Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

23.4.12

Darf man Stalker öffentlich anprangern?

Die Hochspringerin Ariane Friedrich hat auf Facebook den Wortlaut einer an sie gerichteten, anzüglichen E-Mail veröffentlicht, einschließlich des Namens und Wohnorts des Schreibers.

Die Rechtsanwälte Niko Härting und Udo Vetter bewerten das Verhalten der Sportlerin unterschiedlich. Härting meint, die öffentliche Bloßstellung sei von der Meinungsfreiheit gedeckt, Vetter hält sie für unzulässig.

Richtig ist zunächst, dass die Behauptung wahrer Tatsachen in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fällt. Die These Härtings, wonach die Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem ebenfalls betroffenen Persönlichkeitsrecht gegenüber dem “Wahrheitsbeweis” nachrangig sei, ist in dieser Absolutheit aber unzutreffend. Die Äußerung einer wahren Tatsache ist zwar regelmäßig zulässig, kann aber nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH im Einzelfall mit Rücksicht auf die überwiegenden Persönlichkeitsbelange des Betroffenen unzulässig sein. Wenn ein beanstandungswürdiges Verhalten einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf das Ansehen und die Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkt, überwiegt ausnahmsweise das Persönlichkeitsrecht.

Im vorliegenden Fall muss man zunächst berücksichtigen, dass Ariane Friedrich diese Mail ohne jede Prüfung, ob der Absendername korrekt ist oder ob nicht vielleicht unbeteiligte Träger desselben Namens in Mitleidenschaft gezogen werden, veröffentlicht hat. Weil die realistische Gefahr der Verletzung von Rechten Dritten besteht, ist die Vorgehensweise der Sportlerin nicht von der Rechtsordnung gedeckt.

Aber auch wenn dies nicht der Fall wäre, darf man bezweifeln, dass das Verhalten der Hochspringerin rechtmäßig ist. Die Entscheidungen des BVerfG und des BGH auf die sich Härting beruft, sind schon deshalb nicht einschlägig, weil es dort um Fälle geht, in denen über die berufliche Tätigkeit bzw. Umstände aus der Sozialsphäre öffentlich berichtet wird. Der „Stalker“ ist im hiesigen Fall aber in seiner Privatsphäre betroffen, da ein individueller Kommunikationsvorgang inmitten steht. Dass durch diese Äußerung außerdem eine Prangerwirkung erzeugt und eine Stigmatisierung bewirkt wird, dürfte schwerlich zu bestreiten sein. Genau in solchen Fällen ist nach der Rechtsprechung des BVerfG eine Veröffentlichung aber unzulässig. In diesen Fällen überwiegt dann ausnahmsweise das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen.

 

posted by Stadler at 22:37  

44 Comments

  1. Richtig: Es ist abzuwägen, daher gibt es auch ein kleines PS zu meinem Posting: http://www.cr-online.de/blog/2012/04/23/herr-d-aus-a-darf-man-stalker-bei-facebook-namhaft-machen/

    Aber: Der „Wahrheitsbeweis“ ist eine Vorfrage. Je nachdem, ob Herr D. der Stalker ist oder nicht, gibt es entwedergar nichts abzuwägen. Oder – wenn Herr D. der Stalker war – , fällt die Abwägung leicht.

    Und aus der IM- Entscheidung des BVerfG können Sie nun wirklich nichts anderes herleiten:

    „Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hängt die Zulässigkeit einer Äußerung im Konflikt zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht wesentlich davon ab, ob es sich um ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung handelt (vgl. BVerfGE 94, 1 ). Bei Tatsachenbehauptungen fällt ihr Wahrheitsgehalt ins Gewicht. An der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (vgl. BVerfGE 61, 1 ).“

    Das IM-Urteil hat doch eine „Prangerwirkung“ in dem von Ihnen angenommenen Sinne gerade verneint!

    Comment by Niko Härting — 23.04, 2012 @ 23:11

  2. Tja, da denkt man erst Mal: „Recht geschiehts ihm“, aber nach ein wenig Aufklärung lernen wir:
    Es geschieht ihm eben nicht „Recht“.
    Jetzt werden Schlaumeier kommen und sagen, dass muss die Ariane Friedrich doch wissen, die ist doch Polizistin…
    Naja sie könnte ahnen dass sie da zu weit geht, aber sie ist „nur“ Polizistin, keine Juristin.

    Comment by ConnorL — 23.04, 2012 @ 23:16

  3. Korrekt und juristisch sinnvoll ist es durchaus zunächst auf eine Individualkommunikation des Stalkers abzustellen. Wenn man dem folgend dann jedoch schlussfolgert, dass es sich um einen Vorgang der Privatsphäre des Stalkers handelt und demzufolge das Stigmatisierungsverbot hochhält, dann greift diese Betrachtung zu kurz. Denn dies würde darauf hinauslaufen, dass sich der Stalker zunächst bewusst die öffentlich zugänglichen Social Media zu eigen macht, um dort sein Opfer einfacher ausfindig machen zu können und um sich sodann in seine Privatsphäre zurückziehen zu können. Der Umstand der leichteren Angreifbarkeit und der leichteren Auffindbarkeit des Opfers in den Social Media wird nicht angemessen berücksichtigt. Daher muss unter engen Voraussetzungen, z.B. dann, wenn der Stalker sich bewusst in die Öffentlichkeit begeben hat um seine Opfer überhaupt ausfindig machen zu können und diese öffentliche Zugänglichkeit bewusst zu Zwecken der Nachstellung ausnutzt, m.E. die Privatsphäre des Täters als nicht schuetzenswert angesehen werden.

    Comment by Lejay — 23.04, 2012 @ 23:55

  4. Nur zur Info:

    macht mal Faktcheck:
    1. Zitiert Sie die Mail mit: „… einen Schwanz sehen“ (nicht MEINEN)
    2. Schreibt Sie, dass die den Dateianhang nicht geöffnet hat.

    Es wird an verschiedene Stellen im Netz geschrieben:

    Die B*LD hätte drei Televoninterviews mit dem Beschuldigten geführt. Der Beschuldigte soll mitgeteilt haben:
    a.) Meine Facebook-Account wurde bereits zweimal „gehackt“.
    b.) Eine Mail mit diesem Text ging an all meine (seine) Facebook-Kontakte.
    c.) Die Sportlerin steht auf seiner Friendsliste
    d.) Seine Freundin (die des Beschuldigten) hat diese Mail auch bekommen, Sie enthielt jedoch lediglich das Bild eines Hundes (Pudel) nach dem Besuch des Hundefriseurs (frisch geduscht und frisiert).

    Sollte dies so stimmen (An verschiedenen Stellen ist dieses Bild auch verlinkt und angemerkt, dass das schon viele in Facebook bekommen haben sollen, als joke-Mail) ist das wieder ein Armutszeugnis der Presse und insbesondere für die Sportlerin.

    Denn eins ist ja nun mal klar, wofür gibt’s den Papierkorb und den Spamfilter. Da liegen doch bei vielen irgendwelche Mails von „der Steffi die mich kennt und treffen will“ und abgebildeten Geschlechtsteilen (O.K., sekundäre). huhu… einer zuhause, McFly?

    Schönen Abend noch
    Markus

    Comment by Markus — 23.04, 2012 @ 23:57

  5. Das klingt gleich viel harmloser mit „Sportlerin“ und „Hochspringerin“ als mit „Polizistin“.

    Comment by Erna — 24.04, 2012 @ 00:49

  6. Dass es keine Straftat darstellt, Fotos von frisch geduschten und rasierten Pudelschw***** zu verbreiten, sollte eine Polizeikommissarin allerdings schon wissen.

    Comment by fernetpunker — 24.04, 2012 @ 03:59

  7. Ich erwarte stündlich die Forderung eines über den Tag und den Fall hinausdenkenden Polizistengewerkschaftlers, biometrische Genitalfotografien bei den Meldeämtern zu erfassen.
    Dann könnte die Kollegin vor ihrem berechtigten Zurückschlagen mal eben einen Datenabgleich auf dem üblichen kurzen Dienstweg vornehmen.

    Das Internet darf kein rechtsfreier Raum bleiben.

    Comment by Murke — 24.04, 2012 @ 06:58

  8. Hauptsache wir sprechen über die Rechte des armen Täters und nicht über die, des „miesen Opfers“.
    So ist eben Deutschland.

    Zweimal den Facebook Account gehackt?? Wer soll so einen Blödsinn eigentlich glauben?

    Comment by Native — 24.04, 2012 @ 07:00

  9. @Markus:

    Gibt’s dazu links?

    Comment by NoName — 24.04, 2012 @ 08:15

  10. @Native
    Wie schön, dass zumindest für Sie und hunderte Facebook User feststeht, dass der von Frau Friedrich Genannte Täter ist. Dank Ihnen und ähnlich Hellsichtigen brauchen wir demnächst keine Polizei, StA und Gerichte mehr, sondern nur noch eine flächendeckende Versorgung mit Fackeln, Mistgabeln, Teer und Federn.

    Comment by Rapunzel — 24.04, 2012 @ 08:17

  11. Und was ist mit dem Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person, die gestalkt wird?

    Comment by Michaela — 24.04, 2012 @ 08:56

  12. @Michaela:
    Das Persönlichkeitsrecht von Frau Friedrich steht in dieser konkreten Abwägungssituation eigentlich nicht zur Diskussion. Es geht um die Frage, ob man diesen Menschen wegen seines Verhaltens ins Licht der Öffentlicht zerren und ihn an den Pranger stellen darf.
    Mir persönlich ist das zu nah am Faustrecht. Selbstjustiz ist nicht die richtige Antwort auf eine Rechtsverletzung, zumal dann, wenn die Gefahr besteht, Unbeteiligte Dritte an den Pranger zu stellen

    Comment by Stadler — 24.04, 2012 @ 09:12

  13. @Niko Härting: Die Abwägung fällt mich Sicherheit auch dann nicht leicht, wenn Herr D. der Stalker war. Denn es ist wie gesagt zu berücksichtigen, dass Menschen die zufällig denselben Namen wie der Stalker tragen, zu Unrecht in Verdacht geraten können.

    In der von mir zitierten IM-Entscheidung ist der hier maßgebliche Aspekt der Prangerwirkung ausführlich erörtert. Das Gericht führt aus:

    Dagegen müssen wahre Aussagen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (vgl. BVerfGE 99, 185 <196>; stRspr). Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings nicht ausnahmslos. Bereits im Lebach-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht den Persönlichkeitsbelangen, insbesondere dem Resozialisierungsanliegen des damaligen Beschwerdeführers, gegenüber der Rundfunkfreiheit den Vorrang eingeräumt, obwohl eine wahre Berichterstattung zur Debatte stand (vgl. BVerfGE 35, 202). In der neueren Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass wahre Berichte das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen insbesondere dann verletzen können, wenn die Folgen der Darstellung für die Persönlichkeitsentfaltung schwerwiegend sind und die Schutzbedürfnisse das Interesse an der Äußerung überwiegen (vgl. BVerfGE 97, 391 <403 f.>). Das kann etwa dann der Fall sein, wenn die wahre Berichterstattung wegen ihres Gegenstandes zu einer Stigmatisierung des Betroffenen und damit zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung der Persönlichkeitsentfaltung führen kann. Der Schutz, den das allgemeine Persönlichkeitsrecht insoweit vermittelt, greift auch dann, wenn die Aussage wahr ist und deshalb zum Anknüpfungspunkt sozialer Ausgrenzung und Isolierung wird (vgl. BVerfGE 97, 391 <404 f.>). Schließlich können auch bei wahren Aussagen ausnahmsweise Persönlichkeitsbelange überwiegen, wenn die Aussagen die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre betreffen und sich nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (vgl. BVerfGE 99, 185 <196 f.>).

    Für wesentlich halte ich wie gesagt, dass durch das Verhalten der Sportlerin nicht in die Sozialsphäre, sondern die Individualssphäre eingegriffen wird, wodurch eine wesentlich schwerwiegendere Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrecht einhergeht, als beispielsweise in der von Ihnen genannten Spick-Mich-Entscheidung.

    Ich halte das hier nicht für einen Grenzfall, sondern für einen der Fälle, in denen die Abwägung deutlich zu Gunsten des Persönlichkeitsrechts ausgeht.

    Comment by Stadler — 24.04, 2012 @ 09:21

  14. Lieber Herr Stadler, die IM-Entscheidung betont doch, dass wahre Tatsachenbehauptungen nur im Ausnahmefall verboten werden dürfen. Ich verstehe nicht, was Sie aus der Entscheidung ableiten möchten.
    Lesen Sie im Übrigen auch einmal die BGH-Entscheidung (VI. Zivilsenat) vom 25.10.2011 zu dem Pornodarsteller, der nicht als solcher bezeichnet werden wollte…

    Comment by Niko Härting — 24.04, 2012 @ 10:30

  15. Lieber Herr Stadler, die IM-Entscheidung betont doch, dass wahre Tatsachenbehauptungen nur im Ausnahmefall verboten werden dürfen. Ich verstehe nicht, was Sie aus der Entscheidung ableiten möchten.
    Lesen Sie im Übrigen auch einmal die BGH-Entscheidung (VI. Zivilsenat) vom 25.10.2011 zu dem Pornodarsteller, der nicht als solcher bezeichnet werden wollte…

    Comment by Niko Härting — 24.04, 2012 @ 10:30

  16. Gehört zu „Stalking“ denn nicht ein wenig mehr als *eine* anzügliche Mail? Ich habe bisher keine Hinweise darauf gefunden, dass der Angeschuldigte schon mal bei Frau Friedrich negativ in Erscheinung getreten ist.

    Demnach hat sie also gar keinen Stalker angeprangert, mal von der Frage völlig abgesehen, ob der Absender denn überhaupt Urheber der Mail war und was die Mail tatsächlich für ein Bild enthielt…

    Comment by Matze — 24.04, 2012 @ 11:10

  17. „Die Entscheidungen des BVerfG und des BGH auf die sich Härting beruft, sind schon deshalb nicht einschlägig, weil es dort um Fälle geht, in denen über die berufliche Tätigkeit bzw. Umstände aus der Sozialsphäre öffentlich berichtet wird. Der “Stalker” ist im hiesigen Fall aber in seiner Privatsphäre betroffen, da ein individueller Kommunikationsvorgang inmitten steht.“
    Der Kommunikationsverkehr zwischen dem angeblichen Stalker und einer ihm nicht persönlich bekannten Person (Frau Friedrich) gehört nicht zur Sozialsphäre? Das überzeugt mich nicht.

    Comment by vaujot — 24.04, 2012 @ 11:57

  18. @ Matze #16

    Ich wundere mich auch über die großzügige Benutzung dieses Begriffes, das ist eine Verniedlichung des Tatbestandes.

    Im übrigen sind mir die hier diskutierten juristischen Petitessen absolut schnuppe, da es 2 Personen gleichen Namens in diesem Ort gibt. Mindestens einer wird auf diese Weise in seinen Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt. Mal ganz davon abgesehen, daß für solche Vorfälle die Justiz zuständig ist.

    Die Polizeigewerkschaften sehen die Angelegenheit im übrigen auch eher locker. Im Netz (mehrere Artikel auf derwesten.de) geben sie sich etwas differenzierter, aber im WAZ-Print wird Herr Wendt zitiert:“ Es war ihr Notwehrrecht.“

    Comment by markenware — 24.04, 2012 @ 12:02

  19. @stadler: „Der “Stalker” ist im hiesigen Fall aber in seiner Privatsphäre betroffen, da ein individueller Kommunikationsvorgang inmitten steht.“

    Na ja. Wenn ich eine unbestellte Mail voller Beleidigungen, Bedrohungen u.ä. erhalte, darf ich sie also nicht veröffentlichen, weil ja die ach so schützenswerte Privatsphäre des Verfassers betroffen ist? Und muss mich ganz brav und still darauf verlassen, dass Polizei und Justiz strafrechtlich tätig werden, mein Persönlichkeitsrecht und meine Privatsphäre spielen in der Abwägung keine Rolle?
    Ich sehe das etwas anders. Wer in meine Privatsphäre ungebeten eindringt, hat jedenfalls in dieser Hinsicht keinen Anspruch, dass seinerseits seine Privatsphäre geschützt und seine unerwünschte Kommunikationsaufnahme geschützt wird. Nicht nur der Sender, auch der Empfänger kann eben darüber bestimmen, wer über die Botschaft informiert wird. Im Presserecht gibt es mW unter dem Schlagwort „Recht zum Gegenschlag“ ausgiebige vergleichbare Rechtsprechung.

    Weniger problematisch wäre es vielleicht gewesen, wenn Frau F. veröffentlich hätte:
    „Ich habe folgende Email mit folgender Absenderadresse erhalten:“,ohne die Adresse gleich mit zu liefern.
    Wobei ich es andererseits nun auch nicht für zwingend halte, bei jeder mail, die ich bekomme, gleich mal zugunsten des Accountinhabers zu unterstellen, dass ja der Account gehackt worden sein könnte und dass ein ganz schlimmer Finger und nicht der Accountinhaber sie abgeschickt haben könnte.

    @Rapunzel: Ich meine, dass die „Selbstjustiz“-Vergleiche hinken. F. hat nur die mail und die Anschrift des angeblichen Accountinhabers bekannt gemacht. Das ist mE keine „Selbstjustiz“ (Anklage+ Urteil+ Strafe).

    Comment by klabauter — 24.04, 2012 @ 13:27

  20. Micht persönlich stört die Deklaration als Verteidigung oder Notwehrrecht. Notwehr ist diejenige Verteidigung, die erforderlich und geeignet ist, den Angriff abzuwehren. Die Bloßstellung des Angreifers ist dafür nicht nötig. Innerhalb sozialen Netzwerken kann man User blocken, Emails kann man filtern und es scheint hier ja noch nicht einmal um mehrere Taten zu gehen sodass überhaupt zu klären wäre, ob gegenwärtig ne Gefahr bestand. Geeignet war die Bloßstellung auch nicht, denn nur dadurch verhindert sie keine weiteren Bilder, Emails, Nachrichten. Spätestens wenn andere mit von der Verteidigungshandlung erfasst würden, findet Notwehr ihre Grenze. Verteidigung ist das nicht. Das ist bestensfalls Rache.
    Für alles weitere ist die Polizei zuständig.

