Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

23.4.12

Darf man Stalker öffentlich anprangern?

Die Hochspringerin Ariane Friedrich hat auf Facebook den Wortlaut einer an sie gerichteten, anzüglichen E-Mail veröffentlicht, einschließlich des Namens und Wohnorts des Schreibers.

Die Rechtsanwälte Niko Härting und Udo Vetter bewerten das Verhalten der Sportlerin unterschiedlich. Härting meint, die öffentliche Bloßstellung sei von der Meinungsfreiheit gedeckt, Vetter hält sie für unzulässig.

Richtig ist zunächst, dass die Behauptung wahrer Tatsachen in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fällt. Die These Härtings, wonach die Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem ebenfalls betroffenen Persönlichkeitsrecht gegenüber dem “Wahrheitsbeweis” nachrangig sei, ist in dieser Absolutheit aber unzutreffend. Die Äußerung einer wahren Tatsache ist zwar regelmäßig zulässig, kann aber nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH im Einzelfall mit Rücksicht auf die überwiegenden Persönlichkeitsbelange des Betroffenen unzulässig sein. Wenn ein beanstandungswürdiges Verhalten einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf das Ansehen und die Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkt, überwiegt ausnahmsweise das Persönlichkeitsrecht.

Im vorliegenden Fall muss man zunächst berücksichtigen, dass Ariane Friedrich diese Mail ohne jede Prüfung, ob der Absendername korrekt ist oder ob nicht vielleicht unbeteiligte Träger desselben Namens in Mitleidenschaft gezogen werden, veröffentlicht hat. Weil die realistische Gefahr der Verletzung von Rechten Dritten besteht, ist die Vorgehensweise der Sportlerin nicht von der Rechtsordnung gedeckt.

Aber auch wenn dies nicht der Fall wäre, darf man bezweifeln, dass das Verhalten der Hochspringerin rechtmäßig ist. Die Entscheidungen des BVerfG und des BGH auf die sich Härting beruft, sind schon deshalb nicht einschlägig, weil es dort um Fälle geht, in denen über die berufliche Tätigkeit bzw. Umstände aus der Sozialsphäre öffentlich berichtet wird. Der „Stalker“ ist im hiesigen Fall aber in seiner Privatsphäre betroffen, da ein individueller Kommunikationsvorgang inmitten steht. Dass durch diese Äußerung außerdem eine Prangerwirkung erzeugt und eine Stigmatisierung bewirkt wird, dürfte schwerlich zu bestreiten sein. Genau in solchen Fällen ist nach der Rechtsprechung des BVerfG eine Veröffentlichung aber unzulässig. In diesen Fällen überwiegt dann ausnahmsweise das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen.

 

posted by Stadler at 22:37  

10.4.12

Haftungsrisiko Facebook?

Ein Blogbeitrag der Kollegen LHR sorgt gerade für Aufregung, denn dort wird über den Fall einer Abmahnung eines Facebook-Nutzers berichtet, der dafür haften soll, dass ein Dritter auf seiner Facebook-Pinwand eine Bilddatei eingestellt hat, die angeblich die Urheberrechte des Fotografen verletzt.

Ob und in welchem Umfang der betroffene Facebook-Nutzer überhaupt haftet, möchte ich hier kurz erläutern und zugleich vorausschicken, dass diese Frage gerichtlich völlig ungeklärt ist, weshalb es durchaus sein kann, dass man derzeit die unterschiedlichsten Rechtsansichten zu dieser Frage antrifft.

Juristisch betrachtet gibt es aus meiner Sicht zwei denkbare Lösngsansätze. Entwede betrachtet man den Facebook-Nutzer im Hinblick auf Einträge und eingestellte Dateien auf seiner Pinwand bzw. in seiner Chronik ähnlich wie einen Blogger der Nutzerkommentare zulässt bzw. wie den Betreiber einer Foto-Community oder man betrachtet allein Facebook als den haftenden Anbieter.

Wenn es einem Foto nicht anzusehen ist, ob es unberechtigt aufgenommen worden ist oder nicht, scheidet nach einer neuen Entscheidung des BGH eine Störerhaftung des Plattformbetreibers aus. Zur Haftung eines Hosters für Blogbeiträge hat der BGH entschieden, dass ein Tätigwerden des Hostproviders überhaupt nur dann veranlasst sein kann, wenn der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann.

