Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

9.10.14

LG München I legt Fragen zur Haftung beim Betrieb eines offenen W-LANs an EuGH vor

Das Landgericht München I hat ein anhängiges Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof verschiedene Fragen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines offenen W-LANs vorgelegt (Beschluss vom 18.09.2014, AZ.: 7 O 14719/12).

Das Landgericht neigt dazu, eine Störerhaftung des W-LAN-Betreibers und somit eine Verpflichtung zur Unterlassung in Erwägung zu ziehen, weil er sein W-LAN ohne technische Sicherungsmaßnahmen betrieben hat. Der Betreiber eines W-LANs ist nach Auffassung des Landgerichts grundsätzlich zur Ergreifung technischer Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des jeweils technisch Möglichen verpflichtet. Weil diese Ansicht aber mit den Haftungsprivilegierungen der E-Commerce-Richtlinie – die in Deutschland im TMG umgesetzt sind – unvereinbar sein könnte, möchte das Gericht vom EuGH zunächst wissen, ob die Haftungserleichterungen überhaupt greifen, wenn es sich im Einzelfall um eine unentgeltliche Dienstleistung handelt. Diese Vorlagefrage halte ich bereits deshalb für problematisch, weil die Anwendung des deutschen TMG überhaupt nicht voraussetzt, dass eine Dienstleistung in der Regel gegen Entgelt erbracht wird, weshalb es für das vom Gericht anzuwendende TMG auf diese Frage gar nicht ankommt.

Das Landgericht fragt den EuGH darüber hinaus, ob die Bereitstellung eines offenen W-LANs ein Anbieten eines Dienstes im Sinne der E-Commerce-Richtlinie darstellt und ob die Haftungsprivilegierung mit der Formulierung “nicht für die übermittelten Informationen verantwortlich” besagt, dass Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Zahlung der Abmahnkosten und Gerichtsgebühren des durch eine Urheberrechtsverletzung Betroffenen gegen den Zugangs-Provider grundsätzlich oder jedenfalls in Bezug auf eine erste festgestellte Urheberrechtsverletzung ausgeschlossen sind.

Diese Frage ist auch deshalb von Interesse, weil der BGH bislang davon ausgegangen war, dass die Haftungsprivilegierungen des TMG Unterlassungsansprüche nicht umfassen.

posted by Stadler at 08:35  

3.9.14

Die aktuelle Debatte über die Störerhaftung ist eine Scheindebatte

Seit Jahren wird darüber diskutiert, dass die sog. Störerhaftung die Entwicklung offener und öffentlicher W-LAN-Netze verhindert. Denn die Betreiber eines solchen Netzes haben häufig Angst davor, für Rechtsverletzungen in Haftung genommen zu werden, was den Aufbau derartiger Netze hemmt. Diese Bedenken kenne ich auch aus der Beratungspraxis. Derzeit denken immer mehr Kommunen darüber nach, zumindest an zentralen Plätzen ihrer Gemeinden ein offenes, für jedermann zugängliches W-LAN zu eröffnen. In diesbezüglichen Beratungsgesprächen ist die Gefahr einer Haftung für Rechtsverletzungen der Nutzer immer wieder Thema.

Die Bundesregierung hat zu diesem Problemkreis nunmehr einen Gesetzesentwurf angekündigt, der noch nicht vorliegt und dessen Reichweite auch noch nicht gänzlich klar ist. Die rechtspolitische Diskussion hierzu ist allerdings in vollem Gange, wie aktuelle Beiträge bei den Grünen und bei netzpolitik.org zeigen. Die Kritik entzündet sich daran, dass die Bundesregierung die Störerhaftung angeblich nur für kommerzielle W-LANs abschaffen will, was Ulf Buermeyer vor einigen Wochen bei netzpolitik.org bereits thematisiert und kritisiert hatte.

Der Gesetzesvorschlag auf den die Grünen und netzpolitik.org verweisen, erscheint mir allerdings ebenfalls das Problem zu beinhalten, dass man ihn am Ende auch dahingehend auslegen kann, dass Betreiber privater W-LANs nicht erfasst werden.

Darüber hinaus stellt sich aber ganz allgemein die Frage, ob die Störerhaftung im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des BGH überhaupt noch das Problem darstellt oder ob hier nicht mittlerweile eher eine Scheindiskussion geführt wird.

Der BGH geht jedenfalls bei privaten W-LANs derzeit davon aus, dass zunächst eine Vermutung dahingehend besteht, dass der Anschlussinhaber der Rechtsverletzer ist. Hier hilft eine Abschaffung der Störerhaftung nicht, denn was der BGH hier postuliert ist eine originäre Haftung des Anschlussinhabers als Täter/Verletzer und keine abgeleitete Haftung als Störer. Auch die Vorschrift des § 8 TMG – deren Erweiterung aktuell diskutiert wird – könnte, egal in welcher Fassung, hieran nichts ändern, weil die dortige Haftungsprivilegierung sich immer nur auf die Durchleitung fremder Informationen bezieht.

Die vom BGH postulierte Vermutung führt dazu, dass der Betreiber eines privaten W-LANs im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast im Prozess Umstände darstellen muss, aus denen sich ergibt, dass er nicht der originäre Rechtsverletzter ist, sondern, dass ein Dritter seinen Internetzugang für eine Rechtsverletzung missbraucht hat. Die konkreten Anforderungen an diese sekudäre Darlegunglast waren lange Zeit äußerst umstritten, eine gewisse, aber keinesfalls anschließende Klärung, hat die BearShare-Entscheidung des BGH gebracht.

Zur Rechtssicherheit würde es beispielsweise beitragen, wenn der BGH endlich einmal einen Fall zu entscheiden hätte, in dem ein Hotelier oder Gastronom für Urheberrechtsverletzung von Gästen in Anspruch genommen worden ist. Die Tendenz in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung geht in solchen Fällen nämlich eindeutig dahin, derartige Betreiber, die ein W-LAN für ihre Gäste öffnen, nicht haften zu lassen. Denn in diesen Fällen kann die vom BGH postulierte Vermutung von vornherein nicht eingreifen, weil es sich nicht um ein vom Anbieter (Gastwirt) eigengenutztes W-LAN handelt.

Die gesetzliche Verankerung einer Haftungprivilegierung für Betreiber von Funknetzwerken, wie sie jetzt diskutiert wird, löst also das eigentliche Problem nicht. Denn das Problem hat der BGH längst auf die Frage reduziert, ob der Anbieter eines Internetzugangs die Rechtsverletzung selbst begangen hat oder nicht.

posted by Stadler at 10:34  

11.8.14

Klarstellung der Haftungsregelungen für WLAN-Betreiber

Nach einem Bericht der RP Online will die Bundesregierung noch in diesem Monat einen Gesetzentwurf beschließen, nach dem die Haftungsprivilegierung im Telemediengesetz auf WLAN-Betreiber ausgeweitet und mit Fallbeispielen konkretisiert werden soll. Das soll insbesondere Hoteliers und Gastwirte betreffen, die ihren Gästen einen Internetzugang anbieten. Die Frage wird in diesem Fall aber auch sein, ob der Gesetzgeber die Haftungserleichterungen klarstellend auch auf Unterlassungsansprüche erstrecken wird.

Nach meiner juristischen Einschätzung gelten die Haftungsprivilegierungen des TMG bereits jetzt für Betreiber von Gaststätten und Hotels. Diese Ansicht hat in der Rechtsprechung bislang allerdings wenig Anklang gefunden, die meisten Entscheidungen haben diese Fragestellung schlicht ignoriert. Zuletzt hat allerdings das Amtsgericht Hamburg den Betreiber eines Hotels zutreffend als Access-Provider im Sinne des TMG eingestuft.

posted by Stadler at 11:36  

25.7.14

BGH-Urteil zur Auskunftspflicht des Portalbetreibers

Die Entscheidung des BGH (Az.: VI ZR 345 /13) die einen Auskunftsanspruch gegen den Betreiber eines Bewertungsportals über die Person eines kommentierenden Nutzers abgelehnt hat, ist mittlerweile im Volltext online. Ich hatte über dieses Urteil bereits vor einigen Wochen berichtet.

Der BGH weist in seiner Entscheidung abschließend darauf hin, dass die Beschränkung der Ermächtigung zur Auskunftserteilung auf Inhaber von Rechten am geistigen Eigentum zwar wenig nachvollziehbar und eine Ausweitung auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen wünschenswert erscheinen mag, dass eine solche Regelung aber dem Gesetzgeber vorbehalten ist. Hintergrund dieser Bemerkung ist der Umstand, dass es beispielsweise im Urheberrecht und Markenrecht entsprechende Auskunftsansprüche auch gegen Dritte gibt, wenn deren Dienst für die Rechtsverletzung benutzt worden ist. Es dürfte jetzt wohl nicht mehr lange dauern, bis entsprechende Gesetzesvorschläge auftauchen, die eine allgemeine Auskunftspflicht von Betreibern von Telemedien bei Rechtsverletzungen normieren wollen.

posted by Stadler at 09:03  

23.7.14

BGH schränkt Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverletzungen ein

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH haftete ein Geschäftsführer einer GmbH bereits dann persönlich für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft, wenn er von ihnen Kenntnis hatte und es unterlassen hat, sie zu verhindern. Grundlage dieser Rechtsprechung war die sog. Störerhaftung, die der BGH im Bereich des Wettbewerbsrechts vor einigen Jahren allerdings aufgegeben hat.

Nach einer neuen Entscheidung des BGH (Urteil vom 18.06.2014, Az.: I ZR 242/12 – Geschäftsführerhaftung) genügt die schlichte Kenntnis des Geschäftsführers von Wettbewerbsverletzungen für eine Haftungsbegründung nicht mehr. Erforderlich ist nunmehr, dass der Wettbewerbsverstoß auf einem Verhalten beruht, das dem Geschäftsführer anzulasten ist.

Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft danach nur dann persönlich, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. Darüber hinaus haftet der Geschäftsführer aufgrund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht dann persönlich, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat, sowie für grundlegende Entscheidungen die typischerweise auf Geschäftsführerebene getroffen werden, also z.B. für die Firmierung oder für allgemeine Werbekonzepte und Strategien des Unternehmens.

Erlangt der Geschäftsführer lediglich Kenntnis davon, dass bei der unter seiner Leitung stehenden Geschäftstätigkeit Wettbewerbsverstöße begangen werden oder ihre Begehung bevorsteht, trifft ihn persönlich regelmäßig keine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht im Verhältnis zu außenstehenden Dritten, eine (weitere) Verletzung durch das Wettbewerbsrecht geschützter Interessen von Marktteilnehmern zu verhindern.

Der BGH schränkt mit dieser Entscheidung die persönliche Haftung des Geschäftsführers ein.

posted by Stadler at 09:13  

1.7.14

Kein Auskunftsanspruch gegen Portalbetreiber bzgl. der Daten eines Nutzers

Der BGH hat heute entschieden, dass der Betreiber eines Ärztebewertungsportals nicht verpflichtet ist, über die Anmeldedaten eines Nutzers, der eine negative Bewertung zu einem Arzt abgegeben hat, Auskunft zu erteilen (Urteil vom 01.07.2014, Az.: VI ZR 345/13).

Die Begründung des BGH ist datenschutzrechtlicher Natur und wird in der Pressemitteilung folgendermaßen zusammengefasst:

Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln.

Nach dem Gebot der engen Zweckbindung des § 12 Abs. 2 TMG dürfen für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwendet werden, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Nutzer – was hier nicht in Rede stand – eingewilligt hat. Ein Verwenden im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG stellt auch eine Übermittlung an Dritte dar. Eine Erlaubnis durch Rechtsvorschrift kommt außerhalb des Telemediengesetzes nach dem Gesetzeswortlaut lediglich dann in Betracht, wenn sich eine solche Vorschrift ausdrücklich auf Telemedien bezieht. Eine solche Vorschrift hat der Gesetzgeber bisher – bewusst – nicht geschaffen.

Dem durch persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte einer Internetseite Betroffenen kann allerdings ein Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219), den das Oberlandesgericht im Streitfall auch bejaht hat. Darüber hinaus darf der Diensteanbieter nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4 Telemediengesetz (TMG) auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies u. a. für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.

Zur abweichenden Rechtslage in Österreich siehe meinen Beitrag vom 13.03.2014.

posted by Stadler at 10:31  

23.6.14

Filesharing: Hotelier als Access-Provider?

Das Amtsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 10.06.2014 (Az.: 25b C 431/13)  entschieden, dass ein Hotelier nicht für Urheberrechtsverletzungen seiner Gäste haftet, die das W-LAN des Hotels zum Filesharing benutzen. Das Gericht vertritt insoweit die Ansicht, dass der Hotelier der seinen Gästen die Nutzung eines W-LAN-Netzes anbietet, als Access-Provider anzusehen ist und sich auf die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG berufen kann. Diese Ansicht, die in der Rechtsprechung bislang wenig Anklang gefunden hat, habe ich in der Vergangenheit sowohl in diesem Blog als auch in juristischen Fachpublikationen (vgl. Roggenkamp/Stadler in: Heckmann, juris-PK Internetrecht, 4. Aufl., Kapitel 10, Rn. 139 ff.) vertreten.

Das Gericht stützt seine Entscheidung zudem darauf, dass auch eine Störerhaftung des Hotelbetreibers ausscheidet, weil ihm die Auferlegung von Prüfpflichten nicht zumutbar ist. Insoweit stellt das Amtsgericht unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH u.a. darauf ab, dass dem Betreiber eines Hotels keine Pflichten und Maßnahmen auferlegt werden dürfen, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden könnten.

posted by Stadler at 14:30  

8.4.14

Google zur Löschung von Autocomplete-Einträgen verurteilt

Das OLG Köln war ursprünglich der Ansicht, dass Google nicht dazu verpflichtet werden kann, Suchwortergänzungen, die der Suchmaschinenanbieter im Rahmen seiner Autocomplete-Funktion bei Eingabe bestimmter Suchbegriffe vorschlägt, löschen zu lassen. Dies hat der BGH mit Urteil vom 14.05.2013, das ich für Heise kritisch besprochen habe, anders beurteilt und die Sache an das OLG Köln zurückverwiesen.

Das OLG Köln hat Google daraufhin mit Urteil vom 08.04.2014 (Az.: 15 U 199/11) teilweise zur Unterlassung verurteilt und zwar soweit Google auf die Löschungsaufforderung hin nicht reagiert hat. Eine erneute Revision hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen.

In der Pressemitteilung des OLG Köln heißt es dazu:

Im Streit mit der Fa. Google Inc. um die Unterlassung bestimmter Suchwortkombinationen hat einer der Kläger einen Teilerfolg errungen. Geklagt hatten eine Aktiengesellschaft, die im Internet Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika vertreibt (Klägerin zu 1) sowie deren Gründer und Vorstandsvorsitzender (Kläger zu 2). Bei Eingabe des Namens des Klägers zu 2) in die Google-Suchmaske wurde dieser automatisch mit den Worten „Scientology“ und „Betrug“ kombiniert (autocomplete-Funktion). Der Kläger zu 2 sah hierin eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts, die Klägerin zu 1 sah sich in ihrem geschäftlichen Ansehen geschädigt. Beide nahmen Google auf Unterlassung sowie Zahlung von Anwaltskosten in Anspruch, der Kläger zu 2 begehrte darüber hinaus eine Geldentschädigung. Erfolg hatte die Klage nur insoweit, als Google zur Unterlassung der Suchwortkombination des Namens mit dem Begriff „Scientology“ verurteilt wurde. Die weitergehende Klage hat der 15. Zivilsenat in seinem heute verkündeten Urteil (Az: 15 U 199/11) abgewiesen.

