Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

9.7.15

Kann man beim Teilen und Verlinken von Videos das Urheberrecht verletzen?

Internetnutzer verweisen in sozialen Netzwerken oder in Blogs laufend auf Videos die auf Plattformen wie YouTube abgelegt sind. Im Blog oder in der Chronik von Facebook wird dann ein Vorschaubild des Videos angezeigt, das den direkten Start der Filmdatei ermöglicht, die technisch allerdings weiterhin über das Videoportal bezogen wird. Ob man mittels dieser Form des Embedded-Links – es wird häufig auch von Framing gesprochen – Urheberrechte verletzten kann, ist seit Jahren ein Streitthema, das nun zum zweiten Mal den BGH beschäftigt, nachdem zwischenzeitlich auch der EuGH zu dieser Frage Stellung genommen hatte.

Der EuGH hat grundsätzlich entschieden, dass diese Form des Verweises regelmäßig keine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Infosoc-Richtlinie darstellt. Die Ausführungen des EuGH könnten aber dahingend verstanden werden, dass dies nur dann gelten soll, wenn das Video an seiner Quelle, also beispielsweise bei YouTube, rechtmäßig eingestellt worden ist. Eine solche Betrachtung würde für Internetnutzer freilich ein Pulverfass darstellen, da niemand letztlich beurteilen kann, ob ein Video bei YouTube oder einer anderen Plattform rechtmäßig ins Netz gestellt worden. Das oftmals schnell von der Hand gehende Teilen eines Videos auf Facebook würde dann immer die Gefahr einer Urheberrechtsverletzung beinhalten.

Mir erscheint die Betrachtung des EuGH auch nicht sonderlich stringent, denn die Frage, ob überhaupt eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung vorliegt, kann nicht davon abhängen, ob man diese Handlung als rechtmäßig betrachtet. Die Frage der Rechtmäßigkeit ist nämlich erst eine Folgefrage der Nutzungshandlung. Liegt bereits keine Nutzungshandlung vor, stellt sich die Frage der Rechtmäßigkeit erst gar nicht.

Der BGH (Az.: I ZR 46/12) hat heute über diese Frage verhandelt und scheint sich nach den Prozessberichten des Kollegen Dr. Knies und der Tagesschau noch nicht ganz schlüssig zu sein. Mir erscheint hier auch eine erneute Vorlage an den EuGH nicht ausgeschlossen.

Update:
Der BGH hat heute doch noch durch Urteil in der Sache entschieden und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der BGH hält es in der Tat für entscheidend, ob das Video mit Zustimmung des Rechteinhabers bei YouTube eingestellt war, wozu das OLG München jetzt Feststellungen treffen soll. Es bleibt abzuwarten, ob sich der EuGH in der Zwischenzeit in einem anderen anhängigen Verfahren noch ergänzend zu dieser Frage äußern wird.

posted by Stadler at 16:57  

5.2.15

Löschbeirat: Google soll noch mehr löschen

Nach einem Bericht der SZ hat der von Google einberufene Löschbeirat dafür plädiert, dass Google infolge des EuGH-Urteils Suchergebnisse auf eine Beanstandung eines Betroffenen hin noch großzügiger löschen soll, als bislang schon praktiziert. Nach dem Urteil des EuGH hat es laut dem Bericht der SZ 205.000 Löschanfragen in der EU gegegeben, von denen Google 60% abgelehnt hat. Der Löschbeirat sprach sich offenbar aber dafür aus, dass die Bereinigung des Index auf die europäischen Versionen von Google beschränkt bleibt und nicht auf google.com erstreckt werden soll.

Nach meiner Einschätzung löscht Google bereits jetzt eher großzügig, wobei die Abwägung im Einzelfall wohl auch nicht immer gelingt. Die Löschpraxis erschwert also in jedem Fall den Zugang zu Informationen und beeinträchtigt damit die Informationsfreiheit aller Nutzer. Dies zumal sich die Löschaufforderungen sehr häufig gerade auch gegen eine kritische Berichterstattung richten.

Der Löschbeirat empfiehlt Google also im Zweifel zu löschen, während der Aspekt des Informationszugangs nicht nennenswert gewichtet wurde. Die Empfehlung des Löschbeirats vertieft damit die durch das Urteil des EuGH ausgelöste Schieflage zwischen Persönlichkeitsschutz einerseits und Meinungs- und Informationsfreiheit andererseits.

Was Google in die Abwägung allerdings ebenfalls einstellen müsste, sind die Belange des betroffenen Content-Anbieters, der gegenüber Google möglicherweise sogar über ein einklagbares Recht verfügt, auch bei einer Suche nach einem bestimmten Namen gefunden zu werden.

posted by Stadler at 09:12  

15.1.15

EuGH: Fluggesellschaften müssen bei Onlinebuchungen immer sofort den Endpreis anzeigen

Elektronissche Buchungssysteme, insbesondere die von Fluggesellschaften, müssen den zu zahlenden Endpreis bei jeder Preisangabe ausweisen, auch bei der erstmaligen Angabe des Preises. Das heißt, dass Zuschläge unf Aufschläge auf den Grundpreis immer sofort eingepreist werden müssen und es nicht zulässig ist, zunächst einen niedrigeren Preis anzuzeigen und erst unmittelbar vor der Buchung den tatsächlichen Endpreis.

Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute (Urteil vom 15.01.2015, Az.: C – 573/13) auf Vorlage des BGH entschieden. Hintergrund ist ein Rechtsstreit zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband und der Fluggesellschaft AirBerlin.

posted by Stadler at 12:13  

17.12.14

Wann ist eine private Videoüberwachung zulässig?

Die Entscheidung des EuGH zur privaten Videoüberwachung (Urteil vom 11.12.2014, Az.:C?212/13) ist in den Medien zum Teil gänzlich falsch dargestellt worden. Der EuGH hat die private Videoüberwachung keineswegs verboten. Bemerkenswert an der Entscheidung des EuGH ist lediglich, dass eine private Videoüberwachung vom EuGH nicht als ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit bewertet wird, sobald sie sich auch nur teilweise auf den öffentlichen Raum erstreckt. Für eine solche Videoüberwachungen gilt das Datenschutzrecht, was noch nichts darüber besagt unter welchen Voraussetzungen eine solche Maßnahme im Einzelfall dennoch zulässig sein kann. Aus deutscher Sicht spiegelt die Entscheidung des EuGH im Ergebnis nur das wider, was § 6b BDSG im Grundsatz ohnehin bereits normiert.

Was die Zulässigkeit einer solchen Videoüberwachung angeht, bleibt der EuGH mangels Relevanz für die Vorlagefrage zwar vage, merkt allerdings an, dass eine private Videoüberwachung zulässig sein kann, zum Schutz des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens des für die Verarbeitung Verantwortlichen und seiner Familie.

Auch das entspricht im Grundsatz der deutschen Rechtssprechung zu dieser Frage, die bislang eine Einzelfallabwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht desjenigen, der gefilmt wird und den berechtigten Interessen des Überwachenden vornimmt. Hierbei sind die Hürden für die Zulässigkeit einer Videoüberwachung allerdings bislang eher hoch. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist bei der Installation von Anlagen der Videoüberwachung auf einem Grundstück grundsätzlich sicherzustellen, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich, noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesen von der Kamera erfasst werden (BGH, Urteil vom 16.03.2010, Az. VI ZR 176/09; BGH, NJW 1995, 1955; AG Nürtingen, NJW-RR 2009, 377 f). Der BGH betont, dass derartige Maßnahmen das allgemeine Persönlichkeitsrechts erheblich beeinträchtigen. Ein derartiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann allerdings dann zulässig sein, wenn schwerwiegende Beeinträchtigungen der Rechte des Überwachenden, beispielsweise Angriffe auf seine Person oder seine unmittelbar Wohnsphäre nicht in anderer Weise abgewehrt werden könnten (BGH, NJW 1995, 1955, 1957). Das bedeutet jedenfalls, dass nicht jedes nachvollziehbare Interesse genügt, sondern eine schwerwiegende Beeinträchtigung dargelegt werden muss. Andernfalls ist die private Videoüberwachung, die den öffentlichen Raum miterfasst, unzulässig.

