berichtet, wonach eine negative Bewertung eines Arztes nach Schulnoten in einem Online-Bewertungsportal regelmäßig nicht beanstandet werden kann.

Ähnlich hat nun auch das Landgericht München I entschieden (Urteil vom 15.01.2014, Az.: 25 O 16238/13). Die bloße Bewertung der Leistungen eines Arztes und seiner Praxis anhand von Schulnoten stellt nach Ansicht des Gerichts ein bloßes Werturteil dar, das mangels Schmähkritik nicht untersagt werden kann.

Das gilt nach Ansicht des Landgerichts selbst dann, wenn, wie im konkreten Fall, die Barrierefreiheit der Praxis mit der Note 6 bewertet worden ist, obwohl der Arzt darlegen konnte, dass seine Praxis über einen Fahrstuhl zu erreichen ist, die Praxistür während der Öffnungszeiten auf Druck hin aufgeht und die Räumlichkeiten auf einer Ebene liegen.

(Urteil via Kanzlei Prof. Schweizer)

posted by Stadler at 14:04  

2 Comments

  1. Aber das ist doch ein völlig doofes Urteil wenn die Praxis barrierefrei ist und nur irgendjemand aus Jux und Tollerei so eine sinnfreie Bewertung abgibt.

    Comment by mschiller — 5.03, 2014 @ 16:51

  2. Kein doofes Urteil. Bin soeben auf http://www.jameda.de, also dem Bewertungsportal, gewesen, habe dort nach „Orthopädie“ und „Bergisch-Gladbach“ gesucht. Da gibts halt Benotungen von durchschnittlich 1,0 bis 4,3 für die Arztpraxen. Bei den schlechten halten sich positive und negative Kritiken die Waage: sofern solche Portale ernst genommen werden, kann das auch geschäftsschädigend sein. Das aber können z.B. auch Buchbesprechungen bei Amazon sein. Oder bei Qype bzw. Yelp, dem Restaurantportal, da gibts auch wüsteste Beschimpfungen und unterschiedlichste Bewertungen, man sehe sich nur mal „Hofbräuhaus München“ an.

    Aus dem von RA Stadler verlinkten Urteilstext und dem darin abgedruckten Bewertungstext (der gelöscht werden musste) geht zwar eher hervor, dass der Patient vermutlich gar nicht auf die Barrierefreiheit angewiesen war, aber er war halt so verärgert, dass er, sehr subjektiv, selbst dafür eine 6,0 vergeben hat. (Er hat nicht in allen Punkten 6,0 vergeben, war also um „Objektivität“ bemüht.)

    Wer soll aber letztlich entscheiden, was objektiv ist und was nicht? Bewertungsportale sind für persönliche, also weitgehend subjektive Urteile da, häufig auch um „Luft abzulassen“; wenn sich aber sehr viele in Richtung schlechter Note häufen, dann könnte halt was Wahres dran sein.

    Verwunderlich finde ich, dass der Bewertungstext gelöscht werden musste, aber nicht die Benotungen. Denn die Art und Weise des Sprechens bzw. Schreibens sagt meines Erachtens viel über die Qualität der Benotung aus.

    Insgesamt problematisch würde es erst, wenn die Konkurrenz solche Bewertungen veranlassen würde. Dann aber sähe vermutlich das Urteil sehr viel anders aus.

    Comment by Franz Krojer — 5.03, 2014 @ 19:28

RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.