Die Klage war vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Köln zunächst ohne Erfolg geblieben. Das Oberlandesgericht war der Auffassung, dass eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten nicht vorliege. Da das der Suchmaschine zugrunde liegende Programm nur automatisiert das Nutzerverhalten auswerte und andere Nutzer dies wüssten, sei mit einer bestimmten Wortkombination keine inhaltliche Aussage verbunden. Auf die Revision der Kläger hat der Bundesgerichtshof die Vorentscheidungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen. Der BGH war der Auffassung, dass der Autocomplete-Funktion ein fassbarer Aussageinhalt innewohne und jedenfalls ab dem Zeitpunkt ein Unterlassungsanspruch bestehen könne, in welchem die Beklagte von konkreten Verletzungen von Persönlichkeitsrechten durch Suchwortergänzungen Kenntnis erlangt habe. Das Oberlandesgericht Köln hatte sich nun mit der Frage zu beschäftigen, ob Google seinen Pflichten zur Überprüfung von konkreten Beanstandungen hinreichend nachgekommen war.

Das war nach Auffassung der Richter insoweit nicht der Fall, als der Kläger zu 2) die Kombination seines Namens mit dem ergänzenden Begriff „scientology“ beanstandet hatte. Die Beklagte hatte zunächst eine Prüfung und Abhilfe verweigert. Der Kläger zu 2 hatte die Google Germany GmbH mit einer Mail vom 4.5.2010 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Wortkombination seines Namens mit dem Begriff „Scientology“ auf einer Manipulation durch fiktive Suchanfragen beruhen müsse und hatte dazu aufgefordert, die Anzeige dieses Suchwortergänzungsvorschlags abzustellen. Hierauf hatte die Beklagte mit E-Mail vom 13.5.2010 geantwortet, dass „die betreffenden Suchanfragen automatisch erstellt…“ würden und sie daher, „dem Wunsch von Einzelpersonen, die derzeit angezeigten Links zu entfernen oder zu ändern, nicht nachkommen….“ könne. Aus dieser ablehnenden Antwort ergab sich nach Ansicht des Gerichts die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Verletzung der Prüfungspflicht und damit auch eine Wiederholungsgefahr. Ein Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Geldentschädigung bestehe dagegen nicht. Das Verschulden der Beklagten wiege nicht besonders schwer. Sie habe, wenn auch erst verspätet, den Eintrag gelöscht und damit den Rechtsverstoß beseitigt und in seinen Auswirkungen begrenzt.

Soweit auch die Kombination mit dem Begriff „Betrug“ beanstandet wurde und die Klägerin zu 1 eigene Ansprüche verfolgt hat, sei die Klage ebenfalls unbegründet. Die Beklagte habe hier auf die jeweils erste Beanstandung hin kurzfristig reagiert, weshalb kein Unterlassungsanspruch bestehe. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte von den weitergehenden Beanstandungen frühestens am 15.6.2010 erfahren habe. Jedenfalls am 16.6.2010 waren sodann die Suchergänzungsvorschläge „Scientology“ und „Betrug“ aus der Autocomplete-Funktion der Suchmaschine der Beklagten entfernt. Damit sei die Beklagte ihren Pflichten in ausreichendem Maße nachgekommen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Hiergegen können die Kläger innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils Nichtzulassungsbeschwerde erheben.

posted by Stadler at 17:19  

27.3.14

Netzsperren künftig europaweit

Internetprovider können nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom heutigen Tag (Az.: C ? 314/12)  von nationalen Gerichten grundsätzlich dazu verpflichtet werden, den Zugang ihrer Kunden zu urheberrechtsverletzenden Websites zu blockieren.

Im konkreten Fall hatten österreichische Gerichte von einem Access-Provider auf Antrag der Rechteinhaber verlangt, den Zugang ihrer Kunden zur Website „kino.to“ zu sperren.

Sperren im eigentlichen Sinne kann der Provider mangels Zugriff auf den Webserver allerdings ohnehin nicht. Das bedeutet, dass er lediglich versuchen kann, Fremdinhalte vor seinen Kunden zu verbergen. Die fraglichen Websites bleiben gleichwohl online und sind über andere Provider und mithilfe von zumeist leicht realisierbarer Umgehungsmaßnahmen weiterhin erreichbar.

Der EuGH geht in seiner Entscheidung davon aus, dass derjenige, der rechtsverletzende Inhalte ins Netz stellt, auch die Dienstleistungen der Provider derjenigen User nutzt, die auf die urheberrechtswidrigen Inhalte zugreifen. Begründet wird das mit der Erwägung, der Internetzugangsprovider sei an jeder Übertragung von rechtsverletzendem Content zwischen seinem Kunden und dem eigentlichen Rechtsverletzter beteiligt, weil er durch die Gewährung des Zugangs zum Netz diese Übertragung möglich macht. Bei dieser weiten Auslegung wäre freilich jeder technische Dienstleister, der einen beliebigen Beitrag zur Ermöglichung der Internetkommunikation leistet, als ein solcher Anbieter anzusehen. Art. 8 Abs. 3 der Infosoc-Richtlinie (2001/29/EG), auf die sich der EuGH stützt, verlangt allerdings explizit, dass der Rechtsverletzter die Dienste des Vermittlers für seine Rechtsverletzung benutzt. Weshalb der Rechtsverletzter gerade die Dienste eines (jeden) beliebigen Access-Providers nutzen sollte, wird vom EuGH aber nicht nachvollziehbar begründet. Dass ein Zugangsanbieter seinen Kunden den Zugang zu den Schutzgegenständen ermöglicht, führt zunächst nur dazu, dass seine Dienstleistung von seinen eigenen Kunden zur Verletzung des Urheberrechts benutzt wird. Derjenige, der die Inhalte ins Netz gestellt hat, nutzt hingegen nur die Dienste seines eigenen Access-Providers, aber schwerlich diejenigen eines fremden Zugangsanbieters. Die normative Einschränkung, die die Richtlinie vornimmt, wird vom EuGH also großzügig ignoriert.

Der EuGH erkennt schließlich, dass die gerichtliche Anordnung einer Access-Sperre mit der unternehmerischen Freiheit des Providers, aber vor allen Dingen mit der Informationsfreiheit der Internetnutzer kollidiert. Eine Auflösung dieses Spannungsverhältnis liefert der EuGH allerdings nicht.

Dem Provider wird vom EuGH zwar zugebilligt einzuwenden, dass er bereits ausreichende Maßnahmen ergriffen hat. Bei der Wahl seiner Maßnahmen muss der Provider laut EuGH allerdings zudem das Grundrecht der Internetnutzer auf Informationsfreiheit beachten. Gleichzeitig betont der EuGH aber auch, dass der Provider hinreichend wirksame Maßnahmen ergreifen muss, um den Schutz der Urheberrechte zu gewährleisten.

Die sich in diesem Kontext stellenden Fragen der Wechselwirkung zwischen der Effektivität einer Maßnahme einerseits und der Gefahr der Beeinträchtigung anderweitiger legaler Inhalte andererseits, erörtert der EuGH leider nicht. Denn es ist seit langem bekannt, dass es je nach technischer Umsetzung einer solchen Zugangsblockade zu einem Overblocking kommen kann, also dazu, dass andere legale Angebote und Inhalte gleichsam mitgesperrt werden. Grundsätzlich gilt, dass mit der steigenden technischen Effektivität einer Sperrmaßnahme auch die Gefahr sog. Chilling Effects zunimmmt. Die beiden Vorgaben des EuGH, nämlich eine hinreichend wirksame technische Maßnahme, die gleichzeitig die Informationsfreiheit nicht beeinträchtigt, sind somit nicht kompatibel. An dieser Stelle werden leider die Provider einmal mehr im Regen stehen gelassen, denn sie sollen eine Sperrvorgabe anhand von zwei gegenläufigen Kriterien umsetzen. Der EuGH sieht letztlich auch eher großzügig über den Umstand hinweg, dass durch solche Sperrungsanordnungen eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Informationsfreiheit naheliegenderweise zu befürchten steht, die der Gerichtshof durch seine Vorgaben keinesfalls abmildert, sondern sogar noch befeuert.

Erstaunlich ist ferner, dass der EuGH nicht darauf eingeht, ob und inwieweit seine Rechtsprechung mit der E-Commerce-Richtlinie vereinbar ist.

Die Entscheidung des EuGH wird wohl dazu führen, dass Rechteinhaber künftig verstärkt versuchen werden, Access-Provider in Anspruch zu nehmen. Eine solche Entwicklung könnte sich insgesamt negativ auf die Funktionsfähigkeit des Internets auswirken. Es ist bedauerlich, dass der EuGH eine für die Nutzung und Nutzbarkeit des Internets in Europa und die Arbeit der Provider äußerst weitreichende Entscheidung getroffen hat, ohne die tatsächlichen Zusammenhänge ausreichend zu durchdringen.

Providerverbände warnen zu recht davor, dass eine solche Rechtsprechung die Grundlage für eine Zensurinfrastruktur legen könnte. Wenn nämlich Access-Provider regelmäßig dazu verpflichtet werden, solche Accesssperren umzusetzen, wird ihnen nichts anderes übrig bleiben, als hierfür auch entsprechende Mechanismen zu installieren. Die Sperrforderungen werden außerdem nicht auf den Bereich des Urheberrechts beschränkt bleiben, sondern voraussichtlich im Hinblick auf alle möglichen denkbaren Rechtsverletzungen erhoben werden. Eine Sperrinfrastruktur ist aber genau das, was Art. 15 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie vermeiden wollte.

posted by Stadler at 15:17  

19.3.14

Filesharing: Keine neue Rechtsprechung aus München

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom heutigen 19.03.2014 (Az.: 21 S 10395/13) eine Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts München in einer Filesharing-Sache zurückgewiesen.

Die wesentlichen Aussagen des Landgerichts, das sich der Urteilsbegründung des Amtgsgerichts in vollem Umfang angeschlossen hat, möchte ich nachfolgend zusammenfassen. Sobald das schriftliche Urteil vorliegt, werde ich es hier veröffentlichen.

Vortrag des Anschlussinhabers, er sei nicht zuhause gewesen, ist unerheblich

Der Vortrag des Anschlussinhabers, er sei zu den Zeitpunkten, in denen die Rechtsverletzung stattgefunden hat, gar nicht zu Hause gewesen, ist nach Ansicht des LG München I unerheblich und nicht geeignet, die vom BGH postulierte Vermutung, wonach der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat, zu entkräften.

Das Grundproblem besteht auch hier in der unzutreffenden Annahme des BGH, es würde eine Vermutung dafür sprechen, dass der Anschlussinhaber auch die Rechtsverletzung begangen hat. Diese BGH-Rechtsprechung stellen die Instanzgerichte natürlich nicht in Frage.

Das Landgericht München I hat sich dennoch weit aus dem Fenster gelehnt, denn eine zwischenzeitliche Unterbrechung der Internetverbindung, während der Abwesenheit des Klägers, mit anschließendem Neuaufbau mit anderer IP-Adresse, erklärte das Gericht kurzerhand mit einer Zwangstrennung durch den Provider. Das ist aber nur eine von mehreren denkbaren Möglichkeiten, warum eine Internetverbindung unterbrochen wird und der W-LAN-Router die Verbindung anschließend neu aufbaut.

