Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

29.10.13

Wie kann man sich beim Filesharing als Anschlussinhaber entlasten?

Das Amtsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 27.09.2013 (Az.: 29 C 275/13 (85)) eine Filesharing-Klage eines Musiklabels abgewiesen. Der beklagte Anschlussinhaber hatte sich damit verteidigt, dass er zum angegebenen Verletzungszeitpunkt auf einer Geschäftsreise im Ausland war und sein Anschluss außerdem regelmäßig auch von seiner Ehefrau und seinen Kindern benutzt wird. Das hat dem Amtsgericht Frankfurt ausgereicht, um eine Täter- und Störerhaftung des Anschlussinhabers zu verneinen.

Vergleichbare Sachverhalte werden von anderen Gerichten, insbesondere vom Amtsgericht München, nach wie vor anders entschieden. Die Streitfrage ist hierbei immer, was der Anschlussinhaber im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vortragen muss. Das Amtsgericht München geht bislang davon aus – wobei es hier offenbar mittlerweile auch andere Tendenzen gibt – dass der Vortrag, andere Familienmitglieder würden den Internetanschluss ebenfalls mitbenutzen, nicht ausreichend sei. Vielmehr müsse zusätzlich vorgetragen werden, dass diese Familienmitglieder zum fraglichen Zeitpunkt auch tatsächlich zuhause waren und auch das Internet genutzt hätten. Ein solcher Vortrag ist dem Anschlussinhaber – zumal wenn er selbst nicht zuhause war und zwischenzeitlich mehrere Jahren vergangen sind – nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmäßig aber nicht möglich, weshalb man sich in vielen Fällen nicht effektiv gegen den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung verteidigen kann.

posted by Stadler at 14:01  

27.10.13

Massenabmahnungen: Ist ein Ende in Sicht?

Ein kurzer Hinweis in eigener Sache: Meine erste Kolumne für die neugestaltete Site der Anwaltauskunft des DAV trägt den Titel „Massenabmahnungen: Ist ein Ende in Sicht?“ und beschäftigt sich mit dem vor zwei Wochen in Kraft getretenen Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, durch das der Gesetzgeber u.a. Missständen bei urheberrechtlichen Abmahnungen den Kampf ansagen will.

posted by Stadler at 13:18  

21.10.13

Filesharing: Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken läuft leer

Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken ist am 09.10.2013 in Kraft getreten. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers war es,  die Massenabmahnungen im Bereich des Filesharing eindämmen. Dies sollte durch eine Deckelung der Abmahnkosten erreicht werden.

Nach noch nicht einmal zwei Wochen ist bereits erkennbar, dass dieses Ziel wohl nicht erreicht werden wird. Dies möchte ich anhand einer aktuellen Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer – der mittlerweile wohl größte Player im Bereich der Filesharing-Abmahnungen – näher erläutern. Die Kanzlei Waldorf Frommer hat vor Inkrafttreten des Gesetzes in sehr vielen Fällen Anwaltskosten in Höhe von 506 EUR und Schadensersatz in Höhe von 450 EUR geltend gemacht, was einem Gesamtforderungsbetrag von 956 EUR entsprach.

Nach der Neuregelung wird der Schadensersatz, jedenfalls in mir vorliegenden Abmahnungen, auf 600 EUR beziffert. Man hat also bei Waldorf Frommer zunächst mit einer Erhöhung der Schadensersatzforderung auf das Gesetz reagiert. Anwaltskosten werden nunmehr in Höhe von EUR 215 geltend gemacht. Hierzu nimmt man einen Gegenstandswert für die Unterlassung von EUR 1.000 und addiert den Gegenstandswert für den Schadensersatz von EUR 600 – der bislang nicht in Ansatz gebracht worden war – hinzu, was einen Gesamtgegenstandswert von 1.600 EUR ergibt. Eine 1,3-Geschäftsgebühr hieraus ergibt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes dann den Betrag von 215 EUR für die Anwaltskosten. Man hat die Anwaltskosten nach dieser Berechnung also im Vergleich zu früher um knapp 300 EUR reduziert, aber gleichzeitig den Schadensersatzbetrag um EUR 150,- erhöht, woraus sich nur eine Reduzierung der Gesamtforderung um 141 EUR ergibt.

Waldorf Frommer hat allerdings textbausteinartig die Formulierung aufgenommen, dass man für den Fall einer gerichtlichen Geltendmachung darlegen und beweisen werde, dass ein Streitwert von 1.000 EUR unbillig sei. Wie man das machen will, ist zwar unklar, aber die Drohung mit einem deutlich höheren Aufwendungsersatzanspruch steht damit im Raum.

Meine Vermutung, dass die Abmahnkanzleien versuchen werden, die Reduzierung der Anwaltskosten durch eine Erhöhung der Schadensbeträge (teilweise) zu kompensieren hat sich also sehr schnell als zutreffend erwiesen. Dass das Gesetz nicht wirklich geeignet ist, die Massenabmahnungen im Bereich des Filesharing einzudämmen, war leider im Grunde von vornherein klar.

posted by Stadler at 11:55  

14.10.13

Filesharing: Abmahnkanzlei wird nach zweijähriger Sendepause wieder aktiv

In Filesharing-Angelegenheiten höre ich von Mandanten häufiger die Frage, wie es denn sein könne, dass die abmahnende Kanzlei sich zwei Jahre nicht meldet, um dann erneut zur Zahlung aufzufordern.

Solange die Forderung nicht verjährt ist, ist die Geltendmachung der Forderung auch nach längerer Zeit rechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dieses Vorgehen entspricht vielmehr sogar der Praxis vieler Abmahnkanzleien. Wenn es außergerichtlich nicht zu einer Einigung gekommen ist, lässt man die Akte dort gerne mal für zwei Jahren liegen, um dann kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist nochmals aktiv zu werden.

Ein solches Vorgehen kann man bei einem alten Bekannten aus der Abmahnszene, der Kanzlei Nümmann & Lang, um die es in letzter Zeit eher ruhig geworden war, aktuell beobachten. Nachdem man dort augeinscheinlich noch in einer ganzen Menge von Altfällen aus dem Jahre 2010 mandatiert ist, in denen zum Jahresende Verjährung eintritt, werden von Nümann & Lang hierzu gerade wieder fleißig Zahlungsaufforderungen verschickt.

posted by Stadler at 14:06  

4.9.13

BGH erweitert Prüfpflichten von Filehostern wie Rapidshare

Bereits im letzten Jahr hat der BGH entschieden, dass einen sog. File- bzw. Sharehoster – im konkreten Fall Rapidshare – Sperrpflichten sowie Prüf- und Filterpflichten für die Zukunft treffen, sobald er auf einen konkreten Urheberrechtsverstoß hingewiesen worden ist.

Diese Rechtsprechung hat der BGH nunmehr mit Urteil vom 15.08.2013 (Az.: I ZR 80/12) konkretisiert und erweitert. Die amtlichen Leitsätze dieser neuen Entscheidung lauten wie folgt:

a) Ist das Geschäftsmodell eines File-Hosting-Dienstes nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt, ist der Umstand, dass der Betreiber durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung des Dienstes fördert, bei der Bestimmung des Umfangs der ihm als Störer obliegenden Prüfpflichten zu berücksichtigen (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 – I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 21 ff. – Alone in the Dark).

b) Leistet ein File-Hosting-Dienst durch sein konkretes Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub, so ist ihm eine umfassende regelmäßige Kontrolle der Linksammlungen zuzumuten, die auf seinen Dienst verweisen (Fortführung von BGHZ 194, 339 Rn. 39 – Alone in the Dark).

c) Die Prüfpflichten des Störers, die sich danach ergeben, bestehen in Bezug auf jedes Werk, hinsichtlich dessen ihm eine klare Rechtsverletzung angezeigt worden ist; sie verringern sich nicht deswegen, weil er auf eine große Zahl von Verletzungen – im Streitfall auf das Öffentlich-Zugänglichmachen von über 4800 Musiktiteln – hingewiesen worden ist.

Der BGH geht also nunmehr wesentlich deutlicher als bislang davon aus, dass das Geschäftsmodell von Rapidshare zwar nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt ist, weil es auch einen erheblichen Anwendungsbereich für eine legale Nutzung bietet, aber dennoch die Gefahr einer urheberrechtsverletzenden Nutzung durch eigene Maßnahmen fördert. Dies macht der BGH vor allem an den Premium-Konten fest, die Rapidshare anbietet. Und genau dieser Umstand führt im Rahmen der Störerhaftung nach Ansicht des BGH zu erhöhten Prüf- und Sorgfaltspflichten.

Den Umfang der konkreten Prüfmaßnahmen im Hinblick auf künftige Urheberrechtsverletzungen hat der BGH dann erstaunlich weit gezogen. Den Sharehoster trifft danach eine generelle Marktbeobachtungspflicht, sobald er einmal auf die Verletzung eines konkreten Werks (Film oder Musiktitel) hingewiesen worden ist:

Die vom Berufungsgericht der Beklagten in diesem Umfang auferlegte allgemeine „Marktbeobachtungspflicht“ ist unter den konkreten Umständen des Streitfalls zumutbar und geboten. Die Beklagte ist somit verpflichtet, über allgemeine Suchmaschinen wie Google, Facebook oder Twitter mit geeignet formulierten Suchanfragen und gegebenenfalls auch unter Einsatz von sogenannten Webcrawlern zu ermitteln, ob sich hinsichtlich der konkret zu überprüfenden Werke Hinweise auf weitere rechtsverletzende Links auf ihren Dienst finden.

Das dürfte für Dienste wie Rapidshare ein äußerst aufwändiges Unterfangen darstellen, mit dem man sein Haftungsrisiko dennoch nur minimieren aber kaum ausschließen kann.

Es ist also durchaus möglich, dass dies kurz- oder mittelfristig das Aus für Dienste wie Rapidshare in Deutschland bedeuten wird.

posted by Stadler at 10:38  

30.8.13

Wie zuverlässig ist die Ermittlung des Anschlussinhabers in Fällen des Filesharing?

Die Kollegin Berger berichtet von einem Fall, in dem eine Mandantin von ihr eine Filesharing-Abmahnung bekommen hat, obwohl sie mit ihrem Telefonanbieter gar keinen Vertrag über einen Internetanschluss abgeschlossen hat, sondern nur einen solchen über einen Telefonanschluss.

Fälle dieser Art werfen die Frage auf, wie zuverlässig die Beauskunftung von Telekom und Co. in den Filesharing-Fällen tatsächlich ist. Denn der Provider ermittelt aufgrund der Angabe einer IP-Adresse und einer Uhrzeit einen bestimmten Kunden, der die Urheberrechtsverletzung begangen haben soll.

In allen von mir geführten Klageverfahren habe ich für meine Mandanten auch die Richtigkeit der Zuordnung der IP-Adresse zu dem Beklagten als Anschlussinhaber bestritten. Die Gerichte hat das bislang allerdings noch nie dazu veranlasst, diesen Aspekt durch ein Sachverständigengutachten klären zu lassen. Die Argumentation, speziell des Amtsgerichts München, ist in diesen Fällen immer dieselbe. Weil mehrere Zeitpunkte bzw. IP-Adressen demselben Anschlussinhaber zugeordnet worden sind, hält das Gericht einen Fehler für ausgeschlossen und sieht von einer Beweisaufnahme ab. Meinen Einwand, dass diese Argumentation logisch nicht zwingend sei, haben die Gerichte bislang nicht beachtet. Nachdem niemand weiß, welcher Fehler in der Datenbank der Telekom im Einzelfall eine falsche Zuordnung verursacht, lässt sich auch nicht abschätzen, ob sich nicht derselbe Fehler in gleicher Weise bei mehreren Beauskunftungen auswirkt. Die Schlussfolgerung der Gerichte, wonach eine mehrfache Beauskunftung eine höhere Warscheinlichkeit der Richtigkeit der Providerauskunft bewirkt, ist letztlich reine Spekulation.

posted by Stadler at 10:18  

14.8.13

Wann kommt das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken?

Von Mandanten, speziell aus dem Filesharingbereich, werde ich in letzter Zeit immer wieder gefragt, ob das „Anti-Abzockgesetz“ denn noch nicht in Kraft getreten sei.