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass eine Videoüberwachung, die nur die eigenen Flächen und Räume des Überwachenden betrifft, ohne weiteres zulässig ist. Sobald allerdings der öffentliche Raum oder private Flächen eines Dritten, insbesondere eines Nachbarn betroffen sind, muss der Überwachende eine erhebliche Beeinträchtigung seiner eigenen Rechtsposition geltend machen können.

Die Entscheidung des EuGH ist übrigens auch einschlägig, wenn Webcams öffentliche Plätze oder Flächen erfassen und Personen erkennbar sind. Der Betrieb derartiger Webcams ist datenschuztzwidrig.

posted by Stadler at 09:29  

28.10.14

EuGH soll klären, ob IP-Adressen personenbezogene Daten sind

Seit vielen Jahren streiten Juristen über die Frage, ob IP-Adressen personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts sind. Die Antwort auf diese Frage hat weitreichende Folgen beispielsweise für die Zulässigkeit von Tracking-Tools, die systematisch IP-Adressen aufzeichnen und auswerten. Den Streitstand habe ich hier im Blog mehrfach erläutert, u.a. hier, hier und hier.

Der BGH hat die Streitfrage heute (Beschluss vom 28.10.2014, Az.: VI ZR 135/13) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt und möchte von diesem wissen, ob Art. 2 Buchstabe a der EG-Datenschutz-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass eine IP-Adresse, die ein Diensteanbieter im Zusammenhang mit einem Zugriff auf seine Internetseite speichert, für diesen schon dann ein personenbezogenes Datum darstellt, wenn lediglich ein Dritter – also der Zugangsprovider – über das zur Identifizierung der betroffenen Person erforderliche Zusatzwissen verfügt.

Für den Fall, dass der EuGH davon ausgeht, dass IP-Adressen (stets) Personenbezug aufweisen, möchte der BGH vom EuGH ferner die Frage geklärt haben, ob

die EG-Datenschutz-Richtlinie einer Vorschrift des nationalen Rechts mit dem Inhalt des § 15 Abs. 1 TMG entgegen steht, wonach der Diensteanbieter personenbezogene Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben und verwenden darf, soweit dies erforderlich ist, um die konkrete Inanspruchnahme des Telemediums durch den jeweiligen Nutzer zu ermöglichen und abzurechnen, und wonach der Zweck, die generelle Funktionsfähigkeit des Telemediums zu gewährleisten, die Verwendung nicht über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus rechtfertigen kann.

Bei dieser Frage geht es vor allem darum, ob die Datenschutzrichtlinie eine kurzzeitige Speicherung von IP-Adressen aus technischen Gründen (Systemsicherheit o.ä.) gestattet – was der Praxis großer deutscher Provider entspricht – oder ob eine Speicherung nur dann erlaubt ist, wenn dies zu Abrechungszwecken erforderlich ist, was dann freilich bedeuten würde, dass bei Flatrate-Tarifen keine Speicherung erfolgen darf.

Die zugrundeliegende Klage stammt übrigens von dem Piratenpolitiker Patrick Breyer.

(Quelle: Pressemitteilung des BGH)

posted by Stadler at 11:32  

25.10.14

EuGH: Einbettung von Videos regelmäßig keine Urheberrechtsverletzung

Der EuGH hat auf eine Vorlagefrage des BGH hin entschieden, dass das Embedding externer Inhalte, wie es in Blogs und sozialen Netzwerken mittlerweile üblich geworden ist, grundsätzlich keine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des Urheberrechts darstellt (Beschluss vom 21.10.2014, Az.: C – 348/13). Der BGH hatte die Rechtsfrage anders beurteilt als nunmehr der EuGH und deshalb vorgelegt. Im Ergebnis bestätigt die Entscheidung des EuGH die von mir schon seit längerer Zeit vertretene Rechtsauffassung, die ich im Praxiskommentar zum Internetrecht (Roggenkamp/Stadler in: jurisPK-Internetrecht, 4. Aufl. 2014, Kap. 10, Rn. 422 ff.) ausführlich dargestellt habe.