Vortrag, noch andere Familienangehörige nutzen den Internetanschluss und kommen als Rechtsverletzter in Betracht, ist nicht ausreichend

Der Vortrag, neben dem Anschlussinhaber nutzen noch weitere im Haushalt lebende Familienangehörige (Ehefrau und volljährige Kinder) das Internet und diese könnten die Rechtsverletzung auch begangen haben, genügt den Anforderungen an die sog. sekundäre Darlegungslast nicht und ist ebenfalls nicht geeignet, die Vermutung einer Rechtsverletzung des Anschlussinhabers zu entkräften. Das hat das OLG Hamm allerdings gerade anders entschieden.

Isolierte Verfolgung von Schadensersatzansprüchen ist unproblematisch

Die isolierte Verfolgung des Schadensersatzanspruchs, d.h. der Unterlassungsanspruch wurde nicht gerichtlich geltend gemacht und weiterverfolgt, ist nach Ansicht des Landgerichts statthaft. Das wurde kürzlich in Hamburg anders entschieden.

Die Entscheidung des Landgerichts München I ist nicht wirklich überraschend, aber ernüchternd. Besonders interessant war allerdings, dass das Gericht die Revision nicht zugelassen hat. Zur Begründung wurde bemerkenswerterweise ausgeführt, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, die auf der Anwendung gesicherter Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruht. Spätestens an dieser Stelle kommt man dann doch erheblich ins Grübeln. Denn eine Entscheidung des BGH zu den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast in den Fällen, in denen andere Familienmitglieder das Internet ebenfalls nutzen und deshalb grundsätzlich als Rechtsverletzter ebenfalls in Betracht kommen, gibt es gerade nicht. Stattdessen existieren divergierende obergerichtliche Entscheidungen. Beispielsweise das OLG Hamm hat vor wenigen Monaten noch anders entschieden als das LG München I. Eine Revisionszulassung hätte sich also förmlich aufgedrängt. Dem Landgericht war freilich klar, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen des geringen Streitwerts nicht statthaft ist und mithin die einzige Möglichkeit das Urteil noch anzugreifen in der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde besteht.

Im Anschluss an diesen Termin hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts München I dann noch eine weitere Berufung in einer Filesharing-Sache verhandelt. In diesem Fall hatte der Beklagte ausdrücklich vorgetragen, dass seine Tochter das Filesharing begangen hat, ein Vortrag, den selbst diese Kammer als ausreichend betrachtet hätte. Hierzu wurde die Tochter als Zeugin vernommen. Sie bestätigte die Angaben ihres Vaters. Das wiederum hat die Rechtsanwälte Waldorf Frommer, die die Rechteinhaber vertreten haben, dazu veranlasst, anzukündigen, dass man nunmehr eben die Tochter verklagen müsse, weshalb es innerfamiliär wohl besser sei, an Ort und Stelle einen Vergleich zu schließen. Die als Zeugin vernommene Tochter trat dann nach kurzer Unterbrechung dem Rechtsstreit bei und verpflichtete sich im Vergleichswege 2/3 des Klagebetrags (in Raten) zu bezahlen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden aufgehoben.

Es wäre in diesem Fall interessant gewesen zu sehen, was passiert wäre, wenn die Tochter von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätte. Denn wenn man als Beklagter mit der Benennung seiner eigenen Tochter als Rechtsverletzerin der sekundären Darlegungslast genüge getan hat, liegt die Beweislast eigentlich (wieder) bei dem klagenden Rechteinhaber. Und der kann den Beweis nicht führen, wenn die Tochter nicht aussagt. Vielleicht wird man auch in diese Richtung weiterdenken müssen, wenn man als Anwalt künftig über erfolgversprechende Verteidigungsstrategien in Sachen Filesharing nachdenkt.

Update:
Das Urteil des LG München I liegt jetzt im Volltext vor.

posted by Stadler at 17:15  
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