    Comment by Xaerdys — 24.04, 2012 @ 15:19

  21. @Native:
    Wie immer das übliche Geseiere vom Opfer- und Täterschutz. In einem Rechtsstaat haben sowohl Opfer als auch Täter Rechte. Dass das einige nicht wahrhaben wollen, ist mir klar. Das sind auch diejenigen, die lieber zum nächsten Baum rennen und den Täter direkt ohne Gerichtsverhandlung aufhängen.

    Überlegen Sie doch mal: Sie haben ein Facebook-Account und der wird tatsächlich gehackt. Und dadurch passiert eben das gleiche wie bei diesem „Stalker“ hier. Sie geben genau das so wieder. Was sagen Sie dann zu Neunmalklugen, die dies nicht für plausibel halten? In einem Rechtsstaat ist ein Beschuldigter so lange unschuldig, bis die Schuld bewiesen wurde. Das bedeutet auch, dass er sich äußern darf. Sie sagen ja schon von vornherein, dass er lügt. Wie kommen Sie denn darauf?
    Apropos: In der Gegend, wo ich mal gelebt habe, wurde ein und dieselbe Bank innerhalb weniger Monate zweimal überfallen. Ist auch ungewöhnlich. Wer soll das denn glauben, gell?

    Und warum Täterschutz? Weil manche sogenannten Täter am Ende gar nicht die gesuchten Täter sind. Aber lieber einem Unschuldigen das Leben versauen, nur damit solch Hardliner wie Sie ein gutes Gewissen haben.

    Comment by J. S. — 24.04, 2012 @ 15:21

  22. Und noch ein Punkt: Gelten für Äußerungen auf der Facebook-Seite der Privatperson Ariane Friedrich dieselben Maßstäbe wie für eine Veröffentlichung des Klarnamens eines mutmaßlichen Täters in der Presse, oder, wie im IM-Fall, durch eine politische Partei/Organisation? Ich glaube, das kann man auch nicht 1:1 gleich behandeln. Die BILD dürfte den Namen des Beschuldigten sicher nicht veröffentlichen, aber Frau Friedrich als Privatperson schon eher.

    Comment by vaujot — 24.04, 2012 @ 15:48

  23. @J.S.

    Sie müssen schon richtig lesen. Da steht zweimal gehackt und zweimal in eine Bank zu gehen und Überfall zu rufen ist eben was anderes als ein Passwort zu hacken mit theoretisch Milliarden von Kombinationen und das auch noch zweimal.

    Comment by Native — 24.04, 2012 @ 15:57

  24. Ich bin voll und ganz Herrn Stadlers Meinung. Es handelt sich vorliegend sogar um Informationen aus der Geheimsphäre, gerade weil die Mail so persönlichen Inhalt hat.

    Siehe hier: http://www.lhr-law.de/lbr-blog/darf-man-angebliche-stalker-bei-facebook-offentlich-machen

    Ob der Inhalt der E-Mail (nach Auffassung des Empfängers) belästigend oder sogar strafbar ist, spielt da keine Rolle. Diese Beurteilung obliegt den Strafverfolgungsbehörden, nicht dem Empfänger und schon gar nicht der Facebooköffentlichkeit.

    Comment by Arno Lampmann — 24.04, 2012 @ 16:15

  25. Ein Foto eines Hundes also?
    Also das konnte Ariane Friedrich ja nicht ahnen, das Internet ist schließlich nur für Katzencontent bekannt.

    Comment by tom — 24.04, 2012 @ 16:28

  26. Das Opfer (die Gestalkte) ist nicht verpflichtet, die Tat geheim zu halten; weder die Tat an sich, noch die Tatumstände oder die Tatmittel, noch den Täter. Der Täter hat kein Recht, dass seine gegen höchstpersönliche Rechtsgüter des Opfers begangene Tat von dem Opfer vertraulich behandelt wird. Das Opfer muss sich nicht neben der Tat auch noch eine Geheimnisgemeinschaft mit dem Täter aufzwingen lassen. Ein Vergewaltigungsopfer darf sich z.B. auf den Marktplatz stellen und laut ausrufen: „der N.N. hat mich vergewaltigt und übrigens wohnt er in der A-Strasse Nr. 5.“.

    Nur stimmen muss es halt. Sonst ist es eventuell eine falsche Verdächtigung. Und ob es in diesem konkreten Fall stimmte, wissen wir alle nicht. Es wird aber durch die StA ermittelt werden, wenn sie ihre Aufgaben ernst nimmt (und die Kapazitäten hat).

    Daß die Textpassage „den schönen Schw*** sehen, gerade geduscht und frisch rasiert“ in der email sich möglicherweise nach dem Öffnen eines Dateianhangs als harmlos herausstellen würde, kann man der Empfängerin der email nicht vorwerfen. Sie kann nach dem ihr ersichtlichen Inhalt der email gehen und muss nicht erst noch die mutmaßlich anstößige Bilddatei anschauen. Bereits die Textpassage ist beleidigend. Das Beleidigungsopfer muss nicht erst an der weiteren Tatbegehung (Ansehen der Bilddatei) mitwirken, um Gewissheit zu erlangen, daß die Bilddatei wirklich so beleidigend ist, wie ihre Anpreisung im Text der email. Es war auch nicht vorwerfbar, bei dem Text nicht zu allererst an einen frisierten Pudel zu denken.

    Hat der Versender die email versehentlich versandt, so konnte das die Empfängerin nicht erkennen. Sie mußte auch nicht erst beim Versender rückfragen. Die Folgen des Versehens hat der zu tragen, der versehentlich etwas falsch gemacht hat.

    Wurde der account des Versenders gekapert und von einem Dritten mißbraucht, so sollte der Versender dies ausdrücklich so mitteilen. Die StA hat das dann zu ermitteln.

    Comment by Rainer Fahrenbruch — 24.04, 2012 @ 18:12

  27. „Ich erwarte stündlich die Forderung eines über den Tag und den Fall hinausdenkenden Polizistengewerkschaftlers, biometrische Genitalfotografien bei den Meldeämtern zu erfassen.
    Dann könnte die Kollegin vor ihrem berechtigten Zurückschlagen mal eben einen Datenabgleich auf dem üblichen kurzen Dienstweg vornehmen.

    Das Internet darf kein rechtsfreier Raum bleiben.“

    Ich fordere die biometrische Genitalfotgrafie dann aber auch für (geduschte und ungeduschte) Pudel. Desweiteren sollten jegliche Scherze an Polizeibeamte auch als solche gekennzeichnet und vorher zweimalig (schriftlich) angekündigt werden, damit deren Humorferne und Hoaxunkenntnis nicht ausgenutzt wird bzw. durch anschließende juristische und medienpolitische Analysen nicht das Internet wegen Überlastung zusammenbricht.

    Comment by drui — 24.04, 2012 @ 18:54

  28. @Native
    „ein Passwort zu hacken mit theoretisch Milliarden von Kombinationen und das auch noch zweimal“

    Weil Passwörter von Facebook Accounts ja für gewöhnlich mit Bruteforce attacken geknackt werden…

    Mal bitte mit Phishing, Maleware und Hacking allgemein ausseinander setzen. Ein Großteil der geleakten Passwörter und Zugangsdaten wird meist durch large scale Phishing und Malware gesammelt bzw. die Ergebnisse davon in Datenbanken auf bestimmten Märkten gehandelt, in großen Volumen.

    Aber für Sie sind Hacker wohl Typen die mit Skimasken vor Computern sitzen und es auf einzelne arme Bürger abgesehen haben.

    @Rainer Fahrenbruch

    Hier wurde niemand gestalked, eine einzelne Mail erfüllt nicht die Vorraussetzunden von „Stalking“. Von daher ist Ihre ganze folgende Opfer vs Täter Abhandlung einfach nur ideologische und unlogische Grütze. Sorry, aber das muss man mal so hart formulieren.

    Wir leben noch immer einem freiheitlichen Land und da muss man auch ein bisschen Eigenverantwortung tragen, das bedeutet Teils auch eine etwas dickere Haut haben. Anstelle bei allem und jedem, was einem persönlich nicht gefällt, sofort nach Regulation und Repression zu schreien.

    Comment by Densor — 24.04, 2012 @ 19:47

  29. @Densor:
    Eben. Eine dickere Haut haben. Und nicht gleich über die Verletzung der Privatsphäre herumflennen, wenn der Mist, den man anderen unaufgefordert zumailt, nebst Absenderangaben dann veröffentlicht wird (mal vorausgesetzt, der account-Inhaber ist für die Versendung verantwortlich).

    Comment by klabauter — 24.04, 2012 @ 22:27

  30. Ein paar Anmerkungen:

    1. Wer den Anhang einer Mail unbekannten Absenders öffnet, gerade mit solch einem Text, handelt leichtsinnig. Das zu fordern ist Blödsinn. Habt ihr schonmal was von Viren und Trojanern gehört? Die verbreiten sich vornehmlich darum, dass irgendwelche Idioten auf irgendwas klicken, nur weil da „Klicken Sie hier“ steht.

    2. „Stalken“ hat AUCH eine juristische Definition. Die ist aber bei weitem nicht die einzige, und auch nicht die maßgebliche. Das ist wie beim „Mörder“ (da reicht es auch, Soldat zu sein) oder beim Hausbesitzer (der juristisch der Eigentümer ist). Ginge es streng Juristisch zu, wäre ein Stalker ein Mensch, der kürzlich erst wegen Nachstellung verurteilt wurde.

    Comment by Pascal — 25.04, 2012 @ 00:42

  31. 1) Sexuelle Nötigung liegt m.E. nicht vor, weil die Adressatin schlichtweg zu nichts genötigt wurde. Sie wurde lediglich gefragt, ob sie etwas ansehen möchte. Es stand ihr völlig frei, sich dafür oder dagegen zu entscheiden. Hätte sie den Anhang geöffnet, wäre das als Einverständnis zu werten, das sehen zu wollen, was im Anschreiben angekündigt war. Nötigung wäre eher im umgekehrten Fall anzunehmen, wenn die Adressatin von einem harmlosen Inhalt ausgehen musste und dann mit etwas pornografischem konfrontiert wird.

    2) Beleidigung oder Belästigung kann man vielleicht ganz ganz mühsam konstruieren. Es heißt ja noch nicht mal „meinen Schw….“ Warum ein Schw… automatisch ein männliches Genital sein soll, ist nicht ersichtlich. Der Satz spielt eher mit der Adressatin, indem er – wenn es eine Scherzmail mit Pudel war – eine sexuelle Erwartungshaltung enttäuscht. Gab es schon mal in der Variante mit „enger Muschi“, die sich dann als Bild einer in einem Bierglas steckenden kleinen Katze entpuppte. Wenn mir eine Frau so eine Mail schicken würde, könnte ich sie wegen Beleidigung/sexueller Belästigung oder gar Nötigung verklagen? Das ist doch albern.