Man wird also davon ausgehen dürfen, dass eine Haftung überhaupt nur dann in Betracht kommt, wenn man dem eingestellten Foto auch als Laie ohne weiteres ansehen kann, dass es Rechte Dritter verletzt.

Die weitergehende Frage muss allerdings lauten, ob man einen normalen Facebook-Nutzer haftungsrechtlich überhaupt wie einen Blogger oder gar wie einen Hoster behandeln kann. Hier stellt sich auch die Frage, ob der Facebook-Nutzer wirklich der Anbieter der Pinwand ist oder ob nicht allein Facebook insoweit als Anbieter zu betrachten ist. Zu der allgemeinen Frage, ob der Nutzer von Twitter oder Facebook auch als Anbieter zu qualifizieren ist, hatte ich bereits vor einigen Jahren gebloggt.

Man muss zunächst berücksichtigen, dass die Pinwand, Chronik oder Timeline bei sozialen Netzen nicht etwas ist, was der Nutzer selbst erzeugt hat oder selbst zur Verfügung stellt. Diese Elemente sind vielmehr integraler und wesentlicher Bestandteil des sozialen Netzwerks, was gegen eine Qualifizierung als Dienst des Nutzers spricht. Wesentlich erscheint mir aber auch die Frage der Kontrolle und Kontrollmöglichkeit. Postings Dritter kann man als Nutzer von Twitter oder Facebook nicht verhindern. Eine solche Verhinderung würde auch dem Sinn und Zweck des sozialen Netzwerks widersprechen. Bei Facebook kann man lediglich nachträglich die Standardeinstellungen dahingehend verändern, dass man Postings Dritter nicht oder nur eingeschränkt zulässt.

Vor diesem Hintergrund ist die Annahme auch nur einer eingeschränkten Störerhaftung des Nutzers kommunikationsfeindlich. Im Falle von Facebook könnte der Nutzer diese Störerhaftung nämlich nur dadurch verhindern, dass er Postings Dritter generell sperrt, mit der Konsequenz dass auf seine Pinwand bzw. in seine Chronik niemand etwas schreiben kann. Die Auferlegung von Prüf- oder Handlungspflichten die den Kommunikationsprozess einschnüren, sehen das BVerfG und der BGH allerdings generell sehr kritisch.

Wenn man den juristischen Ansatz zutreffend wählt, dürfte also relativ klar sein, dass selbst die Annahme einer eingeschränkten Haftung des Facebook-Nutzers in Fällen der eingangs geschilderten Art ausscheiden muss. Nachdem einige Instanzgerichte allerdings in der Tendenz meinungsfeindlich agieren, sind abweichende Entscheidungen natürlich nicht auszuschließen.

posted by Stadler at 16:28  

29.3.12

Trotz Account-Beschlagnahme: Facebook gibt Daten nicht heraus

Vor einiger Zeit hatte ich bereits darüber berichtet, dass ein schwäbischer Jugendrichter einen Facebook-Account eines Angeklagten beschlagnahmt und von Facebook die Herausgabe von Kommuniaktionnhalten verlangt hat. Dies hatte Facebook verweigert, weshalb das Gericht die Facebook-Lobbyistin Erika Mann als Zeugin geladen hat.

Die Zeugin hat dann offenbar aber darum gebeten, sie von der Erscheinenspflicht zu entbinden. Dem Gericht ließ sie über einen anwaltlichen Vertreter erklären, dass für die in Deutschland erbrachten Dientleistungen zwar Facebook Irland die verantwortliche Gesellschaft sei, dass aber die Daten gleichwohl auf Servern in den USA gespeichert seien, weshalb eine Beauskunftung nur über die Stellung eines Rechtshilfeersuchen an die USA möglich sei. Denn Facebook Irland sieht sich durch amerikanisches Datenschutzrecht an der Herausgabe der Daten gehindert, wie der Jugendrichter im Termin erläuterte.

Der Amtsrichter hat sich in dem heutigen Termin, in dem er sein Urteil verkündete, dann auch sehr eindeutig und kritisch in Richtung Facebook geäußert, wie der Reutlinger Generalanzeiger berichtet.