Die Vorlagefrage des BGH hat der EuGH folgendermaßen beantwortet:

Die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing- Technik, wie sie im Ausgangsverfahren in Frage steht, allein stellt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 200l/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft dar, soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet.

Zur Begründung führt der EuGH u.a. aus:

Was speziell die Fallgestaltung betrifft, bei der ein Dritter auf einer Website ein geschütztes Werk, das bereits auf einer anderen Website frei öffentlich wiedergegeben wurde, mittels eines Internetlinks einstellt, hat der Gerichtshof in Rn. 24 des Urteils Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76) entschieden, dass eine solche Wiedergabehandlung, da sie sich desselben technischen Verfahrens bedient, das schon für die Wiedergabe des Werkes auf einer anderen Website verwendet wurde, nur dann als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001129 einzustufen ist, wenn die Handlung gegenüber einem neuen Publikum erfolgt.

Ist dies nicht der Fall, insbesondere weil das Werk bereits auf einer anderen Website mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich ist, kann die betreffende Handlung nicht als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001129 eingestuft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Svensson u. a., EU:C:2014:76, Rn. 25 bis 28).

Der EuGH betont ausdrücklich, dass es in Fällen des Embedded Content nur dann an einer öffentlichen Wiedergabe fehlt, wenn das Werk mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers zugänglich gemacht worden ist. Was für diejenigen Fälle gilt, in denen ein Werk urheberrechtswidrig im Netz steht und ob der Nutzer der ein solches Werk einbettet, dann wegen einer Urheberrechtsverletzung haftet, bleibt somit vorerst offen.

Eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Infosoc-Richtlinie ist also zu verneinen, weil die Wiedergabe technisch betrachtet über die verlinkte offene Videoplattform und damit auch nicht gegenüber einem neuen Publikum erfolgt.

Die Entscheidung des EuGH wirkt sich übrigens auch auf die Gebührenpraxis der GEMA aus. Die GEMA hatte vor einiger Zeit angekündigt, Nutzungsentgelte für Embedded Videos geltend machen zu wollen. Dieses Vorhaben ist durch den Beschluss des EuGH hinfällig.

Die in Blogs und sozialen Netzwerken gängige Praxis der Einbettung fremder Videos ist also jedenfalls dann, wenn das Video an der verlinkten Quelle rechtmäßig im Netz steht, urheberrechtlich nicht zu beanstanden.

Update:
Ich wurde darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens so gewesen sei, dass der Rechteinhaber geltend macht, sein Video sei an der Quelle – bei YouTube – ohne seine Zustimmung eingestellt worden. Der Beschluss des EuGH erscheint mir insoweit nicht ganz widerspruchsfrei zu sein, denn in der oben zitierten Passage der Entscheidung wird darauf aufgestellt, dass das Werk bereits an anderer Stelle mit Erlaubnis des Rechteinhabers im Netz war.

Wenn man den EuGH beim Wort nimmt, kann es eigentlich aber keine Rolle spielen, ob das Video an der Quelle rechtmäßig oder rechtswidrig im Netz steht, denn davon hängt die Frage, ob es sich um eine urheberrechtliche Nutzungshandlung handelt, nicht ab. Die spannende Frage ist jetzt in der Tat die, ob man damit alle Formen des Inlinelinks ebenfalls als urheberrechtlich nicht relevant betrachten muss.

Ich hatte bislang hierzu immer die Auffassung vertreten, dass man danach differenzieren sollte, ob das Embedding erkennbar ist oder nicht. Der Inlinelink auf eine Bilddatei müsste anders zu beurteilen sein, als ein mittels iFrame eingebundenes YouTube-Video bei dem man ein Vorschaubild und das YouTube-Logo sieht. In letzterem Fall ist klar erkennbar, dass das Video von YouTube kommt, während man in ersterem Fall davon ausgehen muss, dass das Bild eigener Content ist.

Diese Differenzierung funktioniert aber nach dem EuGH zumindest auf urheberrechtlicher Ebene wohl nicht mehr. Man kann sich dann allenfalls noch mit dem Wettbewerbsrecht und einer Irreführung und/oder Leistungsübernahme behelfen.

posted by Stadler at 13:15  

20.10.14

Was löscht Google infolge des EuGH-Urteils tatsächlich?

Um ein vieldiskutiertes Urteil des EuGH umzusetzen, das von Suchmaschinen unter bestimmten Voraussetzungen die Entfernung von personenbezogenen Suchtreffern fordert, hat Google ein Formular für einen „Antrag auf Entfernen von Suchergebnissen nach europäischem Datenschutzrecht“ ins Netz gestellt, das man als Betroffener nutzen kann, um von Google die Löschung bestimmter Suchtreffer zu verlangen.

Am Beispiel eines von mir vertretenen Falles möchte ich nachfolgend darlegen, wie dieses Löschverfahren von Google tatsächlich gehandhabt wird.

Im konkreten Fall wurde die Löschung von insgesamt 21 URL’s beantragt. Die von Google gelisteten Quellen enthielten den Namen des Antragstellers und stammten überwiegend aus dem Jahre 2007, waren also ca. sieben Jahre alt. Es handelte sich fast durchgehend um journalistische Texte, die weitestgehend von bekannten Medien (u.a. ZEIT, Spiegel, Stern, Bild, Welt, BZ, Tagesspiegel, Merkur-Online, RP-Online) stammten. Die personenidentifizierende Berichterstattung als solche ist – von einer Ausnahme abgesehen – nicht beanstandet worden und im Lichte der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH wohl auch nicht beanstandungsfähig.

Die Antwort von Google auf den Löschantrag hat mehr als sieben Wochen gedauert, was für Antragsteller, die noch über einstweiligen Rechtsschutz nachdenken, deutlich zu lang ist.

Die Antwort von Google enthält folgenden einleitenden Satz:

Gemäß Ihrem Antrag ergreift Google Inc. entsprechende Maßnahmen, um die folgenden URLs in den europäischen Versionen der Google-Suchergebnisse für Suchanfragen zu blockieren, die sich auf Ihren Namen beziehen:

Google listet also nur in der europäischen Suche aus und auch nur für Suchanfragen, die sich auf den Namen des Antragstellers beziehen. Die Suchergebnisse bleiben also im Google-Index und werden nur dann nicht mehr angezeigt, wenn der Suchbegriff (auch) aus dem Namen des Betroffenen besteht.

Google hat von den beanstandeten Treffern 18 gelöscht und bei drei Suchergebnissen eine Entfernung verweigert. Dies wurde in zwei Fällen damit begründet, dass unter den beanstandeten URL’s keine Angaben zur Person des Antragstellers zu finden seien, sondern nur zu einer anderen Person mit gleichem Namen.

In einem Fall teilte Google mit:

Nach einer Abwägung der uns bekannten Umstände sind wir zu dem Schluss gekommen, dass die Anzeige des/der von Ihnen beanstandeten Nachrichtenartikel in den Suchergebnissen von Google derzeit relevant ist und daran nach wie vor ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.

Das ist deshalb interessant, weil ich in diesem Fall nach den Kriterien der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH eine durchaus erhebliche Persönlichkeitsrechtsverletzung gesehen habe und dies deshalb auch der einzige Fall war, in dem (erfolgreich) Unterlassungsansprüche unmittelbar gegen den Autor/Inhaltsanbieter des Textes geltend gemacht worden sind.

Der nach meiner Einschätzung schwerwiegendste und eindeutigste Fall einer Persönlichkeitsrechtsverletzung war bemerkenswerterweise also der einzige, in dem Google ein überwiegendes Berichterstattungsinteresse bejaht hat.

Google weist in seiner Antwort außerdem darauf hin, dass man sich an die zuständige Datenschutzbehörde wenden kann, sollte man mit der Entscheidung von Google nicht einverstanden sein.

Zusammenfassend lässt sich also festhalten, dass Google jedenfalls bei schon älterer personenidentifiziernder Berichterstattung – die im konkreten Fall aus dem Jahre 2007 stammte – auch in großem Umfang journalistische Texte auslistet.

posted by Stadler at 11:09  

9.10.14

Muss Google den betroffenen Content-Anbieter von einer Löschung aus dem Index informieren?

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat sich u.a. mit dem Google-Urteil des EuGH beschäftigt und diesbezüglich die bemerkenswerte Auffassung vertreten, dass Google den Content-Anbieter, dessen Inhalte ausgelistet werden, hierüber nicht informieren darf. Wörtlich heißt es in der aktuellen Entschließung der Datenschützer:

Eine Befugnis der Anbieter von Suchmaschinen, Inhaltsanbieter routinemäßig über die Sperrung von Suchergebnissen zu informieren, besteht nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Benachrichtigung nicht ausdrücklich den Namen des Betroffenen enthält.

Woraus ein solches gesetzliches Verbot, den Inhaltsanbieter zu informieren, allerdings resultieren sollte, verschweigt das Papier. Insoweit sollte man zunächst berücksichtigen, dass die Entfernung eines möglicherweisen legalen Inhalts aus dem Index von Google einen erheblichen Rechtseingriff gegenüber dem Inhaltsanbieter darstellen kann. In grundrechtlicher hinsicht können sowohl die Meinungsfreiheit als auch die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit betroffen sein. Auch das Informationsinteresse der Allgemeinheit wird beenträchtigt. Vor diesem Hintergrund muss es dem betroffenen Inhaltsanbieter ebenso wie dem datenschutzrechtlich Betroffenen möglich sein, sich (effektiv) gerichtlich gegen eine solche Auslistung durch Google oder eine andere Suchmaschine zu wehren. Allein deshalb ist ein Verbot einer Benachrichtung, entgegen der Ansicht der Datenschutzbehörden, nicht begründbar.

Speziell im Falle von Google kommt ein weiterer Aspekt hinzu. Google verfügt auf dem Suchmaschinenmarkt über eine marktbeherrschende Stellung. Das hat Auswirkungen auch im Bereich des Zivilrechts. Marktbeherrschende Unternehmen unterliegen gegenüber Unternehmen einem Abschlusszwang (Kontrahierungszwang), wenn die Ablehnung eines Vertragsschlusses gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot verstößt. Auch gegenüber Verbrauchern wird allgemein angenommen, dass ein Kontrahierungszwang besteht und ein Vertragsschluss nur aus sachlichen Gründen abgelehnt werden darf. Auch wenn es sich vorliegend nicht um einen klassischen Vertrag handelt, so liegt zumindest ein vertragsähnliches Nutzungsverhältnis vor.

Man muss also davon ausgehen, dass zumindest gegenüber dem marktberrschenden Unternehmen Google ein Anspruch auf Aufnahme in den Suchindex und auf Anzeige in der Trefferliste besteht. Ein sachlicher Grund für eine Auslistung oder Nichtaufnahme kann natürlich darin bestehen, dass das Persönlichkeitsrecht des datenschutzrechtlich Betroffenen verletzt wird. Ob das tatsächlich der Fall ist oder nicht, müssen aber letztlich die Gerichte entscheiden. Damit der betroffene Inhaltsanbieter seine Rechte aber überhaupt effektiv wahrnehmen kann, muss ihn Google von der Auslistung informieren.

Es wird ohnehin interessant sein zu sehen, ob sich auch betroffene Inhaltsanbieter gegen eine Entfernung aus dem Suchindex wehren werden. Google befindet sich letztlich in einer unangenehmen Sandwichposition. Es muss die Rechte beider Seiten gegeneinander abwägen und hat hierbei stets das Risiko zu tragen, dass eine Seite die Maßnahme von Google gerichtlich überprüfen lassen kann.

Die Haltung der Datenschutzbehörden erweist sich einmal mehr als äußerst einseitig auf den datenschutzrechtlich Betroffenen ausgerichtet. Die Datenschutzbehörden sind daher kaum als neutrale Sachwalter zu betrachten, denen man eine objektive und ausgewogene Abwägungsentscheidung zutrauen kann.

posted by Stadler at 15:24  

9.10.14

LG München I legt Fragen zur Haftung beim Betrieb eines offenen W-LANs an EuGH vor

Das Landgericht München I hat ein anhängiges Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof verschiedene Fragen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines offenen W-LANs vorgelegt (Beschluss vom 18.09.2014, AZ.: 7 O 14719/12).

