Kann man beim Teilen und Verlinken von Videos das Urheberrecht verletzen?
Internetnutzer verweisen in sozialen Netzwerken oder in Blogs laufend auf Videos die auf Plattformen wie YouTube abgelegt sind. Im Blog oder in der Chronik von Facebook wird dann ein Vorschaubild des Videos angezeigt, das den direkten Start der Filmdatei ermöglicht, die technisch allerdings weiterhin über das Videoportal bezogen wird. Ob man mittels dieser Form des Embedded-Links – es wird häufig auch von Framing gesprochen – Urheberrechte verletzten kann, ist seit Jahren ein Streitthema, das nun zum zweiten Mal den BGH beschäftigt, nachdem zwischenzeitlich auch der EuGH zu dieser Frage Stellung genommen hatte.
Der EuGH hat grundsätzlich entschieden, dass diese Form des Verweises regelmäßig keine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Infosoc-Richtlinie darstellt. Die Ausführungen des EuGH könnten aber dahingend verstanden werden, dass dies nur dann gelten soll, wenn das Video an seiner Quelle, also beispielsweise bei YouTube, rechtmäßig eingestellt worden ist. Eine solche Betrachtung würde für Internetnutzer freilich ein Pulverfass darstellen, da niemand letztlich beurteilen kann, ob ein Video bei YouTube oder einer anderen Plattform rechtmäßig ins Netz gestellt worden. Das oftmals schnell von der Hand gehende Teilen eines Videos auf Facebook würde dann immer die Gefahr einer Urheberrechtsverletzung beinhalten.
Mir erscheint die Betrachtung des EuGH auch nicht sonderlich stringent, denn die Frage, ob überhaupt eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung vorliegt, kann nicht davon abhängen, ob man diese Handlung als rechtmäßig betrachtet. Die Frage der Rechtmäßigkeit ist nämlich erst eine Folgefrage der Nutzungshandlung. Liegt bereits keine Nutzungshandlung vor, stellt sich die Frage der Rechtmäßigkeit erst gar nicht.
Der BGH (Az.: I ZR 46/12) hat heute über diese Frage verhandelt und scheint sich nach den Prozessberichten des Kollegen Dr. Knies und der Tagesschau noch nicht ganz schlüssig zu sein. Mir erscheint hier auch eine erneute Vorlage an den EuGH nicht ausgeschlossen.
Update:
Der BGH hat heute doch noch durch Urteil in der Sache entschieden und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der BGH hält es in der Tat für entscheidend, ob das Video mit Zustimmung des Rechteinhabers bei YouTube eingestellt war, wozu das OLG München jetzt Feststellungen treffen soll. Es bleibt abzuwarten, ob sich der EuGH in der Zwischenzeit in einem anderen anhängigen Verfahren noch ergänzend zu dieser Frage äußern wird.