    3) Gerechtfertigte Notwehr ist völliger Unsinn. Schlimm, wenn das Polizeisprecher von sich geben, um eine Kollegin zu verteidigen, und damit dem Rechtsstaat ein Armutszeugnis ausstellen. Welche Notwehrsituation soll denn vorgelegen haben? Der „Angriff“ war längst abgeschlossen. Zur Abwehr eines vielleicht in Zukunft erfolgenden weiteren Angriffs war das Mittel untauglich bzw. völlig überzogen. Es hätte z.B. genügt, den Absender zu blockieren oder eben Anzeige zu erstatten. Allenfalls wäre ein Eintrag: „Hallo T.D. aus A. Deine Mail wurde an die zuständigen Behörden weitergeleitet.“

    Vom Rest – mehrere Personen gleichen Namens und Wohnorts, Unsicherheit, ob die Mail vom genannten Absender stammt (warum sollen denn überhaupt „sichere Mailadressen“ eingeführt werden? und viele andere Faktoren

    Comment by Avantgarde — 25.04, 2012 @ 07:36

  32. @klabauter:
    Ihre Ansicht, um Selbstjustiz handele es sich nur dann, wenn Privatpersonen geltendes Recht umsetzen, obwohl sie dazu nicht befugt sind, halte ich für fast schon romantisch. Selbstjustiz ist aber nicht nur das. Sie ist vielmehr das In-die-Hand-nehmen sowohl von Verurteilung als auch Bestrafung nach eigenen Maßstäben. Ihrer Auffassung nach würde bspw. bei einem Mord ein Gericht aus Postbote, Gemüsehändler und Straßenbahnfahrer nach Ermittlungen durch den örtlichen Bäcker zu einer Verurteilung zu lebenslanger Haft des Täters im Keller des Kartoffelbauern kommen. Das -und nur das- wäre dann Selbstjustiz.
    Nach meiner Auffassung -die wohl die meisten teilen- würde ein aufgebrachter Mob denjenigen, von dem Postbote, Bäcker und Straßenbahnfahrer meinen (weil es der Bäcker gerüchteweise gehört hat) er sei der Täter („gegrüßt hat der ja auch nie“) an der nächsten Eiche aufknüpfen.

    Zugegeben ein etwas überspitztes Beispiel, aber ich denke, es wird klar, worauf ich hinaus will.

    Frau F. spielt hier mehr oder weniger den Bäcker und empfindet mglw. ganz große Genugtuung, dem Facebook-Mob bei der Verurteilung und den Verwandten/Bekannten/Nachbarn des (bzw. der) von ihr Genannten zuzusehen. Vielleicht aber denkt sie auch gar nicht so weit (ihr ganzes Vorgehen lässt das vermuten), was es aber nicht besser macht. Etwas PR zum Olympiacomeback ist schließlich auch nicht schlecht, koste es was/wen es wolle.

    Comment by Rapunzel — 25.04, 2012 @ 08:56

  33. Früher Morgen und smartphone sind Schuld :-)

    Korrektur:
    “ und den Verwandten/
    Bekannten/Nachbarn des (bzw. der) von ihr
    Genannten _bei der Bestrafung_… „

    Comment by Rapunzel — 25.04, 2012 @ 09:03

  34. @Rapunzel:
    Da haben Sie mich missverstanden. Ich sehe wie Sie auch das “ an der Eiche aufknüpfen“ als Selbstjustiz an. Das Bekanntgeben: „der hat mir das geschickt“ ist hingegen nicht mehr als eine öffentliche Strafanzeige ohne Bestrafung nach eigenen Maßstäben, so wie wenn Greenpeace öffentlich mitteilt, dass die Chemiefabrik xy Chemikalien in ein Gewässer einleitet.

    Selbstjustiz wäre mE ein Vermöbeln des vermeintlichen „Stalkers“ oder ein Zuspammen seines Accounts o.ä., also etwas, was über die bloße Tatsachenmitteilung hinausgeht und Bestrafungscharakter hat.

    Abgesehen davon erlaubt die Rechtsordnung sogar gelegentlich Selbstjustiz recht grober Art(Abschleppen vom privaten Stellplatz z.B.).

    Comment by klabauter — 25.04, 2012 @ 14:31

  35. 1. Der Unterschied dieses Falles zum Beispiel des anonymen Herrn oder Frau Rapunzel [25.04.2012; 08:56h: Bäcker, Postbote, Gemüsehändler und Straßenbahnfahrer knüpfen den mutmaßlichen Mörder spontan an der nächsten Eiche auf] ist, dass es dort um Handlungen von Dritten geht, die aufgrund Anschauung oder Hörensagen meinen, zu wissen, welcher Täter welche Tat begangen habe. Bei diesem Fall hier geht es aber um eine Reaktion des Opfers, das die Tat erlebt (und überlebt) hat.

    2. Ob es sich bei der belästigenden email um eine Beleidigung handelte, kann zugestandermaßen von verschieden zart oder stark besaiteten Menschen verschieden beantwortet werden.

    Handelt es sich bei dem Text um eine Beleidigung, dann darf die Empfängerin die gegen sie begangene Straftat und den Täter öffentlich machen. Der Täter hat dann keinen Anspruch darauf, dass das Ofer das Geheimnis der begangenen Tat mit ihm teilt. Das Opfer darf die aufgezwungene Intimität der Täter-Opfer-Konstellation aufsprengen.

    Es soll ja Rechtsordnungen gegeben haben, in denen das Vergewaltigungsopfer den Täter nicht anzeigen durfte, sondern heiraten mußte.

    3. Handelt es sich um einen derben, aber bei genauer Betrachtung (des Anhanges der email) harmlosen Witz und gibt es daher keine Straftat, dann ist auch die öffentliche Bekanntmachung dieses Witzes im Prinzip harmlos. Man darf derbe Witze weitererzählen. Man darf auch weitererzählen, von wem man ihn erzählt bekam. Der Witzeerzähler hat keinen Anspruch darauf, dass der Witz von der Empfängerin geheim gehalten wird, denn sie ist ihm nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet. Immerhin ist sie nicht die Beichtmutter, Rechtsanwältin oder Drogenberaterin des Absenders.

    Das wesentliche ist, dass die öffentliche Reaktion der Empfängerin die zusätzliche Aussage enthielt, dass sie die empfangene email als Straftat gegen ihre Person versteht. Ich halte diese Interpretation der empfangenen email durch die Empfängerin für absolut o.k. Es muss nicht jeder ein so dickes Fell haben, dass er solche gegen ihn selbst gerichteten Witze normal findet. Sie hatte dieses dicke Fell offenbar nicht.

    Die tatsächliche Reaktion der Empfängerin (Anprangern einer tatsächlich nicht geschehenen Straftat) ist dann die Folge eines Irrtums: sie hat den Witz nicht als solchen erkannt. Diesen Irrtum hat der Absender möglicherweise leichtfertig hervorgerufen, denn er konnte nicht voraussetzen, das die Empfängerin über den selben derben Humor verfügt, wie er selbst.

    Comment by Rainer Fahrenbruch — 25.04, 2012 @ 14:43

  36. http://www.presseportal.de/pm/2790/2241078/der-tagesspiegel-hessens-polizei-prueft-disziplinarverstoesse-im-fall-ariane-friedrich

    Der Tagesspiegel: Hessens Polizei prüft Disziplinarverstöße im Fall Ariane Friedrich

    Berlin (ots) – Der Hochspringerin Ariane Friedrich droht ein Disziplinarverfahren der Hessischen Polizei. „Wir tragen den Sachverhalt zusammen und prüfen, ob ein möglicher Verstoß gegen dienstliche Pflichten vorliegt“, sagte der Sprecher des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums, Peter Freier, dem „Tagesspiegel“ (Donnerstagsausgabe).

    Comment by R. — 25.04, 2012 @ 15:08

  37. Ariane Friedrichs Pranger-Seite (»Liebe Followers,…«) ist endlich abgeschaltet (18:11 Uhr).

    Comment by Gerhard Berlin — 25.04, 2012 @ 18:24

  38. @klabauter
    Ist denn tatsächlich nur die unmittelbare, nicht gestattete körperliche Verletzung Selbstjustiz? Über eines dürften wir uns doch einig sein: Ob es der Herr D. nun war oder nicht, ihm und vor allem seinen Namensvettern dürfte eine Menge Missachtung entgegenschlagen, von ggf. angedrohten körperlichen Angriffen mal abgesehen.

    Damit allein hat Frau F. doch bereits einen nicht unerheblichen (wenn nicht entscheidenden) Anteil an der Verletzung eines _vermeintlichen_ Täters, von den Namensvettern ganz zu schweigen. Bestrafung durch Private muss ja nicht immer mit Fackeln, Stricken oder Baseballschlägern einhergehen. Auch die unzulässige Verletzung des Personlichkeitsrechts dürfte als solche gewertet werden können. Frau F. verletzt dieses und nimmt weitere solcher Verletzungen (durch Dritte) in Kauf (die Folgen solcher öffentlicher Anschuldigungen sollten selbst Frau F. spätestens seit Emden bekannt sein).

    Stellen Sie sich vor, jemand Prominentes würde über Facebook bekannt geben, Herr /ihr Name/ aus /ihr Wohnort/ habe eben diesem Prominenten eine email mit pornografischen Inhalten geschickt. Darauf würde zumindest der Text der Mail hinweisen. Den Anhang habe man nicht geöffnet, schließlich schaut man sich solchen Schweinskram ja nicht an. Stellen Sie sich weiter vor, sie hätten diese Mail tatsächlich nicht gesendet, sondern ein anderer /ihr Name/ aus /ihr Wohnort/, oder keiner von denen. Vielleicht wars jemand ganz anderes, der lediglich einen beliebigen Namen aus dem Telefonbuch von /ihr Wohnort/ rausgesucht hat. Kurz: nichts genaues weiß man nicht. Die Sache wird bekannt (ist ja auch ein Promi) und Ihr gesamtes Umfeld (Partner/Verwandte/Nachbarn /Kollegen) bekommt Wind davon. Über -sagen wir mal- Facebook bekommen sie täglich Nachrichten darüber, was für ein Perversling Sie doch seien. Ihr Telefon klingelt pausenlos, Ihre Bekannten/Kollegen/Verwandten sprechen Sie darauf an (sie klären das jedes Mal auf), und wer sich nicht traut, Sie darauf anzusprechen, schaut Sie wochenlang misstrauisch an. Ihre Kinder gehen nicht mehr so richtig gern in die Schule, weil plötzlich alle so gemeint zu ihnen sind.

    Würden Sie sich verletzt fühlen bzw. wäre das eine Verletzung? Wen hielten Sie dafür verantwortlich? Kommt Ihnen das irgendwie bekannt vor, als hätten Sie erst letztens von einem ähnlichen Fall gehört?

    Comment by Rapunzel — 26.04, 2012 @ 08:09

  39. @Rapunzel: Ich habe bei meiner „Definition“ von Selbstjustiz keineswegs nur auf körperliche Bestrafung abgestellt.
    Und zur Frage, was ich von der Bekanntgabe des Namens und der Adresse halte, s. meinen Beitrag #19, dritter Absatz.

    Comment by klabauter — 26.04, 2012 @ 08:58

  40. @klabauter
    Entschuldigen Sie, wenn ich nochmal nachfrage. Sehen Sie denn nun in der Folge der Veröffentlichung mit all seinen offensichtlichen (Facebook Mob) und wahrscheinlichen (siehe mein letztes Posting) Aspekte eine Verletzung der Rechte einer der Genannten oder nicht?

    Comment by Rapunzel — 26.04, 2012 @ 13:16

  41. Fanny sagt:Hallo,ich wollte diese Creme schon seit eiigenr Zeit herstellen, kenne das gut aus Frankreich, scheitere aber hier an der Besorgung von Kalkwasser. Die Apotheken sind immer total erstaunt, wenn ich das nachfrage, wollen wissen welche Konzentration das haben soll und sagen mir schliedflich, dass sie das nicht verkaufen wfcrden.Wo bekommst du dein kalkwasser her und gibts da ne bestimmte Konzentration einzuhalten?

    Comment by Islay — 27.11, 2012 @ 08:33

  42. Guten Tag,
    schade dass über dieses Thema nicht weiter diskutiert wird und ich erst heute auf die Seite stoße, dennoch liefere ich noch einen Beitrag und hoffe, dass er nicht unkommentiert bleibt.

    Meiner Meinung nach ist das öffentliche Anprangern eines Stalkers wie im vorliegenden Sachverhalt strafbar. Die deutschen Gesetze sehen vor, dass der Wahrheitsbeweis durch ein Gericht erbracht werden muss.

