Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

7.9.12

EuGH stärkt Verbraucherrechte im grenzüberschreitenden Verkehr

Der EuGH hat gestern (Urteil vom 06.09.2012, Az.: C?190/11) über die Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Verbraucher den im Ausland ansässigen Verkäufer in seinem Heimatland verklagen kann.

Eine Österreicherin hatte über die Onlineplattform „mobil[e].de“ nach einem Auto gesucht und wurde schließlich zu einem Angebot eines deutschen KFZ-Händlers mit Sitz in Hamburg weitergeleitet. Der Kaufvertrag wurde aber dann nicht über das Internet geschlossen, sondern in Hamburg, wo die Österreicherin das Fahrzeug auch abholte.

Die Österreicherin verklagte später den deutschen Autohändler auf Rückabwicklung des Fahrzeugs wegen des Vorliegens von Mängeln vor einem österreichischen Gericht. Die österreichischen Gerichte waren zunächst der Ansicht, dass sie für die Sache nicht zuständig sind, sondern die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben sei. Der OGH hat das Verfahren dann an den EuGH vorgelegt.

Der EuGH hat nun entschieden, dass die maßgebliche Vorschrift von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 (Brüssel?I?Verordnung) dahingehend auszulegen ist, dass der Vertrag nicht im Fernabsatz geschlossen sein muss. Vielmehr ist es ausreichend ist, wenn man sich als Unternehmer mit einem Internetauftritt auch auf das Publikum des Mitgliedsstaats des Verbrauchers ausrichtet. Diese letzte Voraussetzung hat der EuGH allerdings nicht mehr explizit geprüft, weil es bereits von den österreichischen Gerichten bejaht wurde.

Im Ergebnis bedeutet das, dass Verbraucher selbst dann in ihrem Heimatstaat klagen können, wenn der Vertrag im EU-Ausland geschlossen wurde, solange der Händler/Unternehmer seine Leistung zuvor im Netz auch für Verbraucher aus anderen EU-Staaten beworben hat.

posted by Stadler at 17:17  

2 Comments

  1. Inwiefern nützt das nun dem Verbraucher? Lässt sich etwa ein österreichisches Urteil in Deutschland vollstrecken?

    Comment by SC — 7.09, 2012 @ 18:34

  2. auch sehr bedeutsam in diesem zusammenhang:

    Beschluß des BGH vom 01.02.2012 (XII ZR 10/10) – Vorlagebeschluss an den EuGH (dort C-98/12) zur Frage, ob der inländische Händler den ausländischen Verbraucher im Inland aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung im Vertrag verklagen kann, obwohl sich der Händler mit seiner Webseite auf das Ausland u.a. ausgerichtet hat

    Der BGH vertritt die Auffassung, dass eine solche Gerichtsstandsvereinbarung unwirksam sei; stellte aber die Vorlagefrage an den EuGH, nachdem das LG Aachen und das OLG Köln noch die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte angenommen haben…

    Comment by TU — 7.09, 2012 @ 19:57

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