BGH legt Frage der Urheberrechtsverletzung wegen Embedded Content an den EuGH vor
Die Frage, ob derjenige eine Urheberrechtsverletzung begehen kann, der beispielsweise ein Video mitttels des von YouTube zur Verfügung gestellten Codes in seine eigene Website oder sein Blog einbettet, ist bislang umstritten. Während beispielsweise das OLG Düsseldorf eine Urheberrechtsverletzung bejaht, wird eine solche vom OLG Köln verneint. Die Thematik hatte ich hier im Blog bereits ausführlich erläutert.
Der BGH hat eine solche Fragestellung nunmehr an den Europäischen Gerichtshof vorgelegt (Beschluss vom 16. Mai 2013, Az.: I ZR 46/12 – Die Realität). Auch wenn in der Pressemitteilung des BGH missverständlích von „Framing“ gesprochen wird, handelt es sich nicht um einen Fall eines HTML-Frames, sondern um einen Inline-Frame (iframe), der externen Content einbettet. Der Unterschied ist bei SelfHTML anschaulich erläutert. Während beim klassischen Framing der Eindruck entstehen kann, es würde sich um eigenen Content handeln, ist beim Einbetten, speziell von YouTube-Videos, regelmäßig für den Nutzer erkennbar, dass man auf einen externen Inhalt zugreift.
Der BGH macht in seiner Pressemitteilung deutlich, dass die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des „Framing“ grundsätzlich kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG darstellt, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt.
Gleichwohl hat der BGH Bedenken, ob nicht die InfoSoc-Richtlinie verletzt sein könnte. Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union daher die Frage vorgelegt, ob bei Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt.