Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

13.10.12

EU-Kommission will Patrick Beyer die Veröffentlichung von Schriftsätzen verbieten

Patrick Breyer ist einer der führenden Köpfe des AK Vorrat und mittlerweile Fraktionsvorsitzender der Piraten im Landtag von Schleswig-Holstein. Breyer hat vor einigen Monaten die EU-Kommission vor dem EuGH verklagt, nachdem die Kommission die Herausgabe eines Rechtsgutachtens zur Vorratsdatenspeicherung sowie von Schriftsätzen aus einem Vertragsverletzungsverfahren, das Österreich betraf, verweigert hatte.

Breyer hat sowohl seine Klageschrift als auch die Klageerwiderung der Kommission ins Netz gestellt. Die Kommission hat Breyer nunmehr aufgefordert, die Klageschrift und die Klageerwiderung vom Netz zu nehmen und auch nicht in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Rechtlich stützt sich die Kommission vor allem darauf, dass der Gerichtshof Schriftsätze nur an die Parteien weiterleiten darf und das Recht zur Akteneinsicht in gerichtliche Akten im Interesse der Parteien eingeschränkt sei. Diese juristische Begründung ist keinesfalls tragfähig. Als Verfahrensbeteiligter ist Breyer nicht an die Vorschriften gebunden, die die Frage der Akteneinsicht durch das Gericht regeln. Zudem hat Breyer als Partei des Verfahrens ersichtlich gerade kein Interesse an einer Geheimhaltung und die Kommission kann sich als Behörde, die dazu verpflichtet ist, die Öffentlichkeit über grundrechtsintensive Materien wie die Vorratsdatenspeicherung zu informieren, insoweit nicht auf ein Geheimhaltungsbedürfnis berufen. Wenn die Kommission damit argumentiert, es gäbe keine rechtliche Grundlage dafür, dass eine Partei ihre eigenen Schriftsätze veröffentlicht, so ist dem entschieden zu widersprechen. Ein Bürger braucht keine rechtliche Grundlage dafür zu handeln. Nur staatliches Handeln bedarf einer ausdrücklichen rechtlichen Grundlage.

Obwohl Art. 42 der Charta der Europäischen Grundrechte ausdrücklich vorsieht, dass Unionsbürger das Recht auf Zugang zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission haben, betreibt die Kommission bei Themen wie der Vorratsdatenspeicherung eine Politik der Informationsunterdrückung. Und das hat einen ganz einfachen Grund: Wären alle verfügbaren Informationen zur Vorratsdatenspeicherung öffentlich, dann würde sich sehr schnell zeigen, dass es keinen belastbaren Nachweis für einen kriminalistischen Nutzen der Vorratsdatenspeicherung gibt und bislang von keinem einzigen Mitgliedsstaat entsprechende Nachweise vorgelegt werden konnten.

Wenn sich die Kommission für ihre Verletzung von Art. 42 der Europäischen Grundrechtscharta auf Dienstanweisungen für den Kanzler des EuGH beruft, mutet dies geradezu grotesk an. Das europäische Demokratiedefizit, das sich gerade auch an der mangelnden demokratischen Legitimation der Kommission zeigt, wirkt hier offenbar unmittelbar. Der Kommission liegt nämlich ganz offensichtlich das Handeln nach Gutsherrenart weiterhin näher als das nach rechtsstaatlichen Grundsätzen.

posted by Stadler at 12:22  

4 Comments

  1. Dh. die Schlussfolgerung die das Gericht im konkreten Fall gemacht hat ist falsch? (137)
    Da steht das der Journalistebund die Verfahrensunterlagen nicht im Internet verfügbar machen soll, insbesondere nicht verkürzen, die Namen von Beteiligten anzeigen, und zu Kommentaren aufmerksam machen soll.

    http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:61995TJ0174:DE:HTML

    Würdigung durch das Gericht

    135 Nach den Bestimmungen über das Verfahren in Rechtssachen vor dem Gericht genießen die Parteien Schutz gegen unangemessene Verwendung von Verfahrensstücken. So kann gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Dienstanweisung für den Kanzler vom 3. März 1994 (ABl. L 78, S. 32) keine dritte Person des Privatrechts oder öffentlichen Rechts ohne ausdrückliche, nach Anhörung der Parteien erteilte Genehmigung des Präsidenten die Akten der Rechtssache oder die Verfahrensvorgänge einsehen. Ferner kann der Präsident nach Artikel 116 § 2 der Verfahrensordnung geheime oder vertrauliche Unterlagen von der Übermittlung an einen Streithelfer in einer Rechtssache ausnehmen.

    136 Diese Bestimmungen sind Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes einer geordneten Rechtspflege, daß die Parteien das Recht haben, ihre Interessen unabhängig von jeder äusseren Beeinflussung, insbesondere durch die Öffentlichkeit, zu vertreten.

    137 Daher darf eine Partei, die Zugang zu den Verfahrensstücken der anderen Parteien hat, von diesen Stücken nur für die Vertretung ihrer eigenen Interessen und zu keinem anderen Zweck wie etwa dem Gebrauch machen, die Öffentlichkeit zur Kritik am Vorbringen der anderen Verfahrensbeteiligten zu bewegen.

    Comment by Martin — 13.10, 2012 @ 13:18

  2. @Martin:
    Die zitierte Entscheidung stammt aus dem Jahre 1998 und ist nur vom Gericht erster Instanz. Zu diesem Zeitpunkt gab es noch keine europ. Grundrechtscharta. Man sollte auch die Besonderheiten des Falles berücksichtigen, die sich u.a. aus Rdnr. 130 ergeben. Die Sachverhalte sind nicht wirklich vergleichbar.

    Comment by Stadler — 13.10, 2012 @ 21:50

  3. Wieder ein Grund mehr, diesen guten Leuten eine fette Spende zukommen zu lassen. Leute, spendet Geld. Es wird gebraucht.

    Comment by Tim — 14.10, 2012 @ 14:15

  4. Die Menschen in der EU-Kommission müssen ja ziemlich verzweifelt sein. Jedes Mal, wenn man denkt, es könnte nicht mehr absurder werden, wird man erneut eines besseren belehrt.

    Comment by Martin — 15.10, 2012 @ 07:05

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