Nein, das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken ist tatsächlich immer noch nicht in Kraft. Es wurde zwar bereits am 27.06.2013 vom Bundestag beschlossen, ist aber noch nicht durch den Bundesrat. Dort steht es auf der Tagesordnung der Sitzung vom 20.09.2013. Sollte der Bundesrat gegen das Gesetz keinen Einspruch erheben, dann würde die Neuregelung voraussichtlich im Oktober in Kraft treten. Neben einer Begrenzung der Anwaltskosten soll auch der fliegende Gerichtsstand durch folgende Neuregelung eines § 104a Abs. 1 UrhG eingeschränkt werden:

Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn die beklagte Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Das bedeutet, dass Filesharer künftig an ihrem Wohnsitz verklagt werden müssen, was dazu führt, dass alle deutschen Amtsgerichte gleichmäßig mit solchen Klagen konfrontiert werden und sich die Klagen nicht mehr auf München und Hamburg konzentrieren, was derzeit der Fall ist. Das wird möglicherweise zu einer noch uneinheitlicheren Rechtsprechung führen, nachdem die Amtsgerichte München und Hamburg derzeit äußerst rechteinhaberfreundlich entscheiden, und möglicherweise auch dazu, dass einige Klagen nicht mehr erhoben werden. Ob die Prozessflut allerdings deutlich eingedämmt wird, hängt davon ab, wie die klagefreudigsten Kanzleien der Branche auf die Gesetzesänderung reagieren werden.

posted by Stadler at 18:24  

17.7.13

Filesharing: Genügt das werkseitig vorgegebene Standardpasswort der Fritzbox?

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ postuliert, dass der Betreiber eines privaten W-LANs verpflichtet sei, dieses ausreichend zu verschlüsseln und durch ein individuell vergebenes Passwort abzusichern. Warum diese Rechtsprechung fragwürdig ist, habe ich hier näher erläutert.

Das Amtsgericht Frankfurt hat in einem Filesharing-Verfahren nunmehr entschieden (Urteil vom 14.05.2013, Az.: 30 C 3078/12 (75)), dass auch die Benutzung des werkseitig vorgegebenen 13-stelligen Schlüssels der Fritzbox des Herstellers AVM diesen Anforderungen genügt, weil es sich hierbei jeweils um ein individuelles Passwort handelt und der BGH nur die Fälle gemeint haben kann, in denen der Hersteller ein einheitliches Standardpasswort vergeben habe. Diese Schlussfolgerung ist in tatsächlicher Hinsicht natürlich fragwürdig, denn nach meinem Kenntnisstand ging es in der BGH-Entscheidung gerade auch um eine Fritzbox.

Das Amtsgericht Frankfurt geht – im Gegensatz anderen Gerichten wie dem AG München – auch davon aus, dass der Beklagte seiner sog. sekundären Darlegungslast bereits durch die Darlegung nachkommt, dass noch andere Familienmitglieder berechtigten Zugriff auf den Internetanschluss haben. Außerdem hat das Amtsgericht Frankfurt auch eine Störerhaftung für Rechtsverletzungen durch Familienmitglieder mangels Bestehen entsprechender Prüfpflichten verneint.

Die Entscheidung belegt einmal mehr, dass die Rechtsprechung zum Filesharing sehr uneinheitlich ist und speziell in Frankfurt ganz anders entschieden wird als in München und Hamburg, weshalb die Rechteinhaber mittlerweile fast nur noch bei diesen beiden Gerichten klagen. In Frankfurt reicht es mittlerweile vorzutragen, dass andere Familienmitglieder ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss haben, um eine Klageabweisung zu erreichen, während in München die Uhren noch ganz anders ticken. Die Frage, welche Anforderungen an die sog. sekundäre Darlegungslast zu stellen sind, lasse ich beim Landgericht München I gerade in einem Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Amtsgerichts klären.

posted by Stadler at 12:24  

10.5.13

Aufruf zum Thema Filesharing/Störerhaftung

Am kommenden Montag findet im Unterausschusses Neue Medien des Bundestages eine Sachverständigenanhörung zur WLAN-Störerhaftung statt. In der parlamentarischen/politischen Diskussion wird nun offenbar verstärkt die Behauptung aufgestellt, Filesharing-Abmahnungen beträfen nur Privathaushalte, Gewerbetreibende, insbesondere Gastwirte und Hoteliers würden gar nicht abgemahnt.

Dass das nicht zutreffend ist, weiß ich schon aus meiner eigenen Sachbearbeitung. Gerade Hotels, Pensionen und Gaststätten, die ihren Gästen Internetzugang zur Verfügung stellen, bekommen immer wieder Abmahnungen.

Der als Sachverständige geladene Ulf Buermeyer sucht hierzu noch konkrete Beispiele, um das Problem plastisch zu machen und auch der These entgegen zu treten, Gewerbetreibende und Gastwirte würden überhaupt nicht abgemahnt.

Ich bitte, betroffene Gewerbetreibende und Gastwirte sich bei mir zu melden, ich werde dann an Ulf Buermeyer weiterleiten. Gilt natürlich auch für Anwaltskollegen, die (anonymisiert) Beispielsfälle beitragen können oder wollen.

posted by Stadler at 08:56  

4.5.13

Bundesrat will beim Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken Nachbesserungen

Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken soll nach dem Willen des Bundesrates an einigen Stellen nachgebessert werden.

Zu den eher fragwürdigen Änderungsvorschlägen des Bundesrates gehört es, die sog. Button-Lösung sowie die Belehrungspflichten im Fernabsatz auch auf Unternehmen auszuweiten. Hierzu sollen in § 312 g Abs. 2 und Abs. 3 BGB die Wörter „Verbraucher“ durch die Wörter „Kunde“ ersetzt werden. Das ist bereits deshalb nicht sachgerecht, weil das gesamte Fernabsatzrecht originäres Verbraucherrecht darstellt. Die umfangreichen Informationspflichten sind letztlich nur im Kontext der Notwendigkeit der Einräumung eines Widerrufsrechts sinnvoll und würden im Verkehr zwischen Unternehmen beide Vertragspartner nur behindern.

Der Bundesrat möchte im Urheberrecht außerdem den fliegenden Gerichtsstand abschaffen für Klagen, die sich gegen natürliche Personen richten, die urheberrechtliche Werke oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Leistungen nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwenden. Hierzu soll folgender § 104a in das UrhG eingefügt werden:

§ 104a

Örtliche Zuständigkeit

(1) Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die urheberrechtliche Werke oder durch verwandte Schutz- rechte geschützte Leistungen nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz, ist sein inländischer Aufenthaltsort maßgeblich.

(2) § 105 bleibt unberührt.

Das wäre sicherlich sinnvoll, zumal sich die Filesharingklagen derzeit auf einige wenige Amtsgerichte in Deutschland konzentrieren, derzeit vor allem München und Hamburg, die besonders rechteinhaberfreundlich entscheiden und zu denen die Beklagten oftmals durch die ganze Republik anreisen müssen.

Der Bundesrat bittet außerdem darum, zu prüfen, in welcher Form durch eine Änderung von § 101 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) künftig sichergestellt werden kann, dass der darin normierte Auskunftsanspruch auf Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß beschränkt bleibt. Hintergrund ist eine aktuelle Rechtsprechung des BGH, die für die Providerauskunft keine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß mehr erfordert.

Der Bundesrat möchte außerdem den Streitwert für Unterlassungs- und Beseitigungsanspruche gegenüber natürlichen Personen die urheberechtliche Werke nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwenden und nicht bereits wegen eines Anspruchs desselben Rechteinhabers zur Unterlassung verpflichtet sind, auf EUR 500,- und nicht wie von der Bundesregierung geplant auf EUR 1.000,- begrenzen.

Interessanterweise wird hier in der Begründung von erstattungsfähigen Anwaltskosten von 155,30 Euro und bei einem Streitwert von EUR 500 von Anwaltskosten von 83,54 Euro gesprochen. Allein das zeigt mir, dass der Gesetzgeber die Thematik nicht ausreichend durchdrungen hat. Nachdem bei Abmahnungen in Filesharingfällen der Abmahnende in aller Regel zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist die Mehrwertsteuer nicht erstattungsfähig. Die korrekten Beträge lauten demgemäß EUR 130,50 und EUR 70,20.

Den Ansatz als solchen kann man durchaus begrüßen, wenngleich natürlich klar sein muss, dass damit eine generelle Bagetellisierung von Urheberrechtsverletzungen im privaten Bereich einhergeht, was vermutlich aber auch sinnvoll ist.

Den Gesetzesentwurf der Bundesregierung hatte ich hier bereits besprochen und kritisiert.

posted by Stadler at 21:53  
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