Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

23.7.14

BGH schränkt Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverletzungen ein

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH haftete ein Geschäftsführer einer GmbH bereits dann persönlich für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft, wenn er von ihnen Kenntnis hatte und es unterlassen hat, sie zu verhindern. Grundlage dieser Rechtsprechung war die sog. Störerhaftung, die der BGH im Bereich des Wettbewerbsrechts vor einigen Jahren allerdings aufgegeben hat.

Nach einer neuen Entscheidung des BGH (Urteil vom 18.06.2014, Az.: I ZR 242/12 – Geschäftsführerhaftung) genügt die schlichte Kenntnis des Geschäftsführers von Wettbewerbsverletzungen für eine Haftungsbegründung nicht mehr. Erforderlich ist nunmehr, dass der Wettbewerbsverstoß auf einem Verhalten beruht, das dem Geschäftsführer anzulasten ist.

Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft danach nur dann persönlich, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. Darüber hinaus haftet der Geschäftsführer aufgrund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht dann persönlich, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat, sowie für grundlegende Entscheidungen die typischerweise auf Geschäftsführerebene getroffen werden, also z.B. für die Firmierung oder für allgemeine Werbekonzepte und Strategien des Unternehmens.

Erlangt der Geschäftsführer lediglich Kenntnis davon, dass bei der unter seiner Leitung stehenden Geschäftstätigkeit Wettbewerbsverstöße begangen werden oder ihre Begehung bevorsteht, trifft ihn persönlich regelmäßig keine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht im Verhältnis zu außenstehenden Dritten, eine (weitere) Verletzung durch das Wettbewerbsrecht geschützter Interessen von Marktteilnehmern zu verhindern.

Der BGH schränkt mit dieser Entscheidung die persönliche Haftung des Geschäftsführers ein.

posted by Stadler at 09:13  

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