 

posted by Stadler at 14:36  

27.3.12

Wie Facebook gegen das Datenschutzrecht verstößt

Facebook hat vor kurzem eine Timeline (Chronik) eingerichtet, in der die verschiedensten Aktivitäten eines Facebooknutzers öffentlich – oder auch eingeschränkt, wenn man die standardmäßigen Privatsphäreneinstellungen entsprechend abändert – angezeigt werden. Um beobachten zu können, was diese neue Chronik per default so alles preisgibt, habe ich meine Privatsphäreneinstellungen bewusst unverändert gelassen und es ganz gezielt vermieden, irgendeinen Bestätigungsbutton anzuklicken.

Die Preisgabe der Information, dass ich beispielsweise etwas in die Gruppe „Netzpolitik“ poste, erscheint mir naheliegend, zumal ich ja möchte, dass das gelesen wird. Dass in meiner Chronik allerdings auch Einträge erscheinen wie „Thomas hat einen Artikel gelesen.“, einschließlich des Links auf den gelesenen Artikel, ist weniger harmlos. Denn damit steht jedenfalls auch fest, dass Facebook das Verhalten jedes Nutzers vollständig trackt und anschließend bestimmte Aktivitäten in die Chronik (Timeline) des Nutzers einstellt. Im konkreten Beispielsfall hatte ich in der Facebook-Gruppe „Netzpolitik“ auf einen Link geklickt, der zu einem Artikel des britischen Guardian führte.

Die Preisgabe dieser Information ist ohne meine ausdrückliche Einwilligung allerdings datenschutzwidrig und verletzt grundsätzlich auch mein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Denn ehrlich gesagt, möchte ich weder die Allgemeinheit noch meine Facebook-Freunde ständig darüber informieren, was ich online lese. Auch wenn Facebook mittlerweile bei den Privatsphäreneinstellungen relativ viele Möglichkeiten anbietet, lässt sich speziell der genannte Aspekt wohl auch nicht einzeln deaktivieren. Man kann diesen Eintrag nur nachträglich aus der Chronik ausblenden. Wer nur die Einstellung gewählt hat, dass seine Postings öffentlich sein sollen, muss noch lange nicht damit rechnen, dass er damit auch in die Preisgabe der von ihm angeklickten Links einwilligt.

Bereits der Umstand, dass Facebook das gesamte Nutzungsverhalten eines jeden Facebooknutzers lückenlos aufzeichnet, verstößt gegen das Datenschutzrecht und zwar selbst dann, wenn der Nutzer den Datenschutzbestimmungen von Facebook ausdrücklich zugestimmt haben sollte. Denn der Nutzer wird von Facebook erst gar nicht darüber informiert, dass sein gesamtes Nutzungsverhalten lückenlos getrackt wird und damit Bewegungsprofile erstellt werden.

Die Zustimmungserklärung, die Facebook versucht den Nutzern unterzujubeln, entspricht ohnehin nicht den Anforderungen von § 4a BDSG. Das bedeutet, dass kein deutscher Nutzer von Facebook den Datenschutzbestimmungen in rechtswirksamer Weise zustimmen wird oder zugestimmt hat. Das ist allerdings ein Umstand, der Facebook wenig zu kümmern scheint.

Facebook verstößt weiterhin konsequent gegen deutsches und europäisches Datenschutzrecht, an das es allerdings gebunden ist.

posted by Stadler at 11:50  

15.3.12

Facebook lässt Amtsrichter bislang abblitzen

Vor einiger Zeit habe ich hier über die Beschlagnahme eines Facebook-Accounts durch einen schwäbischen Jugendrichter berichtet. Facebook hat den Beschluss des Amtsrichters bislang aber offenbar gänzlich ignoriert, wie sich einem Bericht des Reutlinger General-Anzeigers entnehmen lässt.

Der Richter möchte aber offenbar noch nicht aufgeben und hat zum nächsten Termin die Facebook-Lobbyistin Erika Mann geladen.

Das Verfahren zeigt, dass es der deutschen Justiz schwer fällt, Facebook an die Kandare zu nehmen. Bei sozialen Netzwerken, die ihren Sitz in Deutschland haben, ist die Situation übrigens gänzlich anders. Denn die Beschlagnahme von Kommunikation ist nicht ungewöhnlich und anders als bei Facebook auch erfolgreich, weil sich inländische Anbieter nicht einfach richterlichen Anordnungen widersetzen können.

posted by Stadler at 10:48  

9.3.12

Analyse des Facebook-Urteils des LG Berlin

Das hier vor einigen Tagen bereits erwähnte Urteil des Landgerichts Berlin mit dem der Facebook FreundeFinder als wettbewerbswidrig und verschiedene Bestimmungen der Nutzungs- und Datenschutzbedingungen als unwirksam qualifiziert wurden, liegt mittlerweile im Volltext vor, weshalb eine genauere Analyse möglich ist.