Das Landgericht neigt dazu, eine Störerhaftung des W-LAN-Betreibers und somit eine Verpflichtung zur Unterlassung in Erwägung zu ziehen, weil er sein W-LAN ohne technische Sicherungsmaßnahmen betrieben hat. Der Betreiber eines W-LANs ist nach Auffassung des Landgerichts grundsätzlich zur Ergreifung technischer Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des jeweils technisch Möglichen verpflichtet. Weil diese Ansicht aber mit den Haftungsprivilegierungen der E-Commerce-Richtlinie – die in Deutschland im TMG umgesetzt sind – unvereinbar sein könnte, möchte das Gericht vom EuGH zunächst wissen, ob die Haftungserleichterungen überhaupt greifen, wenn es sich im Einzelfall um eine unentgeltliche Dienstleistung handelt. Diese Vorlagefrage halte ich bereits deshalb für problematisch, weil die Anwendung des deutschen TMG überhaupt nicht voraussetzt, dass eine Dienstleistung in der Regel gegen Entgelt erbracht wird, weshalb es für das vom Gericht anzuwendende TMG auf diese Frage gar nicht ankommt.

Das Landgericht fragt den EuGH darüber hinaus, ob die Bereitstellung eines offenen W-LANs ein Anbieten eines Dienstes im Sinne der E-Commerce-Richtlinie darstellt und ob die Haftungsprivilegierung mit der Formulierung “nicht für die übermittelten Informationen verantwortlich” besagt, dass Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Zahlung der Abmahnkosten und Gerichtsgebühren des durch eine Urheberrechtsverletzung Betroffenen gegen den Zugangs-Provider grundsätzlich oder jedenfalls in Bezug auf eine erste festgestellte Urheberrechtsverletzung ausgeschlossen sind.

Diese Frage ist auch deshalb von Interesse, weil der BGH bislang davon ausgegangen war, dass die Haftungsprivilegierungen des TMG Unterlassungsansprüche nicht umfassen.

posted by Stadler at 08:35  

16.9.14

EuGH entscheidet Streit über elektronische Leseplätze in Bibliotheken

Der BGH hat den EuGH vor längerer Zeit mit der Frage befasst, in welchem Umfang öffentliche Bibliotheken urheberrechtlich geschützte Werke digitaliseren dürfen, um sie anschließend an Nutzerterminals (Leseplätzen) zugänglich zu machen.

Der EuGH hat die Streitfrage im Sinne des Informationszugangs entschieden und hält die deutsche Vorschrift des § 52b UrhG für richtlinienkonform (Urteil vom 11.09.2014, Az.: C-117/13). Die Nutzer dürfen an solchen Leseplätzen dann auch Ausdrucke anfertigen oder die Dateien auf USB-Sticks speichern, sofern wie in Deutschland eine Regelung über eine angemessene Vergütung / Urheberrechtsabgabe vorhanden ist.

In den Entscheidungsgründen heißt es dazu u.a.:

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 im Rahmen des anwendbaren nationalen Rechts angemessen berücksichtigt sind. Denn aus § 52b UrhG geht erstens hervor, dass die Digitalisierung von Werken durch öffentlich zugängliche Bibliotheken nicht dazu führen darf, dass den Nutzern auf den eigens eingerichteten Terminals mehr Exemplare eines Werks zur Verfügung stehen, als diese Bibliotheken im analogen Format angeschafft haben. Zweitens ist nach dieser innerstaatlichen Rechtsvorschrift für die Digitalisierung des Werks als solche zwar keine Ausgleichsverpflichtung vorgesehen, doch ist für dessen spätere Zugänglichmachung im digitalen Format auf den eigens eingerichteten Terminals eine angemessene Vergütung zu zahlen.

Demnach ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 3 Buchst. n in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, öffentlich zugänglichen Bibliotheken, die unter diese Bestimmungen fallen, das Recht einzuräumen, in ihren Sammlungen enthaltene Werke zu digitalisieren, wenn diese Vervielfältigungshandlung erforderlich ist, um den Nutzern diese Werke auf eigens hierfür eingerichteten Terminals in den Räumlichkeiten dieser Einrichtungen zugänglich zu machen.

posted by Stadler at 14:06  
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