    In Deutschland wird nun mal die Würde eines jeden geschützt, auch die von Tätern und das ist gut so. Denn wenn der Bruder, die Mutter, der eigene Sohn oder ein anderer Mensch zu dem ein höchstpersönliches Verhältnis herrscht auf einmal auf Anklagebank sitzt, sollte jedem der Wunsch vergehen, dass dieser Mensch „aufgehangen“ oder eben „an den Pranger“ gestellt wird. So blöd es klingt, aber auch ein Kinderschänder hat eine Mutter.

    Selbstverständlich sind im vorliegenden Fall die Persönlichkeitsrechte von Frau Friedrich in gewisser Weise durch den Absender der Mail verletzt worden. Doch dies als Rechtfertigungsgrund zu sehen, um selbst in die Persönlichkeitsrechte des vermeintlichen Stalkers einzugreifen, ist in der Form nicht verhältnismäßig. Da dieser Eingriff objektiv betracht auch wesentlich intensiver ist, als der Eingriff, den der ‚Stalker‘ bei Frau Friedrich vorgenommen hat. Auch wenn nur eine Beleidigung vorliegt, so ist dies Aufgabe eines rechtstaatlichen Gerichts sich damit zu befassen. Diese Art der Selbstjustiz würde sich ansonsten hochschaukeln und womöglich am Ende, Gewalt Gegengewalt erzeugen.
    Im Übrigen wäre dies im vorliegendem Fall bestimmt kein Stalker, da es bei einer einmaligen Mail definitiv an dem Merkmal der Beharrlichkeit fehlt. Trotzdem, auch Stalker sind Menschen und es darf nicht zu wechselseitigem Stalking kommen.

    Um meinen Beitrag nun etwas abzukürzen… Zweimal Unrecht gibt noch lange kein Recht!

    Gruß
    Negles

    Comment by Negles — 20.01, 2013 @ 09:37

  43. ich werde erneut von rentner in münchen schwerst gestalkt,grundlos,lügen über mich verbreitet,ich wurde auch nicht gefragt ob es rechtlich zulässig ist,mein name wird von diesen faulenzern auch verrufen,grundlos,also nehme ich mir auch das recht heraus und mach das mit diesen typen, wenn weder polizei noch vermieter willkürlich diese zustände nicht abschalten und sogar diese ,,justiz“sowas duldet,man glaubt den tätern das opfer bekommt jedoch den freischein weiterzumachen.
    ich klage in voriger wohnung rentnerin schmid,arth und andre mittäter an von röblingweg,die verwaltung u.a.verantwortlichen machten tatkräftig mit,sogar wo ich mit messer bedroht wurde,mit mord bedroht,von anderen zuständigen erfuhr ich keine hilfe.ich wurde beruflich gesundheitlich schwerst geschädigt,weil die schmidt mit ihren über 80 meine wohnung für ihren enkel haben wollte ging man äusserst brutal gegen mich vor,die alte ging im ganzen harthof rum um leute gegen mich aufzuhetzen die mich nicht kannten,die auch brutalst gegen mich vorgehen,zeigte ich an machten die sich zum opfer taten auf demenz zumal die wußten was sie getan hatten.
    dann zog ich in berg am laimstrasse und werde erneut von kern,albrecht u.a.gestalkt,mein ruf schwerst geschädigt,grund,bin todkrank,durch erstickungsanfälle muss ich oft stehen bleiben nach luft ringen,das nehmen diese schachteln mit 68 und er 71 zum anlass,mich zu verspotten,ununterbrochen rückt man tisch stuhl bett durch zimmer,wirft gegenstände gegen boden,poltert dagen auch an meine tür,hinund her getrampelt,lautes lachen auch als die polizei 2 x da war weil der terror von früh bis nachts geht jeden tag jede minute.auch von denen wurde ich bedroht weil ich mich wehre mir dieses länger bieten zu lassen verweise auf mietvertrag das ignoriert man sagte man wenn ich nochmal anrufe wisse ich wohin die reise gehe,als opfer muss ich mich bedrohen lassen mich in sychatrie zu bringen nur weil ich meine rechte einklage,und die brutalo rentner erhalten freischein zum weitermachen,das ist ehrverletzend.sogar in nachbarschaftshäuser stellen dieses schmarotzerrentner sich als opfer hin,jeder glaubt deren lügen,in geschäften bedient man mich teilweise nicht,unglaublich ist das.
    ich wenn das machen würde würde vor gericht landem.dachau wäre für solche wie mich wieder gut,ich soll doch verrecken,mülltüten leert man vor meiner tür aus,klaut post aus meinem kasten u.a.
    also habe ich sehr wohl das recht,diese psychophaten auch öffentlich und namentlich zu benennen,gesetze haben auch für mich zu gelten zumal es hier um schwerste straftaten dieser faulenzer geht.
    wer mich und die angeblichen gesetze ignoriert missachtet hat mit dem echon zu rechnen wer austeilt muss auch einstecken kein rentner hat ein recht,ruhige todkranke leute so fertig zu machen aufgrund ihrer krankheiten,die vermieterin schubert hilft nicht zu mir ihrer mieterin sondern zu diesen typen die mitrechtlich nix mit ihr zu tun haben,es gibt viele mängel hier aber die beantwortet meine briefe nicht,bezeichnet mich assozial weil ich hilfe beim anwalt suchte der auch nix macht.haben rentner freischeine für alles,dürfen die sich ungestraft so assozial verhalten?andere zeiten muss man aufziehen,die sollen doch froh sein das die so alt werden und noch rente bekomme,ich krieg mal wenig rente trotz 40 jahr arbeit,die dieses jahr fällig wird

    Comment by scheck — 17.05, 2013 @ 18:47

  44. Blöde Gesetze. Wenn die Frau gestalkt wurde, ist es mehr als rechtens, daß sie ihn beim Namen nennt und seine Mail ins Netz stellt. Dieses Ar… muß sie ja nicht stalken. Was für Persönlichkeitsrechte hat er denn, der eine Straftat begeht ? Ich hätte es genauso gemacht ! Hoffentlich kriegt er zwei Jahre – ohne Bewährung.

    Comment by Meckerer — 12.12, 2014 @ 21:19

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