Die Ausführungen des Gerichts zum FriendFinder sind durchaus erstaunlich. Denn das Gericht stuft den einladenden Nutzer und Facebook als Mittäter einer Direktwerbung ein. Mit anderen Worten: Die Einladungsmail wird vom Gericht als Spam eingestuft und Facebook und der Nutzer spammen gemeinschaftlich. Die Annahme einer Mittätereigenschaft halte ich schon deshalb für problematisch, weil der Nutzer in seiner Person die Voraussetzungen des UWG regelmäßig nicht erfüllt und deshalb als Täter nicht in Frage kommt. Er könnte danach nur Teilnehmer sein. Unabhängig von dieser rechtsdogmatischen Frage muss man aber feststellen, dass Facebook das vom Gericht im Tatbestand dargestellte Prozedere in dieser Form ohnehin nicht mehr praktiziert, weshalb das Urteil in diesem Punkt ohnehin den aktuellen Sachstand nicht mehr abbildet. Die Urteilsbegründung ist an dieser Stelle in ihrer allgemeinen Form generell problematisch, weil man diese Argumentation auf jedes beliebiges Benachrichtigungssystem anwenden könnte.

Die Einschätzung zu den Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen teile ich im Ergebnis weitgehend, allerdings nicht durchgehend in der Begründung. Die sog. IP-Lizenz – also die weitreichende Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an Facebook durch den Nutzer – sollte man nicht unbedingt an der Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG messen. Die dahinterstehende Grundannahme des Gerichts, dass das Urheberrecht die Neigung hat im Zweifel beim Urheber zu verbleiben, führt m.E. allerdings dazu, dass eine Rechtseinräumung, die über ein einfaches, jederzeit widerrufliches Nutzungsrecht hinausgeht, als überraschende Klausel im Sinne von § 305c BGB anzusehen ist.

Man darf gespannt sein, wie das Kammergericht die Klauseln beurteilen wird, denn dass Facebook Berufung einlegen wird, darf man annehmen.

posted by Stadler at 18:47  

6.3.12

Facebook verstößt gegen deutsches Recht

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 06.03.2012 (Az.: 16 O 551/10) entschieden, dass der FriendFinder von Facebook sowie Teile der Nutzungs- und Datenschutzbedingungen des sozialen Netzwerks gegen deutsches Recht verstoßen. Das geht aus einer Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Bundesverband hervor, die die Klage gegen Facebook angestrengt hat. Auch das Landgericht Berlin hat mittlerweile eine Pressemitteilung veröffentlicht.

Damit ist zudem klargestellt, dass das Landgericht Berlin einen Gerichtsstand in Deutschland sowie die Anwendbarkeit des deutschen Rechts bejaht hat.

Interessant wird die Frage sein, wie Facebook auf die Entscheidung reagiert und wo und wie das Urteil notfalls vollstreckt werden soll. Vermutlich wird Facebook aber zunächst Berufung zum Kammergericht einlegen.

Update:
Der Kollege Carsten Ulbricht hat sich noch etwas ausführlicher mit dem Fall beschäftigt und vertritt u.a. die Ansicht, dass Facebook das Urteil, sollte es rechtskräftig werden, nicht einfach ignorieren kann. Das Urteil wird von der vzbv sicherlich mit den Mitteln des Ordnungsgeldes und ggf. der Ordnungshaft vollstreckt werden, sollte sich Facebook nicht an den Urteilsspruch halten. Auch wenn ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR für ein Unternehmen wie Facebook zunächst noch keine sehr große Keule sein dürfte, wäre eine Ordnungshaft gegen den Geschäftsführer / Vorstand von Facebook Ireland dann aber doch eine interessante Sache.

posted by Stadler at 17:06  

5.3.12

Facebook löscht Foto eines Hundeschwanzes

Peter Glaser ist ein Journalist und Schriftsteller, den man, zumal im Onlinekontext, kennen muss. Wie Facebook einen Beitrag von ihm löschte und seinen Account einer Sicherheitsüberprüfung unterzog, weil man das Foto des Schwanzes eines schlafenden Hundes als pornographisch eingestuft hat, schildert er in seiner bekannten Art entsprechend poiniert.

Bei mir setzte bei der Lektüre seines Textes, wie so oft, auch gleich der juristische Reflex ein und mir kam sofort das Lüth-Urteil des Bundesverfassungsgerichts in den Sinn und die Frage nach der (mittelbaren) Grundrechtsbindung eines Unternehmens wie Facebook. Denn wer mit dem (juristischen) Pornographiebegriff vertraut ist, der weiß natürlich, dass dieses Foto eines Hundeschwanzes, das wie Peter Glaser zutreffend bemerkt, nur im Kopf des Betrachters eine Assoziation auslöst, keine pornographische Darstellung ist.

Diese Form der unzulässigen Privatzensur durch Facebook ist angesichts der Monopolstellung des Unternehmens ein ernsthaftes Problem. Google+ hat übrigens anders als Facebook nicht gelöscht. Unabhängig von anderen Fragwürdigkeiten scheint mir Facebook mit seiner Prüderie einfach auch humorlos und uncool zu sein. Es ist vielleich auch für mich an der Zeit, diesem unsozialen Netzwerk den Rücken zu kehren.

posted by Stadler at 16:44  

10.2.12

Amtsgericht lässt Facebook-Account beschlagnahmen

Ein schwäbischer Strafrichter hat zu einer ungewöhnlichen Maßnahme gegriffen, die aber in Zukunft durchaus Schule machen könnte. Er hat die Beschlagnahme eines Facebook-Accounts angeordnet, um an die Kommunikation eines Angeklagten zu gelangen. Der Amtsrichter erhofft sich davon Anhaltspunkte für die Aufklärung eines Einbruchsdiebstahls. Der Beschlagnahmebeschluss umfasst das Benutzerkonto bzw. die ein- und ausgehenden Nachrichten, sowie die bereits gespeicherten Nachrichten.

Die Maßnahme ist auf Basis des deutschen Rechts grundsätzlich denkbar. Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Bundesgerichtshof haben entschieden, dass E-Mails, die sich auf dem Mailserver des Providers befinden, nach der Strafprozessordnung beschlagnahmt werden können. Gleiches dürfte grundsätzlich auch für die Beschlagnahme der nicht öffentlich geführten Kommunikation in sozialen Netzwerken wie Facebook gelten.

Das Amtsgericht Reutlingen steht allerdings vor dem Problem, dass Facebook offiziell in Deutschland keine selbständige Niederlassung unterhält. Der Jugendrichter hat von Facebook hierzu die wenig überraschende Antwort erhalten, dass deutsche Angestellte von Facebook nicht in der Lage seien auf die Nutzerdaten zuzugreifen. Facebook hat vielmehr auf seine europäische Niederlassung in Irland verwiesen. Eine Antworttechnik Facebooks, die man aus dem Datenschutzrecht kennt.

Die weitere Entwicklung des Falles dürfte also durchaus spannend sein. Wenn es dem Amtsrichter gelingt, die Nutzerdaten aus Irland zu bekommen, dann wird es künftig wohl häufiger eine Beschlagnahme von Facebook-Account geben.

Update:
Den Beschlagnahmebeschluss finden Sie hier.

posted by Stadler at 11:13  

26.1.12

Datenschutzrechtlich unzulässig

Wer DoubleClick, Google AdSense oder den Facebook Like-It Button auf seiner Website benutzt, verstößt gegen deutsches Datenschutzrecht, sagt der Niedersächsische Datenschutzbeauftragte.

Allein die Verwendung des Facebook-Like-Buttons auf der eigenen Webseite kann zu Verstößen gegen sechs verschiedene Vorschriften und Rechtsgrundsätze führen. Dass das in der juristischen Literatur überwiegend anders gesehen wird, erwähnt der Landesdatenschutzbeauftragte noch nicht einmal. Aber zumindest für Google Analytics wurde eine Mogelpackung rechtskonforme Lösung gefunden, verkündet der Niedersächsische Datenschutzbeauftragte freudig. Der Mann ist auch schon mehrfach durch seine vernünftigen und praktikablen Lösungen aufgefallen.

posted by Stadler at 21:47  
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