Darf man Stalker öffentlich anprangern?
Die Hochspringerin Ariane Friedrich hat auf Facebook den Wortlaut einer an sie gerichteten, anzüglichen E-Mail veröffentlicht, einschließlich des Namens und Wohnorts des Schreibers.
Die Rechtsanwälte Niko Härting und Udo Vetter bewerten das Verhalten der Sportlerin unterschiedlich. Härting meint, die öffentliche Bloßstellung sei von der Meinungsfreiheit gedeckt, Vetter hält sie für unzulässig.
Richtig ist zunächst, dass die Behauptung wahrer Tatsachen in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fällt. Die These Härtings, wonach die Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem ebenfalls betroffenen Persönlichkeitsrecht gegenüber dem “Wahrheitsbeweis” nachrangig sei, ist in dieser Absolutheit aber unzutreffend. Die Äußerung einer wahren Tatsache ist zwar regelmäßig zulässig, kann aber nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH im Einzelfall mit Rücksicht auf die überwiegenden Persönlichkeitsbelange des Betroffenen unzulässig sein. Wenn ein beanstandungswürdiges Verhalten einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf das Ansehen und die Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkt, überwiegt ausnahmsweise das Persönlichkeitsrecht.
Im vorliegenden Fall muss man zunächst berücksichtigen, dass Ariane Friedrich diese Mail ohne jede Prüfung, ob der Absendername korrekt ist oder ob nicht vielleicht unbeteiligte Träger desselben Namens in Mitleidenschaft gezogen werden, veröffentlicht hat. Weil die realistische Gefahr der Verletzung von Rechten Dritten besteht, ist die Vorgehensweise der Sportlerin nicht von der Rechtsordnung gedeckt.
Aber auch wenn dies nicht der Fall wäre, darf man bezweifeln, dass das Verhalten der Hochspringerin rechtmäßig ist. Die Entscheidungen des BVerfG und des BGH auf die sich Härting beruft, sind schon deshalb nicht einschlägig, weil es dort um Fälle geht, in denen über die berufliche Tätigkeit bzw. Umstände aus der Sozialsphäre öffentlich berichtet wird. Der „Stalker“ ist im hiesigen Fall aber in seiner Privatsphäre betroffen, da ein individueller Kommunikationsvorgang inmitten steht. Dass durch diese Äußerung außerdem eine Prangerwirkung erzeugt und eine Stigmatisierung bewirkt wird, dürfte schwerlich zu bestreiten sein. Genau in solchen Fällen ist nach der Rechtsprechung des BVerfG eine Veröffentlichung aber unzulässig. In diesen Fällen überwiegt dann ausnahmsweise das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen.